Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. BLw 8/04

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2004, 4030

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[X.] 8/04vom18. März 2004in der Landwirtschaftssachebetreffend [X.] nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat am 18. März2004 durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-senats des [X.] vom18. Dezember 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die derAntragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 3.000 Gründe:[X.] Antragstellerin will [X.] nach dem [X.] geltend machen. Im Wege des [X.] verlangt [X.] Auskunft über die Höhe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals [X.] ([X.]) "N. " B. zum 31. Dezember 1990, über den [X.] der in die LPG eingebrachten [X.] und gleichstehenden Lei-stungen einschließlich der Verzinsung und der ungekürzten [X.] 3 -vergütung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sowie über die Gesamtzahl der vonden [X.] geleisteten Arbeitsjahre.Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag stattgegeben.Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Mit der- nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Verwerfung als unzulässigdie Antragstellerin beantragt, will die Antragsgegnerin die Zurückweisung [X.] erreichen.I[X.] Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig (dazu näher [X.], 149 ff.). Daran fehlt es indes.Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht sei von dem Be-schluß des [X.]hüringer Oberlandesgerichts vom 24. April 2003 ([X.], 311) abgewichen, indem es die Verwirkung des Anspruchs derAntragstellerin verneint. Das begründet jedoch schon deshalb nicht die Zuläs-sigkeit der Rechtsbeschwerde, weil die Antragsgegnerin keinen in der [X.] Entscheidung enthaltenen abstrakten Rechtssatz aufzeigt, der voneinem in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. [X.] zeigt die Begründung der Rechtsbeschwerde, daß die Antragsgegnerin [X.] lediglich die Entscheidung des [X.] für fehlerhafthält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jedoch- 4 -nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufenist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, dennein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Se-natsrechtsprechung, siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).II[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl [X.] ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegtworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten [X.] jedoch nicht berührt.[X.] [X.]

Meta

BLw 8/04

18.03.2004

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. BLw 8/04 (REWIS RS 2004, 4030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4030

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