Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.05.2023, Az. 26 W (pat) 575/18

26. Senat | REWIS RS 2023, 9901

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 26 094

(Umschreibung einer Zweigniederlassung)

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 15. Mai 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], des Richters [X.] und der Richterin am Amtsgericht Streif

beschlossen:

Der Beschluss der Markenabteilung 3.1 des [X.] vom 26. September 2018 wird aufgehoben. Das [X.] wird angewiesen, die verfahrensgegenständliche Marke auf die [X.].A. umzuschreiben.

Gründe

I.

1

[X.]ie Wortmarke

2

[X.]

3

wurde am 20. Juni 2005 unter der Nummer 305 26 094 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die „[X.].A.“ mit Sitz in [X.] eingetragen, eine am 30. September 2004 im Handelsregister des Amtsgerichts [X.]registrierte [X.] Zweigniederlassung der [X.].A. mit Sitz in [X.].

4

Am 16. Mai 2007 ist diese Marke infolge Rechtsübergangs im Wege der Abtretung auf die „[X.].“ mit Sitz in [X.]…, eine am 16. März 2007 in das Handelsregister des Amtsgerichts [X.]eingetragene [X.] Zweigniederlassung der [X.]: [X.]. mit Sitz in [X.], umgeschrieben worden.

5

Nachdem die [X.]. [X.]. von der [X.].A. übernommen und mit ihr verschmolzen worden war, wurde am 7. Juli 2010 eine Änderung der Firma der als Markeninhaberin registrierten Zweigniederlassung in „[X.].A.“ ins Handelsregister eingetragen.

6

Aufgrund dieser Firmenänderung hat die Beschwerdeführerin mit [X.] vom 1. Juni 2011, beim [X.] eingegangen am 30. Juli 2011, eine entsprechende Umschreibung beantragt.

7

Mit Bescheid vom 7. September 2011 hat die Markenabteilung darauf hingewiesen, dass die beiden Zweigniederlassungen fälschlicherweise als Markeninhaberinnen ins Register eingetragen worden seien, weil auch eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht Inhaberin eines Markenrechts sein könne. Es werde daher um Mitteilung von Firma und Sitz der Hauptniederlassung gebeten, damit auch die Eintragung der bisherigen Zweigniederlassung als Markeninhaberin berichtigt werden könne.

8

Mit Bescheid vom 27. Juli 2012 hat das [X.] ergänzend mitgeteilt, dass Zweigniederlassungen nicht markenrechtsfähig seien. [X.]er nach § 65 Abs. 1 Nr. 6 [X.] i. V. m. § 25 Nr. 15 [X.] im Markenregister einzutragende Sitz sei als Hauptsitz des Rechtsträgers zu verstehen und nicht als Sitz einer Zweigniederlassung. [X.]as Markenregister diene dazu, dass sich die Öffentlichkeit über angemeldete und eingetragene Marken umfassend informieren könne. [X.]ie Angabe des Sitzes des eingetragenen Markeninhabers erleichtere die Identifizierbarkeit und Kontaktaufnahme. [X.]ie Eintragung einer Zweigniederlassung als Markeninhaberin würde die [X.] unnötig einschränken, da der dahinterstehende Rechtsträger und bei ausländischen Rechtsträgern darüber hinaus der Staat, in dem dieser seinen Hauptsitz habe, regelmäßig nicht ohne weiteres erkennbar wäre. Selbst [X.]n die Gesichtspunkte, dass der Rechtsträger in [X.]eutschland unter der Firma der im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung auftrete und unter dieser Firma klagen und verklagt werden könne, für die Eintragung der Zweigniederlassung sprechen könnten, sehe sich die Markenabteilung letztlich aufgrund Ziffer 4.1.3 der präsidialen Hausverfügung des [X.] [X.] in der seit dem 16. [X.]ezember 2003 geltenden Fassung, die alle Schutzrechtsbereiche des [X.] zu beachten hätten, an der begehrten Eintragung gehindert. [X.]anach sei bei „ausländischen Firmen, die auch über eine inländische Niederlassung verfügen, […] als Ort des Sitzes oder der Niederlassung […] – anders als gegebenenfalls bei der [X.] – ausschließlich die ausländische Niederlassung bzw. der ausländische Sitz anzugeben, es sei denn, der Antragsteller wünscht insoweit ausdrücklich zusätzlich die Aufnahme der inländischen Niederlassung“. Soweit vereinzelt ausländische Unternehmen unter der Firma einer inländischen Zweigniederlassung mit deren Sitz in die jeweiligen [X.] eingetragen worden seien, begründeten diese fehlerhaften Abweichungen von der ansonsten langjährigen einheitlichen [X.] keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

