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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Teilweise Verfassungswidrigkeit des Tarifeinheitsgesetzes vom 3. Juli 2015 ( Art. 9 Abs. 3 GG)
Leitsätze
zum Urteil des [X.] vom 11. Juli 2017
- 1 BvR 1571/15 -
- 1 BvR 1588/15 -
- 1 BvR 2883/15 -
- 1 BvR 1043/16 -
- 1 BvR 1477/16 -
Verkündet
am 11. Juli 2017
Langendörfer
Tarifbes[X.]häftigte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
BUN[X.]ESVERF[X.]SSUN[X.]GERICHT
- 1 BvR 1571/15 -
- 1 BvR 1588/15 -
- 1 BvR 2883/15 -
- 1 BvR 1043/16 -
- 1 BvR 1477/16 -
1. |
des [X.], Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte [X.] e.V., [X.], vertreten dur[X.]h den Vorstand, dieser vertreten dur[X.]h den Ersten Vorsitzenden [X.] und den Zweiten Vorsitzenden [X.]r. [X.], Reinhardtstraße 36, 10117 [X.], |
- Bevollmä[X.]htigter: Prof. [X.]r. [X.],
Ehrengard-S[X.]hramm-Weg 5, 37085 Göttingen -
gegen |
[X.]rt. 1 Nr. 1 und [X.]rt. 2 Nr. 2 und 3 des [X.] |
- 1 BvR 1571/15 -,
2. |
der [X.], vertreten dur[X.]h den Vorstand, dieser vertreten dur[X.]h den Präsidenten [X.], [X.] 10, 60549 [X.], |
- Bevollmä[X.]htigte: Re[X.]htsanwälte Baum, Reiter & Collegen,
[X.] 101, 40597 [X.]üsseldorf -
gegen |
§ 4a [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 des [X.]es ([X.]) in der Fassung |
- 1 BvR 1588/15 -,
3. |
a) des [X.] und [X.] ([X.]), vertreten dur[X.]h die [X.]leitung, diese vertreten dur[X.]h den [X.] [X.]laus [X.]auderstädt und den [X.] Tarifpolitik, den Zweiten Vorsitzenden [X.], Friedri[X.]hstraße 169/170, 10117 [X.], |
|
b) |
der [X.] ([X.]), vertreten dur[X.]h ihren [X.] [X.], Longeri[X.]her Straße 205, 50739 [X.]öln, |
|
[X.]) |
des Herrn R…, |
- Bevollmä[X.]htigter:
gegen |
das [X.] vom 3. Juli 2015 ([X.] 1130) |
- 1 BvR 2883/15 -,
4. |
der [X.], vertreten dur[X.]h den [X.]vorstand, dieser vertreten dur[X.]h den [X.] [X.] sowie die stellvertretende [X.]vorsitzende [X.], Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 [X.], |
- Bevollmä[X.]htigte:
gegen |
[X.]rtikel 1 Nummer 1 des [X.] (§ 4a [X.]) vom 3. Juli 2015 ([X.]1130) |
- 1 BvR 1043/16 -,
5. |
der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. ([X.]), vertreten dur[X.]h den Vorstand, dieser vertreten dur[X.]h den Vorstandsvorsitzenden [X.] und das Vorstandsmitglied [X.], Farmstraße 118, 64546 Mörfelden-Walldorf, |
- Bevollmä[X.]htigter: Prof. [X.]r. [X.],
[X.]/o Bu[X.]erius Law S[X.]hool, Jungiusstraße 6,
20355 [X.] -
gegen |
[X.]rt. 1 Nr. 1 des [X.] ([X.]) vom 3. Juli 2015 |
- 1 BvR 1477/16 -
hat das [X.] - Erster Senat -
unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident [X.]ir[X.]hhof,
Ei[X.]hberger,
S[X.]hlu[X.]kebier,
[X.],
[X.],
[X.],
Britz,
[X.]
aufgrund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 24. und 25. Januar 2017 dur[X.]h
für Re[X.]ht erkannt:
Mit den [X.] wenden si[X.]h Berufsgruppengewerks[X.]haften, [X.], ein Spitzenverband sowie ein [X.]smitglied gegen das Gesetz zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 ([X.], [X.] 1130). Mit ihm hat der Gesetzgeber das [X.] ([X.]) geändert und Verfahrensregelungen in das [X.]rbeitsgeri[X.]htsgesetz ([X.]rb[X.]) eingefügt.
[X.]ie Vors[X.]hriften des [X.]es regeln [X.]onflikte im Zusammenhang mit der Geltung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb.
In Betrieben und Unternehmen finden regelmäßig mehrere Tarifverträge [X.]nwendung. [X.]rbeitgeber tarifieren oft mit mehreren [X.], die na[X.]h ihren Satzungen unters[X.]hiedli[X.]h ausgeri[X.]htet sind. [X.]as [X.] knüpft hieran an. [X.]abei ri[X.]htet es si[X.]h ni[X.]ht gegen die Tarifpluralität als sol[X.]he, sondern regelt die [X.]uflösung von Tarifkollisionen. [X.]arunter sind Situationen zu verstehen, in denen ni[X.]ht inhaltsglei[X.]he Tarifverträge unters[X.]hiedli[X.]her [X.] für dieselben Bes[X.]häftigtengruppen gelten. Wenn si[X.]h in einem Betrieb für dieselben Bes[X.]häftigtengruppen divergierende Tarifverträge vers[X.]hiedener [X.] übers[X.]hneiden, ist na[X.]h der Neuregelung grundsätzli[X.]h nur der Tarifvertrag derjenigen [X.] anwendbar, die im Betrieb die meisten in einem [X.]rbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat; der Tarifvertrag der Minderheitsgewerks[X.]haft wird verdrängt.
[X.]iese Regelung zielt in erster Linie darauf, [X.] zu entfalten (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4026, [X.], 15). [X.]ie drohende Mögli[X.]hkeit der Unanwendbarkeit von Tarifverträgen in [X.]bhängigkeit von den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen der von ihnen organisierten Bes[X.]häftigten im Betrieb soll für die [X.] strukturelle [X.]nreize setzen, die Organisation und [X.]ur[X.]hsetzung gewerks[X.]haftli[X.]her Interessen so zu gestalten, dass Tarifkollisionen na[X.]h Mögli[X.]hkeit vermieden werden. [X.]as soll einem rein eigennützigen, strukturell unfairen [X.]ushandeln von Tarifverträgen von [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmern mit S[X.]hlüsselposition sowie einer hierdur[X.]h drohenden Entsolidarisierung innerhalb der [X.]rbeitnehmers[X.]haft entgegenwirken, um so die S[X.]hutzfunktion des Tarifvertrags zu stärken.
1. Wie sol[X.]he Tarifkonflikte gelöst werden sollen, wird seit Beginn des 20. Jahrhunderts diskutiert. Gesetzli[X.]h geregelt wurde die Frage bislang ni[X.]ht. Es wurde davon ausgegangen, dass [X.] als „Einheitsgewerks[X.]haften“ na[X.]h dem Industrieverbandsprinzip agieren würden (vgl. die Materialien zur Entstehung des [X.]es vom 9. [X.]pril 1949; [X.] 1973, [X.] 129 <146>). Mangels gesetzli[X.]her Regelung entwi[X.]kelte daraufhin die Re[X.]htspre[X.]hung Grundsätze, um auf [X.]onflikte zu reagieren, die dur[X.]h die parallele Geltung mehrerer Tarifverträge hervorgerufen wurden. [X.]iese Fälle waren selten und wurden vom [X.] na[X.]h dem Spezialitätsprinzip der Sa[X.]hnähe in einem Betrieb ents[X.]hieden und auf diese Weise dort Tarifeinheit hergestellt. [X.]ana[X.]h setzt si[X.]h bei einer Tarifkollision im Betrieb derjenige Tarifvertrag dur[X.]h, der diesem Betrieb räumli[X.]h, betriebli[X.]h, fa[X.]hli[X.]h und persönli[X.]h am nä[X.]hsten steht und deshalb seinen Erfordernissen und Eigenarten am ehesten gere[X.]ht wird, also insofern spezieller ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 1957 - 1 [X.] -, juris, Rn. 7; Urteil vom 14. Juni 1989 - 4 [X.] -, juris, Rn. 21 ff.; Urteil vom 5. September 1990 - 4 [X.] -, juris, Rn. 16 ff.; Urteil vom 20. März 1991 - 4 [X.] -, juris, Rn. 28; zur [X.]ollision von betriebli[X.]hen oder betriebsverfassungsre[X.]htli[X.]hen Normen [X.], Urteil vom 9. [X.]ezember 2009 - 4 [X.]/08 -, juris, Rn. 49). Einen Verstoß gegen [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] sah das [X.] hierin zunä[X.]hst ni[X.]ht, denn das Grundre[X.]ht der [X.]oalitionsfreiheit s[X.]hütze nur [X.]berei[X.]h, der dur[X.]h die Verdrängung eines Tarifvertrags ni[X.]ht berührt werde (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 1991 - 4 [X.] -, juris, Rn. 27). [X.]as Spezialitätsprinzip findet au[X.]h heute [X.]nwendung, wenn im einzelnen [X.]rbeitsverhältnis eine Tarifkonkurrenz auftritt.
[X.]iese Re[X.]htspre[X.]hung stieß zunä[X.]hst auf breite Zustimmung in der [X.] (etwa [X.], [X.], [X.]; m.w.[X.], Grundgesetz und gesetzli[X.]he Tarifeinheit bei Tarifpluralität, 2015, [X.], [X.]. 72), do[X.]h mehrten si[X.]h die kritis[X.]hen Stimmen (Zusammenstellung in [X.], Bes[X.]hluss vom 27. Januar 2010 - 4 [X.] ([X.]) -, juris, Rn. 42; [X.], in: Fests[X.]hrift für Wolfgang [X.], 2008, [X.] [X.]. 4), au[X.]h innerhalb des [X.]s (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 [X.]ZR 611/92 -, juris, Rn. 58 ff.; Bes[X.]hluss vom 22. März 1994 - 1 [X.]BR 47/93 -, juris, Rn. 36) und in den Instanzen (Hessis[X.]hes L[X.]G, Urteil vom 2. Mai 2003 - 9 [X.] -, juris, Rn. 36; L[X.]G Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juni 2007 - 11 Sa 208/07 -, juris, Rn. 71 ff.; Sä[X.]hsis[X.]hes L[X.]G, Urteil vom 2. November 2007 - 7 [X.] -, juris, Rn. 134 ff.).
2. [X.] gab das [X.] seine Re[X.]htspre[X.]hung zur Tarifeinheit im Fall einer unmittelbaren [X.] des [X.]rbeitgebers na[X.]h § 3 [X.]bs. 1 [X.] auf (angekündigt in [X.], Bes[X.]hluss vom 27. Januar 2010 - 4 [X.] ([X.]) -, juris, Rn. 43; sodann [X.], Urteil vom 7. Juli 2010 - 4 [X.] -, juris). [X.]ie Tarifpluralität sei direkte Folge der unmittelbaren [X.] na[X.]h § 3 [X.]bs. 1 [X.] und könne ni[X.]ht na[X.]h dem Grundsatz der Tarifeinheit dahingehend aufgelöst werden, dass nur ein Tarifvertrag „für den Betrieb“ gelte. Ein sol[X.]her Re[X.]htsgrundsatz bestehe ni[X.]ht. [X.]ie na[X.]h § 4 [X.]bs. 1 [X.] in den jeweiligen [X.]rbeitsverhältnissen geltenden tarifli[X.]hen Normen müssten au[X.]h ni[X.]ht aufgrund praktis[X.]her S[X.]hwierigkeiten verdrängt werden. [X.]ie Gefahr ständiger Tarifauseinandersetzungen und Streiks sei eine Frage des [X.]rbeitskampfre[X.]hts und dort zu lösen. [X.]li[X.]he Re[X.]htsfortbildung komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht, denn das Tarifvertragsre[X.]ht enthalte keine planwidrige Regelungslü[X.]ke. Vielmehr werde mit § 613a [X.]bs. 1 Satz 2 BGB die Existenz parallel anwendbarer tarifvertragli[X.]her Regelungswerke in einem Betrieb anerkannt. [X.]aher liege in der Verdrängung eines Tarifvertrags ein gesetzli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigter Eingriff in die na[X.]h [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ges[X.]hützte kollektive [X.]oalitionsfreiheit der tarifs[X.]hließenden [X.] und in die individuelle [X.]oalitionsfreiheit des an diesen gebundenen [X.]smitglieds. [X.]er S[X.]hutz sei ni[X.]ht auf [X.] bes[X.]hränkt. Ob der einfa[X.]he Gesetzgeber zu einem derart weit rei[X.]henden Eingriff verfassungsre[X.]htli[X.]h befugt sei, könne im Ergebnis offenbleiben (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 2010 - 4 [X.] -, juris, Rn. 52 ff., 65).
3. [X.]uf die Re[X.]htspre[X.]hungsänderung setzte eine re[X.]htspolitis[X.]he [X.]iskussion ein, ob und wie hierauf zu reagieren sei.
a) [X.]usgangspunkt dieser [X.]iskussion war die von der [X.]vereinigung der [X.]euts[X.]hen [X.]rbeitgeberverbände (B[X.][X.]) und dem [X.]euts[X.]hen [X.]sbund ([X.]) veröffentli[X.]hte, als E[X.]kpunktepapier bezei[X.]hnete Erklärung „Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie si[X.]hern - Tarifeinheit gesetzli[X.]h regeln“ vom 4. Juni 2010. [X.]er Grundsatz der Tarifeinheit sei gesetzli[X.]h zu regeln und das [X.]rbeitskampfre[X.]ht einzus[X.]hränken: Bei kollidierenden, von vers[X.]hiedenen [X.] abges[X.]hlossenen Tarifverträgen solle der Tarifvertrag derjenigen [X.] zur [X.]nwendung kommen, die im Betrieb mehr Mitglieder hat, und im [X.]rbeitskampfre[X.]ht solle die Friedenspfli[X.]ht für die [X.] während der Laufzeit au[X.]h auf die Minderheitsgewerks[X.]haften erstre[X.]kt werden. [X.]er [X.]rat unterstützte dies dur[X.]h einen Ents[X.]hließungsantrag ([X.] 417/10). [X.]er [X.] verließ die Initiative allerdings na[X.]h einem Jahr, au[X.]h weil insbesondere die hier bes[X.]hwerdeführende [X.] [X.] den Vors[X.]hlag ni[X.]ht unterstützte.
b) [X.]ie von der [X.]regierung als Beratungsgremium für [X.]fragen eingesetzte [X.] sah es als [X.]ufgabe an, Instrumente zu entwi[X.]keln, die der Tarifpluralität entgegen wirkten; es gebe mehrere Lösungsmögli[X.]hkeiten. [X.]uf eine Handlungsempfehlung wurde indes ausdrü[X.]kli[X.]h verzi[X.]htet (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 17/2600, [X.] 352 f. Rn. 1008 ff.). Weitere Vors[X.]hläge betrafen die [X.]uflösung der Tarifpluralität dur[X.]h eine „Tarifeinheit in der Sparte“ ([X.] u.a., Tarifpluralität als [X.]ufgabe des Gesetzgebers, 2011, [X.] 44 ff.), ein betriebs- oder unternehmensbezogenes Mehrheitsprinzip mit starken Minderheitenre[X.]hten ([X.], in: Verhandlungen des [X.], 2014, Band II/2, [X.] 190 <[X.] 192 ff.>) oder Änderungen des [X.]rbeitskampfre[X.]hts (Henssler, Rd[X.] 2011, [X.] 65 <71 ff.>), insbesondere in der [X.]aseinsvorsorge ([X.] u.a., [X.]rbeitskampf in der [X.]aseinsvorsorge, 2012, im [X.] übernommen in einen Ents[X.]hließungsantrag des [X.]rates, [X.] 294/15).
[X.]) Im von [X.], [X.] und [X.] für die 18. Legislaturperiode im Jahr 2013 abges[X.]hlossenen [X.]oalitionsvertrag wurde dann vereinbart, „den [X.]oalitions- und Tarifpluralismus in geordnete Bahnen zu lenken“; dafür wolle man „den Grundsatz der Tarifeinheit na[X.]h dem [X.] Mehrheitsprinzip unter Einbindung der Spitzenorganisationen der [X.]rbeitnehmer und [X.]rbeitgeber gesetzli[X.]h fests[X.]hreiben“ ([X.] Zukunft gestalten - [X.]oalitionsvertrag zwis[X.]hen [X.], [X.] und [X.] - 18. Legislaturperiode, [X.]). [X.]arauf gehen die vorliegend angegriffenen Regelungen zurü[X.]k.
[X.]as mit den [X.] angegriffene [X.] sieht vor, dass Tarifkollisionen im Betrieb na[X.]h einem [X.] Mehrheitsprinzip aufgelöst werden. Es ändert das [X.] und ergänzt Regelungen im [X.]rbeitsgeri[X.]htsgesetz. [X.]azu ordnet es die Verdrängung des Tarifvertrags der [X.] an, die weniger Mitglieder im Betrieb organisiert, und regelt ein Bes[X.]hlussverfahren zur Feststellung dieser Mehrheit. Tarifverhandlungen müssen nun anderen [X.] im Betrieb bekanntgegeben werden. [X.]iese [X.] müssen vom [X.]rbeitgeber angehört werden, wenn andere [X.] mit ihm für einen Betrieb verhandeln, für den au[X.]h sie tarifieren wollen. [X.] wird ein [X.]nspru[X.]h auf Na[X.]hzei[X.]hnung des verdrängenden Tarifvertrags, wenn der eigene Tarifvertrag ni[X.]ht zur [X.]nwendung kommt. [X.]er Gesetzgeber reagiert damit ausweisli[X.]h der Begründung des Gesetzentwurfs auf die Re[X.]htspre[X.]hungsänderung dur[X.]h das [X.] (oben [X.] II 2 Rn. 7). [X.]ur[X.]h nun mögli[X.]he Tarifkollisionen sei die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträ[X.]htigt (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 1).
1. [X.]ie angegriffenen Vors[X.]hriften lauten:
§ 4a [X.] Tarifkollision
(1) Zur Si[X.]herung der S[X.]hutzfunktion, Verteilungsfunktion, [X.] sowie [X.] von Re[X.]htsnormen des Tarifvertrags werden Tarifkollisionen im Betrieb vermieden.
(2) 1 [X.]er [X.]rbeitgeber kann na[X.]h § 3 an mehrere Tarifverträge unters[X.]hiedli[X.]her [X.] gebunden sein. 2 Soweit si[X.]h die Geltungsberei[X.]he ni[X.]ht inhaltsglei[X.]her Tarifverträge vers[X.]hiedener [X.] übers[X.]hneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Re[X.]htsnormen des Tarifvertrags derjenigen [X.] anwendbar, die zum [X.]punkt des [X.]bs[X.]hlusses des zuletzt abges[X.]hlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem [X.]rbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat. 3 [X.]ollidieren die Tarifverträge erst zu einem späteren [X.]punkt, ist dieser für die Mehrheitsfeststellung maßgebli[X.]h. 4 [X.]ls Betriebe gelten au[X.]h ein Betrieb na[X.]h § 1 [X.]bsatz 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes und ein dur[X.]h Tarifvertrag na[X.]h § 3 [X.]bsatz 1 Nummer 1 bis 3 des Betriebsverfassungsgesetzes erri[X.]hteter Betrieb, es sei denn, dies steht den Zielen des [X.]bsatzes 1 offensi[X.]htli[X.]h entgegen. 5 [X.]ies ist insbesondere der Fall, wenn die Betriebe von Tarifvertragsparteien unters[X.]hiedli[X.]hen Wirts[X.]haftszweigen oder deren Werts[X.]höpfungsketten zugeordnet worden sind.
(3) Für Re[X.]htsnormen eines Tarifvertrags über eine betriebsverfassungsre[X.]htli[X.]he Frage na[X.]h § 3 [X.]bsatz 1 und § 117 [X.]bsatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt [X.]bsatz 2 Satz 2 nur, wenn diese betriebsverfassungsre[X.]htli[X.]he Frage bereits dur[X.]h Tarifvertrag einer anderen [X.] geregelt ist.
(4) 1 Eine [X.] kann vom [X.]rbeitgeber oder von der Vereinigung der [X.]rbeitgeber die Na[X.]hzei[X.]hnung der Re[X.]htsnormen eines mit ihrem Tarifvertrag kollidierenden Tarifvertrags verlangen. 2 [X.]er [X.]nspru[X.]h auf Na[X.]hzei[X.]hnung beinhaltet den [X.]bs[X.]hluss eines die Re[X.]htsnormen des kollidierenden Tarifvertrags enthaltenden Tarifvertrags, soweit si[X.]h die Geltungsberei[X.]he und Re[X.]htsnormen der Tarifverträge übers[X.]hneiden. 3 [X.]ie Re[X.]htsnormen eines na[X.]h Satz 1 na[X.]hgezei[X.]hneten Tarifvertrags gelten unmittelbar und zwingend, soweit der Tarifvertrag der na[X.]hzei[X.]hnenden [X.] na[X.]h [X.]bsatz 2 Satz 2 ni[X.]ht zur [X.]nwendung kommt.
(5) 1 Nimmt ein [X.]rbeitgeber oder eine Vereinigung von [X.]rbeitgebern mit einer [X.] Verhandlungen über den [X.]bs[X.]hluss eines Tarifvertrags auf, ist der [X.]rbeitgeber oder die Vereinigung von [X.]rbeitgebern verpfli[X.]htet, dies re[X.]htzeitig und in geeigneter Weise bekanntzugeben. 2 Eine andere [X.], zu deren satzungsgemäßen [X.]ufgaben der [X.]bs[X.]hluss eines Tarifvertrags na[X.]h Satz 1 gehört, ist bere[X.]htigt, dem [X.]rbeitgeber oder der Vereinigung von [X.]rbeitgebern ihre Vorstellungen und Forderungen mündli[X.]h vorzutragen.
§ 8 [X.] Bekanntgabe des Tarifvertrags
[X.]er [X.]rbeitgeber ist verpfli[X.]htet, die im Betrieb anwendbaren Tarifverträge sowie re[X.]htskräftige Bes[X.]hlüsse na[X.]h § 99 des [X.]rbeitsgeri[X.]htsgesetzes über den na[X.]h § 4a [X.]bsatz 2 Satz 2 anwendbaren Tarifvertrag im Betrieb bekanntzuma[X.]hen.
§ 13 [X.] Inkrafttreten
(3) § 4a ist ni[X.]ht auf Tarifverträge anzuwenden, die am 10. Juli 2015 gelten.
§ 2a [X.]rb[X.] Zuständigkeit im Bes[X.]hlußverfahren
(1) [X.]ie Geri[X.]hte für [X.]rbeitssa[X.]hen sind ferner auss[X.]hließli[X.]h zuständig für
6. die Ents[X.]heidung über den na[X.]h § 4a [X.]bsatz 2 Satz 2 des [X.]es im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
§ 58 [X.]rb[X.] Beweisaufnahme
(3) Insbesondere über die Zahl der in einem [X.]rbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Vertretensein einer [X.] in einem Betrieb kann Beweis au[X.]h dur[X.]h die Vorlegung öffentli[X.]her Urkunden angetreten werden.
§ 99 [X.]rb[X.] Ents[X.]heidung über den na[X.]h § 4a [X.]bsatz 2 Satz 2 des [X.]es im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag
(1) In den Fällen des § 2a [X.]bsatz 1 Nummer 6 wird das Verfahren auf [X.]ntrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet.
(2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 [X.]bsatz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96a entspre[X.]hend anzuwenden.
(3) [X.]er re[X.]htskräftige Bes[X.]hluss über den na[X.]h § 4a [X.]bsatz 2 Satz 2 des [X.]es im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und gegen jedermann.
(4) 1 In den Fällen des § 2a [X.]bsatz 1 Nummer 6 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens au[X.]h dann statt, wenn die Ents[X.]heidung über den na[X.]h § 4a [X.]bsatz 2 Satz 2 des [X.]es im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht, dass ein Beteiligter absi[X.]htli[X.]h unri[X.]htige [X.]ngaben oder [X.]ussagen gema[X.]ht hat. 2 § 581 der Zivilprozessordnung findet keine [X.]nwendung.
2. [X.]ie zentrale Regelung des Gesetzes ist § 4a [X.]. [X.]essen [X.]bsatz 1 normiert die Zwe[X.]ke des Gesetzes. [X.]ie Zwe[X.]ksetzung wird in der Begründung des Gesetzentwurfs der [X.]regierung erläutert:
„Es soll vermieden werden, dass die Entsolidarisierung der Belegs[X.]haften für [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer ohne hinrei[X.]hende S[X.]hlüsselposition im Betriebsablauf in eine Entwertung der S[X.]hutzfunktion des Tarifvertrags münden kann. Nehmen [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer mit besonderen S[X.]hlüsselpositionen in den Betrieben ihre Interessen gesondert wahr, führt dies tendenziell zu einer Beeinträ[X.]htigung einer wirksamen kollektiven Interessenvertretung dur[X.]h die übrigen [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer, die keine besonderen S[X.]hlüsselpositionen im Betriebsablauf innehaben. [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer ohne besondere S[X.]hlüsselposition im Betriebsablauf sind dann selbst kollektiv nur no[X.]h einges[X.]hränkt in der Lage, auf [X.]ugenhöhe mit der [X.]rbeitgeberseite zu verhandeln. Es handelt si[X.]h hierbei um einen s[X.]hlei[X.]henden Prozess, dessen - au[X.]h gesamtwirts[X.]haftli[X.]he - [X.]uswirkungen s[X.]hon rein faktis[X.]h nur s[X.]hwierig rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden könnten“ (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.]).
Wenn konkurrierende Tarifabs[X.]hlüsse ni[X.]ht den Wert vers[X.]hiedener [X.]rbeitsleistung innerhalb einer betriebli[X.]hen [X.] zueinander widerspiegelten, sondern primär [X.]usdru[X.]k der jeweiligen S[X.]hlüsselpositionen der unters[X.]hiedli[X.]hen Bes[X.]häftigtengruppen im Betriebsablauf seien, werde überdies die Verteilungsfunktion des Tarifvertrags beeinträ[X.]htigt (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 11 f.). Bei erfolgrei[X.]hen Tarifverhandlungen einer [X.] verringere si[X.]h der Verteilungsspielraum für die anders- und ni[X.]htorganisierten Bes[X.]häftigten. [X.]ie [X.]onkurrenz unters[X.]hiedli[X.]her Tarifwerke könne darüber hinaus die Herstellung von [X.]n gefährden, die vor allem in wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]risensituationen oftmals zur Bes[X.]häftigungssi[X.]herung erforderli[X.]h seien (a.a.[X.], [X.]. [X.]u[X.]h sei die [X.] des Tarifvertrags dur[X.]h Tarifkollisionen beeinträ[X.]htigt, weil innerbetriebli[X.]he Verteilungskämpfe aufträten und si[X.]h ein bereits tarifgebundener [X.]rbeitgeber jederzeit einer Vielzahl weiterer Forderungen konkurrierender [X.] gegenübersehen könne (a.a.[X.], [X.] 8).
3. a) § 4a [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] stellt klar, dass ein [X.]rbeitgeber an mehrere Tarifverträge gebunden sein kann. § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] normiert den Grundsatz der Tarifeinheit im Betrieb. Er greift subsidiär, wenn es den [X.] ni[X.]ht gelingt, si[X.]h autonom abzustimmen und Tarifkollisionen entstehen. Eine sol[X.]he liegt vor, wenn si[X.]h die Geltungsberei[X.]he ni[X.]ht inhaltsglei[X.]her Tarifverträge vers[X.]hiedener [X.] übers[X.]hneiden, an die der [X.]rbeitgeber na[X.]h § 3 [X.] gebunden ist. [X.]ie Übers[X.]hneidung muss in räumli[X.]her, zeitli[X.]her, betriebli[X.]h-fa[X.]hli[X.]her und persönli[X.]her Hinsi[X.]ht vorliegen. Ni[X.]ht inhaltsglei[X.]h sind Tarifverträge, wenn unters[X.]hiedli[X.]he Gegenstände geregelt werden oder wenn derselbe Gegenstand unters[X.]hiedli[X.]h geregelt wird. [X.]ie Regelungsgegenstände der Tarifverträge müssen si[X.]h ni[X.]ht de[X.]ken; au[X.]h die teilweise Übers[X.]hneidung wird erfasst (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 12 f.).
Eine Tarifkollision wird na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] aufgelöst: [X.]ana[X.]h findet der Tarifvertrag, der von der [X.] ges[X.]hlossen wurde, die im Betrieb weniger Mitglieder hat als die tarifierende [X.] mit den meisten in einem [X.]rbeitsverhältnis stehenden Mitgliedern, keine [X.]nwendung, „soweit si[X.]h die Geltungsberei[X.]he übers[X.]hneiden“. [X.] der im Betrieb kleineren [X.] gilt zwar weiterhin und bindet die [X.] insbesondere an die Friedenspfli[X.]ht, vermittelt aber keine [X.]nsprü[X.]he auf vereinbarte Leistungen. Für betriebsverfassungsre[X.]htli[X.]he Normen im Sinne der § 3 [X.]bs. 1 und § 117 [X.]bs. 2 [X.] gilt das Mehrheitsprinzip allerdings nur na[X.]h Maßgabe der Sonderregelung in § 4a [X.]bs. 3 [X.]; sie werden ni[X.]ht verdrängt, wenn sie zwar im [X.] geregelt sind, der [X.] dazu aber keine [X.]ussage trifft. [X.]as soll die [X.]ontinuität tarifvertragli[X.]h ges[X.]haffener betriebsverfassungsre[X.]htli[X.]her [X.] si[X.]hern (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 14).
Im Betrieb soll na[X.]h dem [X.] damit nur der Tarifvertrag derjenigen [X.] Wirkung entfalten, die dort die meisten Mitglieder organisieren kann. [X.]nknüpfungspunkt ist der Betrieb als die „Solidargemeins[X.]haft“, die gemeinsam arbeitste[X.]hnis[X.]he Zwe[X.]ke verfolgt (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.]). [X.]as kann na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 4 [X.] au[X.]h ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen oder ein Betrieb sein, den ein [X.] na[X.]h § 3 [X.]bs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] erri[X.]htet. Um Missbrau[X.]h zu verhindern, gilt dies na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 5 [X.] ni[X.]ht, wenn Einheiten von den Tarifvertragsparteien unters[X.]hiedli[X.]hen Wirts[X.]haftszweigen zugeordnet werden.
[X.]ie Neuregelung gilt na[X.]h § 13 [X.]bs. 3 [X.] ni[X.]ht für bis zum 10. Juli 2015 geltende Tarifverträge, womit „der bereits ausgeübten Tarifautonomie im besonderen Maße Re[X.]hnung“ getragen werden soll (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.]).
b) Eine [X.], die einen kollidierenden Tarifvertrag ges[X.]hlossen hat, kann na[X.]h § 4a [X.]bs. 4 [X.] von der [X.]rbeitgeberseite die Na[X.]hzei[X.]hnung der Re[X.]htsnormen eines Tarifvertrags einer konkurrierenden [X.] verlangen. [X.]amit will der Gesetzgeber den Na[X.]hteilen entgegenwirken, die einer [X.] im Fall einer Tarifkollision entstehen können; sie könne so die [X.] ihrer Mitglieder vermeiden (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062 [X.] 14). Es komme ni[X.]ht darauf an, ob und inwieweit der Tarifvertrag tatsä[X.]hli[X.]h verdrängt würde, sondern genüge, wenn eine [X.] potentiell einen Na[X.]hteil erleiden könnte (a.a.[X.]).
Na[X.]h § 4a [X.]bs. 4 Satz 2 [X.] bezieht si[X.]h der [X.]nspru[X.]h auf Na[X.]hzei[X.]hnung auf den [X.]bs[X.]hluss eines Tarifvertrags, „soweit si[X.]h die Geltungsberei[X.]he und Re[X.]htsnormen“ übers[X.]hneiden. [X.]ie Minderheitsgewerks[X.]haft solle über den [X.] nur so viel erhalten, wie dies dem Übers[X.]hneidungsberei[X.]h der konkurrierenden Tarifverträge entspre[X.]he; nur insoweit könne ihr ein dem [X.]usglei[X.]h zugängli[X.]her Na[X.]hteil entstehen (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 14).
