Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2014, Az. 5 StR 275/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3674

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Gegenstand

Schwerer Raub: Anwendung der Regelstrafrahmens bei Vorliegen mehrerer Milderungsgründe


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. November 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da das [X.] bei der [X.] rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB verneint hat.

3

Auch bei der Anlegung des insoweit bestehenden begrenzten [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. März 2011 - 3 StR 28/11, [X.], 284 mwN, und vom 16. Oktober 2013 - 2 [X.]) begegnet die Wertung des [X.]s, hier den Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen, durchgreifenden Bedenken. Es hat bei seiner Aufzählung der dem Angeklagten zugutegehaltenen Strafmilderungsgründe insbesondere nicht hinreichend berücksichtigt, dass der eigenhändige Tatbeitrag des Angeklagten relativ geringfügig war, wie das [X.] bei der Bewertung der Zeugenaussage des Geschädigten im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt hat ([X.]). In die Gesamtwürdigung maßgebend einzubeziehen war ferner der Umstand, dass es sich um eine Tat innerhalb des [X.] mit bereits geringer Beuteerwartung handelte, bei der der Angeklagte zudem keine Selbstzueignungsabsicht hatte. Angesichts des Umfangs und Gewichts der vom [X.] schon zugunsten des Angeklagten angeführten Milderungsgründe (unter anderen seine Drogensucht zur [X.], die knapp fünf Jahre zurücklag, die lange Verfahrensdauer von über vier Jahren und das Fehlen von Vorstrafen) drängte sich hier daher die Annahme eines minder schweren Falles auf.

4

2. Auch über eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung, deren Unterbleiben jenseits einer Feststellung die Revision beanstandet, ist neu zu entscheiden. Dass das [X.] die in den Urteilsgründen getroffene Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hier als ausreichende Entschädigung angesehen hat, erscheint jedenfalls bedenklich im Hinblick auf den erheblichen Umfang der staatlich zu verantwortenden Verfahrensverzögerung, die sich allein im Zwischenverfahren auf etwa zweieinhalb Jahre belief (vgl. zum Maßstab für eine Kompensationsentscheidung [X.], Beschluss vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.]St 52, 124, 146; Urteile vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11, [X.], 239, und vom 13. März 2012 - 5 [X.], [X.], 244).

5

3. Da die Aufhebung wegen Begründungs- und Wertungsfehlern erfolgt, können die hierzu gehörenden Feststellungen insgesamt bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

[X.]                                  König

                        Berger                                [X.]

Meta

5 StR 275/14

30.07.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 6. November 2013, Az: 603 KLs 19/10

§ 250 Abs 1 StGB, § 250 Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2014, Az. 5 StR 275/14 (REWIS RS 2014, 3674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3674

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5 StR 411/11

3 StR 28/11

2 StR 312/13

3 StR 50/11

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