Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2012, Az. 1 StR 614/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9877

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 614/11

vom
24. Januar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Januar
2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]s Karlsruhe
-
Auswärtige Große Strafkammer [X.] -
vom 24. August 2011
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Förderung se-xueller Handlungen Minderjähriger in 30 Fällen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-gen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 356 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in 342 Fällen und wegen sexuellen [X.] in 558 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
4. [X.] hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-
t
Gründe:
I. Im Fall [X.] 4. a) der Urteilsgründe ist die Verfolgung der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verjährt; insoweit wird das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt. Soweit der Angeklagte unter [X.] 1.
der Ur-teilsgründe wegen 14 -
[X.] verwirklichter -
Fälle des sexuellen Missbrauchs von [X.] verurteilt wurde, hat der [X.] den Schuldspruch geändert. Der [X.] hat dazu zutreffend ausgeführt:

1.
In vierzehn der unter [X.] 1. der Urteilsgründe festgestellten Fälle un-terliegt der Schuldspruch der Änderung dahin, dass der Angeklagte jeweils allein des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ist. Die Verurteilung wegen [X.] verwirklichten se-xuellen Missbrauchs einer [X.] (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muss insoweit wegen Strafverfolgungsverjährung entfallen.

Die Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Nach den Feststellungen beging der Angeklag-te die unter [X.] 1. festgestellten Taten zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten von September 1998 bis September 2002 regelmäßig zweimal im Monat, außer während seiner Urlaube in [X.], [X.] jedoch zwanzig Mal jährlich. Nach diesen im Strengbeweis-verfahren getroffenen Feststellungen muss von vierzehn Verstößen gegen § 174 StGB -
je zwei in den sieben Monaten von September 1998 bis März 1999 -
ausgegangen werden (vgl. [X.], [X.]. vom 16.08.1996 -
1 [X.]; [X.], [X.]. vom 11.06.2002 -
1 [X.]), die am 01.04.2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1
-
4
-
Sexualdelikts-ÄndG vom 27.12.2003, bereits verjährt waren. Zwar ruht nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des [X.] zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27.12.2003 ([X.]) geän-derten Fassung die Verjährung auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Diese Regelung gilt zudem auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.04.2004 begangene Taten; ihre Anwendung ist [X.] ausgeschlossen, wenn -
wie hier -
zum Zeitpunkt des [X.] bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. [X.], [X.]. vom 08.02.2006 -
1 StR 7/06; aber auch [X.]R StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 7).

2. Auch die Verurteilung wegen Förderung sexueller Handlungen in 30 Fällen ([X.] 4.
a)
kann keinen Bestand haben, weil insoweit die Straf-verfolgung verjährt ist.
Die Verjährungsfrist beträgt auch hier fünf Jahre (§78
Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Taten wurden zu einem nicht genau bestimmbaren Zeit-punkt von Mitte bis Ende 2005 begangen. Im Zweifel ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die [X.] vor [X.] lagen (vgl. [X.], [X.]. vom 11.06.2002 -
1 [X.]), sodass die Verjährungsfrist spätestens am 30.11.2010 en-dete. Der Lauf der Verjährungsfrist kann bis dahin aber nicht unter-brochen worden sein, weil das vorliegende Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten erst Anfang Dezember 2010 auf die Straf-anzeige der Geschädigten eingeleitet wurde (I 29f).

2
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5
-

II. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO).

Angesichts der über 900 festgestellten Straftaten, welche entscheidend durch den über viele Jahre andauernden schweren sexuellen Missbrauch ge-prägt sind, fallen im Verhältnis hierzu die 30 Fälle der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger sowie die [X.] begangenen 14 Fälle eines sexuellen Missbrauchs von [X.], die infolge Verjährung einzustel-len waren, nicht allzu schwer ins Gewicht. Der [X.] kann daher und auch we-gen des ohnehin straffen Strafzusammenzugs ausschließen, dass das [X.] ohne die [X.] begangenen, verjährten Straftaten sowie die Taten der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger auf niedrigere Einzelstra-fen (soweit es den [X.] begangenen sexuellen Missbrauch von [X.] betrifft) und auch auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte
(vgl. [X.], [X.]uss vom 18. Februar 2009 -
1 [X.]; [X.] vom 6.
Mai 2008 -
1 [X.]). Außerdem können [X.] ver-
3
4
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6
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wirklichte [X.] auch dann strafschärfend berücksichtigt wer-den, wenn sie verjährt sind ([X.], [X.]uss vom 24. Februar 2010 -
1
StR
14/10).

Nack Wahl Elf

Graf [X.]

Meta

1 StR 614/11

24.01.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2012, Az. 1 StR 614/11 (REWIS RS 2012, 9877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9877

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