Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.10.2019, Az. 7 W (pat) 14/17

7. Senat | REWIS RS 2019, 1993

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Kolloidalmischer" – Umschreibung – Eintragung einer Zweigniederlassung – zur Eintragung des Patentinhabers unter der Firma seiner Zweigniederlassung in das Patentregister


Leitsatz

Kolloidalmischer

Ein Patentinhaber kann grundsätzlich unter der Firma seiner Zweigniederlassung in das Patentregister eingetragen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung der Rechtsträger angegeben ist.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patente 103 54 888 (Leitakte), 50 2008 000 284,

50 2008 000 653, 50 2008 001 645 und 50 2013 000 979

wegen Umschreibung - hier Eintragung einer Zweigniederlassung

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] am 31. Oktober 2019 durch [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des [X.] – [X.] – vom 17. August 2017 aufgehoben. Die Antragstellerin und Patentinhaberin ist unter ihrer Firma „[X.] Slurry Handling Systems Zweigniederlassung der [X.] GmbH“ als Inhaberin der Patente 103 54 888 (Leitakte), 50 2008 000284, 50 2008 000 653, 50 2008 001 645 und 50 2013 000 979 zu vermerken.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der [X.] des [X.] (im Rubrum fälschlich als Prüfungsstelle bezeichnet) vom 17. August 2017, durch den der Antrag der Patentinhaberin, sie unter der Firma ihrer Zweigniederlassung in das [X.] einzutragen, zurückgewiesen worden ist.

2

Auf eine Anmeldung der [X.], [X.], vom 24. November 2003 wurde dieser vom [X.] das Patent 103 54 888 (im vorliegenden Umschreibungsverfahren die Leitakte) mit der Bezeichnung „Kolloidalmischer und Verfahren zur kolloidalen Aufbereitung einer Mischung“ erteilt.

3

Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015, der mit der Überschrift „Umschreibungsantrag aufgrund Namensänderung“ versehen war, teilte die Patentinhaberin mit, dass sie mittlerweile mit der Firma [X.], [X.], verschmolzen sei und nunmehr - bei unveränderter Adresse in [X.] - als „[X.], Zweigniederlassung der [X.]“ firmiere. Die Namensänderung solle so in den Unterlagen des [X.] vermerkt werden. Der Umschreibungsantrag bezog sich auf das oben genannte Patent (Leitakte) sowie auf vier weitere Patente (50 2008 000 284, 50 2008 000 653, 50 2008 001 645, 50 2013 000 979).

4

Zum Nachweis legte sie Kopien von [X.] der Amtsgerichte [X.] und [X.] bei. Aus dem Handelsregister von [X.] geht die Löschung der die [X.] betreffenden Eintragungen hervor. Im Handelsregister von [X.] (HRB 101738) ist [X.] als Sitz der Firma „[X.]“ vermerkt, daneben eine Geschäftsanschrift in [X.]. Zusätzlich ist als Zweigniederlassung mit abweichender Firma angegeben: „[X.], Zweigniederlassung der [X.], [X.], Geschäftsanschrift: …, [X.]stadt“. Ferner enthält das Handelsregister folgenden Hinweis: „Die [X.] mit dem Sitz in [X.] (Amtsgericht [X.] HRB 3963) ist auf Grund des [X.] vom 21. 8. 2015 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen“.

5

Das Patentamt teilte der Patentinhaberin in einem Zwischenbescheid vom 6. November 2015 mit, dass im Register nur Firmen und deren Sitz eingetragen würden. Im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassungen, [X.], Zustellanschriften u. dgl. würden nicht in das [X.] übernommen. Daher könne hier nur die Eintragung der „[X.]GmbH“ mit Sitz in [X.] beantragt werden.

6

In Erwiderung dieses Bescheids verwies die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 30. November 2015 auf die Vorschrift des § 13 HGB, wonach es sich bei einer Zweigniederlassung um einen Geschäftsbetrieb handele, der seiner Organisation nach als weiterer Mittelpunkt eines Unternehmens agiere, also gewissermaßen als abgezweigte Stelle, von der aus wesentliche Geschäfte selbständig erledigt würden. Der [X.] könne unter der Firma der Zweigniederlassung klagen und selbst verklagt werden. Daher könne die [X.] im [X.] auch auf eine Zweigniederlassung eingetragen werden. Solche Eintragungen seien in der Vergangenheit auch vielfach vorgenommen worden; eine Abfrage des [X.]s zu eingetragenen Zweigniederlassungen habe weit über 1000 Treffer ergeben.