9

Mit Bescheid vom 30. Januar 2014 hat das [X.] nach Besprechung mit der Rechtsabteilung die Eintragung der Zweigniederlassung erneut abgelehnt und um Entscheidung gebeten, ob die Firma der Hauptniederlassung mit oder ohne den Zusatz der Firma der Zweigniederlassung eingetragen werden solle.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2014 hat das [X.] mitgeteilt, dass sich die Rechtsabteilung vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin geschilderten erheblichen praktischen Konsequenzen noch einmal mit der Frage befassen werde, ob künftig rechtsfähige in- und ausländische Rechtsträger auf Wunsch auch ausschließlich unter einer im Handelsregister eingetragenen Firma einer [X.]n Zweigniederlassung in die [X.] eingetragen werden könnten. [X.]ie Bearbeitung ist am 1. [X.]ezember 2014 ausgesetzt worden, bis die Rechtsabteilung über eine einheitliche Verfahrensweise des [X.] bei Zweigniederlassungen entschieden habe.

Mit Bescheid vom 12. [X.]ezember 2017 hat das [X.] erklärt, dass dem Antrag auf Umschreibung des Registers nicht stattgegeben werden könne. [X.]ie Amtsleitung habe entschieden, dass die [X.] Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers aus Gründen der Registerklarheit (weiterhin) nur zusätzlich in die [X.] eingetragen werden könne. Abgesehen von der fehlenden Rechtsfähigkeit der Zweigniederlassung, berge die Eintragung einer ausländischen Gesellschaft unter der Firma ihrer inländischen Zweigniederlassung das Risiko der Rechtsunsicherheit, weil der [X.] für den Rechtsverkehr nicht eindeutig identifizierbar sei. Wenn ein [X.]ritter dazu erst ins Handelsregister schauen müsse, werde gegen das Prinzip der Registerklarheit verstoßen. [X.]as gelte erst recht, [X.]n der Firmierung nicht zu entnehmen sei, dass es sich um eine Zweigniederlassung handele. Es werde daher der Eintragungsvorschlag vom 30. Januar 2014 wiederholt.

Mit [X.] vom 1. August 2018 hat die Inhaberin mitgeteilt, an ihrem Antrag auf Umschreibung der Marke auf den geänderten Firmennamen „[X.].A.“ festzuhalten.