[X.]) Na[X.]h § 4a [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] wird die [X.]rbeitgeberseite verpfli[X.]htet, die [X.]ufnahme von Tarifverhandlungen re[X.]htzeitig und in geeigneter Weise bekanntzugeben. [X.]as diene der innerbetriebli[X.]hen Tarifpublizität (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 15). [X.]aneben erweitert der modifizierte § 8 [X.] die Verpfli[X.]htung des [X.]rbeitgebers, abges[X.]hlossene Tarifverträge im Betrieb bekanntzugeben.
[X.]ndere [X.], die na[X.]h ihrer Satzung ebenfalls tarifieren könnten, haben na[X.]h § 4a [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] zudem das Re[X.]ht, vom [X.]rbeitgeber oder [X.]rbeitgeberverband angehört zu werden. Sie sollen Gelegenheit erhalten, ihre Vorstellungen und Forderungen mündli[X.]h vorzutragen; ein Re[X.]ht auf Verhandlungen oder Teilnahme daran sei das ni[X.]ht. [X.]o[X.]h handele es si[X.]h um ein materielles Re[X.]ht, das die [X.] au[X.]h geri[X.]htli[X.]h geltend ma[X.]hen könnten. [X.]ie [X.]nhörung soll jedo[X.]h ni[X.]ht Voraussetzung für den [X.]bs[X.]hluss eines anderen Tarifvertrags oder den [X.]rbeitskampf sein; au[X.]h stehe die [X.]nwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit ni[X.]ht unter dem Vorbehalt der [X.]nhörung (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 15).
d) Wel[X.]her Tarifvertrag im [X.]ollisionsfall gilt, kann na[X.]h § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6, § 99 [X.]bs. 1 [X.]rb[X.] auf [X.]ntrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags vom [X.]rbeitsgeri[X.]ht im Bes[X.]hlussverfahren festgestellt werden. Ni[X.]ht antragsbere[X.]htigt sind einzelne abhängig Bes[X.]häftigte und die [X.]rbeitgeber, die ni[X.]ht selbst Partei eines kollidierenden Tarifvertrags sind. [X.]ie Ents[X.]heidung des [X.]rbeitsgeri[X.]hts gilt na[X.]h § 99 [X.]bs. 3 [X.]rb[X.] mit Wirkung für alle. [X.]as Geri[X.]ht muss die betriebli[X.]he Mehrheit und damit die Zahl der Mitglieder einer [X.] in einem Betrieb feststellen, was na[X.]h der deklaratoris[X.]hen Vors[X.]hrift des § 58 [X.]bs. 3 [X.]rb[X.] dur[X.]h öffentli[X.]he Urkunden bewiesen werden kann (vgl. § 415 [X.]bs. 1 ZPO und [X.]regierung, [X.]ntwort auf eine [X.]leine [X.]nfrage, BT[X.]ru[X.]ks 18/4156, [X.]).
4. [X.]as [X.] enthält keine Regeln zum [X.]rbeitskampfre[X.]ht. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dass über die Unverhältnismäßigkeit von [X.]rbeitskämpfen im Einzelfall im Sinne des Prinzips der Tarifeinheit geri[X.]htli[X.]h zu ents[X.]heiden sei; ein [X.]rbeitskampf, der auf einen ni[X.]ht zur [X.]nwendung kommenden Tarifvertrag geri[X.]htet sei, diene ni[X.]ht mehr der Si[X.]herung der Tarifautonomie (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 12).
1. [X.]er Bes[X.]hwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1571/15 ist eine im Jahr 1947 gegründete, gewerks[X.]haftli[X.]he, gesundheits- und berufspolitis[X.]he Interessenvertretung der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte in [X.], der [X.], Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte e.V., mit - im Jahr 2014 - etwa 117.000 Mitgliedern. Zu seinen [X.]ufgaben gehört, die [X.]rbeitsbedingungen angestellter Ärztinnen und Ärzte dur[X.]h Tarifverträge und sonstige Vereinbarungen mit [X.]rbeitgebern und [X.]rbeitgeberverbänden zu regeln (§ 2 [X.]bs. 2 Bu[X.]hst. b der Satzung).
Für den [X.] verhandelte lange die [X.]euts[X.]he [X.]ngestellten [X.] ([X.]) und dann [X.] - [X.]. [X.]as ihnen übertragene Verhandlungsmandat wurde [X.] im Jahr 2005 jedo[X.]h entzogen, da si[X.]h die Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte ni[X.]ht mehr hinrei[X.]hend vertreten sah. Seit 2006 s[X.]hließt der [X.] eigene Tarifverträge, wobei der bes[X.]hwerdeführende [X.] tarifiert, wenn si[X.]h die räumli[X.]hen Geltungsberei[X.]he der Tarifverträge über den Zuständigkeitsberei[X.]h eines [X.] hinaus erstre[X.]ken.
Mit der [X.]bes[X.]hwerde wendet si[X.]h der [X.] sowohl gegen § 4a [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] als au[X.]h gegen § 58 [X.]bs. 3 sowie § 99 [X.]rb[X.] und rügt eine Verletzung von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.].
a) [X.]ie [X.]bes[X.]hwerde sei zulässig. [X.]as Gesetz ordne an, dass kollidierende Tarifverträge verdrängt werden, bes[X.]hränke mittelbar das Streikre[X.]ht und bezwe[X.]ke die Offenlegung des [X.]. [X.]er [X.] sei davon selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. [X.]ie Regelungen hätten si[X.]h bereits negativ auf seine Stellung als tariffähiger Verhandlungspartner ausgewirkt; Tarifverhandlungen seien unter Berufung auf das [X.] verweigert worden. Er sei gezwungen, sein tarifpolitis[X.]hes Verhalten zu ändern und Organisationsänderungen einzuleiten, wie den Wiedereintritt in [X.] oder die Öffnung für andere Berufsgruppen. [X.]ie fehlende Streikmögli[X.]hkeit s[X.]hwä[X.]he die Verhandlungsposition. Gegen die Regeln bestünden weder fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]he Re[X.]htsbehelfe no[X.]h außergeri[X.]htli[X.]he Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeiten; in der Sa[X.]he gehe es um spezifis[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]he Fragen.
b) [X.]ie angegriffenen Regelungen verletzten die in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] garantierte [X.]oalitionsfreiheit. Sie s[X.]hütze die auf eine Förderung der [X.]rbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen geri[X.]htete [X.]oalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatoris[X.]hen [X.]usgestaltung und in ihren Betätigungen, dabei insbesondere das autonome [X.]ushandeln von Tarifverträgen. S[X.]hon na[X.]h dem Wortlaut, wona[X.]h das Grundre[X.]ht für jedermann und für alle Berufe gelte, sei au[X.]h die [X.]spluralität ges[X.]hützt. § 4a [X.]bs. 2 [X.] und § 58 [X.]bs. 3, § 99 [X.]rb[X.] bewirkten mehrfa[X.]he Eingriffe in den S[X.]hutzberei[X.]h des Grundre[X.]hts.
[X.]ie Ni[X.]htanwendung des Tarifvertrags der Minderheitsgewerks[X.]haft im [X.]ollisionsfall und die daraus resultierende Begrenzung von [X.]rbeitskampfmaßnahmen sowie die Notwendigkeit, den Mitgliederbestand zum Na[X.]hweis der Mehrheit gewerks[X.]haftli[X.]h organisierter Mitglieder im Betrieb offenzulegen, greife unmittelbar in die Tarifautonomie ein. Mittelbar-faktis[X.]h greife der Gesetzgeber in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ein, indem er das Re[X.]ht auf selbständige [X.]oalitionsverhandlungen und die Organisationshoheit von [X.] bes[X.]hränke. Minderheitsgewerks[X.]haften seien gezwungen, gegen ihren Willen strategis[X.]he Organisationsents[X.]heidungen zu treffen, wodur[X.]h der Gesetzgeber die Selbstorganisation der [X.]oalitionen vorstrukturiere und deren Chan[X.]englei[X.]hheit beeinflusse. Zudem normiere der Gesetzgeber mit dem [X.] das unausgespro[X.]hene Leitbild von [X.], womit er die staatli[X.]he Neutralitätspfli[X.]ht verletze.
[X.]er subsidiäre Charakter der [X.]ollisionsregel lasse den Eingriff ni[X.]ht entfallen, weil die Verdrängung des [X.]s [X.] ni[X.]ht als unbeabsi[X.]htigten Nebeneffekt, sondern als Hauptzwe[X.]k des Gesetzes entfalte. Ebenso wenig entfalle der Eingriff, weil jede [X.] die Chan[X.]e habe, ihrerseits [X.] zu werden. [X.]as der [X.]emokratietheorie entlehnte und auf politis[X.]he Parteien bezogene [X.]rgument passe hier ni[X.]ht. Es sei jedenfalls problematis[X.]h, dass das [X.] [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] als Grundre[X.]ht des [X.] [X.]usglei[X.]hs nur auf der [X.]rbeitnehmerseite ausgestalte. Es bräu[X.]hte besondere Gründe, warum der [X.] [X.]usglei[X.]h ni[X.]ht primär im Verhältnis des traditionellen [X.]onflikts von [X.]apital und [X.]rbeit verortet, sondern nur im Binnenverhältnis „[X.]rbeit“ gesehen werde.
[X.]) [X.]ie Eingriffe in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] seien ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. [X.]er Gesetzgeber verfolge nur teilweise legitime Ziele. [X.]as seien der S[X.]hutz der Tarifautonomie und die in § 4a [X.]bs. 1 [X.] genannte Si[X.]herung der S[X.]hutz- und [X.] des Tarifvertrags. Ni[X.]ht legitim sei dagegen das Ziel, die Verteilungs- und [X.] zu regeln. [X.]ie Verteilung sei gerade von den [X.]oalitionen auszuhandeln. Eine widerspru[X.]hsfreie Ordnung der [X.]rbeitsbeziehungen im Betrieb verändere den S[X.]hutzberei[X.]h von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.]; das notstandsfeste Grundre[X.]ht erleide so eine formlose [X.]änderung. Reine Praktikabilitäts- und Zwe[X.]kmäßigkeitserwägungen könnten zur Re[X.]htfertigung ni[X.]ht herangezogen werden. [X.]uf dur[X.]h [X.]rbeitskampfmaßnahmen betroffene Re[X.]hte [X.]ritter ziele das Gesetz überhaupt ni[X.]ht ab.
[X.]er Gesetzgeber dürfe au[X.]h bei legitimer Zielsetzung nur eingreifen, wenn ein korrekturbedürftiger Zustand vorliege, also etwa strukturelle Unglei[X.]hgewi[X.]hte ein ausgewogenes [X.]ushandeln der [X.]rbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen ni[X.]ht mehr zuließen. Erforderli[X.]h sei keine antizipierte abstrakte Mögli[X.]hkeit, sondern eine si[X.]h über längere [X.] konkret negativ auswirkende [X.]. Es gebe jedo[X.]h keinen [X.]ausalzusammenhang zwis[X.]hen Tarifpluralität und den behaupteten Funktionseinbußen; insoweit fehlten belegbare Tatsa[X.]hen.
[X.]as [X.] sei zur Zwe[X.]kerrei[X.]hung ni[X.]ht geeignet. Es entlaste die [X.]rbeitgeberseite ni[X.]ht von Tarifverhandlungen mit konkurrierenden [X.] und Tarifforderungen, s[X.]haffe aber neues [X.]onfliktpotenzial. Insbesondere sei ein aggressiver Wettbewerb um Mitglieder zu erwarten. [X.]as Mehrheitsprinzip passe s[X.]hon kategorial ni[X.]ht zu einem Freiheitsre[X.]ht, das gerade dem S[X.]hutz der Minderheit gegen den [X.] in der [X.]emokratie diene. [X.]ie befriedende Funktion des Flä[X.]hentarifvertrags werde in Frage gestellt. Soweit mit dem [X.] eine [X.]nreizstruktur ges[X.]haffen werden solle, dass si[X.]h konkurrierende [X.] abstimmten, könnten die [X.]dressaten das ni[X.]ht dur[X.]h eigenes Verhalten errei[X.]hen, denn sie seien immer au[X.]h von der [X.]onkurrenzgewerks[X.]haft abhängig. [X.]u[X.]h das Na[X.]hzei[X.]hnungsre[X.]ht in § 4a [X.]bs. 4 [X.] sei ni[X.]ht geeignet, die Minderheitsgewerks[X.]haft zu s[X.]hützen; verweigere ihr die [X.]rbeitgeberseite von vornherein einen Tarifabs[X.]hluss, könne sie dieses ni[X.]ht nutzen. [X.]er Betrieb sei ni[X.]ht eindeutig zu bestimmen und die Mehrheitsverhältnisse seien kaum feststellbar.
[X.]as [X.] sei ni[X.]ht erforderli[X.]h. Es gebe andere Regelungsmögli[X.]hkeiten, die Tarifautonomie im Sinne des Gesetzgebers zu fördern und weniger intensiv in die [X.]oalitionsfreiheit aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] einzugreifen. [X.]as seien beispielsweise das Spezialitätsprinzip, das Modell einer dynamis[X.]hen Repräsentativität, die Einbindung der Minderheitsgewerks[X.]haft in die Tarifverhandlungen zwis[X.]hen [X.] und [X.]rbeitgeber, die Syn[X.]hronisierung der Laufzeit konkurrierender Tarifverträge, die Vorgabe einer Verhandlungs- oder Streikführers[X.]haft oder eine zwingende S[X.]hli[X.]htung.
[X.]as [X.] sei ni[X.]ht verhältnismäßig im engeren Sinne. Mit den [X.]ategorien der Mehrheits- und Minderheitsgewerks[X.]haft ändere es das [X.]sgefüge und habe erhebli[X.]he [X.] auf die Tariflands[X.]haft. Minderheitsgewerks[X.]haften trügen das [X.]rbeitskampfrisiko. Berufsgruppengewerks[X.]haften würden strukturell deutli[X.]h bena[X.]hteiligt; das sei aber allenfalls dur[X.]h eine [X.]änderung mögli[X.]h, indem in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] „für alle Berufe“ gestri[X.]hen werde. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie dur[X.]h Streikhäufigkeit oder [X.]usnutzung von S[X.]hlüsselpositionen sei empiris[X.]h ni[X.]ht na[X.]hweisbar.
2. [X.]er Bes[X.]hwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1588/15 ist der im Jahr 1969 gegründete Verband für Verkehrsflugzeugführer und Flugingenieure in [X.], [X.], dessen satzungsmäßiger Zwe[X.]k der Zusammens[X.]hluss des [X.] ist. Er hat etwa 9.300 Mitglieder. Zu den satzungsmäßigen Zielen gehört die Wahrung und Verfolgung seiner berufs- und tarifpolitis[X.]hen Interessen. [X.]ie zunä[X.]hst mit der [X.] bestehende Tarifgemeins[X.]haft endete im Jahr 2000. Seitdem handelt Co[X.]kpit tarifpolitis[X.]h eigenständig.
Mit der [X.]bes[X.]hwerde wendet si[X.]h Co[X.]kpit gegen § 4a [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 [X.]; die weiteren Vors[X.]hriften dienten der Umsetzung dieser Normen. [X.]ie Regelungen verletzten [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.].
a) [X.]ie zulässige [X.]bes[X.]hwerde sei begründet. [X.]er Gesetzgeber greife in den S[X.]hutzberei[X.]h der [X.]oalitionsfreiheit ein, indem er tariffähigen [X.]oalitionen die Fähigkeit nehme, Tarifverträge abzus[X.]hließen, und ein Haftungsrisiko erzeuge, was verhindere, [X.]rbeitskämpfe dur[X.]hzuführen. [X.]as Gesetz entziehe einer [X.] [X.]berei[X.]h ihrer Betätigung, was faktis[X.]h einem [X.]sverbot glei[X.]hkomme. Mitglieder von Minderheitsgewerks[X.]haften würden [X.] gestellt.
b) [X.]iese Eingriffe seien ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen, weil [X.]nhaltspunkte und insbesondere empiris[X.]he Belege zu etwaigen negativen Folgen der Tarifpluralität im Betrieb fehlten. [X.]as Gesetz halte au[X.]h einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ni[X.]ht stand. Legitime Zwe[X.]ke seien die Si[X.]herung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und die Verhinderung einer Gefährdung der Verteilungsfunktion in Tarifverträgen. [X.]ndere als die in § 4a [X.]bs. 1 [X.] genannten Ziele könnten zur Re[X.]htfertigung ni[X.]ht herangezogen werden.
[X.]as [X.] sei allenfalls mit Bli[X.]k auf das Glei[X.]hbehandlungsgebot aller abhängig Bes[X.]häftigten als [X.]spekt der Verteilungsfunktion von Tarifverträgen ein geeignetes Mittel zur Zielerrei[X.]hung. [X.]as Mehrheitsprinzip sei dagegen ungeeignet, da es der Privat- und Tarifautonomie wesensfremd und systemwidrig sei. Es berge erhebli[X.]hes [X.]onfliktpotential und gefährde au[X.]h bislang funktionierende [X.]ooperationsbeziehungen. [X.]u[X.]h [X.]en gäben einzelnen Berufsgruppen den Vorzug. Weiterhin könnten au[X.]h mehrere [X.] mit einem [X.]rbeitgeber verhandeln.
Es gebe mildere Mittel. [X.]ie Regelung sei im Übrigen unzumutbar. Sie s[X.]haffe keinen [X.]usglei[X.]h, sondern lasse die [X.]oalitionsfreiheit der Minderheitsgewerks[X.]haften völlig zurü[X.]ktreten. [X.]agegen stünden weder Praktikabilitätsprobleme no[X.]h die Glei[X.]hbehandlung der Bes[X.]häftigten. [X.]u[X.]h das [X.]nhörungs- und das Na[X.]hzei[X.]hnungsre[X.]ht könnten den s[X.]hwerwiegenden Eingriff in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ni[X.]ht kompensieren.
[X.]) [X.]as [X.] verletze au[X.]h völkerre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hriften. Es verstoße gegen [X.]rt. 11 [X.]bs. 1 EMR[X.] und gegen die Übereinkommen der Internationalen [X.]rbeitsorganisation (I[X.]O) [X.] und 98.
3. [X.]ie Bes[X.]hwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2883/15 sind der [X.] und [X.] ([X.]), die [X.] ([X.]) sowie eines ihrer Mitglieder.
[X.]er [X.] ist als Spitzenorganisation im Sinne von § 2 [X.]bs. 2 [X.] ein Zusammens[X.]hluss von [X.] und Verbänden des öffentli[X.]hen [X.]ienstes sowie des privaten [X.]ienstleistungssektors in [X.]. Na[X.]h seiner Satzung verfolgt er den Zwe[X.]k, die Einzelmitglieder kollektiv zu vertreten und deren berufsbedingte re[X.]htli[X.]he, wirts[X.]haftli[X.]he, [X.] und politis[X.]he Belange zu fördern sowie [X.]saufgaben wahrzunehmen. [X.]ies erfolgt insbesondere dur[X.]h das [X.]ushandeln und die Vereinbarung von Tarifverträgen. [X.]er [X.] ist Vertragspartei zahlrei[X.]her Tarifverträge, darunter für den öffentli[X.]hen [X.]ienst des [X.] und der Länder sowie im Berei[X.]h der Vereinigung der kommunalen [X.]rbeitgeberverbände, und Partei zahlrei[X.]her Flä[X.]hen- und Haustarifverträge, die er teils allein, teils als Mitglied einer Tarifgemeins[X.]haft mit anderen [X.] verhandelt und eigenständig abges[X.]hlossen hat.
[X.]ie [X.] ist über die [X.] mittelbare Mitgliedsgewerks[X.]haft des [X.]. Sie verfolgt na[X.]h ihrer Satzung das Ziel, die berufli[X.]hen, [X.], wirts[X.]haftli[X.]hen, re[X.]htli[X.]hen und ökologis[X.]hen Interessen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern. Insbesondere will sie die Lebens- und [X.]rbeitsbedingungen ihrer Mitglieder dur[X.]h den [X.]bs[X.]hluss von Tarifverträgen verbessern. Über die [X.] organisiert der [X.] bundesweit Mitglieder in allen Berei[X.]hen des Nahverkehrs. Na[X.]h § 16 der Satzung bes[X.]hließt eine Tarifkommission die tarifpolitis[X.]hen Ziele; Tarifverhandlungen führt eine Verhandlungsdelegation aus [X.] und [X.].
Weiterer Bes[X.]hwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2883/15 ist ein bei einem Nahverkehrsunternehmen bes[X.]häftigtes Mitglied der [X.].
[X.]ie gemeinsame [X.]bes[X.]hwerde ri[X.]htet si[X.]h im Wesentli[X.]hen gegen § 4a [X.], gegen § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6 und § 99 [X.]rb[X.] sowie gegen den auf § 4a [X.] bezogenen § 58 [X.]bs. 3 [X.]rb[X.]. Gerügt wird insbesondere eine Verletzung von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] und [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 in Verbindung mit [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 [X.].
a) [X.]ie Bes[X.]hwerdeführenden seien bes[X.]hwerdebefugt. [X.]ies gelte ni[X.]ht nur mit Bli[X.]k auf [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.], sondern au[X.]h in Bezug auf [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 in Verbindung mit [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 [X.], da das [X.] offen lasse, wie die betriebli[X.]he Mehrheit der [X.]smitglieder im Einzelnen zu bestimmen sei.
b) [X.]ie [X.]bes[X.]hwerde sei begründet.
aa) Mit dem [X.] greife der Gesetzgeber ni[X.]ht nur in die [X.]oalitionsfreiheit der [X.]oalitionen, sondern au[X.]h in die der einzelnen [X.]smitglieder ein, weil diese ihre [X.]rbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen ni[X.]ht mehr mit Hilfe der von ihnen frei gewählten [X.] verbessern könnten.
Es lägen keine zur Re[X.]htfertigung erforderli[X.]hen hinrei[X.]hend gewi[X.]htigen Gründe des Gemeinwohls vor. [X.]er Gesetzgeber habe den Sa[X.]hverhalt ni[X.]ht aufgeklärt, weshalb s[X.]hon das Gesetzgebungsverfahren mangelhaft sei. [X.]er Eingriff sei ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. [X.]as [X.] verletze den Grundsatz, dass [X.] gegnerunabhängig sein müssten, denn der Zus[X.]hnitt des Betriebes, den das [X.] als Bezugsgröße benenne, werde ents[X.]heidend vom [X.]rbeitgeber beeinflusst; er erhalte damit auf seine Gegner Einfluss.
[X.]er Eingriff sei unverhältnismäßig. Zwar sei die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie ein legitimes Ziel, do[X.]h bestünden hinsi[X.]htli[X.]h der in § 4a [X.]bs. 1 [X.] benannten Teilziele Zweifel. So widerspre[X.]he die Verteilungsfunktion zur Herstellung innerbetriebli[X.]her Lohngere[X.]htigkeit mit Hilfe des Mehrheitsprinzips der in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] angelegten [X.]utonomie der [X.]oalitionen. [X.]as Mehrheitsprinzip sei au[X.]h zur Verwirkli[X.]hung der S[X.]hutz- und [X.] ungeeignet. Es fehle ein [X.]nreiz zur [X.]ooperation, was bestehende [X.] gefährde.
[X.]ie Regelung sei ni[X.]ht erforderli[X.]h, da zweifa[X.]h übers[X.]hießend: Verdrängt würden alle Tarifverträge der Minderheitsgewerks[X.]haft, obwohl die gewollte einheitli[X.]he und widerspru[X.]hsfreie Ordnung im Betrieb ni[X.]ht gefährdet sei, wenn alle si[X.]h inhaltli[X.]h ni[X.]ht übers[X.]hneidenden Tarifverträge weiter zur [X.]nwendung kämen. Verdrängt würden au[X.]h Tarifverträge einer Bran[X.]hengewerks[X.]haft, die aber ni[X.]ht das Störpotential hätten, wel[X.]hes der Gesetzgeber den Berufsgruppengewerks[X.]haften - zu Unre[X.]ht - zus[X.]hreibe.
[X.]as [X.] sei unangemessen, denn die den Minderheitsgewerks[X.]haften drohenden existenzgefährdenden Na[X.]hteile wögen jedenfalls s[X.]hwerer als der hö[X.]hst unsi[X.]here Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie.
[X.]) [X.]er Justizgewährungsanspru[X.]h aus [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 in Verbindung mit [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 [X.] sei verletzt, weil der Gesetzgeber kein geri[X.]htli[X.]hes Verfahren zur Verfügung stelle, das eine umfassende Prüfung in angemessener [X.] si[X.]here. Mit Bli[X.]k auf die [X.]umulation ungelöster Re[X.]htsfragen bestehe eine hohe Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit, dass die Laufzeit vieler Tarifverträge s[X.]hon geendet habe, bevor eine re[X.]htskräftige Ents[X.]heidung vorliege. Einzelne abhängig Bes[X.]häftigte, die tarifli[X.]he [X.]nsprü[X.]he geltend ma[X.]hten, seien ni[X.]ht in der Lage, s[X.]hlüssig zur [X.]nwendbarkeit des jeweiligen Tarifvertrags vorzutragen und Beweis anzubieten.
4. Bes[X.]hwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1043/16 ist die [X.] - [X.]. Ihr satzungsmäßiger Organisationsberei[X.]h umfasst zahlrei[X.]he Bran[X.]hen, weshalb sie als [X.] bezei[X.]hnet wird. Sie ist na[X.]h dem Industrieverbandsprinzip gegliedert und geht na[X.]h § 5 Nr. 1 Satz 2 ihrer Satzung vom Grundsatz „Ein Betrieb - eine [X.] - ein Tarifvertrag“ aus. Satzungsmäßiger Zwe[X.]k ist unter anderem, die wirts[X.]haftli[X.]hen und ökologis[X.]hen, die [X.], berufli[X.]hen und kulturellen Interessen der Mitglieder zu vertreten und zu fördern. [X.]erzeit gehören [X.] etwa 2 Millionen Mitglieder an. [X.] hat etwa 20.000 Tarifverträge als Haus- und Flä[X.]hentarifverträge auf Landes- und [X.]ebene abges[X.]hlossen, in die meist sämtli[X.]he im Betrieb bes[X.]häftigten Berufsgruppen einbezogen werden.
Mit der [X.]bes[X.]hwerde wendet si[X.]h [X.] unmittelbar gegen § 4a [X.] und rügt eine Verletzung von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.].
a) [X.]ie Regelung des § 4a [X.] greife mehrfa[X.]h in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ein. [X.]as gelte jedenfalls, wenn die in § 4a [X.]bs. 2 [X.] normierte Verdrängung von Gesetzes wegen unabhängig von einer Ents[X.]heidung im Verfahren na[X.]h § 99 [X.]rb[X.] eintrete. Wenn si[X.]h [X.] in der [X.] befände, werde ein formell und inhaltli[X.]h wirksamer Tarifvertrag verdrängt, obwohl keine Tarifkonkurrenz vorliege. [X.]ies gelte selbst dann, wenn der [X.] Gegenstände des [X.]s gar ni[X.]ht normiere. Sei [X.] in der Mehrheit, liege ein Eingriff darin, dass si[X.]h Minderheitsgewerks[X.]haften des von [X.] erzielten Ergebnisses im Wege der Na[X.]hzei[X.]hnung bedienen könnten, ohne hierfür finanzielle und organisatoris[X.]he Mittel aufwenden zu müssen. Weitere Eingriffe seien darin zu sehen, dass die [X.]ollisionsregel tarifpolitis[X.]he Überlegungen beeinflusse. Zudem habe die vom [X.]rbeitgeber auszuübende Organisationsgewalt über seinen Betrieb unmittelbaren Einfluss auf die Mehr- und Minderheitsverhältnisse und damit die Geltung ausgehandelter Tarifverträge. [X.]ls Eingriffe zu werten seien au[X.]h die mit der Mehrheitsfeststellung verbundenen negativen [X.]uswirkungen auf den Mitgliederbestand und die Mobilisierung der Mitglieder, die Belastung der Tarifautonomie mit Bli[X.]k auf die Sperrwirkung na[X.]h § 77 [X.]bs. 3 und § 87 [X.]bs. 1 [X.] für Betriebsvereinbarungen, die au[X.]h ein verdrängter [X.] entfalte, sowie die [X.]uswirkungen auf die Re[X.]htmäßigkeit von [X.]rbeitskämpfen.
b) [X.]ie Eingriffe seien ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. Selbst wenn man davon ausginge, § 4a [X.]bs. 1 [X.] enthielte legitime Ziele, seien die Regelungen ni[X.]ht verhältnismäßig. Es fehle s[X.]hon an der Geeignetheit. Betrieb sowie Mehrheitsverhältnisse und damit au[X.]h der anwendbare Tarifvertrag seien „flü[X.]htige Gebilde“. [X.]amit könnten die in § 4a [X.]bs. 1 [X.] genannten Ziele ni[X.]ht errei[X.]ht werden. Für bestehende [X.] s[X.]haffe das Gesetz [X.]. Zudem bestünden praktis[X.]he S[X.]hwierigkeiten bei der Feststellung der Mehrheit.
[X.]ie [X.]ollisionsregel sei ni[X.]ht erforderli[X.]h, denn der [X.] werde vollständig und damit übers[X.]hießend verdrängt. [X.] wäre es, die verdrängende Wirkung auf Übers[X.]hneidungsberei[X.]he zu begrenzen und den [X.]sbetrieb auszunehmen. Jedenfalls für den gewerks[X.]haftli[X.]hen Unterbietungswettbewerb gebe es mit dem Verfahren zur Feststellung von Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit ein funktionell äquivalentes Verfahren, das die in § 4a [X.]bs. 1 [X.] genannten Ziele eher verwirkli[X.]he.
[X.]ie gesetzli[X.]he Regelung sei unangemessen. Empiris[X.]hes Material für den vom Gesetzgeber genannten Handlungsbedarf fehle. [X.] sei jedenfalls die [X.] der Mitglieder von Minderheitsgewerks[X.]haften. [X.]u[X.]h die Mehrheitsverhältnisse könnten ni[X.]ht oder nur viel zu spät festgestellt werden.
5. [X.]ie Bes[X.]hwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1477/16 ist die 1992 als Berufsverband von Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern gegründete und in der Re[X.]htsform eines eingetragenen Vereins auftretende Unabhängige Flugbegleiter Organisation ([X.]). Ihr satzungsmäßiger Zwe[X.]k ist die Förderung und Wahrung der Belange des [X.]s sowie die Verfolgung berufs- und tarifpolitis[X.]her Interessen, insbesondere dur[X.]h [X.]bs[X.]hluss von Tarifverträgen bei Fluggesells[X.]haften und [X.]rbeitgebern, die [X.] bes[X.]häftigen. [X.] nahm [X.] Tarifverhandlungen mit einer Fluggesells[X.]haft auf und vollzog damit den We[X.]hsel vom Berufsverband zur [X.]. [X.]as [X.] hat die Tariffähigkeit von [X.] im Jahr 2004 festgestellt ([X.], Bes[X.]hluss vom 14. [X.]ezember 2004 - 1 [X.]BR 51/03 -, juris, Rn. 30 ff.). [X.]ktuell organisiert [X.] rund 13.000 Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter überwiegend bei der [X.].
Mit der [X.]bes[X.]hwerde wendet si[X.]h [X.] gegen die [X.]ollisionsnorm des § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] und rügt eine Verletzung von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.].
[X.]ie zulässige [X.]bes[X.]hwerde sei begründet, weil die [X.]ollisionsregel ein ni[X.]ht zu re[X.]htfertigender Eingriff in die [X.]oalitionsfreiheit sei. Sie führe zum Entzug der Tarifgeltung und bewirke, dass [X.]rbeitskämpfe für unzulässig erklärt würden. [X.]ie Beeinträ[X.]htigung werde dur[X.]h die [X.] des Gesetzes no[X.]h verstärkt.