7

Durch Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. August 2017 wurde der Umschreibungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, in die Schutzrechtsregister des [X.] könnten nur rechts- und parteifähige Personen und Gesellschaften eingetragen werden, als rechtlich unselbständiger Teil eines Unternehmens sei eine Zweigniederlassung aber weder rechts- noch parteifähig. Dies gelte unabhängig davon, dass Zweigniederlassungen an ihrem Sitz verklagt, in das Handelsregister und auch in das Grundbuch eingetragen werden könnten. Die patentamtlichen Schutzrechtsregister zielten darauf ab, eine eindeutige, klare und vollständige Aussage über die Rechtsverhältnisse an den Schutzrechten zu offenbaren, die Identifizierbarkeit des Schutzrechtsinhabers und die Kontaktaufnahme mit ihm zu gewährleisten, aber auch den Nachweis seiner Legitimation zu ermöglichen. Bei Eintragung einer Zweigniederlassung als Schutzrechtsinhaber könnten die Register diese Aufgaben nicht erfüllen, vielmehr würde eine nicht zu rechtfertigende Rechtsunklarheit und -unsicherheit entstehen. So müsste vor Einreichung einer Klage gegen einen Rechtsträger geprüft werden, ob dieser überhaupt einen Bezug zur Zweigniederlassung aufweise. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste unter weiterem Aufwand, z. B. durch Einsichtnahme in das Handelsregister, die Adresse des Rechtsträgers ausfindig gemacht werden. Entsprechendes gelte bei [X.].

8

Hiergegen [X.]det sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 25. Juni 2019 mitgeteilt, dass eine weitere Umfirmierung erfolgt sei und - unter Einreichung eines [X.] 101738 des Amtsgerichts [X.] vom 6. Mai 2019 - die Firma ihrer Zweigniederlassung mittlerweile „[X.], Zweigniederlassung der [X.]GmbH“ laute. Sie hat zuletzt beantragt,

9

den angefochtenen Beschluss des [X.] vom 17. August 2017 aufzuheben und die Schutzrechte, die in dem Umschreibungsantrag vom 19. Oktober 2015 angeführt sind, auf die [X.], Zweigniederlassung der [X.], [X.], umzuschreiben.

Zur Begründung verweist die Patentinhaberin auf die Bedeutung der Regelung des § 13 HGB und betont, dass der Träger eines Unternehmens unter der Zweigniederlassung klagen und verklagt werden und auch im Grundbuch unter der Firma der Zweigniederlassung eingetragen werden könne. Darüber hinaus könne ein [X.] unter der Firma einer Zweigniederlassung auch einen Einspruch nach § 59 [X.] einlegen, sofern sich dieser auf deren Geschäftsbetrieb beziehe (unter Hinweis auf B[X.], 4 W(pat) 46/81, [X.] 1983, 369 ff.). Es sei auch unter diesem Gesichtspunkt nicht nachvollziehbar, weshalb eine Eintragung der Zweigniederlassung als Schutzrechtsinhaber nicht möglich sein solle. Eine Rechtsunsicherheit sei damit nicht verbunden. Sofern die Zweigniederlassung als Patentinhaber eingetragen sei, sei eine Nichtigkeitsklage nach § 81 Abs. 1 Satz 2 [X.] gegen diese zu richten; im Übrigen gelte der als Inhaber Eingetragene nach § 30 Abs. 3 Satz 2 [X.] grundsätzlich als berechtigt und verpflichtet. Dies gelte auch für [X.]. Aufgrund der bestehenden Verpflichtung zur Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister nach § 13 HGB sei stets eine hinreichende Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Allgemeinheit und auch für das Patentamt gegeben, wer [X.] sei. Die Nichtzulassung der Eintragbarkeit einer Zweigniederlassung würde es erschweren, bei einer Umwandlung der Zweigniederlassung in eine GmbH oder eine andere juristische Person die zum Vermögen der Zweigniederlassung gehörenden Schutzrechte eindeutig zuzuordnen und umzuschreiben. Die Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung in das Register des [X.] würde damit dem Normzweck der vom Gesetzgeber geschaffenen Zweigniederlassung nach § 13 HGB zuwiderlaufen.

