Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2012, Az. 3 StR 331/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3467

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 331/12
vom
4. September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2012
gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17.
April 2012 im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von [X.] in 15
Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von [X.],
sowie des
sexuellen Missbrauchs von [X.] in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten "des sexuellen Missbrauchs von [X.] in 17 Fällen, davon in 15 Fällen tateinheitlich begangen mit sexuellem Missbrauch von Kindern" schuldig gesprochen und zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf eine Ver-fahrensrüge und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
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Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Hinsichtlich der im [X.] 1998 begangenen Taten [X.] 1.-3. steht der Verurteilung wegen tateinheitlich zum sexuellen Missbrauch von [X.] begangenen sexuellen Missbrauchs von [X.] ge-mäß §
174 StGB entgegen, dass insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Zwar ruht nach §
78b Abs.
1 Nr.
1 StGB in der Fassung des [X.] vom 27.12.2003 auch bei Taten nach §
174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18.
Lebensjah-res des Opfers. Dies gilt jedoch nicht, wenn, wie vorliegend, zum Zeit-punkt des Inkrafttretens des [X.] bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war"
(vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Juni 2004 -

"
Die Schuldspruch-änderung gefährdet den Strafausspruch nicht, weil das [X.] für die Taten [X.] 1.-3. lediglich die sich aus §
176 Abs.
1 StGB ergebende Mindeststrafe von sechs Monaten verhängt hat, so dass auf der fehler-haften Annahme tateinheitlich hierzu begangenen sexuellen Miss-brauchs von [X.] das Urteil nicht beruhen kann."

Dem schließt sich der Senat an. Er ändert den Schuldspruch und stellt dabei das Delikt mit der höheren Strafdrohung an dessen Anfang.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.

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Der Erfolg der Revision ist nicht so erheblich, als dass es unbillig wäre, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
4 StPO).

Schäfer Pfister Mayer

Gericke Spaniol
5

Meta

3 StR 331/12

04.09.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2012, Az. 3 StR 331/12 (REWIS RS 2012, 3467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3467

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