[X.]ie Eingriffe seien ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. [X.]as Gesetz verfolge keinen legitimen Zwe[X.]k. Es fehle bereits an Belegen und empiris[X.]hen [X.]aten, wona[X.]h si[X.]h aus Tarif- oder [X.]rbeitskampfpluralität eine korrekturbedürftige Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie ergebe. [X.]u[X.]h eine Gefährdung der in § 4a [X.]bs. 1 [X.] genannten Funktionen eines Tarifvertrags sei ni[X.]ht belegt. Jedenfalls seien die Eingriffe ni[X.]ht verhältnismäßig. [X.]as Gesetz sei zur Errei[X.]hung legitimer Ziele ni[X.]ht geeignet. [X.]ie [X.]nwendung des Mehrheitsprinzips fördere den [X.]ampf um Mitglieder und setze [X.] für die [X.] [X.]ooperation. Ungeeignet sei au[X.]h die [X.]nknüpfung an den Betrieb und an eine relative Mehrheit. S[X.]hutzfunktion und Mehrheitsprinzip seien unvereinbar, weil die Mitglieder einer Minderheitsgewerks[X.]haft im [X.]ollisionsfall tarif- und damit s[X.]hutzlos stünden, was dur[X.]h das Na[X.]hzei[X.]hnungsre[X.]ht ni[X.]ht ausgegli[X.]hen werden könne. [X.]u[X.]h fehle ein Verfahren zur s[X.]hnellen und re[X.]htssi[X.]heren Feststellung der Mehrheit unter [X.]uss[X.]hluss si[X.]h widerspre[X.]hender Ents[X.]heidungen in Individualstreitigkeiten.
[X.]ie [X.]ollisionsregel sei ni[X.]ht erforderli[X.]h, weil weniger eins[X.]hneidende und sogar wirksamere Mittel wie eine Regulierung des [X.]rbeitskampfre[X.]hts oder eine Teilverdrängung, soweit Übers[X.]hneidungen vorlägen, zur Verfügung stünden. Sie sei au[X.]h ni[X.]ht angemessen. Es entfalle das wi[X.]htigste von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] gewährte Re[X.]ht, eigene Tarifverträge für die eigenen Mitglieder zur [X.]nwendung zu bringen. Nur ein [X.]sverbot sei ein intensiverer Eingriff. [X.]uf der anderen Seite stünden ledigli[X.]h das arbeitgeberseitige Interesse, mögli[X.]hst nur mit einer [X.] verhandeln zu müssen, und der Wuns[X.]h der etablierten [X.], vor [X.]onkurrenz ges[X.]hützt zu werden. [X.]nhörungs- und Na[X.]hzei[X.]hnungsre[X.]hte änderten an der fehlenden [X.]ngemessenheit ni[X.]hts. Eingriffsverstärkend wirke vielmehr, dass die Verdrängungswirkung au[X.]h dann einsetze, wenn der [X.] nur no[X.]h na[X.]hwirke oder Gegenstände des [X.]s gar ni[X.]ht regle, dass die [X.]ollisionsregel unabdingbar sei und dass sie [X.] zeitige sowie mittel- und langfristig die Existenz von Berufsgruppengewerks[X.]haften als regelmäßigen Minderheitsgewerks[X.]haften gefährde.
[X.]ie [X.] des [X.] und von Co[X.]kpit waren mit [X.]nträgen auf Erlass einer einstweiligen [X.]nordnung verbunden, das [X.] bis zu einer Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he außer [X.] zu setzen. [X.]iese hat der Erste Senat mit Bes[X.]hluss vom 6. Oktober 2015 abgelehnt ([X.] 140, 211).
Zu den [X.] Stellung genommen haben die [X.]regierung; aus Si[X.]ht der Re[X.]htspraxis die Präsidentin des [X.]s, der Bund der [X.]innen und [X.] der [X.]rbeitsgeri[X.]htsbarkeit (BR[X.]), die [X.]re[X.]htsanwaltskammer (BR[X.][X.]) und die [X.]notarkammer; von der Bes[X.]häftigtenseite der [X.]euts[X.]he [X.]sbund ([X.]), die [X.] ([X.]) und der Verband angestellter [X.]kademiker und leitender [X.]ngestellter der [X.]hemis[X.]hen Industrie (V[X.][X.]), von der [X.]rbeitgeberseite die [X.]vereinigung der [X.]euts[X.]hen [X.]rbeitgeberverbände (B[X.][X.]) gemeinsam mit dem [X.]rbeitgeberverband Luftverkehr ([X.]GVL), die Vereinigung der kommunalen [X.]rbeitgeberverbände (V[X.][X.]), der [X.] [X.]euts[X.]her Privatkliniken (B[X.]P[X.]), der [X.]rbeitgeber- und Wirts[X.]haftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister ([X.]gv [X.]) für die [X.]euts[X.]he Bahn [X.]G, der [X.]rbeitgeberverband [X.]euts[X.]her Eisenbahnen ([X.]GV[X.]E) sowie aus Si[X.]ht der Fors[X.]hung das [X.] ([X.]).
1. [X.]ie [X.]regierung hält die [X.] für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
a) [X.]as [X.] reagiere auf eine Änderung der re[X.]htli[X.]hen und tatsä[X.]hli[X.]hen Rahmenbedingungen in der Tarifpolitik. [X.]azu gehöre die Änderung der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s, das si[X.]h im Jahr 2010 endgültig von dem - bereits zuvor in Erosion begriffenen - Grundsatz der Tarifeinheit verabs[X.]hiedet habe. In tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht werde das bisherige [X.]ooperationsmodell gewerks[X.]haftli[X.]her Interessenwahrnehmung zunehmend dur[X.]h ein [X.]onkurrenzmodell verdrängt, bei dem einzelne Berufsgruppen ihre Interessen verstärkt konfrontativ und au[X.]h im Wettbewerb mit anderen Berufsgruppen wahrnähmen. [X.]en daraus resultierenden Risiken begegne das [X.] in der Form indirekter Steuerung.
Zentrales Steuerungsziel des Gesetzes sei es, Tarifkollisionen zu vermeiden, weil nur so den si[X.]h aus der Tarifpluralität ergebenden Na[X.]hteilen entgegengewirkt werden könne. [X.]ie [X.]ollisionsregel sei nur das Mittel, um das eigentli[X.]he Regelungsziel des Gesetzes zu verwirkli[X.]hen. Von ihr gingen Wirkungen indirekter [X.]rt als [X.] aus, die den Handlungskontext der beteiligten [X.]kteure veränderten. Es werde eine [X.]nreizstruktur ges[X.]haffen, Tarifkollisionen dur[X.]h koordiniertes und kooperatives Vorgehen selbst zu vermeiden. [X.]as [X.] bes[X.]hränke ni[X.]ht den Wettbewerb, sondern ändere den re[X.]htli[X.]hen Rahmen, in dem dieser künftig stattfinden solle. [X.] gebe es keinen S[X.]hutz vor sol[X.]hen Veränderungen. [X.] könnten si[X.]h weiter betätigen; ihr Bestand sei ni[X.]ht gefährdet. [X.]ie [X.]oalitionsfreiheit garantiere weder ein Re[X.]ht auf Erfolg in diesem Wettbewerb no[X.]h sei mit ihr ein [X.]nspru[X.]h auf Tarifgeltung verbunden. Selbst wenn man in dem Gesetz einen Eingriff sähe, wäre dieser gere[X.]htfertigt, da verhältnismäßig. [X.]ie Eins[X.]hätzungsprärogative des Gesetzgebers rei[X.]he gerade bei wirts[X.]haftli[X.]hen Sa[X.]hverhalten sehr weit.
In der mündli[X.]hen Verhandlung hat die [X.]regierung betont, die Neuregelung diene dem Erhalt der Funktionsfähigkeit des [X.]. Eine vers[X.]härfte [X.]skonkurrenz gefährde diese. [X.]as Gesetz s[X.]haffe einen Ordnungsrahmen als Me[X.]hanismus zur Si[X.]herung der Verteilungsgere[X.]htigkeit und den [X.]nreiz für die solidaris[X.]he Wahrnehmung der Interessen der Bes[X.]häftigten und solle insbesondere die Gemeinsamkeiten im [X.]rbeitnehmerlager stärken, um Prozessen der Entsolidarisierung entgegenzuwirken.
b) Gegen die Zulässigkeit der [X.] bestünden Bedenken. Es sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass si[X.]h die [X.]ollisionsregel des § 4a [X.]bs. 2 [X.] gegenwärtig auswirke. [X.]llenfalls seien [X.] erkennbar. Es fehle aber au[X.]h an der unmittelbaren Betroffenheit. Zudem sei der Grundsatz der Subsidiarität ni[X.]ht gewahrt, denn zunä[X.]hst seien die [X.]rbeitsgeri[X.]hte anzurufen.
[X.]) Na[X.]h [X.]uffassung der [X.]regierung sind die [X.] jedenfalls unbegründet. [X.]as [X.] verletze die Bes[X.]hwerdeführenden weder in ihrem Grundre[X.]ht aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] no[X.]h in anderen Re[X.]hten.
aa) [X.]ie Garantie des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] sei vom [X.]nsatz her ein Freiheitsre[X.]ht. Primär betroffen sei die gewerks[X.]haftli[X.]he Betätigungsfreiheit in Form des Re[X.]hts, Tarifverträge abzus[X.]hließen, zentraler inhaltli[X.]her Prüfungsmaßstab also die Tarifautonomie. Ni[X.]ht betroffen seien hingegen die Organisations- und Bestandsgarantie sowie das Streikre[X.]ht. [X.]ie Tarifautonomie sei ein von vornherein normgeprägtes Grundre[X.]ht, in dem si[X.]h ein subjektiv-freiheitsre[X.]htli[X.]her und ein objektiv-institutioneller Gehalt vers[X.]hränkten. [X.]ie den Gesetzgeber treffende Pfli[X.]ht, ein funktionsfähiges Tarifvertragssystem zur Verfügung zu stellen, könne unters[X.]hiedli[X.]h umgesetzt werden; das Grundgesetz garantiere kein bestimmtes System. [X.]aher könne der Gesetzgeber eine Systements[X.]heidung für oder gegen die Tarifeinheit treffen.
Beherrs[X.]hender Grundgedanke des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] sei die solidaris[X.]he Interessendur[X.]hsetzung und ni[X.]ht das [X.]. Mit dieser Zielsetzung sei die [X.]oalitionsfreiheit ein liberales Freiheitsre[X.]ht mit einer [X.] [X.]ufgabe. Es sei die im allgemeinen Interesse liegende öffentli[X.]he [X.]ufgabe, das [X.]rbeitsleben dur[X.]h Tarifverträge sinnvoll zu ordnen und die [X.] dadur[X.]h sozial zu befrieden.
(1) [X.]as Gesetz sei kein Eingriff, sondern eine bloße [X.]usgestaltung der [X.]oalitionsfreiheit, weil ein interner, im Grundre[X.]ht selbst angelegter Zwe[X.]k verfolgt werde und keine außerhalb des Grundre[X.]hts liegenden Gemeinwohlbelange verwirkli[X.]ht werden sollten. Es sei notwendiger Inhalt des Grundre[X.]hts, die Beziehungen zwis[X.]hen den Trägern widerstreitender Interessen zu koordinieren. [X.]ufgabe des Gesetzgebers sei es, dur[X.]h [X.]usgestaltung Rahmenbedingungen zu s[X.]haffen, die gewährleisteten, dass die [X.] Funktionen erfüllt würden. Legitime Zwe[X.]ke seien damit im Grundre[X.]ht selbst und im normativen Leitbild angelegt. [X.]a es si[X.]h um die Regelung komplexer, s[X.]hwer übers[X.]haubarer Zusammenhänge handle, könne ni[X.]ht verlangt werden, dass die künftige Entwi[X.]klung mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit oder gar Si[X.]herheit übersehbar sein müsse. Es sei ni[X.]ht fernliegend, si[X.]h auf eine bloße Evidenzkontrolle zu bes[X.]hränken. Jedenfalls aber beruhe die Eins[X.]hätzung der Gefährdungslage dur[X.]h den Gesetzgeber auf einer hinrei[X.]hend tragfähigen Grundlage und sei vertretbar.
(2) [X.]as [X.] lasse si[X.]h re[X.]htfertigen, weil die [X.] der Tarifautonomie mehrfa[X.]h beeinträ[X.]htigt sei. [X.]er [X.] Wettbewerb veranlasse vermehrte Verhandlungen, die dazu führten, dass in einem Betrieb dann nebeneinander mehrere, si[X.]h widerspre[X.]hende tarifli[X.]he Regelungssysteme für dieselben Bes[X.]häftigtengruppen gelten würden. In wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]risensituationen falle es bei Tarifpluralität tendenziell s[X.]hwerer, [X.] herzustellen. Gere[X.]htfertigt sei au[X.]h, gegen die Gefährdung der Verteilungsfunktion vorzugehen; hier reagiere der Gesetzgeber auf eine [X.]symmetrie in der [X.], weil eine kleine Gruppe der Belegs[X.]haft über ein Blo[X.]kadepotential verfüge und die [X.]useinandersetzung über Sa[X.]hfragen dur[X.]h strategis[X.]he und organisationspolitis[X.]he Erwägungen der konkurrierenden [X.] überlagert würde. [X.]ies beeinträ[X.]htige glei[X.]hzeitig die [X.] der Tarifverträge, weil der [X.] unter den Verteilungskämpfen der konkurrierenden [X.] leide und [X.]rbeitgeber einer Vielzahl weiterer Forderungen konkurrierender [X.] ausgesetzt seien. [X.]as Gesetz stärke au[X.]h die S[X.]hutzfunktion der Tarifautonomie für die einzelnen Bes[X.]häftigten; sie gelte ni[X.]ht nur vertikal zwis[X.]hen [X.]rbeitgeber und Bes[X.]häftigten, sondern au[X.]h horizontal zwis[X.]hen Bes[X.]häftigtengruppen.
(3) [X.]er Gesetzgeber habe die Grenzen seines Gestaltungsspielraums eingehalten. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im übli[X.]hen Sinn sei ni[X.]ht vorzunehmen. [X.]er vom Gesetzgeber gewählte [X.]nsatz sei erst dann verfassungswidrig, wenn er von vornherein ungeeignet sei, das angestrebte Ziel zu errei[X.]hen, wofür die gesetzgeberis[X.]he Eins[X.]hätzung maßgebli[X.]h sei. Es müsse deutli[X.]h erkennbar sein, dass eine Fehleins[X.]hätzung vorgelegen habe. [X.]ie Prüfung müsse si[X.]h dabei auf den primären Regelungs- und Steuerungsme[X.]hanismus des Gesetzes beziehen, und au[X.]h die [X.]uflösung mögli[X.]her Tarifkollisionen müsse vorrangig im Zusammenhang mit diesem [X.] gesehen werden.
[X.]as betriebsbezogene Mehrheitsprinzip sei ein adäquates Mittel, um den Problemen des Tarifvertrags, die aus einem [X.]onkurrenzmodell gewerks[X.]haftli[X.]her Interessenwahrnehmung erwü[X.]hsen, entgegenzuwirken. Es erzeuge einen glei[X.]hmäßigen [X.]nreiz zur [X.]ooperation, da keine [X.] annehmen könne, in sämtli[X.]hen Betrieben einer Bran[X.]he oder eines Unternehmens die Mehrheit zu stellen, au[X.]h wenn den Beteiligten vor Ort häufig klar sei, wel[X.]he [X.] si[X.]h in der Mehrheit befinde. [X.]ie [X.]nknüpfung an das Unternehmen sei keine [X.]lternative. Sie garantiere ni[X.]ht, dass die intendierte Steuerungswirkung genauso gut funktioniere. Probleme bei der Handhabung des Betriebsbegriffs in der Praxis seien ni[X.]ht zu befür[X.]hten, weil die Re[X.]htspre[X.]hung damit bereits umzugehen wisse. Zudem sei der Betrieb na[X.]h wie vor die klassis[X.]he Solidargemeins[X.]haft der Bes[X.]häftigten. [X.]eshalb wäre es au[X.]h ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht, im Sinne der dynamis[X.]hen Repräsentativität auf den bloßen Übers[X.]hneidungsberei[X.]h und damit auf eine kleinere Einheit als den Betrieb abzustellen.
Im Unters[X.]hied zum Spezialitätsprinzip sei das Mehrheitsprinzip besser geeignet, Tarifkollisionen s[X.]hon im Vorfeld zu vermeiden. Es genüge bereits die (mögli[X.]he) [X.] einer kleinen [X.] in nur einem Betrieb, damit si[X.]h eine größere [X.] auf sie zubewegen müsse. Hier entstehe [X.]ooperation dur[X.]h Ni[X.]htwissen. [X.]ie Regelungen zum Na[X.]hweis der Mehrheitsverhältnisse und das Verfahren ihrer geri[X.]htli[X.]hen Feststellung entfalteten ihre Wirkung erst, wenn eine Tarifkollision eingetreten sei. [X.]ie Mögli[X.]hkeit, die eigene Mitgliederzahl dur[X.]h öffentli[X.]he Urkunden na[X.]hzuweisen, s[X.]hütze Grundre[X.]hte der [X.] und ihrer Mitglieder, da Namen ni[X.]ht offengelegt werden müssten. [X.]ie Position von [X.] werde dur[X.]h die Offenlegung ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt, weil si[X.]h Mehrheitsverhältnisse ständig veränderten und si[X.]h auf den konkreten Betrieb bezögen, während Tarifverhandlungen in der Regel betriebsübergreifend geführt würden.
(4) [X.]ie Re[X.]hte von Minderheitsgewerks[X.]haften und ihrer Mitglieder würden dur[X.]h flankierende verfahrensre[X.]htli[X.]he Vorkehrungen und das Na[X.]hzei[X.]hnungsre[X.]ht gewahrt. [X.]ie Verfahrensregel des § 58 [X.]bs. 3 [X.]rb[X.] zur Feststellung der Mehrheit im Betrieb stehe in notwendigem Zusammenhang zur Ents[X.]heidung für das betriebsbezogene Mehrheitsprinzip. Sie sei ein [X.]nnex zu den materiellen Regelungen des Gesetzes und teile deren re[X.]htli[X.]hes S[X.]hi[X.]ksal. Jedenfalls aber würden die Geheimhaltungsinteressen der beteiligten [X.] weitest mögli[X.]h gesi[X.]hert.
[X.]ie [X.]regierung ist der [X.]uffassung, das Gesetz sei neutral formuliert, wende si[X.]h ni[X.]ht einseitig gegen Berufsgruppen- oder Spartengewerks[X.]haften und berü[X.]ksi[X.]htige in größtmögli[X.]hem Umfang die Interessen der Minderheitsgewerks[X.]haften. [X.]ie unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung von Mehrheit und Minderheit begegne keinen Bedenken, da damit ledigli[X.]h an formale [X.]riterien angeknüpft werde.
[X.]) [X.]u[X.]h eine Verletzung des Re[X.]htsstaatsprinzips s[X.]heide aus, weil das Gesetz genau das regle, was beabsi[X.]htigt sei, und dafür einen praktikablen verfahrensre[X.]htli[X.]hen Me[X.]hanismus bereitstelle. [X.]etailfragen seien von den dazu berufenen Fa[X.]hgeri[X.]hten zu klären.
[X.][X.]) [X.]ie Berü[X.]ksi[X.]htigung von internationalem Re[X.]ht führe zu keinem anderen Ergebnis. [X.]rt. 11 EMR[X.] könne einges[X.]hränkt werden, um die Re[X.]hte der an einem Tarifkonflikt beteiligten [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen und in [X.]usglei[X.]h zu bringen. [X.]er [X.]päis[X.]he Geri[X.]htshof für Mens[X.]henre[X.]hte räume den Vertragsstaaten einen weiten Eins[X.]hätzungs- und Ermessensspielraum bei Maßnahmen ein, die gewerks[X.]haftli[X.]he Re[X.]htsbeziehungen und Betätigungen beträfen. [X.]u[X.]h die Übereinkommen der Internationalen [X.]rbeitsorganisation (I[X.]O) Nr. 87 und [X.] gingen ni[X.]ht über die Grundsätze des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] hinaus.
2. [X.]ie Präsidentin des [X.]s stellt die unter § 4a [X.] fallenden und die ni[X.]ht davon erfassten Fallkonstellationen dar und s[X.]hildert die Ents[X.]heidungspraxis des [X.]s. [X.]ie [X.]rbeitsgeri[X.]hte hätten auftretende [X.]onflikte na[X.]h unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]riterien gelöst. Re[X.]htsstreitigkeiten über Tarifpluralität bei beiderseitiger [X.] na[X.]h § 3 [X.] seien in den letzten 25 Jahren jedo[X.]h selten gewesen. [X.]ie Ents[X.]heidungen hätten keine im [X.]rbeitsleben typis[X.]hen Sa[X.]hverhalte betroffen. [X.]as [X.] enthalte keine ausdrü[X.]kli[X.]he Bestimmung, was mit den unter dem ni[X.]ht mehr anwendbaren Tarifvertrag erworbenen Re[X.]hten auf laufende Betriebsrente oder erworbenen [X.]nwarts[X.]haften auf künftige Betriebsrente ges[X.]hehen solle. Ob und unter wel[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben das Problem dur[X.]h die fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung lösbar sei, habe das [X.] no[X.]h ni[X.]ht zu ents[X.]heiden gehabt.
3. [X.]er Bund der [X.]innen und [X.] der [X.]rbeitsgeri[X.]htsbarkeit (BR[X.]) geht davon aus, dass si[X.]h das [X.] in der Regel ni[X.]ht auf die Zulässigkeit von [X.]rbeitskampfmaßnahmen auswirke. [X.]as neue Verfahren zur Feststellung der Mehrheitsverhältnisse beeinträ[X.]htige aber die Re[X.]htss[X.]hutzgarantie. [X.]ies gelte insbesondere für den [X.] von Bes[X.]häftigten über die [X.]nwendbarkeit eines Tarifvertrags. [X.]as [X.] gebe den Prozessparteien keine ausrei[X.]hende Handhabe zur [X.]ur[X.]hsetzung ihrer Positionen. Ein Feststellungsverfahren na[X.]h § 99 [X.]rb[X.] sei zur [X.]lärung der Mehrheitsverhältnisse grundsätzli[X.]h geeignet, könne aber von der Bes[X.]häftigtenseite gar ni[X.]ht und von der [X.]rbeitgeberseite nur als Tarifvertragspartei eingeleitet werden. Zudem sei keine [X.]ussetzungspfli[X.]ht vorgesehen.
4. [X.]ie [X.]re[X.]htsanwaltskammer (BR[X.][X.]) wiederholt ihre bereits im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Bedenken gegen die [X.]mäßigkeit des Gesetzes. [X.]ie Verdrängung [X.] geltenden Tarifvertrags sei ein Eingriff in die [X.]oalitionsfreiheit, der ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen sei. Es fehle der Na[X.]hweis einer Gefährdung einer funktionierenden Tarifautonomie; zudem sei das Gesetz ungeeignet, innerbetriebli[X.]he Verteilungskämpfe zu vermeiden und den [X.] zu gewährleisten.
5. [X.]ie Stellungnahme der [X.]notarkammer bes[X.]hränkt si[X.]h auf die [X.] des § 58 [X.]bs. 3 [X.]rb[X.]. [X.]a für jeden einzelnen Bes[X.]häftigten umfangrei[X.]he Feststellungen zu treffen seien und es auf die eigene Wahrnehmung der [X.] ankomme, sei das Verfahren in der Praxis ni[X.]ht handha[X.]ar.
6. [X.]er [X.]euts[X.]he [X.]sbund ([X.]) führt aus, dass er mit seinen Mitgliedsgewerks[X.]haften das Prinzip der Tarifeinheit favorisiere. [X.]ie Regelung sei zwar unter den Mitgliedsgewerks[X.]haften umstritten, in der Sa[X.]he sei die [X.]odifizierung der Tarifeinheit aber ri[X.]htig. Eine solidaris[X.]he Tarifpolitik mit bran[X.]heneinheitli[X.]hen Tarifverträgen für alle Bes[X.]häftigten werde dur[X.]h konkurrierende Tarifverträge in Frage gestellt und könne ihre [X.] Wirkung ni[X.]ht mehr entfalten. Würden die unters[X.]hiedli[X.]hen Interessen der vers[X.]hiedenen Bes[X.]häftigtengruppen vor der [X.]rbeitgeberseite ausgetragen, s[X.]hwä[X.]he das die [X.]. [X.]u[X.]h der Umstand, dass die glei[X.]he Tätigkeit im Betrieb bei [X.]nwendung vers[X.]hiedener Tarifverträge unters[X.]hiedli[X.]h entlohnt werde, führe zu einer Spaltung und S[X.]hwä[X.]hung der Bes[X.]häftigten insgesamt und einer sinkenden [X.]kzeptanz von [X.] und Tarifverträgen. [X.]as zeigten Restrukturierungsfälle, da kampfstarke Bes[X.]häftigtengruppen mit typis[X.]herweise si[X.]heren [X.]rbeitsplätzen ni[X.]ht mehr in Lösungen eingebunden werden könnten. Um Ges[X.]hlossenheit der Bes[X.]häftigten zu errei[X.]hen, sei [X.]onkurrenzminimierung ents[X.]heidend.
[X.]ie vom Gesetzgeber im Rahmen seiner [X.]usgestaltungskompetenz ges[X.]haffene [X.]ollisionsnorm lasse Wettbewerb zu, fördere aber, da die [X.]ollisionsregelung nur subsidiär gelte, die autonome Verständigung zwis[X.]hen den [X.]. [X.]ie mit dem [X.] gefundene Lösung sei die s[X.]honendste der diskutierten Varianten. [X.]uf Übers[X.]hneidungen im persönli[X.]hen Geltungsberei[X.]h bes[X.]hränkte Regelungen würden zu immer stärkerer [X.]ifferenzierung und damit zu Zersplitterung und Zergliederung führen. [X.]ie Wiedereinführung des Spezialitätsgrundsatzes würde [X.] begünstigen, die Haustarifverträge - und damit oftmals Gefälligkeitstarifverträge - abs[X.]hlössen.
7. [X.]ie [X.] ([X.]) s[X.]hließt si[X.]h dem [X.] an. Sie weist darauf hin, dass eine gesetzli[X.]he Regelung des Mehrheitsprinzips dann sinnvoll sei, wenn ein gemeinsames Vorgehen aller [X.] auf freiwilliger Basis ni[X.]ht mögli[X.]h ers[X.]heine und [X.]onflikte auf [X.] eskalierten. [X.]er Gesetzgeber sei ni[X.]ht gehindert, das Tarifvertragssystem einfa[X.]hre[X.]htli[X.]h auszugestalten. [X.]as [X.] dürfe jedo[X.]h keinesfalls als Begründung für Eingriffe in das [X.]rbeitskampfre[X.]ht herangezogen werden.
8. Na[X.]h [X.]uffassung des Verbandes angestellter [X.]kademiker und leitender [X.]ngestellter der [X.]hemis[X.]hen Industrie (V[X.][X.]) verletzt das [X.] die [X.]oalitionsfreiheit, insbesondere weil es kleinen [X.] unmögli[X.]h gema[X.]ht werde, Tarifverträge für ihre Mitglieder abzus[X.]hließen. Einziger Grund für das Gesetz sei eine aufgrund Tarifauseinandersetzungen bei der Bahn und der [X.] gefühlte, aber ni[X.]ht dur[X.]h Tatsa[X.]hen belegbare Zunahme von Streiks. [X.]as [X.] verstoße au[X.]h gegen internationale Vors[X.]hriften, konkret gegen [X.]rt. 11 EMR[X.] und die I[X.]O-Übereinkommen [X.] und 98.
9. [X.]ie [X.]vereinigung der [X.]euts[X.]hen [X.]rbeitgeberverbände (B[X.][X.]) hält die erhobenen [X.] für unbegründet. [X.]as [X.] sei mit der [X.]oalitionsfreiheit, aber au[X.]h mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz sowie dem [X.]emokratie- und Re[X.]htsstaatsprinzip vereinbar.
Ob das [X.] einen Eingriff in die oder eine [X.]usgestaltung der [X.]oalitionsfreiheit darstelle, müsse ni[X.]ht ents[X.]hieden werden, da in beiden Fällen zu prüfen sei, ob si[X.]h die gesetzgeberis[X.]he Maßnahme bei [X.]nerkennung eines weiten gesetzgeberis[X.]hen Gestaltungsspielraums als verhältnismäßig erweise. [X.]ie [X.]oalitionsfreiheit als vorbehaltlos gewährleistetes Grundre[X.]ht könne jedenfalls bes[X.]hränkt werden, da Funktionseliten si[X.]h zum Na[X.]hteil anderer Bes[X.]häftigtengruppen entsolidarisiert und aufgrund ihrer S[X.]hlüsselfunktion höhere Gehälter erzielt hätten. [X.]ie [X.] von Tarifverträgen sei beeinträ[X.]htigt, weil si[X.]h Tarifkonflikte mit zunehmender [X.]nzahl der in einem Betrieb bestehenden [X.] intensiviert hätten und der [X.] dur[X.]h Statuskonflikte na[X.]hhaltig gestört werde. Tarifpluralität stehe zudem einer widerspru[X.]hsfreien Ordnung der [X.]rbeitsbeziehungen entgegen. [X.]u[X.]h wenn dies in der Begründung des Gesetzentwurfs ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h festgehalten sei, könne das Gesetz dadur[X.]h gere[X.]htfertigt werden, dass es dur[X.]h Berufsgruppengewerks[X.]haften, die si[X.]h insbesondere in der [X.]aseinsvorsorge etabliert hätten, zur Beeinträ[X.]htigung von Grundre[X.]hten [X.]ritter und gemeinwohlbedingter [X.]güter gekommen sei.
[X.]ie Beeinträ[X.]htigung der [X.]oalitionsfreiheit dur[X.]h das Gesetz erweise si[X.]h als verhältnismäßig. [X.]er Gesetzgeber habe bei der Regulierung der Folgen des [X.]oalitionswettbewerbs einen großen re[X.]htspolitis[X.]hen Gestaltungsspielraum. [X.]as [X.] sei zur Errei[X.]hung seiner legitimen Ziele insbesondere ni[X.]ht ungeeignet, weil es infolge des [X.]n [X.] um Mitglieder zu Unfrieden in den Betrieben kommen könne. [X.]ie [X.]oalitionsfreiheit s[X.]hütze au[X.]h die [X.]onkurrenz unter den [X.]. [X.]ie Folgen des [X.]oalitionswettbewerbs regle das Gesetz im Sinne einer Vermeidung von Tarifkollisionen. Ebenso wenig stehe der Eignung des Gesetzes die vom Gesetzgeber gewählte [X.]nknüpfung an den Betrieb entgegen. [X.]u[X.]h das arbeitsgeri[X.]htli[X.]he Bes[X.]hlussverfahren na[X.]h § 99 [X.]rb[X.] werfe keine Probleme auf. [X.]as [X.] sei erforderli[X.]h, da si[X.]h alternative Vors[X.]hläge ni[X.]ht als mildere, aber genauso effektive Mittel erwiesen. Mit Bli[X.]k auf die in die [X.]bwägung einzustellenden Grundre[X.]hte der [X.]rbeitgeber sowie auf die Grundre[X.]hte [X.]ritter und auf weitere verfassungsre[X.]htli[X.]he Positionen werde die [X.]oalitionsfreiheit ni[X.]ht unverhältnismäßig einges[X.]hränkt. [X.]ie Tarifeinheit reguliere den Wettbewerb unter den [X.], ohne ihn auszus[X.]hließen. [X.]ie in § 4a [X.]bs. 5 [X.] normierten Informations- und [X.]ustaus[X.]hpfli[X.]hten si[X.]herten dies verfahrensre[X.]htli[X.]h ab. [X.]as Gesetz zwinge weder zu Solidarität no[X.]h gefährde es die Existenz von [X.]. [X.]as betriebsbezogene Mehrheitsprinzip sei angemessen, um Tarifkollisionen aufzulösen.
10. [X.]ie Vereinigung der kommunalen [X.]rbeitgeberverbände (V[X.][X.]) hält die [X.] mit Bli[X.]k auf den Grundsatz der Subsidiarität bereits für unzulässig, mangels Grundre[X.]htsverletzung aber jedenfalls für unbegründet. [X.]as [X.] sei als [X.]usgestaltung der Tarifautonomie mit [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] vereinbar. [X.]ie Probleme im Berei[X.]h der Vereinigung kommunaler [X.]rbeitgeberverbände, die si[X.]h aus dem unabgestimmten Nebeneinander vers[X.]hiedener [X.] ergäben, belegten, dass die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträ[X.]htigt sei. [X.]as [X.] greife nur in geringem Umfang in die gewerks[X.]haftli[X.]he Betätigungsfreiheit ein und lasse [X.]rbeitgebern wie [X.] großen Freiraum, ihre Beziehungen zu gestalten. [X.] zur [X.]ooperation zu motivieren, sei eine legitime und notwendige Forderung.
