Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2014, Az. 5 StR 275/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3680

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 275/14
vom
30. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Juli 2014
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6. November 2013 nach §
349 Abs.
4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
2.
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei [X.] und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.

1. [X.] hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, da das [X.] bei der [X.] rechtsfehlerhaft einen min-der schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB verneint hat.

1
2
-
3
-
Auch bei der Anlegung des insoweit bestehenden begrenzten Prüfungs-maßstabs (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1.
März 2011

3 StR 28/11,
NStZ-RR
2011, 284
mwN, und vom 16.
Oktober 2013

2 [X.]) begeg-net die Wertung des [X.]s, hier den Regelstrafrahmen des §
250 Abs.
1 StGB zugrunde zu legen, durchgreifenden Bedenken. Es hat bei seiner Aufzäh-lung der dem Angeklagten zugutegehaltenen Strafmilderungsgründe insbeson-dere nicht hinreichend berücksichtigt, dass der eigenhändige Tatbeitrag des Angeklagten relativ geringfügig war, wie das [X.] bei der Bewertung der Zeugenaussage des Geschädigten im Rahmen der Beweiswürdigung ausge-führt hat (UA S.
14). In die Gesamtwürdigung maßgebend einzubeziehen war ferner der Umstand, dass es sich um eine Tat innerhalb des [X.] mit bereits geringer Beuteerwartung handelte, bei der der Angeklagte zudem keine Selbstzueignungsabsicht hatte. Angesichts des Umfangs und Gewichts der vom [X.] schon zugunsten des Angeklagten angeführten Milderungsgründe (unter anderen seine Drogensucht zur [X.], die knapp fünf Jahre zurück-lag, die lange Verfahrensdauer von über vier Jahren und das Fehlen von [X.]) drängte sich hier daher die Annahme eines minder schweren Falles auf.

2. Auch über eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfah-rensverzögerung, deren Unterbleiben jenseits einer Feststellung die Revision beanstandet, ist neu zu entscheiden. Dass das [X.] die in den [X.] getroffene Feststellung der rechtsstaatswidrigen [X.] hier als ausreichende Entschädigung
angesehen hat, erscheint jedenfalls bedenklich im Hinblick auf den erheblichen Umfang der staatlich zu [X.] Verfahrensverzögerung, die sich allein im Zwischenverfahren auf etwa zweieinhalb Jahre belief (vgl. zum Maßstab für eine Kompensationsentschei-dung [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2008

[X.], [X.]St 52, 124, 146; 3
4
-
4
-
Urteile vom 21. April 2011

3 StR 50/11, [X.], 239, und vom 13.
März 2012

5
StR 411/11, [X.], 244).

3. Da die Aufhebung wegen Begründungs-
und Wertungsfehlern erfolgt, können die hierzu gehörenden Feststellungen insgesamt bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Basdorf
Dölp
König

Berger
Bellay

5

Meta

5 StR 275/14

30.07.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2014, Az. 5 StR 275/14 (REWIS RS 2014, 3680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3680

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3 StR 28/11

2 StR 312/13

3 StR 50/11

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