Mit Beschluss vom 26. September 2018 hat die Markenabteilung 3.1 des [X.] diesen Umschreibungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Zweigniederlassungen von juristischen Personen oder Handelsgesellschaften besäßen keine eigene Rechtspersönlichkeit und seien daher nicht markenrechtsfähig. [X.]er nach § 65 Abs. 1 Nr. 6 [X.] i. V. m. § 25 Nr. 15 [X.] im Markenregister einzutragende Sitz sei als Hauptsitz des Rechtsträgers zu verstehen und nicht als Sitz einer Zweigniederlassung. [X.]ie [X.] diene dazu, die Öffentlichkeit, insbesondere Wirtschaftsteilnehmer, aber auch Gerichte und andere Behörden über angemeldete und eingetragene Marken umfassend zu informieren. [X.]ie Angabe des Sitzes des eingetragenen Markeninhabers erleichtere die Identifizierbarkeit und Kontaktaufnahme. Zugunsten des eingetragenen Markeninhabers bestehe die Legitimationsvermutung des § 28 Abs. 1 [X.]. [X.]ie Eintragung einer Zweigniederlassung als Markeninhaberin würde die [X.] unnötig einschränken, da der dahinter stehende Rechtsträger und bei ausländischen Rechtsträgern darüber hinaus der Staat, in dem dieser seinen Hauptsitz habe, regelmäßig nicht ohne weiteres erkennbar wäre. Selbst [X.]n die von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkte, dass der Rechtsträger in [X.]eutschland unter der Firma der im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung auftrete und unter dieser Firma klagen und verklagt werden könne, für die Eintragung der Zweigniederlassung sprechen könnten, sehe sich die Markenabteilung letztlich aufgrund Ziffer 4.1.3 der präsidialen Hausverfügung des [X.] [X.] in der seit dem 16. [X.]ezember 2003 geltenden Fassung, die alle Schutzrechtsbereiche des [X.] zu beachten hätten, an der begehrten Eintragung gehindert. Soweit vereinzelt ausländische Unternehmen unter der Firma einer inländischen Zweigniederlassung mit deren Sitz in die jeweiligen [X.] eingetragen worden seien, begründeten diese fehlerhaften Abweichungen von der ansonsten langjährigen einheitlichen [X.] keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. [X.]a sie als Zweigniederlassung mit der in [X.] ansässigen [X.] Aktiengesellschaft [X.].A. identisch sei, besitze sie eine eigene Rechtspersönlichkeit, die gemäß § 7 [X.] Inhaber einer Marke sein könne. [X.]ie [X.].A. trete in [X.]eutschland unter der Firma der Antragstellerin auf und könne unter dieser Firma dort auch klagen und verklagt werden. Entscheidendes Merkmal einer Zweigniederlassung sei es, dass unter ihrer Firma ein selbständiger Unternehmensteil betrieben werde. [X.]ies ergebe sich aus der Rechtsprechung zum Grundbuch-, Insolvenz- und Handelsregisterrecht. Es komme nicht darauf an, ob die Zweigniederlassung an sich über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfüge. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 [X.] reiche es aus, dass der [X.] objektiv identifizierbar sei. [X.]ie Angaben müssten nur so konkret sein, dass sie das [X.] in die Lage versetzten, mit dem Anmelder in Verbindung zu treten. Auch den Anforderungen gemäß § 25 Nr. 15 [X.] werde genügt. [X.]ass unter dem ins Register einzutragenden Sitz derjenige des Rechtsträgers und nicht derjenige der Zweigniederlassung gemeint sei, könne dieser Vorschrift nicht entnommen werden. [X.]ie Zweigniederlassung sei auf postalischem Wege erreichbar und der Hauptsitz der [X.] leicht ermittelbar. [X.]er [X.] werde dadurch Genüge getan, dass die für inländische Verkehrskreise leicht verständliche Firmenbezeichnung der Antragstellerin „[X.].A.“ deutlich mache, dass es sich bei ihr um eine Zweigniederlassung handele. Aufgrund der [X.] „S.p.A.“ sei ohne Blick ins Handelsregister erkennbar, dass die Muttergesellschaft eine [X.] Gesellschaft sei. Ein Inländer klage vorzugsweise aber am Sitz der Zweigniederlassung in [X.]. [X.]ie vom [X.] angeführte Hausverfügung entfalte als Innenrecht keine Außenwirkung. Außerdem könne die Antragstellerin nach Ziffer 4.1.2 Satz 2 dieser Hausverfügung entscheiden, ob statt der Aufnahme der Adresse der inländischen Hauptniederlassung bzw. des Hauptsitzes die Adresse für Zweigniederlassungen ins Register eingetragen werden solle. Es sei nicht ersichtlich, warum für die inländische Zweigniederlassung ausländischer Gesellschaften etwas anderes gelten solle. [X.] werde die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens grundsätzlich wie die Hauptniederlassung eines inländischen Unternehmens behandelt. [X.]as [X.], die [X.] und ausländische Ämter hätten keine Bedenken gegen die Eintragung der Antragstellerin als Markeninhaberin in das jeweilige Register gehabt. [X.]ie Antragstellerin habe ein erhebliches Interesse an der Eintragung als Markeninhaberin, weil sie weitaus bekannter sei als die Hauptniederlassung und die effiziente Verwaltung des internationalen [X.] eine registerübergreifend einheitliche Eintragung erfordere.

[X.]ie Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenabteilung 3.1 des [X.] vom 26. September 2018 aufzuheben und das [X.] anzuweisen, die verfahrensgegenständliche Marke auf die A…S.p.A. umzuschreiben.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2023 hat der Senat der Präsidentin des [X.] den Beitritt zum vorliegenden Beschwerdeverfahren anheimgestellt, weil er zu einer stattgebenden Entscheidung neige, die von der Verwaltungspraxis des [X.] gemäß Ziffer 4.1.3 der präsidialen Hausverfügung [X.] abweiche, und über die höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu befinden sei, ob ein ausländischer Rechtsträger unter der Firma seiner [X.]n Zweigniederlassung in das Markenregister eingetragen werden könne.

