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PDF anzeigen BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
VIII ZR 343/10
vom
7. September 2011
in dem Rechtsstreit
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 7. September 2011
durch den Vorsitzenden [X.], die
Richter Dr.
Frellesen und Dr.
Schneider, die Richterin Dr.
Fetzer und den Richter Dr.
Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision
der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob Schadensersatzansprüche wegen vorge-täuschten Eigenbedarfs entfallen, wenn die Parteien die Beendigung des [X.] im Wege des Vergleichs vereinbaren, nachdem der Mieter das Vorliegen von [X.] ausdrücklich bestritten hat. Diese
Frage entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung und kann letztlich nur vom Tatrich-ter im Wege der Auslegung des Räumungsvergleichs und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Auch im Übrigen hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] im Falle einer Vortäuschung von Eigenbedarf dem Mieter grundsätzlich gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2009 -
VIII ZR 231/07, NJW 2009, 2059 Rn. 11 mwN), ein solcher
Schadensersatzanspruch jedoch jedenfalls dann zu verneinen sein kann, wenn mit einem von den Mietvertragsparteien geschlossenen Vergleich der Streit über die Berechtigung des -
vom Mieter vorgerichtlich oder in dem angestreng-ten [X.] ausdrücklich bestrittenen
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Eigenbedarfs beigelegt worden ist. Es hat hierbei entscheidend auf die Auslegung des von den [X.] vor dem erstinstanzlichen Gericht abgeschlossenen Räumungsvergleichs und die Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles abgestellt. Hierge-gen und gegen das Ergebnis der Beurteilung des Berufungsgerichts ist rechtlich nichts zu erinnern.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.06.2010 -
49 [X.] 317/08 -
LG [X.], Entscheidung vom 14.12.2010 -
316 [X.]/10 -
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Meta
07.09.2011
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2011, Az. VIII ZR 343/10 (REWIS RS 2011, 3561)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3561
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