11. [X.]us Si[X.]ht des [X.]es [X.]euts[X.]her Privatkliniken (B[X.]P[X.]) hätten die getrennten Tarifverhandlungen von [X.] und [X.] deutli[X.]he Gehaltssteigerungen beim ärztli[X.]hen Personal und damit höhere Personalkosten zur Folge gehabt, die teilweise im Vergütungssystem ni[X.]ht refinanzierbar gewesen seien. Unabhängig davon führe die parallele Geltung von Tarifverträgen mehrerer [X.] in den [X.]liniken zu keinen nennenswerten praktis[X.]hen S[X.]hwierigkeiten.
12. [X.]er [X.]rbeitgeber- und Wirts[X.]haftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister ([X.]gv [X.]) äußert Bedenken gegen die Zulässigkeit der [X.], hält sie der Sa[X.]he na[X.]h aber jedenfalls für unbegründet. Tatsä[X.]hli[X.]hes Ziel des [X.]es sei, den [X.]rbeitgeber im Betrieb vor den na[X.]hteiligen Folgen der [X.]nwendung unters[X.]hiedli[X.]her Re[X.]htsnormen für die einheitli[X.]he Belegs[X.]haft zu vers[X.]honen. § 4a [X.] gestalte das Tarifre[X.]ht aus; die [X.]ollisionsnorm verbiete weder re[X.]htli[X.]h no[X.]h faktis[X.]h den [X.]bs[X.]hluss von Tarifverträgen und den darauf geri[X.]hteten [X.]rbeitskampf. Es sei kein [X.]sverbot; der Gesetzgeber gehe weder gezielt no[X.]h mittelbar gegen Berufsgruppengewerks[X.]haften vor. Vermeintli[X.]h kleinere [X.] hätten weiterhin die Mögli[X.]hkeit, die [X.] einzunehmen. Zudem könnten sie anderweitig tarifieren, etwa auf der Grundlage von Öffnungsklauseln oder in Form von Tarifverträgen mit s[X.]huldre[X.]htli[X.]her Wirkung und mit vers[X.]hiedenen Geltungsberei[X.]hen.
13. [X.]er [X.]rbeitgeberverband [X.]euts[X.]her Eisenbahnen ([X.]GV[X.]E) s[X.]hließt si[X.]h der B[X.][X.] an. Er weist ergänzend darauf hin, dass seine Mitgliedsunternehmen aus dem Berei[X.]h der Eisenbahn dur[X.]h die Tarifpluralität mit dem Effekt ständiger und langwieriger Tarifverhandlungen stark betroffen seien. Man befinde si[X.]h in einem Teufelskreis des gegenseitigen Überbietungswettbewerbs der konkurrierenden [X.], dem die [X.]rbeitgeber ni[X.]hts entgegenzusetzen hätten.
14. [X.]as [X.] ([X.]) legt Zahlenmaterial zu den Tarifauseinandersetzungen und ihren Ergebnissen seit 2010 vor. [X.]ana[X.]h sei die [X.]nzahl der tarif- und arbeitskampffähigen Berufs- und Spartengewerks[X.]haften im [X.]raum 2010 bis 2015 konstant geblieben. Zu kurzzeitigen [X.]rbeitsniederlegungen unter Beteiligung der Berufsgruppengewerks[X.]haften sei es in 55 von 1370 Tarifkonflikten gekommen. Im Wesentli[X.]hen seien keine Tarifkollisionen bekannt geworden und die langwierigen [X.]useinandersetzungen im Berei[X.]h der Bahn dur[X.]h getrennte Tarifverträge beigelegt worden.
[X.]as [X.] hat am 24. und 25. Januar 2017 eine mündli[X.]he Verhandlung dur[X.]hgeführt. Geäußert haben si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführenden und die [X.]regierung sowie als sa[X.]hkundige [X.]ritte die B[X.][X.], der [X.], der Bund der [X.]innen und [X.] der [X.]rbeitsgeri[X.]htsbarkeit (BR[X.]) sowie der Vorsitzende [X.] am [X.] im Ruhestand Prof. [X.]laus [X.].
[X.]ie [X.] sind überwiegend zulässig.
[X.]as [X.] trat na[X.]h dessen [X.]rt. 3 am Tag na[X.]h der Verkündung und damit am 10. Juli 2015 in [X.]. [X.]lle [X.] gingen innerhalb der Bes[X.]hwerdefrist von einem Jahr (§ 93 [X.]bs. 3 BVerf[X.]) und damit fristgere[X.]ht ein.
Bes[X.]hwerdegegenstand der [X.] sind die [X.]ollisionsnorm des § 4a [X.]bs. 2 [X.] und die darauf bezogenen Regelungen in § 4a [X.]bs. 3 bis 5 [X.] und die begleitenden Regelungen zum Bes[X.]hlussverfahren na[X.]h § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6, § 99 [X.]rb[X.] als [X.]nnex zur [X.]ollisionsnorm.
[X.]ie Bes[X.]hwerdeführenden sind bes[X.]hwerdebefugt. Sie ma[X.]hen substantiiert geltend, dur[X.]h die angegriffenen Vors[X.]hriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Grundre[X.]ht aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] verletzt zu sein.
1. [X.]ie Bes[X.]hwerdeführenden sind dur[X.]h die angegriffene [X.]ollisionsnorm des § 4a [X.]bs. 2 [X.] und die damit verbundenen [X.] unmittelbar betroffen.
Bes[X.]hwerdeführende sind nur dann von einer gesetzli[X.]hen Regelung unmittelbar betroffen, wenn diese, ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfte, in ihren Re[X.]htskreis eingreift. Erfordert das Gesetz zu seiner [X.]ur[X.]hführung re[X.]htsnotwendig oder au[X.]h nur na[X.]h der tatsä[X.]hli[X.]hen staatli[X.]hen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollzugsakt, müssen Bes[X.]hwerdeführende grundsätzli[X.]h zunä[X.]hst diesen [X.]kt angreifen und den gegen ihn eröffneten Re[X.]htsweg ers[X.]höpfen, bevor sie die [X.]bes[X.]hwerde erheben (vgl. [X.] 1, 97 <101 ff.>; 109, 279 <306>; 133, 277 <312 Rn. 84>; stRspr).
[X.]as ist hier ni[X.]ht der Fall. Zwar ist die von den Bes[X.]hwerdeführenden angegriffene [X.]ollisionsregel des § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] bislang ni[X.]ht zur [X.]nwendung gekommen. [X.]ie Regelung ist jedo[X.]h dazu geeignet und au[X.]h bewusst darauf angelegt, ihre Wirkungen s[X.]hon im Vorfeld zu entfalten; sie bewirkt damit bereits unmittelbar spürbare Re[X.]htsfolgen (vgl. [X.] 53, 366 <389>). [X.]azu bedarf es keines weiteren Vollzugsaktes (vgl. [X.] 126, 112 <133>). [X.]a die Regelungen auf eine Vers[X.]hiebung der [X.] der [X.] für das [X.]ushandeln anwendbarer Tarifverträge angelegt sind, folgt die unmittelbare Betroffenheit aus der si[X.]h im Verhältnis der Beteiligten unmittelbar auswirkenden Notwendigkeit von [X.]ispositionen zur Einstellung auf diese neue Re[X.]htslage (vgl. [X.] 88, 384 <399 f.>; 91, 294 <305>; 97, 157 <164>; stRspr). [X.]ie [X.]nwendung des § 4a [X.]bs. 2 [X.] ist dabei jedenfalls dann zwingend vorges[X.]hrieben, wenn si[X.]h die Tarifvertragsparteien ni[X.]ht anderweitig einigen, und insoweit als Handlungsrahmen in ihren [X.]uswirkungen aus Si[X.]ht der Bes[X.]hwerdeführenden gewiss (vgl. [X.] 50, 290 <321>). Sie führt dazu, dass von den bes[X.]hwerdeführenden [X.] selbst ausgehandelte tarifvertragli[X.]he Normen im [X.]ollisionsfall mit einem Tarifvertrag einer im Betrieb mitgliederstärkeren [X.] verdrängt werden und ein [X.]smitglied damit [X.] werden kann. Hierauf müssen si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführenden bereits jetzt einstellen.
2. [X.]ie Bes[X.]hwerdeführenden sind au[X.]h selbst betroffen. Ihre Bes[X.]hwerdebefugnis setzt voraus, dass sie selbst in eigenen Grundre[X.]hten verletzt sein können. Erforderli[X.]h ist dafür ni[X.]ht, dass die Norm formell an sie adressiert ist (vgl. [X.] 50, 290 <320 f.>). [X.]o[X.]h muss die Norm ihre Re[X.]htspositionen verändern (vgl. [X.] 77, 308 <326>) und sie ni[X.]ht nur faktis[X.]h im Sinne einer Reflexwirkung berühren, also eine hinrei[X.]hend enge Beziehung zwis[X.]hen den [X.] der Bes[X.]hwerdeführenden und der Norm bestehen (vgl. [X.] 108, 370 <384>; 123, 186 <227>). [X.]as ist hier der Fall.
[X.]er [X.] ist als Zusammens[X.]hluss von [X.] im Sinne des § 2 [X.]bs. 2 [X.] in seinen Re[X.]hten aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] selbst betroffen, denn au[X.]h eine Spitzenorganisation und ein [X.]a[X.]hverband können si[X.]h grundsätzli[X.]h auf die [X.]oalitionsfreiheit berufen (vgl. [X.], Urteil vom 11. [X.]ezember 2001 - 3 [X.]ZR 512/00 -, juris, Rn. 63; Bes[X.]hluss vom 14. [X.]ezember 2010 - 1 [X.]BR 19/10 -, juris, insbes. Rn. 88 ff.). Zwar sind Spitzenorganisationen weder na[X.]h § 2 [X.]bs. 2 no[X.]h na[X.]h § 2 [X.]bs. 3 [X.] originär tariffähig; soweit zu ihren satzungsgemäßen [X.]ufgaben - wie hier na[X.]h § 10 [X.]bs. 1 der Satzung des [X.] - der [X.]bs[X.]hluss von Tarifverträgen gehört, können sie jedo[X.]h im eigenen Namen Tarifverträge abs[X.]hließen. [X.]as tut der [X.] au[X.]h.
[X.]ie [X.] ist glei[X.]hfalls von den angegriffenen Regelungen selbst betroffen. [X.]as gilt selbst dann, wenn ihre Tariffähigkeit fragli[X.]h wäre, denn das angegriffene Gesetz kann si[X.]h au[X.]h auf ihre Chan[X.]en, die Tariffähigkeit zu errei[X.]hen, sowie auf ihre bislang bestehenden [X.]ooperationsbeziehungen, ihre tarifpolitis[X.]he [X.]usri[X.]htung und Strategie auswirken. Wer aus strukturellen Gründen in den Betrieben nur Minderheiten organisiert, wird weniger attraktiv, denn es fehlt der [X.]nreiz zum [X.]sbeitritt, wenn aufgrund der Verdrängung na[X.]h § 4a [X.] kaum eigene [X.] verwirkli[X.]ht werden können.
[X.]as bes[X.]hwerdeführende [X.]smitglied ist selbst von den angegriffenen Regelungen betroffen und daher bes[X.]hwerdebefugt. [X.]as [X.] ri[X.]htet si[X.]h zwar ni[X.]ht direkt an die einzelnen [X.]smitglieder. [X.]o[X.]h besteht ni[X.]ht nur eine reflexhafte Beziehung der angegriffenen Regelungen zu ihrer [X.]. [X.]us der Ni[X.]htanwendung eines abges[X.]hlossenen Tarifvertrags na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 [X.] im [X.]ollisionsfall folgt, dass sie ihre tarifli[X.]hen Re[X.]hte aus dem verdrängten Tarifvertrag verlieren. Sie müssen si[X.]h auf dieses Risiko zudem bereits bei der Ents[X.]heidung einstellen, ob und wie sie in wel[X.]her [X.] mitwirken. [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] garantiert insoweit das Re[X.]ht der Mitglieder einer [X.]oalition, an deren [X.]rbeit teilzunehmen; sie können daher Beeinträ[X.]htigungen ihrer Tätigkeit zuglei[X.]h als Verstoß gegen das eigene Grundre[X.]ht anfe[X.]hten (vgl. [X.] 38, 281 <303> m.w.N.; stRspr).
[X.]ass die anderen Bes[X.]hwerdeführenden selbst betroffen sind, ist offensi[X.]htli[X.]h, denn es handelt si[X.]h um Tarifvertragsparteien.
3. [X.]ie Bes[X.]hwerdeführenden sind dur[X.]h die angegriffenen Regelungen gegenwärtig betroffen. [X.]afür genügt es, dass die angegriffene Vors[X.]hrift aktuell und ni[X.]ht nur potentiell wirkt (vgl. [X.] 1, 97 <102>), und klar abzusehen ist, dass und wie si[X.]h die Regelung auswirkt (vgl. [X.] 97, 157 <164>; 102, 197 <207>; 114, 258 <277>; 119, 181 <212>). [X.]as ist hier der Fall. Tarifverträge, die gegenwärtig ausgehandelt werden, unterliegen den angegriffenen Regelungen und werden gegebenenfalls verdrängt. [X.]ie Bes[X.]hwerdeführenden haben zudem konkrete Einzelfälle benannt, in denen [X.]rbeitgeber unter Hinweis auf das zu erwartende oder verabs[X.]hiedete [X.] Tarifverhandlungen abgelehnt haben. [X.]u[X.]h stehen [X.]ündigungstermine laufender Tarifverträge an, die jeweils dazu zwingen, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der gesetzli[X.]h angeordneten Tarifeinheit na[X.]h der betriebli[X.]hen Mehrheit neu zu disponieren. [X.]enn bei der Festlegung der Tarifforderungen muss eine eventuelle Tarifkollision berü[X.]ksi[X.]htigt werden. [X.]er [X.] hat dargelegt, dass er aufgrund des angegriffenen Gesetzes konkrete Veränderungen in der strategis[X.]hen [X.]usri[X.]htung im [X.] prüfen muss. [X.]ie angegriffenen Regelungen müssen also in der tarifpolitis[X.]hen [X.]usri[X.]htung und Tarifpolitik gegenwärtig bereits vielfa[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt werden.
[X.]ie [X.] wahren den Grundsatz der Subsidiarität (vgl. [X.] 123, 148 <172>; 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr).
1. [X.]as Gesetz wirft zwar zahlrei[X.]he fa[X.]hre[X.]htli[X.]he Fragen auf, die, da ein [X.]ollisionsfall bisher vermieden wurde, fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]h no[X.]h ni[X.]ht geklärt sind. Hinsi[X.]htli[X.]h der von den Regelungen unmittelbar ausgehenden Wirkungen im Vorfeld stehen den bes[X.]hwerdeführenden [X.] und dem [X.]sverband fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]he [X.]lärungsmögli[X.]hkeiten jedo[X.]h ni[X.]ht zumutbar zur Verfügung. Nimmt eine angegriffene Regelung - wie hier - gezielt im Vorfeld einer Tarifauseinandersetzung auf das Verhalten der Bes[X.]hwerdeführenden Einfluss, können sie ni[X.]ht vor Erhebung der [X.]bes[X.]hwerde auf fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz verwiesen werden (vgl. [X.] 92, 365 <392 f.>).
[X.]as arbeitsgeri[X.]htli[X.]he Bes[X.]hlussverfahren zum [X.]ollisionsfall na[X.]h § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6, § 99 [X.]rb[X.] steht erst offen, wenn kollidierende Tarifverträge abges[X.]hlossen worden sind. [X.]o[X.]h wurde na[X.]hvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der angegriffenen Regelung bereits S[X.]hwierigkeiten entstanden sind, überhaupt Tarifverhandlungen aufzunehmen und Tarifverträge abzus[X.]hließen.
Weitere zumutbare Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeiten kommen ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Eine Leistungsklage auf [X.]ur[X.]hführung des Tarifvertrags (grds. [X.], Urteil vom 29. [X.]pril 1992 - 4 [X.]ZR 469/91 -, juris, Rn. 20 ff.) hängt ebenfalls davon ab, dass ein Tarifvertrag ges[X.]hlossen wurde. [X.]esglei[X.]hen können die Bes[X.]hwerdeführenden ni[X.]ht auf eine [X.]lage auf Feststellung der [X.]nwendung eines Tarifvertrags im Betrieb (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 1978 - 1 [X.]ZR 11/76 -, juris, Rn. 53; Urteil vom 19. Juni 1984 - 1 [X.]ZR 361/82 -, juris, Rn. 41) oder auf [X.]ufnahme von Tarifverhandlungen (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2013 - 4 [X.]ZR 173/12 -, juris, Rn. 23; stRspr) oder auf die Verbandsklage na[X.]h § 9 [X.] in Verbindung mit § 2 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]rb[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2007 - 4 [X.]ZR 491/06 -, juris, Rn. 18) verwiesen werden. [X.]a das Gesetz den [X.]rbeitskampf bewusst ni[X.]ht regelt, kann eine [X.]lärung au[X.]h in diesbezügli[X.]hen Verfahren ni[X.]ht errei[X.]ht werden.
2. [X.]em bes[X.]hwerdeführenden [X.]smitglied steht vorgängiger fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz glei[X.]hfalls ni[X.]ht zumutbar zur Verfügung. Es konnte hier ni[X.]ht verlangt werden, vor Erhebung der [X.]bes[X.]hwerde auf mögli[X.]herweise verdrängte [X.] zu klagen. Eine [X.]lage auf Feststellung, dass ein künftiger Tarifvertrag in einem [X.]rbeitsverhältnis zur [X.]nwendung kommt (vgl. [X.], Urteil vom 26. [X.]ugust 2015 - 4 [X.]ZR 719/13 -, juris, Rn. 10; stRspr), wäre ni[X.]ht zulässig, weil sie si[X.]h auf ni[X.]ht absehbare künftige [X.]nsprü[X.]he beziehen würde (vgl. [X.], Urteil vom 23. März 2011 - 4 [X.]ZR 268/09 -, juris, Rn. 24 f.).
Unzulässig sind die [X.], soweit sie si[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h gegen die beweisre[X.]htli[X.]he Regelung des § 58 [X.]bs. 3 [X.]rb[X.] wenden. Es fehlt insoweit an der Bes[X.]hwerdebefugnis. [X.]ie Regelung lässt für si[X.]h genommen keine Beeinträ[X.]htigung von Grundre[X.]hten erkennen. Sie zeigt ledigli[X.]h eine Mögli[X.]hkeit auf, den Na[X.]hweis über die betriebli[X.]hen Mehrheitsverhältnisse zu führen, ist also nur eine Option und s[X.]hließt andere Wege der Beweisführung ni[X.]ht aus.
[X.]ie [X.] sind überwiegend unbegründet. [X.]ie Regelungen des [X.]es sind in der gebotenen [X.]uslegung und Handhabung weitgehend mit [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] vereinbar.
Gegen die formelle [X.]gemäßheit des [X.]es bestehen keine Bedenken.
1. [X.]ie konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des [X.] ergibt si[X.]h aus [X.]rt. 74 [X.]bs. 1 Nr. 12 [X.], der neben dem Re[X.]ht der Individualarbeitsverträge au[X.]h das Tarifvertragsre[X.]ht umfasst, ohne dem Vorbehalt der Erforderli[X.]hkeit des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] zu unterliegen. [X.]ie [X.]ompetenz des [X.] für die flankierenden Regelungen des arbeitsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens ergibt si[X.]h jedenfalls aus [X.]rt. 74 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.].
2. Soweit die [X.] vorbringen, der Gesetzgeber habe die Fakten ni[X.]ht hinrei[X.]hend ermittelt, auf die er seine Ents[X.]heidungen stütze, vermag dies einen [X.]verstoß ni[X.]ht zu begründen. Eine selbständige, von den [X.]nforderungen an die materielle [X.]mäßigkeit des Gesetzes unabhängige Sa[X.]haufklärungspfli[X.]ht folgt aus dem Grundgesetz ni[X.]ht. [X.]as [X.] hat bisher nur in bestimmten Sonderkonstellationen eine selbständige Sa[X.]haufklärungspfli[X.]ht des Gesetzgebers angenommen (vgl. etwa [X.] 95, 1 <23 f.> im Falle einer Fa[X.]hplanung dur[X.]h Gesetz; [X.] 86, 90 <108 f.> bei [X.] oder [X.] 139, 64 <127 Rn. 130> in Fragen der [X.]besoldung). [X.]nsonsten gilt das Prinzip, dass die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der dur[X.]h die Verfassung vorgegebenen Regeln Sa[X.]he der gesetzgebenden Organe ist. [X.]as parlamentaris[X.]he Verfahren ermögli[X.]ht zudem mit der ihm eigenen Öffentli[X.]hkeitsfunktion und den folgli[X.]h grundsätzli[X.]h öffentli[X.]hen Beratungen gerade dur[X.]h seine Transparenz, dass Ents[X.]heidungen au[X.]h in der breiteren Öffentli[X.]hkeit diskutiert und damit die Voraussetzungen für eine [X.]ontrolle au[X.]h der Gesetzgebung dur[X.]h die Bürgerinnen und Bürger ges[X.]haffen werden. S[X.]hon deshalb geht Ents[X.]heidungen von erhebli[X.]her Tragweite grundsätzli[X.]h ein Verfahren voraus, wel[X.]hes der Öffentli[X.]hkeit au[X.]h dur[X.]h die Beri[X.]hterstattung seitens der Medien hinrei[X.]hend Gelegenheit bietet, [X.]uffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Umfang der zu bes[X.]hließenden Maßnahmen in öffentli[X.]her [X.]ebatte zu klären ([X.] 139, 148 <176 f. Rn. 55> m.w.N.). [X.]as Grundgesetz vertraut so darauf, dass au[X.]h ohne Statuierung einer eigenständigen Sa[X.]haufklärungspfli[X.]ht die Transparenz und der öffentli[X.]he [X.]iskurs im parlamentaris[X.]hen Verfahren hinrei[X.]hende Gewähr für eine jeweils ausrei[X.]hende Tatsa[X.]hengrundlage der gesetzgeberis[X.]hen Ents[X.]heidung bieten. [X.]enn das Fehlen einer selbständigen Sa[X.]haufklärungspfli[X.]ht im Gesetzgebungsverfahren befreit den Gesetzgeber ni[X.]ht von der Notwendigkeit, seine Ents[X.]heidungen in Einklang mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen, insbesondere den Grundre[X.]hten, zu treffen, und sie insoweit - etwa in Bli[X.]k auf die Verhältnismäßigkeitsanforderungen - auf hinrei[X.]hend fundierte [X.]enntnisse von Tatsa[X.]hen und Wirkzusammenhängen zu stützen ([X.], Urteil des [X.] vom 6. [X.]ezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, [X.], Rn. 273 ff. m.w.N.).
[X.]ie angegriffenen Regelungen genügen den [X.]nforderungen der Normenklarheit und Bestimmtheit. [X.]u[X.]h wenn sie konkretisierungs- und klärungsbedürftige Begriffe enthalten, sind sie einer fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen [X.]lärung ohne Weiteres zugängli[X.]h.
[X.]ie angegriffenen Regelungen sind in der gebotenen [X.]uslegung und Handhabung weitgehend mit dem Grundre[X.]ht der [X.] und ihrer Mitglieder aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] vereinbar. [X.]ur[X.]h die Regelungen wird der S[X.]hutzgehalt des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] (1) beeinträ[X.]htigt (2). [X.]ies ist weitgehend gere[X.]htfertigt; soweit si[X.]h die angegriffenen Regelungen als unzumutbar erweisen, trifft den Gesetzgeber eine Pfli[X.]ht zur Na[X.]hbesserung (3).
1. [X.]as Grundre[X.]ht aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ist in erster Linie ein Freiheitsre[X.]ht. Es s[X.]hützt die individuelle Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der [X.]rbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen zu bilden und diesen Zwe[X.]k gemeinsam zu verfolgen (vgl. [X.] 92, 352 <393>), ihnen fernzubleiben oder sie zu verlassen (vgl. [X.] 116, 202 <218>). [X.]arüber sollen die Beteiligten grundsätzli[X.]h frei von staatli[X.]her Einflussnahme, selbst und eigenverantwortli[X.]h bestimmen können. Ges[X.]hützt ist damit au[X.]h das Re[X.]ht der Vereinigungen selbst, dur[X.]h spezifis[X.]h koalitionsmäßige Betätigung die in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] genannten Zwe[X.]ke zu verfolgen, wobei die Wahl der Mittel, die die [X.]oalitionen zur Errei[X.]hung dieses Zwe[X.]ks für geeignet halten, mit [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] grundsätzli[X.]h ihnen selbst überlassen ist (vgl. [X.] 92, 365 <393 f.>; 100, 271 <282>; 116, 202 <219>; stRspr).
a) [X.]as Grundre[X.]ht s[X.]hützt alle koalitionsspezifis[X.]hen Verhaltensweisen. Es umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im [X.] der den [X.]oalitionen eingeräumten Mögli[X.]hkeiten zur Verfolgung ihrer Zwe[X.]ke steht. [X.]as [X.]ushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentli[X.]her Zwe[X.]k der [X.]oalitionen (vgl. [X.] 116, 202 <219> m.w.N.). Ges[X.]hützt ist insbesondere der [X.]bs[X.]hluss von Tarifverträgen (vgl. [X.] 92, 365 <395>; 94, 268 <283>; 103, 293 <304 ff.>). [X.]ies s[X.]hließt den Bestand und die [X.]nwendung abges[X.]hlossener Tarifverträge ein. Vom S[X.]hutz des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] erfasst sind au[X.]h [X.]rbeitskampfmaßnahmen, die auf den [X.]bs[X.]hluss von Tarifverträgen geri[X.]htet sind, jedenfalls soweit sie erforderli[X.]h sind, um eine funktionierende Tarifautonomie si[X.]herzustellen (vgl. [X.] 84, 212 <224 f.>; 88, 103 <114>; 92, 365 <393 f.>). [X.]as Grundre[X.]ht vermittelt jedo[X.]h kein Re[X.]ht auf absolute tarifpolitis[X.]he Verwertbarkeit von S[X.]hlüsselpositionen und Blo[X.]kadema[X.]ht zum eigenen Nutzen.
b) [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] s[X.]hützt die [X.]oalitionen au[X.]h in ihrem Bestand (vgl. [X.] 93, 352 <357>; 116, 202 <217>; stRspr). Zu den ges[X.]hützten Tätigkeiten gehört die Mitgliederwerbung dur[X.]h die [X.]oalitionen selbst. [X.]ies s[X.]hafft das Fundament für die Erfüllung ihrer in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] genannten [X.]ufgaben. Insbesondere dur[X.]h die Werbung neuer Mitglieder si[X.]hern die [X.]oalitionen ihren Fortbestand (vgl. [X.] 93, 352 <357 f.> m.w.N.). Eine Bestandsgarantie für einzelne [X.]oalitionen ist damit ni[X.]ht verbunden. [X.]llerdings garantiert [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] die [X.]oalitionsfreiheit ausdrü[X.]kli[X.]h für jedermann und alle Berufe. [X.]aher wären staatli[X.]he Maßnahmen mit [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] unvereinbar, die gerade darauf zielten, bestimmte [X.] aus dem [X.] heraus zu drängen oder bestimmten [X.]stypen, wie etwa [X.], generell die Existenzgrundlage zu entziehen.
[X.]) Ges[X.]hützt ist die [X.]oalition au[X.]h in ihrer [X.]usri[X.]htung und Organisation; die Selbstbestimmung über ihre innere Ordnung ist ein wesentli[X.]her Teil der [X.]oalitionsfreiheit (vgl. [X.] 92, 365 <403>; 93, 352 <357>; 100, 214 <223>). [X.]as umfasst die Ents[X.]heidung über die [X.]bgrenzung na[X.]h Bran[X.]hen oder Fa[X.]hberei[X.]hen (vgl. [X.] 92, 365 <408>) oder na[X.]h Berufsgruppen, denn es gilt au[X.]h hier das Prinzip freier [X.]r Gruppenbildung (vgl. [X.] 100, 214 <223> m.w.N.). [X.]ie Vorgabe eines bestimmten Profils wäre unzulässig. [X.]as Grundgesetz s[X.]hützt vielmehr die „[X.]oalitionen in ihrer Mannigfaltigkeit“ ([X.] 18, 18 <32 f.>). [X.]amit geht die Mögli[X.]hkeit einher, dass es zum Wettbewerb unter den [X.]oalitionen kommt.
2. [X.]ie angegriffenen Regelungen beeinträ[X.]htigen das Grundre[X.]ht aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.].
a) Mit der [X.]nordnung einer Verdrängung eines Tarifvertrags im [X.]ollisionsfall na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] geht eine Beeinträ[X.]htigung mit der Wirkung eines Eingriffs in die dur[X.]h [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ges[X.]hützte [X.]oalitionsfreiheit einher, die den errei[X.]hten Tarifabs[X.]hluss s[X.]hützt. [X.]ie [X.]ollisionsregel des § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] verdrängt das Ergebnis tarifautonomer Betätigung der [X.] und verhindert, dass die in diesem Tarifvertrag vereinbarten Re[X.]htsnormen auf deren Mitglieder [X.]nwendung finden und sie auf die vereinbarten Leistungen [X.]nspru[X.]h haben.
[X.]ie Verdrängungsregelung des § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] kann zudem grundre[X.]htsbeeinträ[X.]htigende [X.] entfalten, denn die drohende Verdrängung des eigenen Tarifvertrags kann das Verhalten der [X.] vor Eintritt einer Tarifkollision beeinflussen. [X.]as Gesetz zielt gerade auf einen sol[X.]hen vorwirkenden Effekt. Zwar gibt das [X.] den [X.] kein bestimmtes Verhalten vor. Es setzt mit der Verdrängung eines Tarifvertrags jedo[X.]h einen [X.]nreiz, [X.]ollisionen zu vermeiden. [X.]as wirkt si[X.]h für die [X.] im Vorfeld von Tarifabs[X.]hlüssen und damit au[X.]h auf Ents[X.]heidungen zum Umgang mit der [X.]ündigung von Tarifverträgen und zu neuen Verhandlungen na[X.]h deren [X.]uslaufen aus. [X.]ie Mögli[X.]hkeit, dass der eigene Tarifvertrag verdrängt werden könnte, und die geri[X.]htli[X.]he Feststellung, in einem Betrieb in der Minderheit zu sein, können eine [X.] bei der Mitgliederwerbung und bei der Mobilisierung der Mitglieder au[X.]h für [X.]rbeitskampfmaßnahmen s[X.]hwä[X.]hen und Ents[X.]heidungen zur tarifpolitis[X.]hen [X.]usri[X.]htung und Strategie beeinflussen. Beeinflusst wird au[X.]h die grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Ents[X.]heidung, ob und inwieweit mit anderen [X.] kooperiert wird und wel[X.]hes Profil si[X.]h eine [X.] gibt, indem sie etwa bestimmt, wel[X.]he Berufsgruppen von der eigenen satzungsmäßigen Zuständigkeit erfasst sein sollen. [X.]u[X.]h diese Beeinflussung im Vorfeld beeinträ[X.]htigt die freie Grundre[X.]htswahrnehmung.
b) Hingegen hat der Gesetzgeber mit den angegriffenen Regelungen weder unmittelbar wirkende [X.]nforderungen an die Gründung und den Bestand von [X.] no[X.]h an deren Profil normiert. [X.]as Grundgesetz stünde dem Versu[X.]h, die Mögli[X.]hkeit wirksamer Tarifabs[X.]hlüsse großen [X.]en vorzubehalten oder bestimmte Berufsgruppengewerks[X.]haften gezielt aus der Tarifpolitik zu verdrängen, s[X.]hon wegen des Wortlauts des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] von vornherein entgegen, denn garantiert ist die [X.]oalitionsfreiheit ausdrü[X.]kli[X.]h allen Berufsgruppen.
[X.]) [X.]u[X.]h das in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ges[X.]hützte Re[X.]ht, mit den Mitteln des [X.]rbeitskampfes auf den jeweiligen Gegenspieler [X.]ru[X.]k und Gegendru[X.]k ausüben zu können, um zu einem Tarifabs[X.]hluss zu gelangen, wird dur[X.]h die angegriffenen Regelungen ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt. Insbesondere wird weder das Streikre[X.]ht einges[X.]hränkt no[X.]h das mit dem Streik verbundene Haftungsrisiko erhöht.