Durch Beschluss vom 27. Februar 2019 hat der Senat der Präsidentin des [X.] den Beitritt zum vorliegenden Beschwerdeverfahren im Hinblick darauf anheimgestellt, dass die Frage der Eintragbarkeit eines Rechtsträgers unter der Firma seiner Zweigniederlassung eine grundsätzliche Rechtsfrage betreffe und dies bislang in der patentamtlichen Eintragungspraxis uneinheitlich gehandhabt werde. In dem Beschluss wird u. a. ausgeführt, dass von der Rechtsprechung die Eintragung eines [X.]s unter der Firma der Zweigniederlassung im Grundbuch für zulässig gehalten werde, [X.]n das betreffende Grundstück bzw. Grundstückrecht dem Vermögen der Zweigniederlassung zugewiesen sei.

Die Präsidentin des [X.] hat schriftsätzlich Stellung genommen, ohne aber ausdrücklich den Beitritt zu dem Beschwerdeverfahren zu erklären. Im Schriftsatz vom 30. August 2019 wird insoweit ausgeführt, dass ein Beitritt zum Beschwerdeverfahren (§ 77 [X.]) nicht erfolgt sei und sich die schriftsätzlichen Stellungnahmen auf eine Stellungnahme gemäß § 76 [X.] beschränkten. In der Sache ist die Präsidentin der Auffassung, dass sich die für die Eintragung im Grundbuch bestehende Rechtsprechung nicht auf die Eintragung in das [X.] übertragen lasse. Anders als ein Grundstück könne ein Schutzrecht nicht ohne weiteres eindeutig einer Zweigniederlassung zugeordnet werden; Schutzrechte könnten von mehreren (juristischen) Personen genutzt werden. So sei es beispielsweise in Konzernen üblich, dass Schutzrechte mittels entsprechender Lizenzverträge von allen Konzerngesellschaften genutzt würden. Dies führe zu einer Rechtsunsicherheit. Selbst [X.]n diese Rechtsprechung herangezogen werden könnte, sei die Eintragung eines Schutzrechtsinhabers unter der Firma seiner Zweigniederlassung jedenfalls dann zu verwehren, [X.]n die Firma der Zweigniederlassung keinen Hinweis auf die Firma des [X.]s aufweise. Ansonsten sei das Gebot der Identifikation des Schutzrechtsinhabers nicht gewahrt. Die Ausführungen der Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren seien so zu verstehen, dass sie offenbar davon ausgehe, dass im Falle einer Eintragung unter der Firma der Zweigniederlassung die Zweigniederlassung selbst Inhaberin des Schutzrechts werde. Eine Zweigniederlassung könne aber mangels Rechts- und Parteifähigkeit nicht Inhaberin eines Schutzrechts sein und sei entsprechend nicht als Schutzrechtsinhaberin eintragungsfähig. Das Gebot der Identifikation des Schutzrechtsinhabers stehe auch einer Auslegung des [X.] als Umschreibung auf den (parteifähigen) [X.] ([X.]) selbst, aber unter einem weiteren Namen, näm-

lich der Firma der Niederlassung, entgegen.

[X.] ist demgegenüber der Auffassung, dass [X.]n eine Zweigniederlassung bei Grundstücken in einem Grundbuch eintragbar sei, dies umso mehr für die Eintragung von Schutzrechten in das [X.] des [X.] gelten sollte. Seitens der Präsidentin des [X.] werde verkannt, dass auch Grundstücke von mehreren (juristischen) Personen genutzt werden könnten, nämlich im Rahmen von Miet- oder Pachtverträgen. Die Bestimmung und die Eintragung einer Zweigniederlassung seien durch § 13 HGB genormt. Sofern dessen Voraussetzung erfüllt seien und eine Zweigniederlassung in das entsprechende Handelsregister eingetragen sei, sollte diese auch uneingeschränkt, wie bei einem Grundbuch, in das [X.] als Inhaberin für ein Schutzrecht eingetragen werden. Eine Einschränkung über die gesetzliche Norm des § 13 HGB hinaus auf Zweigniederlassungen, die einen unmittelbaren Hinweis auf die Firma des [X.]s umfassten, erscheine nicht gerechtfertigt, sei aber im vorliegenden Fall gegeben.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Anordnung der beantragten Umschreibung. [X.] kann unter der Firma ihrer Zweigniederlassung in das [X.] eingetragen werden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Patentinhaberin unter der Firma ihrer Zweigniederlassung Beschwerde eingelegt hat. Ausweislich der Beschwerdeschrift vom 24. August 2017 erfolgte die Beschwerdeeinlegung Namens und im Auftrag der „[X.], Zweigniederlassung der [X.], …[X.]“. Die für die [X.]egung der Beschwerde erforderliche Verfahrensvoraussetzung der Parteifähigkeit (§ 99 Abs. 1 [X.] i. V. m § 50 Abs. 1 ZPO) ist gleichwohl gewahrt. Der Zweigniederlassung als solcher fehlt zwar die Parteifähigkeit (vgl. [X.], ZPO, 32. Aufl., § 50 [X.]. 26a). Doch kann die Beschwerdeeinlegung als Verfahrenshandlung der [X.]in, hier der parteifähigen [X.], die unter der Firma ihrer

