Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 64/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2199

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[X.][X.] vom 21. Juli 2004 in der Familiensache - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 25. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. [X.]: 500 •.

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 25. Januar 1980 geheiratet. Der [X.] (Antragstellerin; geboren am 18. Dezember 1954) ist dem E-hemann (Antragsgegner; geboren am 12. Juni 1956) am 7. November 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-hin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der Antragstellerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 92,32 •, bezogen auf den 31. Oktober 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu - 3 - Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der [X.] bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 5,21 •, bezogen auf den 31. Oktober 2002, begründet. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 und der [X.] ([X.]) von ehezeitlichen (1. Januar 1980 bis 31. Oktober 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) [X.] der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 328,62 • für die Antragstellerin und 513,25 • für den Antragsgegner sowie bei der [X.] für die Antragstellerin in Höhe von (dynamisiert) 11,92 • ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der [X.] bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im [X.] statisch und im [X.] bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar-wert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 22,34 • dem Versorgungs-ausgleich zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert [X.]. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

- 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die für den Antragsgegner bei der [X.] be-stehenden Anwartschaften als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur [X.] bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage [X.]).

Hahne [X.] [X.]
Ahlt Dose

Meta

XII ZB 64/04

21.07.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2004, Az. XII ZB 64/04 (REWIS RS 2004, 2199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2199

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