Zwar mag der S[X.]hutz von Unternehmen und Öffentli[X.]hkeit vor zunehmendem Streikges[X.]hehen ein Motiv des Gesetzgebers gewesen sein. [X.]o[X.]h hat si[X.]h dieser bewusst gegen Vors[X.]hläge ents[X.]hieden, Vorgaben für den [X.]rbeitskampf zur Vermeidung untragbarer [X.]uswirkungen auf [X.]ritte zu regeln (oben [X.] II 3 b und [X.] III 4 Rn. 10 und 25). Zwar nimmt die Begründung zum Gesetzentwurf auf den [X.]rbeitskampf Bezug (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 12). [X.]o[X.]h wirkt si[X.]h die [X.]ollisionsregel des § 4a [X.] ni[X.]ht auf die Zulässigkeit von [X.]rbeitskampfmaßnahmen aus.
[X.]u[X.]h das Streikre[X.]ht einer [X.], die in allen Betrieben nur die kleinere Zahl von [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmern organisieren kann, bleibt unangetastet; das gilt selbst dann, wenn die Mehrheitsverhältnisse bereits bekannt sind. [X.]as ergibt si[X.]h s[X.]hon daraus, dass die [X.]ollisionsregel des § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] ebenso wie der [X.]nspru[X.]h auf Na[X.]hzei[X.]hnung in § 4a [X.]bs. 4 [X.] den [X.]bs[X.]hluss eines weiteren Tarifvertrags voraussetzt; dieser muss also erkämpft werden können. Jedenfalls ist ein [X.]rbeitskampf, der si[X.]h auf einen Tarifvertrag ri[X.]htet, der si[X.]h mit einem anderen Tarifvertrag übers[X.]hneiden wird, ni[X.]ht s[X.]hon deshalb re[X.]htswidrig und insbesondere ni[X.]ht unverhältnismäßig. [X.]u[X.]h darf die vom Gesetzgeber bewusst erzeugte Unsi[X.]herheit über das Risiko einer Verdrängung im Vorfeld eines Tarifabs[X.]hlusses weder bei klaren no[X.]h bei unsi[X.]heren Mehrheitsverhältnissen für si[X.]h genommen ein Haftungsrisiko einer [X.] für [X.]rbeitskampfmaßnahmen begründen; dies haben die [X.]rbeitsgeri[X.]hte gegebenenfalls in verfassungskonformer [X.]nwendung der Haftungsregelungen si[X.]herzustellen.
3. [X.]ie Beeinträ[X.]htigungen sind bei der verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen [X.]uslegung und Handhabung der angegriffenen Regelungen weitgehend zu re[X.]htfertigen. [X.]ie [X.]oalitionsfreiheit ist wie jedes vorbehaltlos gewährte Grundre[X.]ht zugunsten anderer Ziele mit [X.]rang bes[X.]hränkbar. Gestaltet der Gesetzgeber das Verhältnis konkurrierender [X.] untereinander aus, um strukturelle Voraussetzungen dafür herzustellen oder zu si[X.]hern, dass Tarifverhandlungen einen fairen [X.]usglei[X.]h ermögli[X.]hen, kann dies eine Bes[X.]hränkung der [X.]oalitionsfreiheit grundsätzli[X.]h re[X.]htfertigen (a). [X.]ie angegriffenen Regelungen verfolgen vor allem diesen legitimen Zwe[X.]k und genügen au[X.]h ansonsten weitgehend, aber ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht, den [X.]nforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (b).
a) [X.]ie vorbehaltlos gewährleistete [X.]oalitionsfreiheit ist dur[X.]h gesetzli[X.]he Bestimmungen bes[X.]hränkbar, die das Verhältnis konkurrierender Tarifvertragsparteien derselben Seite regeln, um strukturelle Voraussetzungen dafür zu s[X.]haffen, dass Tarifverhandlungen einen fairen [X.]usglei[X.]h in der Gestaltung der [X.]rbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen ermögli[X.]hen.
aa) [X.]ie [X.]oalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Sie ist kein Spezialfall der allgemeinen Vereinigungsfreiheit und unterliegt daher ni[X.]ht den S[X.]hranken des [X.]rt. 9 [X.]bs. 2 [X.]. [X.]as bedeutet aber ni[X.]ht, dass dem Gesetzgeber jede Regelung im S[X.]hutzberei[X.]h dieses Grundre[X.]hts verwehrt wäre. Gesetzli[X.]he Regelungen, die eine Beeinträ[X.]htigung des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] bewirken, können zugunsten der Grundre[X.]hte [X.]ritter sowie sonstiger mit [X.]rang ausgestatteter Re[X.]hte und Gemeinwohlbelange gere[X.]htfertigt werden (vgl. [X.] 84, 212 <228>; 92, 365 <403>; 100, 271 <283>; 103, 293 <306>; stRspr).
[X.]) Gesetzli[X.]he Regelungen, die in den S[X.]hutzberei[X.]h des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] fallen, und die Funktionsfähigkeit des [X.] herstellen und si[X.]hern sollen, verfolgen einen legitimen Zwe[X.]k (vgl. [X.] 84, 212 <225, 228>; 88, 103 <114 f.>; 92, 365 <394 f., 397>; 94, 268 <284>; 116, 202 <224>). [X.]er Gesetzgeber hat eine entspre[X.]hende [X.]usgestaltungsbefugnis (vgl. [X.] 92, 26 <41>). Insbesondere wenn das Verhältnis der Tarifvertragsparteien zueinander berührt wird, die beide den S[X.]hutz des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] genießen, bedarf die [X.]oalitionsfreiheit der gesetzli[X.]hen [X.]usgestaltung (vgl. [X.] 94, 268 <284>; stRspr). [X.]er Gesetzgeber hat die Re[X.]htsinstitute und [X.] zu setzen, die dem Handeln der [X.]oalitionen und insbesondere der Tarifautonomie Geltung vers[X.]haffen (vgl. [X.] 50, 290 <368>; 92, 26 <41>).
[X.][X.]) [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] bere[X.]htigt den Gesetzgeber insbesondere, Regelungen zum Verhältnis der si[X.]h gegenüber stehenden Tarifvertragsparteien zu treffen, um strukturelle Voraussetzungen dafür zu s[X.]haffen, dass Tarifverhandlungen einen fairen [X.]usglei[X.]h ermögli[X.]hen und damit - im Sinne der Tarifverträgen zukommenden Ri[X.]htigkeitsvermutung - angemessene Wirts[X.]hafts- und [X.]rbeitsbedingungen hervorbringen können.
Grundsätzli[X.]h enthält si[X.]h der Staat einer Einflussnahme und überlässt die autonome Vereinbarung von [X.]rbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen zum großen Teil den [X.]oalitionen; dazu gehören insbesondere das [X.]rbeitsentgelt und andere materielle [X.]rbeitsbedingungen (vgl. [X.] 94, 268 <283>; 100, 271 <282>; 103, 293 <304>; 116, 202 <219>). Mit der grundre[X.]htli[X.]hen Garantie der Tarifautonomie wird ein Freiraum gewährleistet, in dem [X.]rbeitnehmer und [X.]rbeitgeber ihre Interessengegensätze in eigener Verantwortung austragen können. [X.]iese Freiheit findet ihren Grund in der historis[X.]hen Erfahrung, dass auf diese Weise eher Ergebnisse erzielt werden, die den Interessen der widerstreitenden Gruppen und dem Gemeinwohl gere[X.]ht werden, als bei einer staatli[X.]hen S[X.]hli[X.]htung ([X.] 88, 103 <114 f.>). [X.]em Tarifvertrag kommt daher eine Ri[X.]htigkeitsvermutung zu. Es darf grundsätzli[X.]h davon ausgegangen werden, dass das von den Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnis ri[X.]htig ist und die Interessen beider Seiten sa[X.]hgere[X.]ht zum [X.]usglei[X.]h bringt; ein objektiver Maßstab, na[X.]h dem si[X.]h die Ri[X.]htigkeit besser beurteilen ließe, existiert ni[X.]ht. Im [X.] der Ri[X.]htigkeitsvermutung steht, dass mit dem kollektiven Vertragssystem die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer überwunden werden kann. [X.]as Tarifvertragssystem ist darauf angelegt, deren strukturelle Unterlegenheit beim [X.]bs[X.]hluss von individuellen [X.]rbeitsverträgen dur[X.]h kollektives Handeln auszuglei[X.]hen und damit ein annähernd glei[X.]hgewi[X.]htiges [X.]ushandeln der Löhne und [X.]rbeitsbedingungen zu ermögli[X.]hen. Funktionsfähig ist die Tarifautonomie folgli[X.]h nur, solange zwis[X.]hen den Tarifvertragsparteien ein ungefähres [X.]räfteglei[X.]hgewi[X.]ht - Parität - besteht (vgl. [X.] 92, 365 <395>; stRspr). [X.]ie Vermutung der Ri[X.]htigkeit des zwis[X.]hen den Tarifvertragsparteien [X.]usgehandelten greift also nur unter diesen Voraussetzungen.
[X.]a [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] den [X.] S[X.]hutz der abhängig Bes[X.]häftigten im Wege der kollektivierten Privatautonomie garantiert (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 1997 - 7 [X.]ZR 811/96 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 23. März 2011 - 4 [X.]ZR 366/09 -, juris, Rn. 21; stRspr) und mit Bli[X.]k auf das Sozialstaatsprinzip des [X.]rt. 20 [X.]bs. 1 [X.] kommt es dem Gesetzgeber zu, strukturelle Rahmenbedingungen dafür zu s[X.]haffen, dass Tarifverhandlungen einen fairen [X.]usglei[X.]h au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h ermögli[X.]hen (vgl. s[X.]hon [X.] 44, 322 <341 f.>; 92, 26 <41>). [X.]er Gesetzgeber ist insofern ni[X.]ht gehindert, Rahmenbedingungen für das Handeln der [X.]oalitionen zu ändern (vgl. [X.] 84, 212 <228 f.>; 92, 365 <394>); er ist sogar verpfli[X.]htet einzugreifen, wenn na[X.]hhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit des Systems vorliegen (vgl. [X.] 92, 365 <397>).
[X.]) [X.]er Gesetzgeber kann zur Si[X.]herung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie jedo[X.]h ni[X.]ht nur Regelungen in [X.] setzen, die zwis[X.]hen den Tarifvertragsparteien Parität herstellen. [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] bere[X.]htigt den Gesetzgeber au[X.]h, Regelungen zum Verhältnis der Tarifvertragsparteien auf einer der beiden Seiten zu treffen, um strukturelle Voraussetzungen dafür zu s[X.]haffen, dass Tarifverhandlungen au[X.]h insofern einen fairen [X.]usglei[X.]h ermögli[X.]hen und in Tarifverträgen mit der ihnen innewohnenden Ri[X.]htigkeitsvermutung angemessene Wirts[X.]hafts- und [X.]rbeitsbedingungen hervorbringen können. [X.] strukturell ausgegli[X.]hene [X.] bislang vor allem dur[X.]h Vorgaben zu si[X.]hern gesu[X.]ht, die das Verhältnis si[X.]h gegenüber stehender Tarifvertragsparteien betrafen, s[X.]hließt dies ni[X.]ht aus, dass der Gesetzgeber au[X.]h das Verhältnis konkurrierender Tarifvertragsparteien ausgestaltet, die derselben Seite angehören. Zur Funktionsfähigkeit der von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ges[X.]hützten Tarifautonomie gehört insoweit ni[X.]ht nur die strukturelle Parität zwis[X.]hen [X.]rbeitgeber- und [X.]rbeitnehmerseite. Zu ihr gehören, wo [X.] oder [X.]rbeitgeber untereinander konkurrieren, au[X.]h Bedingungen der [X.]ushandlung von Tarifverträgen, wel[X.]he die Entfaltung der [X.]oalitionsfreiheit selbst si[X.]hern, indem sie die Voraussetzungen für einen fairen [X.]usglei[X.]h der berührten Interessen s[X.]haffen.
ee) Bei der Regelung der [X.] der Tarifautonomie verfügt der Gesetzgeber über eine Eins[X.]hätzungsprärogative und einen weiten Handlungsspielraum (vgl. [X.] 92, 365 <394>). [X.]as Grundgesetz s[X.]hreibt ihm ni[X.]ht vor, wie [X.] im Einzelnen abzugrenzen sind. Es verlangt au[X.]h keine Optimierung der [X.]ampfbedingungen. Grundsätzli[X.]h ist es den Tarifvertragsparteien selbst überlassen, ihr Handeln den si[X.]h wandelnden Umständen anzupassen, um ausgewogene Tarifabs[X.]hlüsse zu erzielen. [X.]o[X.]h ist der Gesetzgeber au[X.]h ni[X.]ht gehindert, die Rahmenbedingungen der Tarifautonomie zu ändern, sei es aus Gründen des Gemeinwohls, sei es, um gestörte Paritäten wieder herzustellen (vgl. [X.] 84, 212 <228 f.>; 92, 365 <394>), sei es zur Si[X.]herung eines fairen [X.]usglei[X.]hs auf nur einer Seite der si[X.]h gegenüberstehenden [X.]oalitionen.
Nur tatsä[X.]hli[X.]he S[X.]hwierigkeiten und erst re[X.]ht nur S[X.]hwierigkeiten auf Seiten der [X.]rbeitgeber, die si[X.]h daraus ergeben, dass mehrere [X.] auftreten, re[X.]htfertigen eine Bes[X.]hränkung der [X.]oalitionsfreiheit dagegen grundsätzli[X.]h ni[X.]ht. [X.]enn ob eine [X.]oalition si[X.]h im [X.]rbeitsleben bilden und behaupten kann, wird vielmehr gerade au[X.]h dur[X.]h den Wettbewerb unter den vers[X.]hiedenen Gruppen bestimmt (vgl. [X.] 55, 7 <24>). [X.]er Organisationsgrad einer [X.]oalition, ihre Fähigkeit zur [X.]nwerbung und Mobilisierung von Mitgliedern und ähnli[X.]he Faktoren liegen außerhalb der Verantwortung des Gesetzgebers. Er ist ni[X.]ht gehalten, s[X.]hwa[X.]hen Verbänden [X.]ur[X.]hsetzungsfähigkeit bei Tarifverhandlungen zu vers[X.]haffen, denn [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] verlangt keine Optimierung der [X.]ampfbedingungen, sondern verpfli[X.]htet den Staat au[X.]h insoweit zur Neutralität (vgl. [X.] 92, 365 <396>). [X.]esglei[X.]hen darf der Gesetzgeber starke Verbände ni[X.]ht gezielt s[X.]hwä[X.]hen, wenn das im Verhältnis zur Gegenseite den Grundsatz der Parität (oben [X.] 3 a [X.][X.] Rn. 145 f.) verletzt. Er darf au[X.]h ni[X.]ht gezielt gegen bestimmte Vereinigungen bestimmter Berufe vorgehen (oben [X.] 1 b und [X.] Rn. 132 und 133).
b) [X.]ie angegriffenen Regelungen genügen bei verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotener [X.]uslegung und Handhabung weitgehend, aber ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht, den [X.]nforderungen an die Verhältnismäßigkeit. [X.]er Gesetzgeber verfolgt ein legitimes Ziel (aa) und die Verdrängung konkurrierender Tarifverträge ist ni[X.]ht von vornherein ungeeignet ([X.]) oder ein glei[X.]h wirksames, milderes Mittel zur Errei[X.]hung dieses Ziels erkennbar ([X.][X.]). Zur Si[X.]herung der Zumutbarkeit ist allerdings bei der [X.]nwendung der angegriffenen Regelungen den grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Interessen hinrei[X.]hend Re[X.]hnung zu tragen, soweit ni[X.]ht der Gesetzgeber zur Na[X.]hbesserung verpfli[X.]htet ist ([X.]).
aa) [X.]as vom Gesetzgeber verfolgte Ziel (1) ist verfassungsre[X.]htli[X.]h legitim (2).
(1) Zwe[X.]k der angegriffenen Regelungen ist es, [X.]nreize für ein koordiniertes und kooperatives Vorgehen der [X.]rbeitnehmerseite in Tarifverhandlungen zu setzen und so Tarifkollisionen zu vermeiden (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.]). [X.]amit will der Gesetzgeber die [X.]usgangsbedingungen für im Tarifvertragssystem funktionierende Tarifverhandlungen si[X.]hern, wel[X.]he er spezifis[X.]h gefährdet sieht, wenn es aufgrund der [X.]usnutzung betriebli[X.]her S[X.]hlüsselpositionen auf [X.]rbeitnehmerseite zur Tarifkollision im Betrieb kommt. [X.]ie [X.]regierung hat in ihrer s[X.]hriftli[X.]hen Stellungnahme dargelegt, es gehe um die Si[X.]herung der Vernünftigkeit der [X.]usgangsbedingungen der Tarifverhandlungen, wie sie für die generelle Ri[X.]htigkeitsvermutung des Tarifvertrags essentiell sei. Na[X.]h ihrer Eins[X.]hätzung ist in einem System erhöhter [X.]skonkurrenz bei glei[X.]hzeitiger Ermögli[X.]hung von Tarifpluralität die Verhandlungssymmetrie in vers[X.]hiedener Hinsi[X.]ht gestört. [X.]usweisli[X.]h der Begründung des Gesetzentwurfs der [X.]regierung soll die Verhandlungsstärke eins[X.]hließli[X.]h der [X.]rbeitskampfkraft der [X.]rbeitnehmerseite als Ganze gesi[X.]hert werden: Nähmen [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer mit besonderen S[X.]hlüsselpositionen in den Betrieben ihre Interessen gesondert wahr, führe dies tendenziell zu einer Beeinträ[X.]htigung einer wirksamen kollektiven Interessenvertretung dur[X.]h die übrigen [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer. Ohne besondere S[X.]hlüsselposition im Betriebsablauf seien diese dann selbst kollektiv nur no[X.]h einges[X.]hränkt in der Lage, auf [X.]ugenhöhe mit der [X.]rbeitgeberseite zu verhandeln (a.a.[X.], [X.]). Zudem werde die Verteilungsfunktion des Tarifvertrags gestört, wenn die konkurrierenden Tarifabs[X.]hlüsse ni[X.]ht den Wert vers[X.]hiedener [X.]rbeitsleistungen innerhalb einer betriebli[X.]hen [X.] zueinander widerspiegelten, sondern vor allem [X.]usdru[X.]k der jeweiligen S[X.]hlüsselpositionen der unters[X.]hiedli[X.]hen Bes[X.]häftigtengruppen im Betriebsablauf seien (a.a.[X.], [X.] 11 f.). Bei erfolgrei[X.]hen Tarifverhandlungen einer [X.] verringere si[X.]h der Verteilungsspielraum für die anders- und ni[X.]htorganisierten [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer (a.a.[X.], [X.] 8). S[X.]hließli[X.]h könne die [X.]onkurrenz unters[X.]hiedli[X.]her Tarifwerke die Herstellung von [X.]n gefährden, die vor allem in wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]risensituationen oftmals zur Bes[X.]häftigungssi[X.]herung erforderli[X.]h seien (a.a.[X.]).
(2) [X.]er Gesetzgeber verfolgt damit ein legitimes Ziel.
(a) [X.]er Gesetzgeber ist bere[X.]htigt, Regelungen zum Verhältnis der Tarifvertragsparteien zu treffen, um strukturelle Voraussetzungen dafür herzustellen, dass Tarifverhandlungen einen fairen [X.]usglei[X.]h ermögli[X.]hen (oben [X.] 3 a [X.] Rn. 148). [X.]as gilt gerade, weil si[X.]h der Staat hier einer materiellen Regelung der Löhne und sonstiger [X.]rbeitsbedingungen weitgehend enthält und deren [X.]ushandlung den [X.] überlässt. [X.]ies folgt sowohl aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] als au[X.]h aus dem Sozialstaatsprinzip ([X.]rt. 20 [X.]bs. 1 [X.]) (oben [X.] 3 a [X.][X.] Rn. 147). [X.]er Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers findet seine Grenzen jedo[X.]h am objektiven Gehalt des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.]. [X.]ie Tarifautonomie muss als ein Berei[X.]h gewahrt bleiben, in dem die Tarifvertragsparteien ihre [X.]ngelegenheiten grundsätzli[X.]h selbstverantwortli[X.]h und ohne staatli[X.]he Einflussnahme regeln können ([X.] 92, 365 <393 f.>). [X.]iese Grenze ist hier ni[X.]ht übers[X.]hritten. § 4a [X.] enthält keine materiellen Lohn- oder Verteilungsregelungen, sondern zielt auf die Struktur des von den [X.] eigenständig auszufüllenden Verhandlungsrahmens. So hat die [X.]regierung im Verfahren dargelegt, dass das [X.] keine bestimmte Vorstellung einer materialen Gere[X.]htigkeit zugrunde lege oder dur[X.]hzusetzen versu[X.]he, sondern Prozesse des Verhandelns, der [X.]bstimmung und der [X.]oordination zwis[X.]hen den Beteiligten anstoßen wolle.
(b) [X.]er Gesetzgeber verfolgt hier das legitime Ziel, zur Si[X.]herung der strukturellen Voraussetzungen von Tarifverhandlungen das Verhältnis der [X.] untereinander zu regeln, um zu verhindern, dass si[X.]h dur[X.]h die isolierte [X.]usnutzung einer S[X.]hlüsselposition die strukturellen Bedingungen von Tarifverhandlungen in einer Weise entwi[X.]keln, dass eine faire [X.]ushandlung von [X.]rbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen ni[X.]ht mehr gewährleistet ist.
Bei der Regelung von [X.] von [X.]oalitionsfreiheit im [X.]llgemeinen und Tarifautonomie im Besonderen verfügt der Gesetzgeber für die konkrete Zielsetzung über eine Eins[X.]hätzungsprärogative und Gestaltungsspielraum beim [X.]usglei[X.]h der si[X.]h gegenüber stehenden Re[X.]hte (vgl. [X.] 92, 365 <394>). [X.]iesen Spielraum übers[X.]hreitet er hier ni[X.]ht. Weil das [X.]uftreten konkurrierender [X.] die Verhandlungsstrukturen im Tarifvertragssystem grundlegend beeinflussen kann, ist der Gesetzgeber befugt, au[X.]h diesen [X.]spekt der Tarifpolitik gesetzli[X.]h auszugestalten. Insbesondere darf der Gesetzgeber darauf zielen, dass der [X.] Wettbewerb ni[X.]ht zur tarifpolitis[X.]hen S[X.]hwä[X.]hung und zum materiellen Na[X.]hteil sol[X.]her [X.]rbeitnehmergruppen führt, die ni[X.]ht über sogenannte S[X.]hlüsselpositionen und eine darauf beruhende Blo[X.]kadema[X.]ht im Betrieb verfügen. Er ist dabei grundsätzli[X.]h ni[X.]ht darauf bes[X.]hränkt, gegen bereits eingetretene Funktionsstörungen vorzugehen. [X.]u[X.]h im Hinbli[X.]k auf drohende Funktionsstörungen verfügt er über einen Eins[X.]hätzungsspielraum bei der Frage, wann aufgrund tatsä[X.]hli[X.]her [X.]nhaltspunkte ein legislatives Eingreifen geboten ist.
[X.]) [X.]ie angegriffenen Regelungen sind im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet, das Ziel zu errei[X.]hen, auf der [X.]rbeitnehmerseite ein koordiniertes und kooperatives Vorgehen in Tarifverhandlungen zu bewirken, au[X.]h wenn ni[X.]ht gewiss ist, dass dieser Effekt tatsä[X.]hli[X.]h erzielt wird.
(1) Es genügt, dass die Regelungen des [X.]es ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h ungeeignet sind, der [X.]usnutzung von Blo[X.]kadepositionen einzelner [X.]rbeitnehmergruppen in der Gestaltung der [X.]rbeits- und Bes[X.]häftigungsbedingungen im Betrieb entgegenzuwirken. [X.]re[X.]htli[X.]h bedarf es nur der Mögli[X.]hkeit, dass der erstrebte Erfolg so gefördert werden kann, also die Mögli[X.]hkeit der Zwe[X.]kerrei[X.]hung besteht (vgl. [X.] 90, 145 <172>; 126, 112 <144>; stRspr). [X.]ie Regelungen dürfen nur ni[X.]ht von vornherein untaugli[X.]h sein (vgl. [X.] 100, 313 <373>), was ni[X.]ht s[X.]hon der Fall ist, wenn ihre Umsetzung s[X.]hwierig ist, sofern sie mögli[X.]h ers[X.]heint (vgl. [X.] 110, 141 <164>). [X.]er Gesetzgeber hat au[X.]h hier einen Eins[X.]hätzungsspielraum für die Beurteilung der tatsä[X.]hli[X.]hen Grundlagen einer Regelung (vgl. [X.] 104, 337 <347 f.>). [X.]ie Grenze liegt dort, wo si[X.]h deutli[X.]h erkennbar abzei[X.]hnet, dass eine Fehleins[X.]hätzung vorgelegen hat (vgl. [X.] 92, 365 <395 f.>).
(2) Hier will der Gesetzgeber mit der [X.]ollisionsnorm des § 4a [X.]bs. 2 [X.] si[X.]herstellen, dass au[X.]h bei einem Wettbewerb der [X.] untereinander faire Bedingungen für das [X.]ushandeln von Tarifverträgen bestehen und insbesondere Bes[X.]häftigte in S[X.]hlüsselpositionen im Betrieb ihre Forderungen ni[X.]ht völlig losgelöst von den Interessen der anderen Bes[X.]häftigten geltend ma[X.]hen können. [X.]er Gesetzgeber hat die s[X.]harfe Sanktion der Verdrängung eines Tarifvertrags bei Übers[X.]hneidungen normiert, um die [X.] zur [X.]ooperation zu bewegen und es so gar ni[X.]ht erst zur Tarifkollision im Betrieb kommen zu lassen. Es ers[X.]heint ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass die Regelungen den bezwe[X.]kten [X.]oordinierungsanreiz tatsä[X.]hli[X.]h entfalten. Jedenfalls ist ni[X.]ht erkennbar, dass eine völlige Fehleins[X.]hätzung seitens des Gesetzgebers vorgelegen hätte.
[X.]ie mit den [X.] vorgebra[X.]hten Einwände greifen insoweit ni[X.]ht dur[X.]h. Insbesondere der Einwand, das Gesetz knüpfe an den Betrieb an und damit ni[X.]ht an das für die Tarifpolitik zentrale Unternehmen, stellt die verfassungsre[X.]htli[X.]he Eignung ni[X.]ht in Frage. Eine Lösung von Tarifkollisionen im Betrieb kann einen Beitrag dazu leisten, in Teilberei[X.]hen eine destruktive Entwi[X.]klung im Tarifvertragssystem zu verhindern und dessen Funktionsfähigkeit zu stärken. [X.]u[X.]h der Einwand, eine Tarifeinheitsregelung nur für den Betrieb s[X.]hwä[X.]he den Flä[X.]hentarifvertrag, stellt die Eignung der angegriffenen Regelungen, einen [X.]nreiz für die Selbstkoordination der konkurrierenden [X.] zu setzen, ni[X.]ht in Frage.
[X.][X.]) Gegen die Erforderli[X.]hkeit der angegriffenen Regelungen bestehen keine verfassungsre[X.]htli[X.]h dur[X.]hgreifenden Bedenken. [X.]er Gesetzgeber verfügt au[X.]h insoweit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. [X.]aher können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum S[X.]hutz eines wi[X.]htigen Zieles für erforderli[X.]h hält, verfassungsre[X.]htli[X.]h nur beanstandet werden, wenn na[X.]h den ihm bekannten Tatsa[X.]hen und im Hinbli[X.]k auf die bisherigen Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als [X.]lternativen in Betra[X.]ht kommen, die glei[X.]he Wirksamkeit verspre[X.]hen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. [X.] 116, 202 <225>; stRspr). Hier steht jedenfalls kein eindeutig sa[X.]hli[X.]h glei[X.]hwertiges, also zweifelsfrei glei[X.]h wirksames, die Grundre[X.]htsbere[X.]htigten aber weniger beeinträ[X.]htigendes Mittel zur Verfügung, um den mit dem Gesetz verfolgten Zwe[X.]k zu errei[X.]hen. [X.]as [X.] prüft hier ni[X.]ht, ob es bessere Lösungen für die hinter einem Gesetz stehenden Probleme gibt. [X.]er Gesetzgeber hat seinen Beurteilungs- und Prognosespielraum ni[X.]ht verletzt.
(1) [X.]er Gesetzgeber hat si[X.]h bewusst gegen alternative Regelungen (oben [X.] II 3 b Rn. 10) zum Umgang mit Problemen ents[X.]hieden, die aus der [X.]onkurrenz unters[X.]hiedli[X.]her [X.] und dem [X.]bs[X.]hluss mehrerer Tarifverträge mit Geltung in einem Betrieb erwa[X.]hsen können. Er hält das in der arbeitsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung verwendete Spezialitätsprinzip wie au[X.]h ein Modell sogenannter „dynamis[X.]her Repräsentativität“ ni[X.]ht für glei[X.]h wirksam und au[X.]h ni[X.]ht für milder als das Mehrheitsprinzip; au[X.]h eine auf bestimmte Berei[X.]he wie namentli[X.]h die [X.]aseinsvorsorge bes[X.]hränkte Regelung wird ni[X.]ht als glei[X.]h wirksam angesehen. Ni[X.]ht aufgegriffen hat der Gesetzgeber au[X.]h die weiteren Vors[X.]hläge zur Einbeziehung der Minderheitsgewerks[X.]haft in die Tarifverhandlungen zwis[X.]hen [X.]rbeitgebern und [X.], zu einer Syn[X.]hronisierung der Laufzeiten von Tarifverträgen, zu der Vorgabe einer Streikführers[X.]haft der [X.] oder zur Etablierung einer besonderen S[X.]hli[X.]htung oder zur Eins[X.]hränkung des [X.]rbeitskampfre[X.]htes in Berei[X.]hen der [X.]aseinsvorsorge. [X.]ass es si[X.]h dabei um glei[X.]h wirksame und eindeutig weniger belastende Regelungen handelte, ist ni[X.]ht feststellbar.
[X.]u[X.]h steht mit der [X.]nforderung der Tariffähigkeit ein von der Re[X.]htspre[X.]hung entwi[X.]keltes tarifvertragsre[X.]htli[X.]hes Instrument zur Verfügung, gewisse destruktive Entwi[X.]klungen in der Tarifpolitik zu verhindern. So si[X.]hert die Re[X.]htspre[X.]hung zur Tariffähigkeit, dass ni[X.]ht jede Splittervereinigung Tarifverträge erkämpfen und abs[X.]hließen kann, denn tariffähig ist nur diejenige Vereinigung, die ein Mindestmaß an Verhandlungsgewi[X.]ht und also eine gewisse [X.]ur[X.]hsetzungskraft gegenüber dem [X.] Gegenspieler aufweist (vgl. [X.] 58, 233 <248 f.>; 100, 214 <223>; näher [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Juni 2000 - 1 [X.]BR 10/99 -, juris, Rn. 34; Bes[X.]hluss vom 14. [X.]ezember 2010 - 1 [X.]BR 19/10 -, juris, Rn. 81). [X.]ie Regeln des [X.]es vermag dies aber offenkundig ni[X.]ht zu ersetzen. Eine sol[X.]he, dur[X.]hsetzungss[X.]hwa[X.]he [X.] aus dem [X.] verdrängende [X.]nforderung ist kein geeignetes Mittel gegen die [X.]usnutzung betriebli[X.]her S[X.]hlüsselpositionen dur[X.]h einzelne insoweit dur[X.]hsetzungsstarke [X.].
(2) [X.]er Einwand, tatsä[X.]hli[X.]h sei die Tarifautonomie dur[X.]h Tarifkollisionen ni[X.]ht gefährdet und eine Regelung daher ni[X.]ht erforderli[X.]h, greift verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h. [X.]er Gesetzgeber ist ni[X.]ht darauf bes[X.]hränkt, gegen bereits eingetretene Funktionsstörungen vorzugehen, sondern verfügt au[X.]h mit Bli[X.]k auf drohende Funktionsstörungen über einen Eins[X.]hätzungsspielraum (oben [X.] 3 [X.] (2) (b) Rn. 157). [X.]en Gesetzgeber trifft die politis[X.]he Verantwortung für eine zutreffende Erfassung und Bewertung der maßgebenden Faktoren. [X.]re[X.]htli[X.]h ist diese solange zu akzeptieren, wie si[X.]h ni[X.]ht deutli[X.]h erkennbar abzei[X.]hnet, dass eine Fehleins[X.]hätzung vorgelegen hat oder die angegriffene Maßnahme von vornherein darauf hinausläuft, ein vorhandenes Glei[X.]hgewi[X.]ht der [X.]räfte zu stören oder ein Unglei[X.]hgewi[X.]ht zu verstärken (vgl. [X.] 92, 365 <396>) oder sonst gegen verfassungsre[X.]htli[X.]he Vorgaben zu verstoßen. [X.]as ist hier ni[X.]ht der Fall.
