Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. IX ZB 20/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 136

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[X.][X.] vom 10. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 10. Dezember 2009 beschlossen: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das [X.] wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die [X.] Unterlassung einer dem Schuldner möglichen wirtschaftlichen Verwertung 2 - 3 - des Vermögens bereits als Verschwendung des Vermögens im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 [X.] angesehen werden kann, stellt sich nicht. Der Schuld-ner hat es nicht unterlassen, einen Vermögensgegenstand zu verwerten. Indem er sein [X.] ohne Entgelt zur Nutzung überlassen hat, hat er die zu sei-nem Vermögen gehörende Nutzungsmöglichkeit tatsächlich verschwenderisch verwertet. Dies ist hinreichend geklärt (vgl. [X.], [X.]. v. 5. März 2009 - [X.] ZB 141/08, [X.], 856, 857 Rn. 10). 2. Auch die weitere von der Rechtsbeschwerde formulierte Frage, ob eine verfahrensfehlerhafte Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch die Durchführung des Beschwerdeverfahrens heilbar ist, macht keine Entscheidung des [X.] erforderlich. Das Beschwerdegericht hat ausge-führt, eine mit einer fehlerhaften Anordnung des schriftlichen Verfahrens ver-bundene Gehörsverletzung - nicht der Verfahrensfehler - sei im Beschwerde-verfahren geheilt worden, weil dem Schuldner jedenfalls jetzt hinreichend Gele-genheit gegeben worden sei, sich mit dem Verfahren und dem Vorbringen der Gläubiger auseinanderzusetzen. Diese Ansicht trifft zu. Das rechtliche Gehör muss nicht in einer bestimmten Form gewährt werden (MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 5 Rn. 81). Erhalten die Verfahrensbeteiligten in dem er-forderlichen Umfang Gelegenheit zur Stellungnahme, ist, auch wenn die im [X.] vorgeschriebene mündliche Anhörung nicht stattfindet, nicht das Grund-recht, sondern allein das Verfahrensrecht verletzt. ([X.]Z 102, 338, 341 f; [X.], [X.]. v. 28. August 2003 - [X.], [X.], 1444). 3 - 4 - 3. Die in § 290 Abs. 1 Nr. 4 [X.] vorausgesetzte grob fahrlässige oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger hat das Beschwerdegericht ohne die behauptete Verletzung von [X.] des Schuldners bejaht. 4 Ganter Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 47 [X.], Entscheidung vom 07.01.2008 - 4 T 41/07 -

Meta

IX ZB 20/08

10.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. IX ZB 20/08 (REWIS RS 2009, 136)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 136

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