[X.]ie Präsidentin hat mit [X.] vom 4. Mai 2023 Stellung genommen und mitgeteilt, dass das Amt seine [X.] in Bezug auf die Erfassung von inländischen Zweigniederlassungen im Register im Februar 2022 dahingehend geändert habe, dass [X.] und Anmelder nunmehr unter der Firma ihrer inländischen Zweigniederlassung im Register erfasst werden, [X.]n die Firma der Zweigniederlassung im [X.]n Handelsregister eingetragen ist, es sei denn, der Rechtsträger ist aus der Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung nicht erkennbar. [X.]arüber sei die Öffentlichkeit mit der Mitteilung der Präsidentin Nr. 2/22 vom 9. Februar 2022 informiert worden. [X.]a im vorliegenden Fall die inländische Zweigniederlassung im [X.]n Handelsregister eingetragen sei und der Rechtsträger, die [X.].A., aus der Firmierung erkennbar sei, sei die begehrte Umschreibung auch aus Sicht des [X.] zulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.]ie zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Anordnung der beantragten Umschreibung.

1. [X.]ie gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig.

[X.]ie für die Einlegung der Beschwerde erforderliche Beteiligtenfähigkeit, zu der die Parteifähigkeit gehört (§ 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m § 50 Abs. 1 ZPO), ist gegeben, weil die [X.], die [X.] Aktiengesellschaft [X.].A. (societa per [X.]), unter der Firma ihrer [X.]n Zweigniederlassung Beschwerde eingelegt hat.

a) [X.]er Zweigniederlassung als solcher fehlt die eigene Rechtspersönlichkeit, weil sie nur ein räumlich getrennter Teil eines Unternehmens ist, der dauerhaft selbständig Geschäfte tätigen kann, der aber über kein rechtlich selbständiges Vermögen verfügt. Mit der Errichtung einer Zweigniederlassung entsteht kein neues Rechtssubjekt, sondern Rechtsträger bleibt allein der Träger des Gesamtunternehmens, so dass er auch Träger sämtlicher in der Zweigniederlassung begründeten Rechte und Pflichten ist. [X.]abei kommt es nicht darauf an, ob die Geschäfte der Zweigniederlassung unter der Firma der Hauptniederlassung oder unter einer eigenen Firma getätigt werden. Eine Zweigniederlassung ist daher nicht parteifähig. Träger des der Zweigniederlassung zugewiesenen Vermögens und damit Partei ist allein der Unternehmensträger ([X.] in: [X.]/[X.] von Westphalen/[X.], HGB, 5. Aufl. 2019, § 13 HGB Rdnr. 7; [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl. 2009, § 13 Rdnr. 79; [X.]/Boujong/[X.]/[X.]/[X.], HGB, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 64; [X.], ZPO, 34. Aufl., § 50 Rdnr. 26a).

b) Allerdings kann der Unternehmensträger unter der Firma der Zweigniederlassung klagen und verklagt werden, weil die Firma der Zweigniederlassung den Namen des Rechtsträgers darstellt, unter dem er in dem betreffenden [X.] tätig wird ([X.], 62, 56 = NJW 1952, 182; [X.] Rpfleger 2001, 190; [X.]/Boujong/[X.]/[X.]/[X.], a. a. [X.]; [X.]/[X.], a. a. [X.] m. w. N.; [X.]/[X.] von Westphalen/[X.], a. a. [X.]; [X.], a. a. [X.]). [X.]ies gilt auch für eine im inländischen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland (§§ 13d, 13e, 13f HGB), wie hier die [X.] Zweigniederlassung einer [X.] Aktiengesellschaft mit Sitz in [X.]. Auch in einem patentrechtlichen Umschreibungsverfahren ist bereits entschieden worden, dass ein Rechtsträger, der über eine Zweigniederlassung mit eigener Firma verfügt, Patente, deren Inhaber er geworden ist und die dem [X.] seiner Zweigniederlassung zuzuordnen sind, unter der Firma seiner Zweigniederlassung führen und eintragen lassen und gegen die Zurückweisung einer entsprechenden Eintragung Beschwerde einlegen kann, [X.]n in der Firma der Zweigniederlassung der Rechtsträger ausdrücklich angegeben ist (vgl. zum Patentrecht: Beschl. v. 31. Oktober 2019 – 7 W (pat) 14/17 – [X.] = Mitt 2020, 188). Auch in einem patentrechtlichen Einspruchsverfahren ist es für zulässig erachtet worden, dass [X.] oder eine juristische Person unter der Firma einer Zweigniederlassung Einspruch einlegen kann, [X.]n der Einspruch Bezug zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung hat (vgl. [X.], 501 = [X.] 1983, 369). Ebenso wird die Eintragung eines Unternehmensträgers unter der Firma einer Zweigniederlassung ins Grundbuch für zulässig erachtet, [X.]n das betreffende Grundstück bzw. Grundstücksrecht dem Vermögen der Zweigniederlassung zugewiesen ist (vgl. [X.] NJW 1970, 570, 571; [X.], NJW-RR 2000, 680; Meikel/[X.], GBO, 10. Aufl., § 15 [X.]. 26; [X.]/Boujong/[X.]/[X.], a. a. [X.], Rdnr. 65; [X.]/[X.], HGB, 38. Aufl., § 13 Rdnr. 4).