[X.]) [X.]ie mit den angegriffenen Regelungen verbundenen Belastungen sind im Ergebnis weitgehend zumutbar. [X.]ie Beeinträ[X.]htigungen der [X.]oalitionsfreiheit der Betroffenen wiegen s[X.]hwer (1). [X.]o[X.]h verfolgt der Gesetzgeber mit dem [X.] gewi[X.]htige Ziele gerade au[X.]h im Interesse der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und mit dem Ziel des [X.] [X.]usglei[X.]hs (2). In der [X.]bwägung erweisen si[X.]h die Beeinträ[X.]htigungen des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] bei teils verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotener restriktiver [X.]uslegung der Regelungen des [X.]es als im Wesentli[X.]hen zumutbar, weil si[X.]h die Belastungswirkungen so hinrei[X.]hend bes[X.]hränken lassen (3). Mit Bli[X.]k auf den S[X.]hutz der [X.]smitglieder aus den Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, genügt die Regelung allerdings insofern ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen, als sie keine S[X.]hutzvorkehrungen gegen eine einseitige Verna[X.]hlässigung der [X.]ngehörigen dieser Berufsgruppen dur[X.]h die jeweilige [X.] vorsehen (4).
(1) [X.]ie mit den angegriffenen Regelungen einhergehenden Beeinträ[X.]htigungen der [X.]oalitionsfreiheit wiegen s[X.]hwer. [X.]as gilt sowohl für die in § 4a [X.]bs. 2 [X.] angeordnete Verdrängungswirkung selbst (a) als au[X.]h für die damit einhergehenden, vom Gesetzgeber beabsi[X.]htigten [X.] dieser Regelung (b).
(a) § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] führt im Fall einer Tarifkollision zur Verdrängung der Re[X.]htsnormen eines abges[X.]hlossenen Tarifvertrags. [X.]er betroffenen [X.] wird damit das von ihr Errei[X.]hte genommen und ihr Mitglied hinsi[X.]htli[X.]h dieses Tarifvertrags [X.] gestellt. [X.]enno[X.]h ist die [X.] weiter an die Friedenspfli[X.]ht und die [X.]breden zur Laufzeit ihres eigenen Tarifvertrags gebunden. [X.]ie damit verbundenen Verluste können au[X.]h dur[X.]h Betriebsvereinbarungen ni[X.]ht kompensiert werden, da die Sperrwirkung der § 77 [X.]bs. 3, § 87 [X.]bs. 1 [X.] greift, die si[X.]h entweder aus dem anwendbaren Tarifvertrag oder der dur[X.]h den verdrängten Tarifvertrag belegten Tarifübli[X.]hkeit ergibt. [X.]amit trifft § 4a [X.]bs. 2 [X.] die Tarifautonomie als die zentrale Betätigungsform und den Zwe[X.]k von [X.]oalitionen s[X.]hwer (oben [X.] 1 a Rn. 131); die Verdrängung bewirkt eine Entwertung errei[X.]hter Tarifabs[X.]hlüsse und beeinträ[X.]htigt so den verfassungsre[X.]htli[X.]h gewährleisteten Tarifvertragss[X.]hutz.
(b) Von erhebli[X.]hem Gewi[X.]ht sind zudem die mit den beabsi[X.]htigten [X.] der Regelung verbundenen Beeinträ[X.]htigungen der Re[X.]hte aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] im Vorfeld einer Tarifkollision. [X.]ie angegriffene Norm beeinträ[X.]htigt so bereits vor einer Tarifkollision die tarifpolitis[X.]he Freiheit der [X.] und ihrer Mitglieder, die in einem Betrieb strukturell oder sogar offenkundig ledigli[X.]h eine Minderheit der Bes[X.]häftigten organisieren. Für sie besteht die Gefahr, dass sie vom [X.] Gegenspieler von vornherein ni[X.]ht mehr als Tarifpartner ernstgenommen werden, weil klar oder jedenfalls wahrs[X.]heinli[X.]h ist, dass die von ihnen abges[X.]hlossenen Tarifverträge ni[X.]ht zur [X.]nwendung kommen. [X.]iese [X.] verlieren an [X.]ttraktivität und Mobilisierungskraft für den [X.]rbeitskampf. Mit dem potentiellen Bedeutungsverlust und der na[X.]hlassenden Gestaltungskraft erhöht si[X.]h der [X.]ru[X.]k, die tarifpolitis[X.]he [X.]usri[X.]htung zu ändern. [X.]usweisli[X.]h der Stellungnahmen und des Vorbringens in der mündli[X.]hen Verhandlung ist in Betrieben derzeit häufig keine [X.]enntnis darüber vorhanden, wel[X.]he [X.] im Verhältnis zu anderen na[X.]h ihrer Satzung übers[X.]hneidend zuständigen [X.] eine Mehrheit der Bes[X.]häftigten organisiert. [X.]us dieser Unkenntnis über die eigene relative Stärke resultiert eine Unsi[X.]herheit über die [X.]ur[X.]hsetzbarkeit eigener Tarifverträge und eine tarifpolitis[X.]he S[X.]hwä[X.]hung. [X.]ies ist gewollt, weil sie die Verhandlungs- und [X.]ompromissbereits[X.]haft im Sinne eines koordinierten und kooperativen Vorgehens der [X.] fördern soll. Sie beeinträ[X.]htigt die grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Freiheit der inneren Organisation und [X.]usri[X.]htung. Sind die Mehrheitsverhältnisse hingegen bekannt, ist die [X.], die si[X.]h in einem Betrieb in der Minderheit befindet, aufgrund der angegriffenen Regelungen erst re[X.]ht ges[X.]hwä[X.]ht, denn dann ist offenkundig, dass sie si[X.]h in diesem Betrieb ni[X.]ht wird dur[X.]hsetzen können.
([X.]) Eine zusätzli[X.]he Beeinträ[X.]htigung der koalitionsspezifis[X.]hen Betätigungsfreiheit dur[X.]h die angegriffenen Regelungen liegt s[X.]hließli[X.]h darin, dass mit dem Bes[X.]hlussverfahren zum [X.]ollisionsfall na[X.]h § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6, § 99 [X.]rb[X.] das Risiko einhergeht, offenbaren zu müssen, wie ho[X.]h die Zahl der Mitglieder ist, und damit die [X.]ampfstärke in dem Betrieb offen zu legen.
(2) [X.]as [X.] soll die strukturellen Voraussetzungen dafür s[X.]haffen und erhalten, dass Tarifverhandlungen einen fairen [X.]usglei[X.]h ermögli[X.]hen. Weil si[X.]h der Staat einer materiellen Regelung der Löhne und sonstiger [X.]rbeitsbedingungen grundsätzli[X.]h enthält und deren [X.]ushandlung den [X.] überlässt, kann er die strukturellen Voraussetzungen dieser [X.]ushandlung regeln; aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] folgen eine entspre[X.]hende [X.]usgestaltungsbefugnis und gegebenenfalls ein [X.]usgestaltungsauftrag (oben [X.] 3 a [X.] Rn. 144). [X.]ie Si[X.]herung der Bedingungen eines funktionsfähigen [X.] au[X.]h nur auf der Seite der [X.] ist von erhebli[X.]her Bedeutung dafür, die mit der [X.]oalitionsfreiheit verbundenen Zwe[X.]ke au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h zu errei[X.]hen. Wie real und wie weitgehend diese Gefährdungen ohne entspre[X.]hende Reaktionen des Gesetzgebers sind, hat der Gesetzgeber im Rahmen seines Eins[X.]hätzungs- und [X.] (oben [X.] 3 a ee Rn. 149) zu bewerten. [X.]ass der Gesetzgeber diesen Spielraum übers[X.]hritten hätte, haben die [X.]bes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht ergeben.
(3) [X.]ie angegriffenen Regelungen des [X.]es beeinträ[X.]htigen mit ihren [X.] auf die Organisation, tarifpolitis[X.]he [X.]usri[X.]htung und Verhandlungsfähigkeit der [X.] und im Fall der Verdrängung eines Tarifvertrags mit der Entwertung des Verhandlungsergebnisses der Minderheitsgewerks[X.]haft die Tarifautonomie erhebli[X.]h. [X.]u[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des hohen Gewi[X.]hts der mit dem [X.] verfolgten Ziele erweisen si[X.]h diese Belastungen in der Gesamtabwägung nur dann als zumutbar, wenn ihnen dur[X.]h eine restriktive [X.]uslegung der Verdrängungsregelung und ihrer verfahrensre[X.]htli[X.]hen Einbindung S[X.]härfen genommen werden. Teils ist die eins[X.]hränkende [X.]uslegung und Handhabung für si[X.]h genommen verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten. Im Übrigen hat der Senat für die Beurteilung der Zumutbarkeit eine restriktive [X.]uslegung der angegriffenen Regelungen zugrunde gelegt, die als sol[X.]he ni[X.]ht von [X.] wegen geboten ist. Soweit die Fa[X.]hgeri[X.]hte hier zu anderen Ergebnissen kommen, haben diese die Zumutbarkeit der Regelungen au[X.]h in ihrer Gesamtbelastung im Bli[X.]k auf [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Soweit Regelungen zum Berufsgruppens[X.]hutz fehlen, bedarf es der gesetzli[X.]hen Na[X.]hbesserung.
[X.]afür ist von Bedeutung, dass die Vorgabe der Verdrängung eines Tarifvertrags na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 [X.], sofern sie s[X.]hon kraft Gesetzes eintritt, do[X.]h unter bestimmten Bedingungen von den Tarifvertragsparteien a[X.]edungen werden kann (a). [X.]er kollidierende [X.] wird grundsätzli[X.]h vollständig verdrängt, do[X.]h ist die Verdrängungsregelung restriktiv auszulegen und die Verdrängungswirkung mehrfa[X.]h bes[X.]hränkt (b). Tarifvertragli[X.]h garantierte Leistungen besonderer Qualität müssen gegenüber der Verdrängungswirkung Bestand haben, um unzumutbare Härten zu vermeiden ([X.]). [X.]ommt es zur Verdrängung der [X.]nwendbarkeit eines Tarifvertrags, lebt er grundsätzli[X.]h wieder auf, wenn der verdrängende Tarifvertrag endet (d). [X.]ie Regelung des § 4a [X.]bs. 4 [X.] zum [X.]nspru[X.]h auf Na[X.]hzei[X.]hnung, der den dur[X.]h die Verdrängung erlittenen Re[X.]htsverlust teilweise ausglei[X.]hen soll, ist entspre[X.]hend dem Umfang der Verdrängung weit auszulegen (e). Werden die Vorgaben einer Bekanntgabe von Tarifverhandlungen im Betrieb na[X.]h § 4a [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] und einer [X.]nhörung konkurrierender [X.] na[X.]h § 4a [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] verletzt, liegen die Voraussetzungen der Verdrängung ni[X.]ht vor (f). [X.]as arbeitsgeri[X.]htli[X.]he Bes[X.]hlussverfahren na[X.]h § 99 [X.]rb[X.] ist so zu führen, dass die Mitgliederstärke der [X.] na[X.]h Mögli[X.]hkeit ni[X.]ht offen gelegt wird (g).
(a) [X.]as Gewi[X.]ht der Beeinträ[X.]htigung ist dadur[X.]h relativiert, dass es die Betroffenen in gewissem Maße selbst in der Hand haben, ob es zur Verdrängungswirkung kommt oder ni[X.]ht.
(aa) Zwar tritt die Verdrängungswirkung na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] na[X.]h derzeit wohl überwiegender [X.]uffassung kraft Gesetzes ein, sobald es zur Tarifkollision kommt (vgl. u.a. [X.], in: Erf[X.], 17. [X.]ufl. 2017, § 4a [X.] Rn. 17; [X.], in: Be[X.]kO[X.] [X.]rbR, [X.]., § 4a [X.] Rn. 21; [X.], in: Boe[X.]ken/[X.]üwell/[X.]/ [X.], Gesamtes [X.]rbeitsre[X.]ht, 1. [X.]ufl. 2016, § 4a [X.] Rn. 55; a.[X.]. Löwis[X.]h, NZ[X.] 2015, [X.]69 f.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. [X.]ufl. 2016, Teil 9 Rn. 112a). [X.]ie Verdrängung ist dana[X.]h ni[X.]ht von einer Feststellung des [X.]rbeitsgeri[X.]hts na[X.]h § 99 [X.]rb[X.] abhängig. [X.]ie Tarifvertragsparteien haben es demna[X.]h ni[X.]ht in der Hand, die Verdrängungswirkung dadur[X.]h zu vermeiden, dass sie keinen [X.]ntrag na[X.]h § 99 [X.]rb[X.] stellen. Eine geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung dazu, wel[X.]her Tarifvertrag in einem Betrieb als von der [X.] ges[X.]hlossen zur [X.]nwendung kommt, kann vielmehr ohne Zutun der Tarifvertragsparteien im arbeitsre[X.]htli[X.]hen Individualre[X.]htsstreit erfolgen.
[X.]ass der Gesetzgeber als maßgebli[X.]hen [X.]punkt der [X.]ollision in § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] auf den [X.]bs[X.]hluss des kollidierenden Tarifvertrags abstellt, spri[X.]ht au[X.]h dafür, die Verdrängungswirkung auf diesen [X.]punkt zu beziehen; ab dann besteht kein [X.]nspru[X.]h mehr auf von der Minderheit im Betrieb tarifli[X.]h vereinbarte Leistungen. Zwingend geboten ist diese [X.]uslegung indessen von [X.] wegen ni[X.]ht.
([X.]) Einflussmögli[X.]hkeiten der Tarifvertragsparteien bestehen jedo[X.]h insofern, als die Regelung des § 4a [X.] tarifdispositiv ist.
Für die [X.]nnahme, dass die [X.]ollisionsnorm des § 4a [X.] zur [X.]isposition der Tarifvertragsparteien steht (so au[X.]h [X.], in: [X.]äubler/[X.], [X.]as neue Tarifeinheitsre[X.]ht, 1. [X.]ufl. 2016, Rn. 291 ff.; [X.], in: [X.]/[X.]o[X.]her/[X.], [X.] und [X.]rbeitskampfre[X.]ht, 5. [X.]ufl. 2015, § 4a Rn. 38; a.[X.]. [X.], NZ[X.] 2015, [X.] 769 <774 f.>; [X.], NZ[X.] 2015, [X.] 1298), spri[X.]ht, dass der Gesetzgeber mit dem [X.] in erster Linie auf eine Selbststeuerung der [X.] zielt, um über die Vorwirkung dieser Regelung eine [X.]ollision mit der Folge des Tarifverlusts zu vermeiden. [X.]u[X.]h eine [X.]uslegung des § 4a [X.] im Li[X.]hte der grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten [X.]oalitionsfreiheit spri[X.]ht für dessen Verständnis als dispositive Regelung, weil dies die Spielräume der Tarifvertragsparteien erhöht.
[X.]llerdings müssen alle von der [X.]ollisionsnorm positiv oder negativ betroffenen Tarifvertragsparteien vereinbaren, die Regelung des § 4a [X.] auszus[X.]hließen. Insoweit müssen also alle in einem Betrieb kollidierend tarifierenden [X.] und der [X.]rbeitgeber übereinkommen. [X.]ies entspri[X.]ht im Ergebnis der in § 4a [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] getroffenen Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, Tarifpluralität grundsätzli[X.]h zu akzeptieren. [X.]iese [X.]ispositivität steht im Einklang mit dem Ziel des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.], die [X.]usgestaltung tarifvertragli[X.]her Regelungen so weit wie mögli[X.]h den Tarifvertragsparteien ohne staatli[X.]he Ingerenz zu überlassen.
(b) [X.]ie Zumutbarkeit der angegriffenen Regelung hängt au[X.]h davon ab, wie weit die Verdrängungswirkung des § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] rei[X.]ht. Im Ergebnis ist die Verdrängungswirkung na[X.]h ihrer gesetzli[X.]hen [X.]usgestaltung mehrfa[X.]h bes[X.]hränkt.
(aa) § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] regelt die Verdrängung des kollidierenden Tarifvertrags der Minderheitsgewerks[X.]haft, soweit eine Übers[X.]hneidung mit dem Tarifvertrag der [X.] in räumli[X.]her, zeitli[X.]her, betriebli[X.]h-fa[X.]hli[X.]her und persönli[X.]her Hinsi[X.]ht vorliegt. Soweit der [X.] in demselben Betrieb für die glei[X.]he Berufsgruppe Regelungen des [X.]rbeitsverhältnisses enthält, die mit ni[X.]ht inhaltsglei[X.]hen Regelungen des [X.]s kollidieren, wird der [X.] grundsätzli[X.]h insgesamt, also ni[X.]ht bes[X.]hränkt auf den [X.]ollisionsberei[X.]h, verdrängt. [X.]enn die [X.]nwendung der [X.]ollisionsregel setzt ni[X.]ht voraus, dass si[X.]h die Regelungsgegenstände der si[X.]h persönli[X.]h übers[X.]hneidenden Tarifverträge völlig de[X.]ken (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 13; BT[X.]ru[X.]ks 18/4156, [X.] 10). [X.]as zeigt s[X.]hon der Verglei[X.]h mit § 4a [X.]bs. 3 [X.], der eine inhaltli[X.]he Übers[X.]hneidung fordert, und mit § 4a [X.]bs. 4 Satz 2 [X.], der eine Übers[X.]hneidung von Geltungsberei[X.]hen und Re[X.]htsnormen voraussetzt, wohingegen in § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] nur von der Übers[X.]hneidung im „Geltungsberei[X.]h“ die Rede ist. [X.]ie in § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] geregelte Verdrängung erfasst dann nur die Re[X.]htsnormen des [X.]s, also Inhalts-, Betriebs- und betriebsverfassungsre[X.]htli[X.]he Normen vorbehaltli[X.]h der Sonderregelung in § 4a [X.]bs. 3 [X.], ni[X.]ht aber s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Vereinbarungen. [X.]n die Friedenspfli[X.]ht des verdrängten Tarifvertrags sind die Mitglieder der Minderheitsgewerks[X.]haft also weiterhin gebunden.
Soweit hingegen keine Übers[X.]hneidung im persönli[X.]hen Geltungsberei[X.]h zweier Tarifverträge vorliegt, besteht keine Tarifkollision; es gelten dann beide Tarifverträge jeweils für die Personen, für die nur sie Regelungen getroffen haben. [X.]amit bleiben insbesondere berufsgruppenspezifis[X.]he [X.] erhalten, wenn eine Bran[X.]hengewerks[X.]haft im Betrieb für andere und eventuell au[X.]h größere Teile der Belegs[X.]haft tarifiert, aber eben ni[X.]ht für diejenigen, die in der in diesem Betrieb weniger stark vertretenen, aber ni[X.]ht übers[X.]hneidend tarifierenden [X.] organisiert sind.
Na[X.]h § 4a [X.]bs. 3 [X.] gilt die Verdrängung für bestimmte betriebsverfassungsre[X.]htli[X.]he Normen au[X.]h nur, soweit eine inhaltli[X.]he Übers[X.]hneidung vorliegt; damit will der Gesetzgeber die [X.]ontinuität tarifvertragli[X.]h ges[X.]haffener betriebsverfassungsre[X.]htli[X.]her [X.] si[X.]hern (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 14).
[X.]n einer Tarifkollision fehlt es zudem von vornherein, wenn auf einen anderen Tarifvertrag ledigli[X.]h arbeitsvertragli[X.]h Bezug genommen wird, denn dann ergibt si[X.]h die Bindung aus dem Vertrag und ni[X.]ht aus § 3 [X.]; es kommt ni[X.]ht zur Verdrängung.
In anderen Betrieben bleibt na[X.]h dem [X.] [X.]onzept des Gesetzgebers ein in einem Betrieb verdrängter Tarifvertrag anwendbar.
([X.]) [X.]arüber hinaus sind die [X.]rbeitsgeri[X.]hte, um die Zumutbarkeit der mit dem [X.] einhergehenden Beeinträ[X.]htigungen der Re[X.]hte aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] zu wahren, gehalten, die si[X.]h im Geltungsberei[X.]h in einem Betrieb übers[X.]hneidenden Tarifverträge im [X.]ollisionsfall mit dem Ziel der größtmögli[X.]hen S[X.]honung der dur[X.]h eine Verdrängung beeinträ[X.]htigten [X.] auszulegen. Regelungen werden insbesondere dann ni[X.]ht verdrängt, wenn und soweit es dem Willen der Tarifvertragsparteien des [X.]s entspri[X.]ht, eine entspre[X.]hende Ergänzung ihrer Regelungen dur[X.]h Tarifverträge konkurrierender [X.] zuzulassen (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 13). [X.]ieser Wille kann ausdrü[X.]kli[X.]h dokumentiert sein, aber au[X.]h implizit zum [X.]usdru[X.]k kommen. Besteht also Grund zu der [X.]nnahme, dass Regelungen kollidierender Tarifverträge nebeneinander bestehen sollen oder bei objektivierender Si[X.]ht ni[X.]ht in den Gesamtkompromiss der ausgehandelten Leistungen eingestellt wurden, findet die Verdrängung dort aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen zum S[X.]hutz eines ges[X.]hlossenen Tarifvertrags ni[X.]ht statt. So muss die Verdrängungswirkung na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen auf das bes[X.]hränkt werden, was au[X.]h objektiv als anders vereinbart anzusehen ist. Eine Verdrängung findet also ihre Grenze, soweit subjektiv aus Si[X.]ht der [X.] oder aus einer objektivierten Perspektive neben dem anwendbaren Tarifvertrag weitere inhaltli[X.]he Regelungen anwendbar bleiben sollen. [X.]as ist der Fall, wenn [X.] ni[X.]ht erkennbar untereinander verknüpft sind, weil sie zu ganz vers[X.]hiedenen Regelungskomplexen gehören (vgl. zu ges[X.]hlossenen Regelungssystemen für bestimmte Personenkreise [X.], Urteil vom 6. Mai 2009 - 10 [X.]ZR 390/08 -, juris, Rn. 29 ff.).
([X.]) Mit dem dur[X.]h [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] gewährleisteten Bestandss[X.]hutz für tarifvertragli[X.]h garantierte Leistungen unvereinbar wäre - au[X.]h unbes[X.]hadet eines unter Umständen aus [X.]rt. 14 [X.]bs. 1 oder [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 [X.] resultierenden S[X.]hutzes - der Verlust langfristig angelegter, die Lebensplanung der Bes[X.]häftigten berührender [X.]nsprü[X.]he aus dem [X.] dur[X.]h dessen Verdrängung, ohne die Mögli[X.]hkeit verglei[X.]hbare Leistungen im na[X.]hzei[X.]hnungsfähigen [X.] zu erhalten. [X.]as betrifft längerfristig bedeutsame Leistungen, auf die si[X.]h Bes[X.]häftigte in ihrer Lebensplanung typis[X.]herweise einstellen und auf deren Bestand sie bere[X.]htigterweise vertrauen. [X.]er ersatzlose Verlust oder die substantielle Entwertung insoweit bereits erworbener [X.]nsprü[X.]he oder [X.]nwarts[X.]haften infolge einer Verdrängung des zugrunde liegenden Tarifvertrags würde unverhältnismäßig jedenfalls in die grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Teilhabe am Tarifergebnis eingreifen. So läge eine unzumutbare Härte zum Beispiel vor, wenn eine tarifvertragli[X.]h vereinbarte, langfristig angelegte Leistung zur [X.]lterssi[X.]herung, zur [X.]rbeitsplatzgarantie oder zur Lebensarbeitszeit, soweit sie bereits erworben ist, dur[X.]h einen verdrängenden Tarifvertrag verloren ginge oder substantiell entwertet würde, der dafür überhaupt keine Regelung trifft. [X.]esglei[X.]hen wäre es etwa unzumutbar, wenn aufgrund einer [X.]ollision na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] Bes[X.]häftigte dazu gezwungen wären, eine unmittelbar bevorstehende oder bereits begonnene berufli[X.]he Bildungsmaßnahme ni[X.]ht wahrnehmen zu können oder a[X.]re[X.]hen zu müssen.
[X.]er Gesetzgeber hat in § 4a [X.] keine Vorkehrungen getroffen, die si[X.]herstellen, dass sol[X.]he unzumutbaren Härten vermieden werden. [X.]ie Geri[X.]hte müssen von [X.] wegen bei der [X.]nwendung des für die weitere Gewährung sol[X.]her längerfristig angelegter Leistungen maßgebli[X.]hen Re[X.]hts si[X.]herstellen, dass es zu diesen Härten ni[X.]ht kommt. Sollte dies na[X.]h geltendem Re[X.]ht ni[X.]ht mögli[X.]h sein, wären die entgegenstehenden Regelungen dem [X.] na[X.]h [X.]rt. 100 [X.]bs. 1 [X.] zur [X.]ontrolle ihrer [X.]mäßigkeit vorzulegen. Nötigenfalls ist der Gesetzgeber gehalten, die Zumutbarkeit der Verdrängung sol[X.]her Leistungen zu si[X.]hern.
(d) [X.]ie beeinträ[X.]htigende Wirkung der angegriffenen Regelungen wird weiter dadur[X.]h bes[X.]hränkt, dass § 4a [X.]bs. 2 [X.] in der Weise auszulegen ist, dass eine Verdrängung nur solange andauert, wie der verdrängende Tarifvertrag läuft und kein weiterer Tarifvertrag ebenfalls eine Verdrängung bewirkt. [X.]er verdrängte Tarifvertrag lebt folgli[X.]h für die Zukunft wieder auf, wenn die Laufzeit des verdrängenden Tarifvertrags endet (vgl. so au[X.]h [X.], in: [X.], [X.]rbRHdb, 16. [X.]ufl. 2015, § 203 Rn. 58; [X.], in: [X.]/[X.]o[X.]her/[X.], [X.] und [X.]rbeitskampfre[X.]ht, 5. [X.]ufl. 2015, § 4a Rn. 46; [X.], in: Erf[X.], 17. [X.]ufl. 2017, § 4a Rn. 7 f.). Ob und wieweit - wie in der mündli[X.]hen Verhandlung vorgetragen - ein Wiederaufleben zur Vermeidung eines absehbar kurzfristigen Springens zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen Tarifwerken für eine begrenzte [X.] au[X.]h im Rahmen der Na[X.]hwirkung des [X.]s auszus[X.]hließen ist, obliegt der Beurteilung der Fa[X.]hgeri[X.]hte.
(e) [X.]ie Na[X.]hzei[X.]hnungsoption in Bezug auf den [X.] aus § 4a [X.]bs. 4 [X.] mildert die Belastungswirkungen der Verdrängungsregelung für die Betroffenen. [X.]ie Regelung bedarf, um die Zumutbarkeit der Verdrängungswirkung zu si[X.]hern, von [X.] wegen einer weiten [X.]uslegung.
[X.]er Na[X.]hzei[X.]hnungsanspru[X.]h kann na[X.]h Maßgabe des § 4a [X.]bs. 4 [X.] nur geltend gema[X.]ht werden, wenn zwei kollidierende Tarifverträge tatsä[X.]hli[X.]h abges[X.]hlossen worden sind. Er ist jedo[X.]h ni[X.]ht davon abhängig, dass der Tarifvertrag der na[X.]hzei[X.]hnenden [X.] tatsä[X.]hli[X.]h verdrängt wird, sie also im Betrieb tatsä[X.]hli[X.]h eine Minderheit der Bes[X.]häftigten organisiert. [X.]us Gründen der Praktikabilität genügt vielmehr, dass eine [X.] potentiell einen Na[X.]hteil erleiden könnte (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 14), ohne dass im [X.]punkt der Na[X.]hzei[X.]hnung die Mehrheitsverhältnisse im Betrieb bereits abs[X.]hließend geklärt sein müssten (vgl. [X.], in: Be[X.]kO[X.] [X.]rbR, [X.]., § 4a [X.] Rn. 23).
Inhalt und Umfang des Na[X.]hzei[X.]hnungsanspru[X.]hs ergeben si[X.]h aus § 4a [X.]bs. 4 Satz 2 [X.]. [X.]ie Regelung sieht eine Na[X.]hzei[X.]hnung des angestrebten Tarifvertrags vor, soweit si[X.]h die Geltungsberei[X.]he und Re[X.]htsnormen der Tarifverträge übers[X.]hneiden. [X.]ies darf ni[X.]ht dahin verstanden werden, dass eine Na[X.]hzei[X.]hnung si[X.]h nur auf sol[X.]he Gegenstände erstre[X.]ken kann, für die in dem verdrängten Tarifvertrag ausdrü[X.]kli[X.]h Regelungen getroffen wurden. Bei diesem Verständnis wäre das Na[X.]hzei[X.]hnungsre[X.]ht einer [X.] nur auf den tatsä[X.]hli[X.]hen Übers[X.]hneidungsberei[X.]h der Tarifverträge bes[X.]hränkt, während die Verdrängung im [X.]ollisionsfall na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 [X.] grundsätzli[X.]h umfassend au[X.]h jenseits des sa[X.]hli[X.]hen Übers[X.]hneidungsberei[X.]hs gelten würde.
Eine sol[X.]he [X.]uslegung ist mit [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ni[X.]ht vereinbar. [X.]er [X.]nspru[X.]h auf eine derart asymmetris[X.]he Teilna[X.]hzei[X.]hnung kann den Verlust der verfassungsre[X.]htli[X.]h gesi[X.]herten Re[X.]htspositionen derjenigen [X.], deren Tarifvertrag verdrängt wird, ni[X.]ht kompensieren. [X.]ie Einengung des Na[X.]hzei[X.]hnungsre[X.]hts auf den tatsä[X.]hli[X.]hen Übers[X.]hneidungsberei[X.]h hätte zur Folge, dass die von der Verdrängung bedrohte oder betroffene [X.] und ihre Mitglieder jenseits des Übers[X.]hneidungsberei[X.]hs ersatzlos verlöre, was sie selbst in ihrem Tarifvertrag errei[X.]ht haben, die andere [X.] jedo[X.]h - beabsi[X.]htigt oder unbeabsi[X.]htigt - ni[X.]ht in ihren Tarifvertrag einbezogen hat. Es bestünde kein [X.]nspru[X.]h auf Leistungen, die im Gesamtpaket der tarifli[X.]hen Vereinbarung der anderen [X.] enthalten, im Vertrag der na[X.]hzei[X.]hnenden [X.] aber ni[X.]ht geregelt sind.
Tragfähige Gründe für die Eins[X.]hränkung der Na[X.]hzei[X.]hnung auf den tatsä[X.]hli[X.]hen Übers[X.]hneidungsberei[X.]h sind weder im Gesetzgebungsverfahren no[X.]h im Rahmen der [X.] vorgebra[X.]ht worden und au[X.]h sonst ni[X.]ht erkennbar. Vielmehr ist § 4a [X.]bs. 4 Satz 2 [X.] zum S[X.]hutz der Re[X.]hte aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] verfassungskonform dahin auszulegen, dass die [X.], deren Tarifvertrag im Betrieb aufgrund einer [X.]ollision ni[X.]ht anwendbar ist oder sein wird, einen [X.]nspru[X.]h auf Na[X.]hzei[X.]hnung des verdrängenden Tarifvertrags in seiner Gesamtheit hat. So korrespondiert das Na[X.]hzei[X.]hnungsre[X.]ht zumindest mit der Rei[X.]hweite der Verdrängung, kann aber au[X.]h über die Inhalte des eigenen Tarifvertrags hinausgehen. [X.]er Verlust des selbst ausgehandelten [X.] wird gerade dur[X.]h die Option in Grenzen gehalten, si[X.]h in der Sa[X.]he dem gesamten anderen Tarifvertrag anzus[X.]hließen (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.]; zum [X.]ns[X.]hlusstarifvertrag [X.], Bes[X.]hluss vom 28. März 2006 - 1 [X.]BR 58/04 -, juris, Rn. 72 f.).