Zweigniederlassung handelt, verstanden werden (was gleichermaßen für den Antrag auf Umschreibung gilt, siehe hierzu nachfolgend unter 2.).

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Denn die Voraussetzungen für die beantragte Umschreibung liegen vor.

Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 [X.] vermerkt das Patentamt im [X.] eine Änderung in der Person des Anmelders oder Beschwerdeführers, [X.]n sie ihm nachgewiesen wird. Der Nachweis ist durch Vorlage von Urkunden zu erbringen, aus denen sich zweifelsfrei die beantragte Rechtsänderung ergibt. Das ist hier der Fall.

a) [X.] hat zusammen mit ihrem Umschreibungsantrag vom 19. Oktober 2015 Handelsregisterauszüge vorgelegt, die zweifelsfrei belegen, dass die bislang eingetragene Patentinhaberin, die [X.], [X.], mit der [X.], [X.], verschmolzen wurde. Damit hat ein Rechtsübergang - und nicht bloß eine Namensänderung, wie im Betreff des [X.] angegeben worden ist - stattgefunden, durch den die [X.], [X.], als übernehmender Rechtsträger nach dem [X.] (§ 20 Abs. 1 [X.]) im Wege der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge neue Schutzrechtsinhaberin geworden ist (vgl. auch [X.]/Rudloff-Schäffer, [X.], 10. Aufl., § 30 [X.]. 54 a. E.).

b) Dass die neue Patentinhaberin die Eintragung im [X.] nicht unter der Firma ihrer Hauptniederlassung in [X.] begehrt, sondern mit „[X.] Slurry Handling Systems Zweigniederlassung der [X.]nen GmbH“ in 87509 [X.] unter der Firma ihrer Zweigniederlassung, führt nicht zur Unzulässigkeit des [X.]. Denn es handelt sich insoweit lediglich um einen anderen Namen, nämlich um eine andere Firma desselben Rechtsträgers, der Patentinhaberin.

aa) Der Zweigniederlassung als solcher fehlt als Teil des Unternehmens zwar die Parteifähigkeit, denn Träger des der Zweigniederlassung zugewiesenen Vermögens und damit Partei ist allein der [X.] (vgl. [X.], ZPO, a. a. [X.], § 50 [X.]. 26a; [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, [X.], § 13 [X.]. 64). Führt der [X.] für die Zweigniederlassung eine eigene Firma, kann er jedoch unter dieser klagen und verklagt werden (vgl. [X.], 62, 65; [X.], a. a. [X.], § 50 [X.]. 26a; [X.]/[X.], HGB, 38. Aufl., § 13 [X.]. 4), da die Firma der Zweigniederlassung den Namen des Rechtsträgers darstellt, unter dem er in dem betreffenden [X.] tätig wird (vgl. [X.]/Boujong/[X.]/[X.], a. a. [X.], § 13 [X.]. 64). Dementsprechend ist auch in einem patentrechtlichen Einspruchsverfahren für zulässig erachtet worden, dass [X.] oder eine juristische Person unter der Firma einer Zweigniederlassung Einspruch einlegen kann, [X.]n der Einspruch auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug hat (vgl. B[X.] GRUR 1983, 501 = [X.] 1983, 369). Ebenso wird die Eintragung eines [X.]s unter der Firma einer Zweigniederlassung ins Grundbuch für zulässig erachtet, [X.]n das betreffende Grundstück bzw. Grundstücksrecht dem Vermögen der Zweigniederlassung zugewiesen ist (vgl. [X.] NJW 1970, 570, 571; [X.], NJW-RR 2000, 680; Meikel/[X.], GBO, 10. Aufl., § 15 [X.] [X.]. 26; [X.]/Boujong/[X.]/[X.], a. a. [X.], § 13 [X.]. 65; [X.]/[X.], a. a. [X.], § 13 [X.]. 4).

