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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 79/13
vom
4. Dezember 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin [X.]
am 4.
Dezember 2013
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bam-berg
1. Zivilsenat
vom 24. Januar 2013 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
nicht übersteigt (§ 26 Nr.
8 EGZPO, §§
544,
97 Abs.
1 ZPO).
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für eine Klage auf Leis-tungen aus einer privaten Unfallversicherung entsprechend den Angaben der Klägerin in der Klageschrift in Übereinstimmung mit dem Landgericht
Vorinstanzen nicht beanstandet. Soweit sie nunmehr erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt, der Wert der Beschwer übersteige [X.] nicht mehr gehört werden ([X.], Beschlüsse vom 16.
Mai 2013
[X.], juris Rn. 3 m.w.N.; vom 8.
März 2012
1
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3
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I
ZR 160/11, juris Rn.
3; vom 21.
Dezember 2011
[X.], juris Rn.
1
und
vom 26. November 2009
III [X.], NJW 2010, 981, Rn.
5).
Die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die auf Art. 3 Abs.
1 und Art. 103 Abs. 1 GG gestützten [X.] geprüft und für nicht durch-greifend erachtet.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2012 -
94 O 438/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 24.01.2013 -
1 [X.] -
2
Meta
04.12.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2013, Az. IV ZR 79/13 (REWIS RS 2013, 602)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 602
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 154/19 (Bundesgerichtshof)
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III ZR 79/13 (Bundesgerichtshof)
II ZR 156/13 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 263/14 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit der Revision: Ermittlung der Revisionsbeschwer bei Streitgenossenschaft
I ZR 112/15 (Bundesgerichtshof)