(f) [X.]ie Beeinträ[X.]htigung des Grundre[X.]hts aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] dur[X.]h die Verdrängung abges[X.]hlossener Tarifverträge wird dur[X.]h Verfahrens- und Beteiligungsre[X.]hte gemindert, die der betroffenen [X.] in § 4a [X.]bs. 5 [X.] eingeräumt sind. So ist der [X.]rbeitgeber na[X.]h § 4a [X.]bs. 5 Satz 1 [X.] verpfli[X.]htet, die [X.]ufnahme von Tarifverhandlungen re[X.]htzeitig und in geeigneter Weise im Betrieb bekannt zu geben; zudem hat die ni[X.]ht selbst verhandelnde, aber na[X.]h ihrer Satzung au[X.]h tarifzuständige [X.] na[X.]h § 4a [X.]bs. 5 Satz 2 [X.] einen [X.]nspru[X.]h darauf, dem [X.]rbeitgeber ihre Vorstellungen mündli[X.]h vorzutragen. [X.]ieses Vortragsre[X.]ht ist selbständig einklagbar (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 15).
[X.]ie Bekanntgabepfli[X.]ht und das der betroffenen [X.] eingeräumte Vortragsre[X.]ht bei den Tarifverhandlungen mit einer anderen [X.] dienen ihrer Beteiligung und si[X.]hern so verfahrensre[X.]htli[X.]h ihre Re[X.]hte aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.], die dur[X.]h die mögli[X.]he Verdrängung na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 [X.] bedroht sind. Zudem geben sie im Vorfeld von Tarifverhandlungen Gelegenheit, Tarifforderungen aufeinander abzustimmen und damit Tarifkollisionen autonom zu vermeiden (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 15). [X.]iese Verfahrenspositionen dürfen ni[X.]ht ledigli[X.]h als bloße Formalitäten oder s[X.]hli[X.]hte Obliegenheiten behandelt werden. Beide sind vielmehr als e[X.]hte Re[X.]htspfli[X.]hten zu verstehen. Weil diese Verfahren hier zum S[X.]hutz der Grundre[X.]hte beitragen und weil die vom Gesetzgeber angestrebte [X.]oordination und [X.]ollisionsvermeidung dur[X.]h die [X.] nur dann sinnvoll erfolgen kann, wenn andere tarifzuständige [X.] tatsä[X.]hli[X.]h im Vorfeld beteiligt werden, darf eine Verletzung der Verfahrensre[X.]hte, die in diesem Zusammenhang verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedeutung erlangen, ni[X.]ht [X.] bleiben. Nur so lässt si[X.]h ihre hier verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene Wirksamkeit si[X.]hern. [X.]ie angegriffenen Bestimmungen des § 4a [X.]bs. 5 [X.] sind deshalb so auszulegen und anzuwenden, dass der Tatbestand einer na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] verdrängenden Tarifkollision nur erfüllt ist, wenn die Pfli[X.]hten zur Bekanntgabe von Tarifverhandlungen und zur [X.]nhörung ni[X.]ht verletzt worden sind. Soweit es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, die [X.]nwendung des Grundsatzes der Tarifeinheit stehe ni[X.]ht unter dem Vorbehalt der [X.]nhörung (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 15), darf daraus kein gegenteiliger S[X.]hluss gezogen werden. Wel[X.]he [X.]nforderungen an eine wirksame [X.]nhörung und Bekanntgabe na[X.]h § 4a [X.]bs. 5 [X.] zu stellen sind, ist von den Fa[X.]hgeri[X.]hten zu konkretisieren.
(g) [X.]ie Belastungen, die mit dem Bes[X.]hlussverfahren na[X.]h § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6, § 99 [X.]rb[X.] dur[X.]h eine etwaige Offenlegung der Mitgliederstärke für die [X.] einhergehen können, sind im Ergebnis zumutbar.
[X.]ie geri[X.]htli[X.]he Feststellung der Mehrheitsverhältnisse im Bes[X.]hlussverfahren na[X.]h § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6, § 99 [X.]rb[X.] birgt die Gefahr, dass die Mitgliederstärke der [X.] im Betrieb gegenüber dem [X.]rbeitgeber offen gelegt wird. [X.]ies ist mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ges[X.]hützte Parität zwis[X.]hen [X.] und [X.]rbeitgeber (oben [X.] 1 a und [X.] 3 a [X.][X.] Rn. 131 und 146 f.) na[X.]h Mögli[X.]hkeit zu vermeiden. [X.]enn die Ungewissheit über die für die tatsä[X.]hli[X.]he [X.]ur[X.]hsetzungskraft der [X.] wesentli[X.]he Mitgliederstärke (vgl. [X.] 93, 352 <358>) in einer konkreten [X.] ist von besonderer Bedeutung dafür, dessen Verhandlungsbereits[X.]haft zu fördern und zu einem angemessenen Interessenausglei[X.]h zu gelangen (vgl. [X.], Urteil vom 18. November 2014 - 1 [X.]ZR 257/13 -, juris, Rn. 30).
[X.]ie Fa[X.]hgeri[X.]hte haben dem Re[X.]hnung zu tragen. Sie müssen unter Nutzung der prozessre[X.]htli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten eine Offenlegung der Mitgliederzahlen soweit mögli[X.]h vermeiden. Mit dem in das [X.]rbeitsgeri[X.]htsgesetz eingefügten § 58 [X.]bs. 3 [X.]rb[X.] eröffnet der Gesetzgeber jedenfalls die Mögli[X.]hkeit, die namentli[X.]he Nennung der [X.]smitglieder im Bes[X.]hlussverfahren zu verhindern (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 16). [X.] kann au[X.]h bes[X.]heinigt werden, wer die Mehrheit im Betrieb organisiert, um so die Offenlegung der konkreten [X.]ampfstärke einer [X.] zu verhindern. Hierauf ist im Bes[X.]hlussverfahren hinzuwirken. Wenn dies ni[X.]ht in allen Fällen gelingt, ist das mit Bli[X.]k auf das hier vom Gesetzgeber verfolgte Ziel insgesamt zumutbar.
(4) [X.]ie mit der Verdrängungswirkung des kollidierenden [X.]s na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] verbundenen Beeinträ[X.]htigungen sind trotz des hohen Gewi[X.]hts der mit dem [X.] verfolgten Ziele und au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der verfassungsre[X.]htli[X.]h geforderten [X.]uslegungs- und Handhabungsmaßgaben insoweit unverhältnismäßig, als die angegriffenen Regelungen keine S[X.]hutzvorkehrungen gegen eine einseitige Verna[X.]hlässigung der [X.]ngehörigen einzelner Berufsgruppen oder Bran[X.]hen dur[X.]h die jeweilige [X.] vorsehen.
(a) [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer, die in kleinen Berufsgruppengewerks[X.]haften organisiert sind, tragen aufgrund des Gesetzes - wenn au[X.]h ni[X.]ht als einzige - das Risiko, dass der von ihrer [X.] verhandelte Tarifvertrag ni[X.]ht zur [X.]nwendung kommt. [X.]iese Belastung wird im Grundsatz dadur[X.]h gemildert, dass die [X.] den [X.] na[X.]hzei[X.]hnen kann, aus dem si[X.]h dann au[X.]h für die in der Minderheitsgewerks[X.]haft organisierten Bes[X.]häftigten tarifli[X.]he [X.]rbeitsbedingungen ergeben. Es fehlen jedo[X.]h strukturelle Vorkehrungen, die si[X.]hern, dass die Interessen dieser [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer hinrei[X.]hend Berü[X.]ksi[X.]htigung finden. Ohne sol[X.]he Si[X.]herungen ist ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass der im Betrieb anwendbare [X.] au[X.]h im Fall der Na[X.]hzei[X.]hnung die [X.]rbeitsbedingungen und Interessen der [X.]ngehörigen einzelner Berufsgruppen oder Bran[X.]hen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, mangels wirksamer Vertretung dieser Gruppe in der [X.] in unzumutbarer Weise übergeht.
(aa) [X.]er grundre[X.]htli[X.]h in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] garantierten [X.]oalitionsfreiheit und der Tarifautonomie liegt die [X.]nnahme zugrunde, dass gere[X.]hte [X.]rbeitsbedingungen und Löhne grundsätzli[X.]h ni[X.]ht vom Staat vorgegeben werden können, sondern der [X.]ushandlung dur[X.]h die Tarifvertragsparteien obliegen. [X.]ieses System geht von einer Ri[X.]htigkeitsvermutung frei ausgehandelter Tarifverträge aus, sofern im Grundsatz die Parität der Tarifvertragsparteien gewährleistet ist (oben [X.] 3 a [X.][X.] und [X.] Rn. 145 f. und 148).
[X.]ie vorliegend angegriffenen Regelungen dienen dem Funktionieren dieses Systems, denn sie zielen auf die Si[X.]herung der strukturellen Voraussetzungen von Tarifverhandlungen im Verhältnis der [X.] untereinander. Sie sollen verhindern, dass dur[X.]h die isolierte [X.]usnutzung einer S[X.]hlüsselposition eine faire [X.]ushandlung von [X.]rbeits- und Wirts[X.]haftsbedingungen ni[X.]ht mehr gewährleistet ist. [X.]ie Ri[X.]htigkeitsvermutung frei ausgehandelter oder erkämpfter Tarifverträge setzt au[X.]h voraus, dass auf Seiten der [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer grundsätzli[X.]h alle Berufsgruppen die Chan[X.]e haben, ihre Interessen wirksam zu vertreten. [X.]ie Verdrängung eines Tarifvertrags na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] führt jedo[X.]h dazu, dass in einem Betrieb für eine Berufsgruppe nur der von der [X.] ausgehandelte Tarifvertrag Geltung behält. [X.]aher bedarf es Vorkehrungen, die strukturell darauf hinwirken, dass die Interessen der von der Verdrängung betroffenen Berufsgruppe im Tarifvertrag der [X.] wirksam berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Nur dann kann hier die diesem Tarifvertrag innewohnende Ri[X.]htigkeitsvermutung im Rahmen des Na[X.]hzei[X.]hnungsre[X.]hts zur Geltung kommen.
([X.]) [X.]n sol[X.]hen Regelungen fehlt es. [X.]er Gesetzgeber hat keine Vorkehrungen getroffen, die kleinere Berufsgruppen in einem Betrieb davor s[X.]hützen, der [X.]nwendung eines Tarifvertrags ausgesetzt zu werden, der unter Bedingungen ausgehandelt wurde, in denen ihre Interessen strukturell ni[X.]ht zur Geltung kommen konnten. So kann si[X.]h na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 [X.] etwa au[X.]h der Tarifvertrag einer Bran[X.]hengewerks[X.]haft dur[X.]hsetzen, in der die Berufsgruppe, deren Tarifvertrag im Betrieb verdrängt wird, nur marginal oder überhaupt ni[X.]ht vertreten ist. [X.]ass au[X.]h für diese [X.]rbeitnehmergruppe ein im Sinne der tarifvertragli[X.]hen Ri[X.]htigkeitsvermutung angemessenes Gesamtergebnis ausgehandelt wäre, kann dann ni[X.]ht mehr ohne Weiteres angenommen werden. [X.]as Ziel des Gesetzgebers, einen fairen [X.]usglei[X.]h zu fördern, wird ni[X.]ht errei[X.]ht, wenn einzelne Berufsgruppen übergangen würden. Eine Verdrängung des Tarifvertrags, den diese abges[X.]hlossen haben, wäre dann mangels hinrei[X.]hender [X.]usglei[X.]hsmögli[X.]hkeit bei der Na[X.]hzei[X.]hnung mit dem S[X.]hutz der [X.]oalitionsfreiheit aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ni[X.]ht vereinbar.
(b) [X.]er Gesetzgeber ist gehalten, hier [X.]bhilfe zu s[X.]haffen. Er hat hierbei einen weiten Gestaltungsspielraum für unters[X.]hiedli[X.]he Lösungsmögli[X.]hkeiten.
4. [X.]us den in der [X.]uslegung des Grundgesetzes zu berü[X.]ksi[X.]htigenden völkerre[X.]htli[X.]hen Normen (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 82, 106 <120>; 111, 307 <316 f.>; 120, 180 <200 f.>; 128, 326 <366 ff.>; 137, 273 <320 ff. Rn. 127 ff.>; 138, 296 <355 ff. Rn. 148 ff.>; stRspr) ergeben si[X.]h entgegen des Vorbringens der [X.] keine weitergehenden [X.]nforderungen an die [X.]mäßigkeit der angegriffenen Regelungen. [X.]as gilt mit Bli[X.]k auf die Garantie der [X.]oalitionsfreiheit in den für [X.] verbindli[X.]hen [X.]rt. 22 des [X.] über bürgerli[X.]he und politis[X.]he Re[X.]hte ([X.]) und [X.]rt. 8 [X.]bs. 1a des [X.] über wirts[X.]haftli[X.]he, [X.] und kulturelle Re[X.]hte ([X.]; wie [X.]rt. 23 der [X.]llgemeinen Erklärung der Mens[X.]henre[X.]hte - [X.]EMR) und für die Übereinkommen der Internationalen [X.]rbeitsorganisation (I[X.]O), wie au[X.]h für die [X.]päis[X.]he Mens[X.]henre[X.]htskonvention und ihre Zusatzprotokolle und die [X.]päis[X.]he Sozial[X.]harta. [X.]er daraus erwa[X.]hsende S[X.]hutz rei[X.]ht über das na[X.]h [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] Garantierte ni[X.]ht hinaus.
a) Insbesondere garantiert [X.]rt. 11 [X.]bs. 1 Halbsatz 2 EMR[X.] wie [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] das Re[X.]ht, zum S[X.]hutz der Interessen [X.] zu gründen und ihnen beizutreten. [X.]as umfasst die individuelle und die kollektive [X.]oalitionsfreiheit au[X.]h einer [X.] und verbietet die Vorgabe gewerks[X.]haftli[X.]her Monopole (vgl. [X.] (G[X.]), Sørensen and [X.], Ents[X.]heidung vom 11. Januar 2006, [X.] und 52620/99, §§ 64 ff.). [X.]ie [X.]onventionsstaaten haben die Pfli[X.]ht, [X.] das Eintreten für die Interessen ihrer Mitglieder zu ermögli[X.]hen (vgl. [X.], Matelly v. Fran[X.]e, Ents[X.]heidung vom 2. Oktober 2014, Nr. 10609/10, § 55); grundlegendes Element der [X.]oalitionsfreiheit ist au[X.]h na[X.]h der EMR[X.] das Re[X.]ht, Tarifverhandlungen zu führen (vgl. [X.] (G[X.]), [X.], Ents[X.]heidung vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, §§ 147 ff., 154) und das Re[X.]ht, dass ein ges[X.]hlossener [X.]ollektivvertrag au[X.]h zur [X.]nwendung kommt (a.a.[X.], § 157).
Werden diese Re[X.]hte wie hier beeinträ[X.]htigt, muss das gesetzli[X.]h vorgesehen sein, einen in [X.]rt. 11 [X.]bs. 2 Satz 1 EMR[X.] genannten Zwe[X.]k verfolgen und als in einer demokratis[X.]hen Ordnung notwendig ers[X.]heinen. [X.]ie [X.]oalitionsfreiheit der EMR[X.] gilt als [X.]s Re[X.]ht, weshalb dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zuerkannt wird (vgl. [X.], Stankov and the United Ma[X.]edonian Organisation Ilinden v. Bulgaria, Ents[X.]heidung vom 2. Oktober 2001, Nr. 29221/95 und 29225/95, § 87; (G[X.]), [X.], Ents[X.]heidung vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 119). Es besteht kein [X.]nspru[X.]h einer [X.] auf spezielle Maßnahmen (vgl. [X.] (G[X.]), Sindi[X.]atul „Păstorul [X.]el Bun“ v. Romania, Ents[X.]heidung vom 9. Juli 2013, Nr. 2330/09, § 134). Vielmehr hat der [X.] eine s[X.]hwedis[X.]he Regelung akzeptiert, wona[X.]h der [X.]rbeitgeber Tarifverhandlungen nur mit der repräsentativsten [X.] führen muss (vgl. [X.], [X.]´ Union v. Sweden, Ents[X.]heidung vom 6. Februar 1976, Nr. 5614/72, §§ 46 f.). [X.]esglei[X.]hen hat er eine kroatis[X.]he Regelung unbeanstandet gelassen, die dem [X.]rbeitgeber zur Herstellung von Parität die Mögli[X.]hkeit gab, Verhandlungen nur mit einem Gremium zu führen, in dem alle [X.] vertreten sind (vgl. [X.], Hrvatski liječnički sindikat v. Croatia, Ents[X.]heidung vom 27. November 2014, [X.], §§ 32, 57, 59). [X.]iese Re[X.]htspre[X.]hung geht ni[X.]ht über die grundre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen hinaus.
b) [X.]as gilt au[X.]h für die in [X.] geltenden eins[X.]hlägigen Übereinkommen der Internationalen [X.]rbeitsorganisation (I[X.]O). [X.]as Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den S[X.]hutz des Vereinigungsre[X.]hts (Gesetz vom 20. [X.]ezember 1956, [X.]; vgl. au[X.]h [X.], [X.]sso[X.]iated So[X.]iety of Lo[X.]omotive Engineers & Firemen ([X.]SLEF) v. the United [X.]ingdom, Ents[X.]heidung vom 27. Februar 2007, [X.], § 38; (G[X.]), [X.], Ents[X.]heidung vom 12. November 2008, Nr. 34503/97, § 70; Enerji Yapı-Yol Sen v. Turkey, Ents[X.]heidung vom 21. [X.]pril 2009, Nr. 68959/01, § 24) und das Übereinkommen Nr. 98 über die [X.]nwendung der Grundsätze des Vereinigungsre[X.]htes und des Re[X.]htes zu [X.]ollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (ratifiziert mit Gesetz vom 23. [X.]ezember 1955, [X.] 1122; zur Bea[X.]htung dur[X.]h die [X.]rbeitsgeri[X.]hte [X.] 96, 152 <170>; ferner [X.] 98, 169 <206>; 109, 64 <89>; siehe au[X.]h [X.], Urteil vom 20. November 2012 - 1 [X.]ZR 179/11 -, juris, Rn. 133; Urteil vom 20. November 2012 - 1 [X.]ZR 611/11 -, juris, Rn. 76) gehen hier über die grundre[X.]htli[X.]he Gewährleistung ni[X.]ht hinaus. Na[X.]h der Spru[X.]hpraxis der Überwa[X.]hungsgremien der I[X.]O dürfen die [X.] bestimmte [X.] oder deren Mitglieder ni[X.]ht besonders unterstützen oder fördern, um ni[X.]ht mittelbar die Ents[X.]heidungsfreiheit der Bes[X.]häftigten zu beeinflussen, wel[X.]her [X.] sie beitreten (CF[X.], Case No 981 <Belgium>, Report No 208, Juni 1981, [X.], Rn. 102; Case No 2139 <[X.]>, Report No 328, Juni 2002, [X.], Rn. 445). [X.] mit dem [X.]bkommen sind au[X.]h Regelungen, wona[X.]h in einzelnen Bran[X.]hen oder Berufen nur eine [X.] existieren darf (CF[X.], Case No 956 <New Zealand>, Report No 204, November 1980, [X.], Rn. 177; Case No 266 <Portugal>, Report No 65, 1962, [X.], Rn. 61). [X.]ls Verstoß gegen die I[X.]O-Normen wäre es au[X.]h anzusehen, wenn [X.]sgründungen unter Verweis auf das Bestehen einer anderen [X.] abgelehnt würden (CF[X.], Case No 103 <United [X.]ingdom>, Report No 15, 1955, [X.], Rn. 212). Über [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] hinausgehende [X.]nforderungen ergeben si[X.]h daraus ni[X.]ht.
Soweit mit der [X.]bes[X.]hwerde zu 1 BvR 2883/15 die Vereinbarkeit des [X.]es mit [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 in Verbindung mit [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 [X.] gerügt wird, weil mit den Regelungen zum Bes[X.]hlussverfahren in § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6, § 99 [X.]rb[X.] kein für die Problembewältigung adäquates Geri[X.]htsverfahren ges[X.]haffen wurde und eine [X.]lärung der Mehrheitsverhältnisse im Individualverfahren ni[X.]ht realistis[X.]h sei, ergeben si[X.]h daraus hier keine über die Si[X.]herung der Re[X.]hte aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] hinausrei[X.]henden [X.]nforderungen.
1. [X.]ie Re[X.]htss[X.]hutzgewährung dur[X.]h die Geri[X.]hte bedarf immer der [X.]usgestaltung dur[X.]h eine Verfahrensordnung, die au[X.]h Regelungen enthalten kann, die für ein Re[X.]htss[X.]hutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und si[X.]h dadur[X.]h für die Re[X.]htsu[X.]henden eins[X.]hränkend auswirken (vgl. [X.] 10, 264 <267 f.>; 60, 253 <268 f.>; 77, 275 <284>). [X.]ie angegriffenen Regelungen müssen mit den Belangen einer re[X.]htsstaatli[X.]hen Verfahrensordnung vereinbar sein, dürfen die einzelnen Re[X.]htsu[X.]henden ni[X.]ht unverhältnismäßig belasten (vgl. [X.] 10, 264 <267 f.>; 77, 275 <284>; 88, 118 <123 f.>) und müssen Re[X.]htss[X.]hutz innerhalb angemessener [X.] ermögli[X.]hen (vgl. [X.] 55, 349 <369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13>).
2. Hier dient das Bes[X.]hlussverfahren na[X.]h § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6, § 99 [X.]rb[X.] der [X.]lärung des Umgangs mit einer Tarifkollision im Betrieb. [X.]as [X.]rbeitsgeri[X.]ht wird tätig, wenn es von den Parteien eines Tarifvertrags angerufen wird. [X.]ass die [X.]auer dieses Bes[X.]hlussverfahrens über die Laufzeit des in Streit stehenden Tarifvertrags hinausgehen kann, ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. [X.]u[X.]h begründet es keine Verletzung von [X.]rt. 2 [X.]bs. 1, [X.]rt. 20 [X.]bs. 3 [X.], dass die Feststellung der Mehrheitsverhältnisse prozessre[X.]htli[X.]hen Maßgaben unterliegt und deshalb ni[X.]ht in jedem Fall die tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse ermittelt werden können. [X.]ie [X.]rbeitsgeri[X.]hte haben insoweit na[X.]h den prozessualen Grundsätzen der [X.]arlegungs- und Feststellungslast zu ents[X.]heiden.
a) [X.]er Gesetzgeber hat - abgesehen von dem allgemein für arbeitsgeri[X.]htli[X.]he Verfahren na[X.]h § 9 [X.]bs. 1 [X.]rb[X.] geltenden Bes[X.]hleunigungsgrundsatz - keine spezifis[X.]h verfahrensbes[X.]hleunigenden Vors[X.]hriften normiert, wie etwa bei der Besetzung der Einigungsstelle na[X.]h § 100 [X.]rb[X.]. Im regulären Instanzenzug ist damit ni[X.]ht gesi[X.]hert, dass bei übers[X.]haubaren Laufzeiten die [X.]nwendbarkeit kollidierender Tarifverträge no[X.]h während der Laufzeit eines Tarifvertrags festgestellt wird. [X.]o[X.]h verstößt es ni[X.]ht gegen [X.]re[X.]ht, wenn die re[X.]htskräftige Feststellung na[X.]h § 99 [X.]rb[X.] erst na[X.]h [X.]ur[X.]hführung des Verfahrens erfolgt. [X.]er Gesetzgeber zielt darauf, im Vorfeld zu einer [X.]ooperation zu motivieren, die sol[X.]he [X.]ollisionen vermeidet. Gelingt das oder einigen si[X.]h alle Beteiligten auf ein Nebeneinander kollidierender Tarifverträge, entfällt au[X.]h das Verdrängungsrisiko. Finden si[X.]h keine einvernehmli[X.]hen Lösungen, können die betreffenden [X.] oder [X.]rbeitgeber das Bes[X.]hlussverfahren einleiten. Eventuell zu Unre[X.]ht erbra[X.]hte Leistungen müssen gegebenenfalls rü[X.]kabgewi[X.]kelt werden. Sowohl die [X.] als au[X.]h die [X.]rbeitgeber haben zudem selbst Einfluss auf die Laufzeiten der Tarifverträge und au[X.]h auf ein [X.]ntragsre[X.]ht im Bes[X.]hlussverfahren, können also den Re[X.]htss[X.]hutz beeinflussen.
b) [X.]u[X.]h für den [X.] ergeben si[X.]h aus der Bes[X.]hränkung der [X.]ntragsbefugnis im Bes[X.]hlussverfahren zur [X.]lärung einer Tarifkollision keine dur[X.]hgreifenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Zwar können weder die Bes[X.]häftigten selbst no[X.]h einzelne [X.]rbeitgeber, soweit diese ni[X.]ht selbst Partei des Tarifvertrags sind, das Bes[X.]hlussverfahren na[X.]h § 2a [X.]bs. 1 Nr. 6, § 99 [X.]rb[X.] zur [X.]lärung der Tarifkollision einleiten. Ist kein sol[X.]hes Bes[X.]hlussverfahren anhängig, s[X.]heidet au[X.]h eine [X.]ussetzung des Individualverfahrens aus, denn der Gesetzgeber hat si[X.]h bewusst gegen eine sol[X.]he Regelung ents[X.]hieden (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 16; BT [X.]uss[X.]hussdru[X.]ksa[X.]he 18 <11> 357 <neu>, [X.], 63). [X.]as hindert die Betroffenen aber ni[X.]ht, si[X.]h auf die Wirkung des § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] zu berufen, die ihnen bekannten, für die [X.]nwendbarkeit eines Tarifvertrags relevanten Umstände zu substantiieren und entspre[X.]hende Beweisanträge zu stellen. [X.]ass das Ergebnis einer geri[X.]htli[X.]hen [X.]useinandersetzung im Übrigen von den fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]h näher [X.] abhängt, ist verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.
[X.]ie teilweise [X.]widrigkeit des § 4a [X.] führt ni[X.]ht zu dessen Ni[X.]htigerklärung, sondern nur zur Feststellung seiner [X.]keit mit dem Grundgesetz. Bis zu einer Neuregelung darf die Vors[X.]hrift mit der Maßgabe angewendet werden, dass eine Verdrängungswirkung na[X.]h § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] nur in Betra[X.]ht kommt, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass die [X.] die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berü[X.]ksi[X.]htigt hat. [X.]avon ist für die [X.]auer der Fortgeltung der Regelung in der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung dur[X.]h den Gesetzgeber insbesondere auszugehen, wenn diese Berufsgruppen in einem bestimmten Mindestmaß in der [X.] organisiert sind, deren Tarifvertrag dann [X.]nwendung findet, oder wenn diesen Berufsgruppen in der Satzung der [X.] ein hinrei[X.]hender Einfluss auf die für sie relevanten tarifpolitis[X.]hen Verbandsents[X.]heidungen eingeräumt ist. [X.]ies näher zu beurteilen, obliegt den Fa[X.]hgeri[X.]hten.
[X.]ie Feststellung einer [X.]widrigkeit gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften führt grundsätzli[X.]h zu deren Ni[X.]htigkeit. [X.]llerdings kann si[X.]h das [X.], wie si[X.]h aus § 31 [X.]bs. 2 Satz 2 und 3 BVerf[X.] sowie § 79 [X.]bs. 1 Satz 1 BVerf[X.] ergibt, au[X.]h darauf bes[X.]hränken, eine verfassungswidrige Norm nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären ([X.] 109, 190 <235>). [X.]ie [X.]keitserklärung kann es mit der [X.]nordnung einer Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbinden.
Insoweit es an Vorkehrungen fehlt, die eine hinrei[X.]hende Berü[X.]ksi[X.]htigung der Berufsgruppen strukturell si[X.]herstellen, deren Tarifvertrag dur[X.]h die Regelung des § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] verdrängt wird, ist § 4a [X.] dana[X.]h für mit der Verfassung für unvereinbar zu erklären, die [X.]keitserklärung jedo[X.]h mit der [X.]nordnung ihrer Fortgeltung bis zu einer vom Gesetzgeber zu s[X.]haffenden Na[X.]hbesserung oder Neuregelung zu verbinden. [X.]ie Gründe für die teilweise [X.]widrigkeit der angegriffenen Vors[X.]hriften betreffen ni[X.]ht [X.] der Regelung. [X.]ngesi[X.]hts der großen Bedeutung struktureller Rahmenbedingungen für die [X.]ushandlung der Tarifverträge, zu deren Gewährleistung der Gesetzgeber die Regelung zur Tarifeinheit als erforderli[X.]h ansehen durfte, und weil die verfassungsre[X.]htli[X.]h dur[X.]hgreifenden Bedenken dur[X.]h die hier getroffene [X.]nordnung bis zu einer Neuregelung aufgefangen werden können, ist mit Respekt gegenüber dem Gesetzgeber die - um den von [X.] wegen erforderli[X.]hen Berufsgruppens[X.]hutz ergänzte - vorübergehende Fortgeltung eher hinzunehmen als deren Ni[X.]htigerklärung.
[X.]er Gesetzgeber hat eine Neuregelung, die die verfassungsre[X.]htli[X.]he Beanstandung beseitigt, bis spätestens zum 31. [X.]ezember 2018 zu s[X.]haffen.
Mit Bli[X.]k auf die erhebli[X.]he subjektive und objektive Bedeutung der [X.]bes[X.]hwerdeverfahren ([X.] 79, 365 <366 ff.>) wird unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der in § 14 [X.]bs. 1 RVG genannten Umstände na[X.]h billigem Ermessen (§ 37 [X.]bs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 RVG) ein Gegenstandswert von 500.000 [X.] festgesetzt. [X.]ie Frage der [X.]regulierung im [X.]slager ist für die gesamte Tarifpolitik und einen Großteil der [X.]rbeitswelt von erhebli[X.]her Bedeutung und wirft einfa[X.]h- wie au[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h neue Fragen auf. [X.]er dur[X.]haus unters[X.]hiedli[X.]he Gehalt der Bes[X.]hwerdes[X.]hriften führt ni[X.]ht zu [X.]bsenkungen, da der Wert für die Bes[X.]hwerdeführenden und die [X.]llgemeinheit auss[X.]hlaggebend ist (vgl. [X.] 79, 365 <370>).
[X.]ie [X.]uslagenents[X.]heidung beruht auf § 34a [X.]bs. 2 BVerf[X.].
[X.]ie Ents[X.]heidung ist im Ergebnis und zu [X.] 3 b und [X.] mit 6 : 2 Stimmen und hinsi[X.]htli[X.]h der Erforderli[X.]hkeit einer Übergangsregelung mit einer weiteren Gegenstimme ergangen.
[X.]ir[X.]hhof | Ei[X.]hberger | S[X.]hlu[X.]kebier |
[X.] | [X.] | [X.] |
Britz | [X.] |
- 1 BvR 1571/15 -
- 1 BvR 1588/15 -
- 1 BvR 2883/15 -
- 1 BvR 1043/16 -
- 1 BvR 1477/16 -
Wir können dem Urteil bedauerli[X.]herweise nur teilweise zustimmen. Es unters[X.]hätzt die tatsä[X.]hli[X.]hen Belastungen und Gefahren, die das [X.] für die grundre[X.]htli[X.]h garantierte Freiheit der [X.] mit si[X.]h bringt, si[X.]h selbstbestimmt tarifpolitis[X.]h zu engagieren; es übers[X.]hätzt zuglei[X.]h die Eins[X.]hätzungsspielräume, die dem Gesetzgeber hier wie sonst au[X.]h zustehen, und vermindert dadur[X.]h die [X.]ontroll- und Überwa[X.]hungsfunktion des [X.]s. In dem anzuerkennenden Bemühen, einem legitimen Ziel des Gesetzgebers Re[X.]hnung zu tragen, der negative [X.]uswirkungen gewerks[X.]haftli[X.]hen [X.] dur[X.]haus regeln darf, verkennt das Urteil in den Wertungen zur Zumutbarkeit und in der Ents[X.]heidung über die Re[X.]htsfolgen unseres Era[X.]htens, dass das Gesetz deutli[X.]h über das Ziel hinauss[X.]hießt.