[X.]) Die sich bei dieser Sachlage ergebende Frage, ob bei einem in Bezug auf das [X.] gerichteten Umschreibungsantrag wie dem vorliegenden die Umschreibung auf die Zweigniederlassung als solche oder auf den [X.] unter der Firma seiner Zweigstelle begehrt wird, ist nach den für die Auslegung von Verfahrenshandlungen geltenden Grundsätzen zu beantworten. Wie jede an das Patentamt gerichtete Erklärung ist nämlich auch ein Umschreibungsantrag einer Auslegung entsprechend § 133 BGB zugänglich. Entscheidend bei der Auslegung von Verfahrenshandlungen ist insoweit der objektive, dem Erklärungsempfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Erklärende das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. z.B. [X.], 1286, [X.]. 29 – Mehrschichtlager m. w. N.; NJW-RR 1995, 1183). Danach ist im Zweifel eine Erklärung wie die vorliegende dahin auszulegen, dass es um die Eintragung des [X.]s unter der Firma seiner Zweigniederlassung geht (vgl. zur Auslegung der Bezeichnung der Zweigniederlassung auch [X.] Kommentar zur ZPO, [X.], 5. Aufl., § 50 [X.]. 39).

Nachdem anerkanntermaßen der Rechtsträger unter der Firma seiner Zweigniederlassung am Rechtsverkehr selbständig teilnehmen kann, [X.]n es um den die Zweigniederlassung betreffenden [X.] geht, ergibt nur eine solche Auslegung einen vernünftigen Sinn, wonach es bei der Umschreibung auf die „[X.] Slurry Handling Systems Zweigniederlassung der [X.]-… GmbH“ nicht um eine Umschreibung auf die (nicht parteifähige) Zweigniederlassung als solche, sondern um die Umschreibung auf den (parteifähigen) Rechtsträger [X.] selbst, aber unter einem weiteren Namen, nämlich den der Firma der Zweigniederlassung im [X.] geht. Nach der zu Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland bestehenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 HGB (eingeführt durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006, mit Geltung ab 1. Januar 2007, [X.]) ist die Zweigniederlassung anders als nach der davor geltenden Gesetzesfassung nur noch auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung einzutragen, was vorliegend von der Patentinhaberin durch entsprechende Handelsregisterauszüge nachgewiesen worden ist. Diese Regelung unterstreicht, dass es bei der Bezeichnung der Firma der Zweigniederlassung lediglich um einen anderen Namen ein und desselben Rechtsträgers geht, zumal hier in der Firma der Zweigniederlassung „[X.] [X.], Zweigniederlassung der [X.]“ der Rechtsträger ausdrücklich angegeben ist.

Bei einem solchen Rechtsträger, der über eine Zweigniederlassung mit eigener Firma verfügt, erscheint es nur folgerichtig, dass er auch in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte, deren Inhaber er (geworden) ist, die aber dem [X.] seiner Zweigniederlassung zuzuordnen sind, diese unter der Firma seiner Zweigniederlassung führen und eintragen lassen kann. Der Bezug zum Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung ergibt sich hier für die Patentinhaberin ersichtlich daraus, dass die vorliegenden Patente zum Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung gehörten, als diese noch selbständige juristische Person war ([X.]-… GmbH) und weiterhin dort geführt werden sollen, wie der Umschreibungsantrag zeigt.

cc) Bei einer derartigen Auslegung steht dem Umschreibungsantrag nicht der Einwand entgegen, es fehle an der Verfahrensvoraussetzung der Parteifähigkeit. Wie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt ist, dürfen zwar nur parteifähige Personen in das [X.] eingetragen werden, da nur solche Inhaber eines Patentrechts sein können (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl., [X.]. [X.]. 41, § 34 [X.]. 9); gemäß § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Das ist hier jedoch der Fall, da es, wie unter [X.]) ausgeführt worden ist, um die Eintragung eines Rechtsträgers unter der Firma seiner Zweigniederlassung geht. Rechtsträger ist hier die [X.], die als juristische Person nach § 13 GmbHG parteifähig ist (vgl. [X.], a. a. [X.], § 50 [X.]. 15). Dass sie unter dem Namen, d. h. der Firma ihrer Zweigniederlassung in [X.] auftritt, vermag die Parteifähigkeit des Rechtsträgers nicht in Frage zu stellen.

dd) Ebenso [X.]ig steht das Gebot der Identifikation des Schutzrechtsinhabers entgegen.