c) [X.]ie Beschwerdeeinlegung der Antragstellerin ist entsprechend § 133 BGB als Verfahrenshandlung der Unternehmensträgerin, der rechts- und daher parteifähigen [X.].A. auszulegen, die unter der Firma ihrer [X.]n Zweigniederlassung handelt.

aa) Bei der Auslegung von Verfahrens- und Willenserklärungen ist der objektiv, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn entscheidend. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Erklärende das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage der Verfahrensbeteiligten entspricht ([X.], 1286 Rdnr. 29 – Mehrschichtlager m. w. N.; NJW-RR 2000, 1446; NJW-RR 1995, 1183).

bb) [X.]anach ist die vorliegende Verfahrenshandlung dahingehend auszulegen, dass es sich um die unter der Firma ihrer Zweigniederlassung eingelegte Beschwerde der parteifähigen Unternehmensträgerin handelt. [X.]enn bei der Firma der Zweigniederlassung handelt es sich lediglich um einen anderen Namen ein und desselben Rechtsträgers, zumal hier in der Firma der Zweigniederlassung „[X.].A.“ die [X.], die „[X.].A.“, ausdrücklich angegeben ist.

2. [X.]ie Beschwerde ist auch begründet. [X.]enn die Voraussetzungen für die beantragte Umschreibung gemäß § 27 Abs. 1 und 3 [X.] liegen vor.

a) Nach § 27 Abs. 1 [X.] kann das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht auf andere übertragen werden oder übergehen. Gemäß § 27 Abs. 3 [X.] wird der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, [X.]n er dem [X.] nachgewiesen wird. [X.]as ist hier der Fall.

b) [X.]ie Antragstellerin hat durch Vorlage einer beglaubigten Übersetzung des [X.] Handelsregisterauszuges vom 15. Mai 2014 (Anlage 22 Seite 6 zum [X.] der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2021) nachgewiesen, dass die [X.], die [X.] Gesellschaft mit beschränkter Haftung [X.] [X.].“(societa a responsabilita limitata) …, der als Markeninhaberin eingetragenen [X.]n Zweigniederlassung „[X.] …S.r.l.“ im Jahre 2010 von der [X.] Aktiengesellschaft [X.].A. übernommen und mit ihr verschmolzen worden ist, so dass seitdem die [X.] Aktiengesellschaft [X.].A. Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Wortmarke „[X.]“ ist.

c) [X.]ie Antragstellerin hat ferner durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges (Anlage 19 Zeile 5 zum [X.] der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2021) nachgewiesen, dass die Änderung der Firma der [X.]n Zweigniederlassung „C[X.].“ in „[X.].A.“ am 7. Juli 2010 ins Handelsregister beim Amtsgericht [X.] unter der Nummer … eingetragen worden ist.

d) [X.]ass die neue Markeninhaberin die Eintragung im Markenregister nicht unter der Firma ihrer Hauptniederlassung in [X.] begehrt, sondern unter der Firma ihrer [X.]n Zweigniederlassung „[X.].A.“ in [X.], führt nicht zur Unzulässigkeit des Umschreibungsantrags.

