Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. 3 StR 97/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6681

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 97/12
vom
8. Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schweren Raubes
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2.
auf dessen Antrag -
am 8.
Mai 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28.
Oktober 2011, soweit es ihn betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall II.
3. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist,
b)
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
[X.])
soweit der Angeklagte im Fall II.
1. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit (besonders) schwerer räuberischer Erpressung verur-teilt worden ist,
bb)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten "wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in
zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberi-scher Erpressung", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat
in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Der [X.] hat den Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Ange-klagte im Fall II.
3. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders
schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist ([X.], Beschluss vom 3.
September 2009 -
3
StR
297/09, [X.], 101; Beschluss vom 29.
November 2011 -
3
StR
390/11).
2. Der Schuldspruch unterliegt der Aufhebung, soweit das [X.] den Angeklagten im Fall II.
1. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit -
gemeint -
besonders schwerer räuberischer Erpres-sung verurteilt hat.
a) Nach den Feststellungen begaben sich der mit einem Brotmesser be-waffnete Angeklagte und der frühere Mitangeklagte B.

, der einen ungelade-nen Revolver mit sich führte, entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in eine Spielhalle. Dort forderte B.

die Spielhallenaufsicht unter Vorhalt des [X.] zur Übergabe von Geld auf, woraufhin sie aus Angst den zum Öffnen der Kasse erforderlichen Code eingab und begann, Scheine aus der Kasse her-auszugeben. Währenddessen hielt sich der Angeklagte mit dem Messer, das die Spielhallenaufsicht wahrnahm, im Eingangsbereich auf und bewachte
die 1
2
3
4
-
4
-
Tür. Da B.

die Herausgabe des Geldes nicht hinreichend schnell ging, ent-nahm er der Kasse selbst weiteres Geld. Anschließend verließen der Angeklag-te und B.

die Spielhalle.
b) Diese Feststellungen belegen nicht die Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs gemäß §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB, die allein in dem Ein-satz des Messers, aber nicht des ungeladenen Revolvers gelegen haben könn-te ([X.], Urteil vom 20.
Oktober 1999 -
1
StR
429/99, [X.]St 45, 249, 250
f.).
[X.]) Eine Waffe oder -
wie hier -
ein Messer als ein anderes gefährliches Werkzeug wird nur dann im Sinne von §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB bei der Tat verwendet, wenn es der Täter als [X.] oder Mittel der räuberischen [X.] einsetzt, das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des gefährlichen Werkzeugs wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird ([X.], [X.] vom 8.
November 2011 -
3
StR
316/11, [X.], 153 mwN). Kein Verwenden ist dagegen das bloße Mitsichführen, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn es offen geschieht ([X.], Urteil vom 18.
Februar 2010
-
3
StR
556/09, [X.]R StGB §
250 Abs.
2 Nr.
1 Verwenden
9 mwN).
bb) Die Feststellungen ergeben nicht, dass das Messer verwendet [X.], indem der Angeklagte und B.

-
zumindest durch schlüssiges Verhalten -
mit seinem Einsatz drohten. Die Urteilsgründe teilen über den Umstand hinaus, dass die Spielhallenaufsicht das Messer sah, nicht mit, ob und wie es der [X.] hielt bzw. der Spielhallenaufsicht präsentierte. Die Urteilsgründe bele-gen damit lediglich ein offenes Mitsichführen, das die Qualifikation des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB nicht erfüllt.

5
6
7
-
5
-
c) Eine Änderung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO kommt
aufgrund der unzureichenden Feststellungen, die ihrerseits der Aufhebung unterliegen (§
353 Abs.
2 StPO), nicht in Betracht. Im Übrigen schließt der [X.] nicht aus, dass ein neuer Tatrichter weitergehende Feststellungen zum konkreten Einsatz des Messers treffen kann.

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.
1. der Urteilsgründe führt zum Wegfall der in diesem Fall verhängten [X.]. Die Gesamtstrafe muss daher ebenfalls neu zugemessen werden.
[X.]

Hubert Schäfer

Ri[X.] [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]
Menges
8
9

Meta

3 StR 97/12

08.05.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. 3 StR 97/12 (REWIS RS 2012, 6681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6681

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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