Die in § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgeschriebene Angabe, wonach das [X.] u. a. den Namen und Wohnort des Patentanmelders bzw. -inhabers anzugeben hat, dient der Identifikation des Schutzrechtsinhabers (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2016, 7 W (pat) 60/14, unter [X.]). Die Eintragung des Schutzrechtsinhabers im [X.] hat zwar keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage, da sie weder rechtsbegründend noch rechtsvernichtend wirkt (vgl. [X.]/Rudloff-Schäffer, a. a. [X.], § 30 [X.]. 18 m. w. N.). Ihr kommt jedoch eine Legitimationswirkung zu, insbesondere für die Führung von Rechtsstreitigkeiten durch und gegen den Patentinhaber (vgl. zum Verletzungsrechtsstreit [X.], 196 = [X.], 7123 [X.]. 53, 57 – [X.], m. w. N.; [X.]/Rudloff-Schäffer, a. a. [X.], § 30 [X.]. 20f). Die hier begehrte Eintragung steht dem nicht entgegen.

Bei der vorliegenden Firmenbezeichnung „[X.] [X.] Zweigniederlassung der [X.]“ handelt es sich um die gemäß § 13 Abs. 2 HGB vorschriftsmäßig im Handelsregister der Hauptniederlassung eingetragene Firma der Zweigniederlassung. Da damit feststeht, dass es sich bei der Firma der Zweigniederlassung lediglich um eine andere Bezeichnung des Rechtsträgers handelt, aufgrund derer seine Identität im Rechtsverkehr bestimmt werden kann, ist dem Erfordernis der Identifizierung des Rechtsträgers grundsätzlich Genüge getan (ebenso für das Grundbuch [X.] NJW-RR 2000, 680). Dies gilt umso mehr, als hier in der Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung der Rechtsträger, die [X.], explizit angegeben wird.

Etwas anderes mag gelten, [X.]n aus der Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung nicht eindeutig hervorgehen sollte, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt und/oder sie den Rechtsträger nicht erkennen lässt; letzteres dürfte in der Praxis kaum vorkommen, da dies dem Grundsatz der [X.] zuwider liefe (vgl. [X.] 1992, 59 = NJW-RR 1992, 1062 unter II.2.a.(2), juris [X.]. 10; [X.]/[X.], a. a. [X.], § 13 [X.]. 7). Auch in der Rechtsprechung zur Grundbuchfähigkeit einer Zweigniederlassung wird in einer derartigen Eintragung kein Verstoß gegen den Grundsatz der Grundbuch-Klarheit gesehen (vgl. [X.] NJW 1970, 570, 571; [X.] NJW-RR 2000, 680). Sachliche Gründe, an die Bezeichnung des Berechtigten im [X.] strengere Maßstäbe anzulegen als an die Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch, sind nicht zu erkennen.

ee) [X.] in der Praxis bei Zulassung einer derartigen Eintragung im [X.] sind nicht ernsthaft zu befürchten. Durch die Eintragung wird für den Rechtsverkehr erkennbar, dass die Patente den Geschäftsbereich der Zweigniederlassung betreffen. Die Kontaktaufnahme zu dem Rechtsträger bzw. Patentinhaber ist gleichwohl nicht behindert, denn dieser ist in der Firma der Zweigniederlassung angegeben und zudem über die Zweigniederlassung ohne weiteres erreichbar. Daher ist auch der Sitz der Zweigniederlassung, hier [X.], in so einem Fall als Sitzangabe i. S. v. § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausreichend. Auch die Frage, gegen [X.] Nichtigkeitsklage zu erheben ist, ergibt sich gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 [X.] ohne weiteres aus einem derartigen Registereintrag, ohne dass für einen Nichtigkeitskläger weitere Nachforschungen anzustellen wären; Patentinhaber und damit Beklagter ist der eingetragene Rechtsträger unter der Firma seiner Zweigniederlassung.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zugelassen, da die Frage der Registereintragung eines Rechtsträgers unter der Firma einer Zweigniederlassung eine grundsätzliche Rechtsfrage betrifft.

Meta

7 W (pat) 14/17

31.10.2019

Bundespatentgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 30 Abs 1 S 1 PatG, § 13 HGB, § 50 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.10.2019, Az. 7 W (pat) 14/17 (REWIS RS 2019, 1993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1993

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