aa) [X.]enn es handelt sich insoweit lediglich um einen anderen Namen, nämlich um eine andere Firma ein und derselben [X.], der Markeninhaberin, zumal in der Firma der Zweigniederlassung „[X.].A.“ die [X.], die [X.].A., ausdrücklich angegeben ist.

bb) [X.]a der Rechtsträger, der über eine Zweigniederlassung mit eigener Firma verfügt, unter der Firma seiner Zweigniederlassung am Rechtsverkehr selbständig teilnehmen kann, erscheint es nur folgerichtig, dass er auch gewerbliche Schutzrechte, deren Inhaber er geworden ist, die aber dem [X.] seiner Zweigniederlassung zuzuordnen sind, unter der Firma seiner Zweigniederlassung führen und eintragen lassen kann (vgl. zum Patentrecht: B[X.] 7 W (pat) 14/17 – [X.]; [X.], [X.], 11. Aufl., [X.]. 43). [X.]er Bezug zum Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung ergibt sich hier für die Markeninhaberin ersichtlich daraus, dass die vorliegende Marke seit 2005 zum Geschäftsbetrieb der [X.]n Zweigniederlassung gehört.

cc) [X.]em Umschreibungsantrag steht auch § 7 [X.] nicht entgegen. Es dürfen zwar gemäß § 7 [X.] nur rechtsfähige Personen in das Markenregister eingetragen werden. [X.]as ist hier jedoch der Fall, weil es um die Eintragung eines Rechtsträgers unter der Firma seiner Zweigniederlassung geht. Rechtsträger ist hier die [X.].A., die als [X.] Aktiengesellschaft und damit als juristische Person nach § 7 Nr. 2 [X.] markenrechtsfähig ist.

dd) Ebenso [X.]ig stellen die [X.] oder der Grundsatz der Registerklarheit ein Hindernis für die beantragte Umschreibung dar, weil die Markeninhaberin objektiv identifizierbar bleibt.

aaa) [X.]er nach § 65 Abs. 1 Nr. 6 [X.] i. V. m. § 25 Nr. 15 [X.] vorzunehmenden Eintragung u. a. des Namens, ggf. der Rechtsform und des (Wohn-)Sitzes des Markeninhabers in das Markenregister (vgl. zu § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.]: B[X.] – 7 W (pat) 14/17 – [X.]) kommt zwar nach § 28 Abs. 1 [X.] eine Legitimationswirkung zu, diese wird durch die hier begehrte Umschreibung jedoch nicht beeinträchtigt.

bbb) [X.]enn bei der beantragten Änderung der Firmenbezeichnung der bisher eingetragenen Zweigniederlassung in „[X.].A.“ wird als Muttergesellschaft, [X.] und Markeninhaberin, die „[X.].A.“, explizit angegeben. Aufgrund der [X.] „S.p.A.“ ist auch erkennbar, dass es sich bei der [X.] um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [X.] handelt. Somit kann ihre Identität im Rechtsverkehr bestimmt werden und dem Erfordernis der Identifizierung des Rechtsträgers ist grundsätzlich Genüge getan (vgl. Regelung im Anmeldeverfahren: § 32 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Auch in der Rechtsprechung zur Grundbuchfähigkeit einer Zweigniederlassung wird in einer derartigen Eintragung kein Verstoß gegen den Grundsatz der [X.] gesehen (vgl. [X.] NJW 1970, 570, 571; [X.] NJW-RR 2000, 680). Sachliche Gründe, an die Bezeichnung des Berechtigten im Markenregister strengere Maßstäbe anzulegen als an die Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch, sind nicht zu erkennen. [X.]ies gilt im Übrigen auch für die bisher registrierte Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung „C[X.].“ mit Sitz in [X.], weil als Muttergesellschaft, [X.] und Markeninhaberin, die „[X.]. [X.].“, explizit angegeben ist und aufgrund der [X.] „S.r.l.“ auch erkennbar ist, dass es sich bei der [X.] um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in [X.] handelt.

ccc) Sowohl die bisherige Eintragung als auch die beantragte Umschreibung lassen den Rechtsverkehr erkennen, dass die Marke den Geschäftsbereich einer Zweigniederlassung betrifft. [X.]ie Kontaktaufnahme zur [X.] ist gleichwohl nicht behindert, denn diese ist in der Firma der Zweigniederlassung ausdrücklich angegeben und zudem über die Zweigniederlassung auch postalisch ohne weiteres erreichbar. [X.]aher ist auch der Sitz der Zweigniederlassung, hier [X.], als Sitzangabe im Sinne des § 25 Nr. 15 [X.] ausreichend, zumal ein Inländer die Markeninhaberin vorzugsweise am Sitz ihrer [X.]n Zweigniederlassung verklagen wird. Auch die Frage, gegen [X.] Widerspruch einzulegen oder Löschungsantrag zu stellen ist, ergibt sich ohne weiteres aus einem derartigen Registereintrag, ohne dass weitere Nachforschungen anzustellen wären, weil Markeninhaberin die eingetragene [X.] unter der Firma ihrer Zweigniederlassung ist.

ee) Laut schriftsätzlicher Stellungnahme der Präsidentin des [X.] unter Bezugnahme auf ihre veröffentlichte Mitteilung Nr. 2/22 vom 9. Februar 2022 hat das [X.] seine Praxis inzwischen dahingehend geändert, dass [X.] und Anmelder nunmehr unter der Firma ihrer inländischen Zweigniederlassung im Register erfasst werden, [X.]n die Firma der Zweigniederlassung im [X.]n Handelsregister eingetragen ist, es sei denn, der Rechtsträger ist aus der Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung nicht erkennbar. [X.]a im vorliegenden Fall die inländische Zweigniederlassung im [X.]n Handelsregister eingetragen und der Rechtsträger, die [X.].A., aus der Firmierung erkennbar ist, ist die von der Beschwerdeführerin begehrte Umschreibung nunmehr auch aus Sicht des [X.] zulässig.

III.

[X.]a die Präsidentin des [X.] nur schriftsätzlich Stellung genommen hat, dem Verfahren nicht beigetreten ist und keine Anträge gestellt hat, ist eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen.

IV.

Anlass für die Rückzahlung der [X.] ist ebenfalls nicht gegeben.

1. [X.]ie Rückzahlung der [X.] kann nach § 71 Abs. 3 [X.] aus [X.]n angeordnet werden, [X.]n die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der Staatskasse andererseits unbillig wäre. [X.]abei ist der Erfolg der Beschwerde kein Rückzahlungsgrund. Es müssen besondere Umstände hinzukommen. [X.] für die Rückzahlung können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern des [X.], wie z. B. der Verletzung rechtlichen Gehörs, ergeben. [X.]ie fehlerhafte An[X.]dung materiellen Rechts rechtfertigt die Rückzahlung nur dann, [X.]n die Rechtsan[X.]dung als völlig unvertretbar erscheint, z. B. weil eindeutige gesetzliche Vorschriften oder eine gefestigte [X.] oder Rechtsprechung unbeachtet geblieben sind (B[X.] 26 W (pat) 20/15 – Goldkehlchen; 30 W (pat) 20/08 – [X.] und Silber; B[X.]E 50, 54, 60 – Markenumschreibung).

2. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. [X.]ie vom [X.] im Beschluss vom 26. September 2018 geäußerte Rechtsansicht war angesichts der nach wie vor fehlenden Rechtsfähigkeit einer Zweigniederlassung nicht völlig unvertretbar und eine gefestigte Rechtsprechung zu der Frage, ob ein ausländischer Rechtsträger unter der Firma seiner [X.]n Zweigniederlassung in das Markenregister eingetragen werden kann, lag nicht vor. [X.]er Beschluss des 7. Senats des B[X.], der diese Frage (nur) für das patentrechtliche Verfahren 7 W (pat) 14/17 – [X.] entschieden hat, ist erst am 31. Oktober 2019 ergangen.

V.

Obwohl die bisher noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage der Registereintragung eines (ausländischen) Rechtsträgers unter der Firma seiner ([X.]n) Zweigniederlassung grundsätzliche Bedeutung hat, ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht möglich, weil die obsiegende Antragstellerin nicht beschwert ist und die Präsidentin des [X.] mangels Beitritts nicht Verfahrensbeteiligte geworden ist (§ 68 Abs. 2 Satz 2 [X.]) und daher kein Rechtsmittel einlegen kann.

Meta

26 W (pat) 575/18

15.05.2023

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.05.2023, Az. 26 W (pat) 575/18 (REWIS RS 2023, 9901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9901

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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30 W (pat) 20/08

26 W (pat) 20/15

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