[X.]er Senat ist si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]nforderungen, die si[X.]h aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ergeben, einig. Ni[X.]ht folgen können wir dem Urteil jedo[X.]h in der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bewertung des Mittels, mit dem der Gesetzgeber die Tarifautonomie stärken mö[X.]hte. Er hat si[X.]h im [X.] dafür ents[X.]hieden, mit der Verdrängung eines Tarifvertrags einen [X.]nreiz für gewerks[X.]haftli[X.]he [X.]ooperation im Vorfeld von Tarifverhandlungen zu setzen. [X.]ieser Eingriff in die Tarifautonomie, die im Mittelpunkt des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] steht, und die damit einhergehende vielfa[X.]he Beeinträ[X.]htigung der tarifpolitis[X.]hen Freiheit der [X.] im Vorfeld ist grundre[X.]htli[X.]h von erhebli[X.]hem Gewi[X.]ht. Vorkehrungen des Gesetzgebers, um dies denno[X.]h als zumutbar zu re[X.]htfertigen, sind trotz ihrer grundre[X.]htli[X.]hen Bedeutung unklar, unzurei[X.]hend oder fehlen ganz. Zwar verfolgt das Gesetz ein legitimes Ziel, soweit es die strukturellen Bedingungen für [X.] si[X.]hern will, do[X.]h ist die Sanktion, mit der das errei[X.]ht werden soll, zu s[X.]harf.
[X.]er Senat ist si[X.]h au[X.]h darin einig, dass grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Re[X.]htspositionen vom Gesetzgeber ni[X.]ht ausrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt worden sind. Ni[X.]ht folgen können wir jedo[X.]h der weiteren Ents[X.]heidung, dass denno[X.]h eine Fortgeltung der defizitären Regelungen gere[X.]htfertigt werden kann. Erst re[X.]ht fehlen Gründe für die [X.]nordnung einer Übergangsregelung. Wie das dur[X.]haus komplexe Problem zu lösen ist, spezifis[X.]he S[X.]hutzre[X.]hte in einem Tarifvertragssystem zu wahren, das mehrfa[X.]h unter erhebli[X.]hem [X.]ru[X.]k steht, hat ni[X.]ht der Senat zu ents[X.]heiden, sondern ist vom Gesetzgeber zu gestalten und zu verantworten. [X.]esglei[X.]hen können die weiteren grundre[X.]htli[X.]hen Probleme des [X.]es, die das Urteil aufzeigt, ni[X.]ht einfa[X.]h den Fa[X.]hgeri[X.]hten überlassen werden; im kollektiven [X.]rbeitsre[X.]ht und [X.]rbeitskampfre[X.]ht sind diese ohnehin s[X.]hon mit dem Vorwurf allzu weitrei[X.]hender ri[X.]hterli[X.]her Re[X.]htsfortbildung konfrontiert, weil der Gesetzgeber die politis[X.]hen [X.]osten kontroverser Regelungen seit langem s[X.]heut. In dem grundre[X.]htli[X.]h sensiblen Berei[X.]h, den [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] markiert, muss der Gesetzgeber aber selbst - in dem eben wieder von den Grundre[X.]hten geste[X.]kten Rahmen - für [X.]larheit sorgen. Folgli[X.]h wären au[X.]h die weiteren im Urteil identifizierten verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]efizite des [X.]es entweder dur[X.]h zwingende verfassungskonforme [X.]uslegung oder eben dur[X.]h Neuregelung und damit vom Gesetzgeber zu lösen.
Gemeinsamer [X.]usgangspunkt des Urteils und - mit dem [X.]bs[X.]hied von einer Bes[X.]hränkung des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] auf [X.]berei[X.]hss[X.]hutz (deutli[X.]h [X.] 93, 352 <357>; seitdem stRspr) - primärer Maßstab für die verfassungsre[X.]htli[X.]he Beurteilung tarifvertragsre[X.]htli[X.]her Regelungen ist das Freiheitsre[X.]ht des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.]. [X.]as Urteil betont zu Re[X.]ht die S[X.]hutzgehalte insbesondere der Tarifautonomie und der Wahl der tarifpolitis[X.]hen Mittel eins[X.]hließli[X.]h des [X.]rbeitskampfes sowie der freien Ents[X.]heidung jeder Tarifvertragspartei über das eigene Profil. [X.]as Urteil markiert au[X.]h erneut die gesetzgeberis[X.]he [X.]ufgabe, die Wahrnehmung des Freiheitsre[X.]hts dur[X.]h Tarifvertragsre[X.]ht zu ermögli[X.]hen. [X.]abei handelt es si[X.]h gerade ni[X.]ht um eine letztli[X.]h unbegrenzte [X.]usgestaltungsbefugnis. Ni[X.]ht nur ist der Gesetzgeber zu Regelungen wie au[X.]h sonst nur in besonders gelagerten Fällen verpfli[X.]htet (namentli[X.]h [X.] 94, 268 <284>). Zudem darf si[X.]h der Gesetzgeber bei seiner Ents[X.]heidung, die [X.]oalitionsfreiheit einzus[X.]hränken, ni[X.]ht auf s[X.]hli[X.]hte Befür[X.]htungen stützen; eine Eins[X.]hränkung von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ist - wie au[X.]h sonst - nur auf der Grundlage tatsä[X.]hli[X.]her [X.]nhaltspunkte zu re[X.]htfertigen (Rn. 157). Für eine Sorge um das System muss es „reale Gründe“ geben (vgl. [X.] 94, 268 <294 ff., 295> - abw. Meinung [X.]ühling).
[X.]er Gesetzgeber darf auf Erosionen der Tarifbindung reagieren. [X.]ie Herstellung und Si[X.]herung eines funktionsfähigen [X.] ist ein legitimer Regelungszwe[X.]k, der au[X.]h Beeinträ[X.]htigungen der dur[X.]h [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ges[X.]hützten Re[X.]hte re[X.]htfertigen kann. [X.]ie Vorstellung einer „widerspru[X.]hsfreien Ordnung der [X.]rbeitsbeziehungen“ (so die Begründung zum Gesetzentwurf BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 1, 8) gehört einer dur[X.]haus problematis[X.]hen Vergangenheit an; [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ist heute als Freiheitsre[X.]ht mit einer spezifis[X.]hen [X.] [X.]imension zu verstehen. [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] erteilt au[X.]h Hoffnungen auf ordentli[X.]he Verhältnisse, die letztli[X.]h auf die Einheitsgewerks[X.]haft zielen, eine deutli[X.]he [X.]bsage. [X.]asselbe gilt für die vom Gesetzgeber hingenommene Eins[X.]hränkung der [X.]rbeitskampfre[X.]hte dur[X.]h die Hintertür (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.]. [X.]er Gesetzgeber darf si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dazu hergeben, [X.]rbeitgeber vor einer Vielzahl der Forderungen konkurrierender [X.] zu s[X.]hützen (so aber die Begründung BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 8; dagegen im Urteil Rn. 150). In § 4a [X.]bs. 1 [X.] und der Begründung des Gesetzentwurfs angeführte Regelungszwe[X.]ke können Beeinträ[X.]htigungen des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] also nur bei sa[X.]hgere[X.]htem, dem Freiheitsre[X.]ht und den damit einhergehenden Mühen eines [X.]oalitionspluralismus Re[X.]hnung tragenden Verständnis re[X.]htfertigen. [X.]as Urteil stützt si[X.]h auf die Behauptung der [X.]regierung im Verfahren, das angegriffene Gesetz fördere die [X.]ooperation zwis[X.]hen [X.] dur[X.]h einen [X.]nreiz, der zwar als Sanktion s[X.]harf gefasst, aber do[X.]h gut vermeidbar sei. Wir halten diese Eins[X.]hätzung jedenfalls dann für unrealistis[X.]h, wenn die [X.]ollisionsregelung des § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] von Gesetzes wegen ohne ein dazwis[X.]hen ges[X.]haltetes und von den Tarifvertragsparteien gestaltbares Bes[X.]hlussverfahren (vgl. § 99 [X.]rb[X.]) automatis[X.]h (also ipso jure ) Tarifverträge verdrängen könnte und dies au[X.]h dann, wenn keine Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags dies will.
[X.]m gemeinsamen [X.]usgangspunkt des Urteils in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] als Freiheitsre[X.]ht, wona[X.]h gesetzgeberis[X.]he Vorgaben zur Tarifpolitik, die legitimen Zwe[X.]ken dienen, den [X.]nforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen müssen, ändert das ni[X.]hts: Im S[X.]hutzberei[X.]h des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] darf der Gesetzgeber nur sol[X.]he Regelungen in [X.] setzen, die die Freiheit zu tarifpolitis[X.]hem Handeln in verhältnismäßiger Weise bes[X.]hränken. Gelingt dies ni[X.]ht, muss er neu und anders regeln.
[X.]as Urteil beruht jedo[X.]h auf Eins[X.]hätzungen der [X.] Wirkli[X.]hkeit, an denen dur[X.]haus Zweifel bestehen.
S[X.]hon die zur Begründung des Gesetzes vorgebra[X.]hte These, derzeit würden in Fällen der Tarifkollision ausgehandelte Löhne als ungere[X.]ht empfunden, was den [X.] störe (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 8, 11 f.), ist weder substantiiert no[X.]h mit Bli[X.]k auf die Gegenargumente in den Stellungnahmen und die na[X.]hgewiesen langfristig eher moderaten Lohnsteigerungen au[X.]h bei starken Berufsgruppen (vgl. [X.], in: [X.], [X.]euts[X.]he und europäis[X.]he Tariflands[X.]haft im Wandel, 2013, [X.] 68 <83 f.>: „Rü[X.]kstau in der Lohnentwi[X.]klung“; Les[X.]h, [X.] 2016, [X.] 155 <159>; [X.]/[X.], in: Industrielle Beziehungen 4/2008, [X.] 329 <344 f.>; Rheinis[X.]h-Westfälis[X.]hes Institut für Wirts[X.]haftsfors[X.]hung <[X.]>, Empiris[X.]he [X.]nalyse der [X.]uswirkungen der Tarifpluralität auf das deuts[X.]he Tarifvertragssystem und auf die Häufigkeit von [X.]rbeitskämpfen, 2011, [X.] 27, 43: „weder dramatis[X.]he Veränderungen zu beoba[X.]hten no[X.]h zu erwarten“) belegt worden. [X.]esglei[X.]hen können Tarifverträge aufgrund ihrer bes[X.]hränkten Bindungskraft von vornherein nur relativ wirken, ni[X.]ht aber absolut befrieden oder übergreifend ordnen.
[X.]u[X.]h ist ni[X.]ht zu übersehen, dass die [X.], die si[X.]h jetzt gegen eine gesetzli[X.]h mittelbar erzwungene [X.]ooperation wehren, eine sol[X.]he ni[X.]ht etwa nie gewollt haben, sondern aus ganz bestimmten Gründen beendeten: [X.]ie Interessen der jeweiligen Berufsgruppe gingen in [X.] unter, [X.]ompromisse gingen über längere [X.]räume auf [X.]osten einer numeris[X.]hen Minderheit oder die berufli[X.]he Identität wurde ni[X.]ht ausrei[X.]hend gewahrt (vgl. u.a. [X.]/[X.]/[X.], [X.]leine [X.] und Berufsverbände im Wandel, 2008; [X.], Hauptguta[X.]hten 2010, BT[X.]ru[X.]ks 17/2600, u.a. [X.] 323, Rn. 892; [X.], Empiris[X.]he [X.]nalyse der [X.]uswirkungen der Tarifpluralität auf das deuts[X.]he Tarifvertragssystem und auf die Häufigkeit von [X.]rbeitskämpfen, 2011, [X.]. f., 24 ff.). [X.]as Urteil misst dem in der Bewertung der angegriffenen Regelungen und au[X.]h mit der Übergangsregelung für die [X.] bis zur Neuregelung dur[X.]h den Gesetzgeber zu wenig Bedeutung bei.
[X.]u[X.]h andere zur Verteidigung des Gesetzes vorgebra[X.]hte Behauptungen stehen auf tönernen Füßen. Tarifpluralität ist s[X.]hon im [X.]usgangspunkt regelmäßig keine Folge destruktiver [X.]skonkurrenz, sondern [X.]usfluss grundre[X.]htli[X.]her Freiheit und insbesondere von [X.]rbeitgebern sehr häufig gewollt (vgl. [X.], [X.], [X.] 325 <328>). [X.]ollisionen sind selten. [X.]ie öffentli[X.]h bekannteren [X.]onflikte zwis[X.]hen mehreren [X.] und [X.]rbeitgebern sind im Zusammenhang mit ganz spezifis[X.]hen Entwi[X.]klungen zu sehen; dazu gehören die Folgen der Privatisierung von Staatsunternehmen, tradierte berufspolitis[X.]he, in [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend aufgefangene Identitäten oder au[X.]h dur[X.]h [X.]ompromisse in den [X.]risenjahren gewa[X.]hsene [X.]iskrepanzen der [X.]rbeitsbedingungen bestimmter Berufe im Verglei[X.]h mit dem [X.]usland (vgl. [X.], in: [X.], [X.]euts[X.]he und [X.]päis[X.]he Tariflands[X.]haft im Wandel, 2013, [X.] 68 <83 f.>). Zudem gibt es für die Lösung von [X.]ollisionsproblemen seit langem klärende Verfahren der Verbände (wie na[X.]h der Satzung des [X.]) oder aber Lösungen in Tarifverträgen selbst (wie na[X.]h der S[X.]hli[X.]htung im Grundsatzfragentarifvertrag bei der Bahn). [X.]u[X.]h hier greift die Ents[X.]heidung des Grundgesetzes, Tarifpolitik mit [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] in erster Linie den Tarifvertragsparteien selbst zu überlassen. [X.]as ist in der Bewertung der Re[X.]htfertigung gesetzgeberis[X.]her Eins[X.]hränkungen einer grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Freiheit stärker zu berü[X.]ksi[X.]htigen.
Soweit hinter dem Urteil die [X.]nnahme steht, die Seite der [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer werde dur[X.]h den nur als mittelbar bewerteten Zwang zur [X.]ooperation gestärkt, weil nun die starken Berufsgruppen in S[X.]hlüsselpositionen zur [X.]ooperation mit anderen Bes[X.]häftigten gezwungen würden, kann dies nur oberflä[X.]hli[X.]h beruhigen. Es ist ni[X.]ht zu übersehen, dass die angegriffenen Regelungen auf einen einseitigen politis[X.]hen [X.]ompromiss zwis[X.]hen den [X.]a[X.]horganisationen [X.]euts[X.]her [X.]sbund und [X.]vereinigung der [X.]euts[X.]hen [X.]rbeitgeberverbände zurü[X.]kgehen (im Urteil Rn. 9); daran waren all die [X.], die nun [X.]bes[X.]hwerde erhoben haben, gerade ni[X.]ht beteiligt. [X.]ass nun sowohl Bran[X.]hen- als au[X.]h Berufsgruppengewerks[X.]haften im Verfahren weithin übereinstimmende Bedenken gegen das [X.] geäußert haben, belegt eindru[X.]ksvoll, dass von Seiten der Betroffenen kein gesetzgeberis[X.]her Handlungsbedarf gesehen wird.
Ni[X.]ht zu übersehen ist na[X.]h dem Vortrag in den [X.] und der mündli[X.]hen Verhandlung au[X.]h, dass jedenfalls bei einer Geltung der [X.]ollisionsregel ohne klärenden arbeitsgeri[X.]htli[X.]hen Bes[X.]hluss im Vorfeld der Tarifverhandlungen und Vertragss[X.]hlüsse ni[X.]ht etwa friedli[X.]he [X.]ooperation, sondern vielmehr „Häuserkämpfe“ um die betriebli[X.]he Mehrheit zu befür[X.]hten sind (zu wahrs[X.]heinli[X.]hen Folgen [X.]einert, NZ[X.] 2009, [X.] 1176 <1181>; [X.], Rd[X.] 2015, [X.] 36 <43>: „Brandbes[X.]hleuniger“; Preis, F[X.] 2014, [X.] 354 <356> und [X.] 2015, [X.] 369 <373>; [X.], Rd[X.] 2015, [X.] 194 <195>; [X.], in: Erf[X.], 17. [X.]ufl. 2017, § 4a [X.] Rn. 15). Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist dabei au[X.]h, dass der Gesetzgeber ni[X.]ht nur s[X.]harf sanktioniert, wenn [X.]ooperation im Vorfeld ni[X.]ht gelingt, sondern mit dem betriebli[X.]hen Mehrheitsprinzip und der Na[X.]hzei[X.]hnungsoption au[X.]h strukturell ganz einseitig vorgeht: Verdrängt wird, wer eine typis[X.]herweise kleine Berufsgruppe organisiert; eine Na[X.]hzei[X.]hnung läuft auf eine „Unterwerfung“ unter fremde Verträge ohne jedes eigene tarifpolitis[X.]he Profil hinaus und hebt so die tarifpolitis[X.]he Freiheit auf, die von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ges[X.]hützt ist. Hier sind die Erfahrungen des S[X.]heiterns einstiger tarifpolitis[X.]her [X.]ooperation und die Gefährdung no[X.]h funktionierender [X.]ooperation in jüngerer [X.] unter Verweis auf das [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. [X.]ie im Verfahren ges[X.]hilderten Fälle, in denen [X.]rbeitgeber s[X.]hon jetzt verweigert haben, überhaupt Tarifverhandlungen aufzunehmen, sowie die offensi[X.]htli[X.]he Stillhaltepolitik bis zu einer Ents[X.]heidung des Senats (vgl. Preis, [X.] 2015, [X.] 369 <372>), haben unseres Era[X.]htens im Urteil zu wenig Bea[X.]htung gefunden. Treten die im Verfahren aufgezeigten Folgen allerdings in Zukunft ein, die aktuell die Bewertung der Zumutbarkeit im Urteil ni[X.]ht ents[X.]heidend prägen, wäre das Gesetz verfassungsre[X.]htli[X.]h neu zu bewerten (vgl. [X.] 92, 365 <396>).
[X.]er einges[X.]hränkte Bli[X.]k auf die tarifpolitis[X.]he Realität wirkt si[X.]h auf die verfassungsre[X.]htli[X.]he Bewertung aus. Wir stimmen dem Urteil zwar in der [X.]uslegung des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] und den dabei im Einklang mit der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung entwi[X.]kelten Maßstäben insoweit zu, als die angegriffenen Regelungen als unvereinbar mit den grundre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen zu bewerten sind, weil mit ihnen unzumutbare Beeinträ[X.]htigungen der in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ges[X.]hützten Re[X.]hte der betroffenen [X.] und ihrer Mitglieder einhergehen. Unseres Era[X.]htens betrifft dies aber ni[X.]ht nur den fehlenden Berufsgruppens[X.]hutz in einem verdrängenden Tarifvertrag, der na[X.]hgezei[X.]hnet werden kann (Rn. 217). [X.]ie Zweifel daran, dass das [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h zu re[X.]htfertigen ist, gehen deutli[X.]h darüber hinaus. [X.]enn die au[X.]h von der Ents[X.]heidung vorgesehenen Mögli[X.]hkeiten, die mit den Regelungen einhergehende Belastung zu relativieren (Rn. 174) und zu bes[X.]hränken (Rn. 189), glei[X.]hen die grundre[X.]htli[X.]hen Beeinträ[X.]htigungen ni[X.]ht wirksam aus, so sehr das Bemühen des Senats anzuerkennen ist, für eine gewisse Entlastung zu sorgen.
Es ist s[X.]hon fragli[X.]h, ob die angegriffenen Regelungen überhaupt geeignet sind, das Ziel der Funktionsfähigkeit des [X.] zu errei[X.]hen. [X.]ie im Verfahren mehrfa[X.]h ans[X.]hauli[X.]h dargelegte Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit, dass der Gesetzgeber mit dem [X.]riterium der numeris[X.]hen Mehrheit von Mitgliedern einer [X.] im Betrieb ganz im Gegenteil heftigere [X.]onkurrenzen und Statuskämpfe in einzelnen Betrieben provoziert, ers[X.]heint uns ho[X.]h. [X.]ie Bindung an eine Mehrheit im Betrieb ist au[X.]h eine hohe Hürde für neue [X.], überhaupt die Tariffähigkeit zu erlangen. Wenn „eine Seite alle Trümpfe in der Hand hat“, fehlt s[X.]hließli[X.]h jeder [X.]nreiz zur [X.]ooperation (vgl. [X.], Rd[X.] 2015, [X.] 36 f.).
[X.]u[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Erforderli[X.]hkeit der angegriffenen Regelungen zur Errei[X.]hung des Ziels strukturell fairer Tarifvertragsverhandlungen bestehen erhebli[X.]he Zweifel. So hat die Änderung in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s (im Urteil Rn. 7) ni[X.]ht dazu geführt, dass die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie seitdem beeinträ[X.]htigt wurde. Tatsä[X.]hli[X.]h wurde s[X.]hon vor 2010 keineswegs dur[X.]hgängig eine Tarifeinheit im Betrieb dur[X.]hgesetzt. [X.]ie vorhandenen [X.]aten zu den Folgen der Re[X.]htspre[X.]hungsänderung greift das Urteil bedauerli[X.]herweise ni[X.]ht auf. Insoweit haben au[X.]h Befürworter des [X.]es konstatiert, das „ganz große Chaos“ sei ausgeblieben ([X.]rönke, [X.]ÖV 2015, [X.] 788 <791>). Entgegen der au[X.]h in der Begründung des Gesetzentwurfs aufgegriffenen Behauptung spezifis[X.]her Lohnungere[X.]htigkeiten und entspre[X.]hender Neideffekte, die sogar den [X.] gefährdeten (BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.], gibt es tatsä[X.]hli[X.]h zwar punktuell hohe Gehaltsforderungen, aber dur[X.]haus dann abnehmende und oft eher moderate [X.]bs[X.]hlüsse und keine extrem ansteigende Gehaltsentwi[X.]klung einzelner Berufsgruppen (vgl. Les[X.]h, [X.] 2016, [X.] 155 ff.; au[X.]h [X.], Empiris[X.]he [X.]nalyse der [X.]uswirkungen der Tarifpluralität, 2011, [X.] 26 f.; [X.], ifo S[X.]hnelldienst 10/2012, [X.] 3; [X.], [X.]ooperation oder [X.]onflikt?, 2015, [X.] 23; Les[X.]h/Hellmi[X.]h, IW poli[X.]y paper 1/2015, [X.] 7 ff.). S[X.]hließli[X.]h hätte mit einer Verdrängung nur na[X.]h einem Bes[X.]hlussverfahren (dann aber mit Rü[X.]kwirkung, also ex tun[X.]) ein milderes, als [X.]nreiz zur [X.]ooperation der Tarifvertragsparteien aber mindestens ebenso wirksames Mittel zur Verfügung gestanden.
Tatsä[X.]hli[X.]h ist seit der Änderung der Re[X.]htspre[X.]hung 2010 kein nennenswerter [X.]nstieg der Berufsgruppengewerks[X.]haftsgründungen zu erkennen (vgl. [X.], Empiris[X.]he [X.]nalyse der [X.]uswirkungen der Tarifpluralität, 2011, [X.] 24 ff.; Bispin[X.]k, Zur Rolle der Berufs- und Spartengewerks[X.]haften in der Tarifpolitik, Vortrag 2015). [X.]ie vom Gesetzgeber ohnehin ni[X.]ht direkt adressierte Streikhäufigkeit und -intensität hat insgesamt ni[X.]ht zugenommen (differenziert Les[X.]h/Hellmi[X.]h, IW poli[X.]y paper 1/2015, [X.] 10 ff.). Fehlt es dana[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon an der Erforderli[X.]hkeit der gesetzgeberis[X.]hen Bes[X.]hränkung grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Freiheit, spri[X.]ht dies jedenfalls dafür, dass auf die [X.]ollisionsregelung des § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] bis zu einer Neuregelung der beanstandeten Teile dur[X.]haus verzi[X.]htet werden kann. [X.]aher ist eine Fortgeltungsanordnung na[X.]h den bisher geltenden Maßstäben ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen.
[X.]ie angegriffenen Regelungen sind au[X.]h ni[X.]ht nur in dem einen [X.]spekt des Berufsgruppens[X.]hutzes im anwendbaren Tarifvertrag, sondern insbesondere in der dur[X.]h das Urteil no[X.]h ermögli[X.]hten [X.]uslegung einer Verdrängung eines Tarifvertrags ohne arbeitsgeri[X.]htli[X.]hen Bes[X.]hluss grundre[X.]htli[X.]h unzumutbar. [X.]er Eingriff in die mit der [X.]oalitionsfreiheit na[X.]h [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ges[X.]hützte Tarifautonomie, der in der Verdrängung eines ges[X.]hlossenen Tarifvertrags und dem Verlust entspre[X.]hender Leistungen liegt, und die massiven eins[X.]hränkenden Wirkungen einer sol[X.]hen Verdrängung im gesamten Spektrum grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten tarifpolitis[X.]hen Handelns gehen au[X.]h mit Bli[X.]k auf die legitimen Ziele des Gesetzgebers zu weit, jedenfalls wenn er von Gesetzes wegen und ni[X.]ht aufgrund des [X.]ntrags einer Tarifvertragspartei eintritt. Zu Re[X.]ht geht das Urteil davon aus, dass au[X.]h die Mögli[X.]hkeit besteht, § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] ni[X.]ht so auszulegen, dass die Verdrängung eines kollidierenden Tarifvertrags ipso jure eintritt, sondern diesen Verlust an den ex tun[X.] wirkenden Bes[X.]hluss des [X.]rbeitsgeri[X.]hts im Verfahren na[X.]h § 99 [X.]rb[X.] zu binden (Rn. 175 f.; vgl. [X.] 140, 211 <213 f. Rn. 4>; au[X.]h Preis, in: F[X.] 2014, [X.] 354 <357>). [X.]as Urteil überlässt die [X.]uslegung des Gesetzes insoweit den [X.]rbeitsgeri[X.]hten. Unseres Era[X.]htens ist eine [X.]uslegung, wona[X.]h dem Bes[X.]hlussverfahren klärende Gestaltungswirkung zukommt, verfassungsre[X.]htli[X.]h zwingend. [X.]ie Bindung der Verdrängung eines Tarifvertrags an ein Bes[X.]hlussverfahren s[X.]hafft Re[X.]htssi[X.]herheit und vermeidet unkalkulierbare und das Tarifvertragssystem zusätzli[X.]h belastende Unsi[X.]herheiten. [X.]iese treffen sonst einzelne [X.]rbeitnehmerinnen und [X.]rbeitnehmer. Bei einer Geltung ipso jure sind au[X.]h divergierende Ents[X.]heidungen in individualre[X.]htli[X.]hen Streitigkeiten mögli[X.]h. Ohne klares Bes[X.]hlussverfahren besteht zudem ein erhöhter [X.]nreiz für „Häuserkämpfe“ zur Werbung von Mehrheiten in einzelnen Betrieben im Vorfeld von Tarifabs[X.]hlüssen. [X.]emgegenüber entspri[X.]ht die Bindung einer [X.]uflösung von Tarifkollisionen an ein Bes[X.]hlussverfahren dem mehrfa[X.]h erklärten Ziel des Gesetzgebers, die in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] ges[X.]hützte [X.]ispositionsfreiheit der Tarifvertragsparteien mögli[X.]hst zu erhalten (vgl. BT[X.]ru[X.]ks 18/4062, [X.] 1, 12). Im Verfahren hat au[X.]h die [X.]regierung betont, das [X.] sei nur [X.]nreizsteuerung, wolle im Vorfeld wirken und die tarifpolitis[X.]he Freiheit der [X.] weitgehend s[X.]hützen. [X.]ementspre[X.]hend wird eine Tarifpluralität in § 4a [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h akzeptiert.
Weiter geht das Urteil völlig zu Re[X.]ht davon aus, dass es mit [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] unvereinbar wäre, wenn die [X.]ollisionsregelung au[X.]h zum Verlust langfristig angelegter, die Lebensplanung der Bes[X.]häftigten berührender [X.]nsprü[X.]he aus einem Tarifvertrag führen würde (Rn. 187 f.). [X.]er Gesetzgeber hat das ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt. Unseres Era[X.]htens ist die Regelung daher au[X.]h insofern ni[X.]ht mit dem Grundgesetz vereinbar. [X.]en Geri[X.]hten zu überantworten, ob und wie dies zu retten ist, und ihnen nahezulegen, sonst das [X.] letztli[X.]h no[X.]hmals mit der Frage zu befassen, ob der Gesetzgeber hier ni[X.]ht handeln muss, ist zwar dem Unwissen darüber ges[X.]huldet, wie das [X.] in der Praxis wirken wird. Ist aber erkennbar, dass hier grundre[X.]htli[X.]h klar ges[X.]hützte Belange einfa[X.]h ignoriert worden sind, liegt es in der Verantwortung des Gesetzgebers, si[X.]h für eine von vielen denkbaren Lösungen no[X.]h dazu in sehr unters[X.]hiedli[X.]hen Regelungskontexten - von der betriebli[X.]hen [X.]lterssi[X.]herung über die Insolvenzsi[X.]herung bis zur [X.]rbeitsplatzgarantie, den [X.]ltersteilzeiten oder [X.]rbeitszeitkonten - zu ents[X.]heiden. Ob und inwieweit er dabei wegen der Unübersi[X.]htli[X.]hkeit und Vielfalt der Materien zu einer Generalklausel Zuflu[X.]ht nehmen müsste, muss in einem alle [X.]rgumente und Betroffene berü[X.]ksi[X.]htigenden Gesetzgebungsverfahren ents[X.]hieden werden.
S[X.]hließli[X.]h können wir dem Urteil au[X.]h ni[X.]ht folgen, soweit es auf der von der [X.]regierung vertretenen [X.]nnahme beruht, die Na[X.]hzei[X.]hnung eines Tarifvertrags einer anderen [X.] halte den Verlust des eigenen Tarifvertrags in Grenzen (Rn. 194). [X.]ahinter steht eine gefährli[X.]he Tendenz zu einer vereinheitli[X.]henden Vorstellung von [X.]rbeitnehmerinteressen; die [X.]usübung des grundlegenden Freiheitsre[X.]hts des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] wird hier zugunsten von Vorstellungen objektiver Ri[X.]htigkeit zurü[X.]kgestellt. [X.]as ers[X.]heint angesi[X.]hts der heutigen Strukturen von Erwerbsarbeit ni[X.]ht nur völlig unrealistis[X.]h und gibt die Tarifbindung preis. In der Sa[X.]he privilegiert die Vorstellung, es komme nur auf die Bindung an, ni[X.]ht aber auf den konkret ausgehandelten Vertrag, die großen [X.]. [X.]ies widerspri[X.]ht dem Grundgedanken des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.], der auf das selbstbestimmte tarifpolitis[X.]he Engagement von [X.]ngehörigen jedweden Berufes setzt. [X.]as Freiheitsre[X.]ht des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] s[X.]hützt au[X.]h die Unters[X.]hiedli[X.]hkeit der Interessen im [X.]oalitionspluralismus und re[X.]htfertigt keinen „[X.]kt der Unterwerfung“ im Zuge „kollektiven Bettelns“ (vgl. Gaul, [X.]rbRB 2015, [X.] 15 <17>; [X.], in: Boe[X.]ken/[X.]üwell/[X.]/[X.], Gesamtes [X.]rbeitsre[X.]ht, 1. [X.]ufl. 2016, § 4a [X.] Rn. 97). [X.]as Urteil unters[X.]hätzt insoweit die gesetzgeberis[X.]he Ents[X.]heidung, die [X.]nwendung eines Tarifvertrags an s[X.]hli[X.]ht quantitativen Mehrheitsverhältnissen im Betrieb zu orientieren. [X.]as fördert ni[X.]ht nur den für das Tarifvertragssystem und au[X.]h für faire [X.]bedingungen dur[X.]haus problematis[X.]hen [X.]. Ein quantitativer Repräsentationsmodus widerspri[X.]ht vor allem dem Charakter der tarifpolitis[X.]hen Organisations- und Handlungsfreiheit des [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.]. Vielmehr ist Pluralität notwendige Folge und geradezu [X.]ennzei[X.]hen dieses freiheitli[X.]hen Systems (vgl. [X.]ieteri[X.]h, in: [X.] für Ulri[X.]h Za[X.]hert, 2010, [X.] 532 <541>).
S[X.]hließli[X.]h eröffnet das Urteil die Mögli[X.]hkeit, dass im Bes[X.]hlussverfahren na[X.]h § 99 [X.]rb[X.] die Mehrheitsverhältnisse der [X.] in einem Betrieb offengelegt werden. [X.]as Urteil betont die Pfli[X.]ht der Fa[X.]hgeri[X.]hte, dies na[X.]h Mögli[X.]hkeit zu vermeiden, akzeptiert aber au[X.]h, wenn das ni[X.]ht mögli[X.]h sein sollte (Rn. 199). Solange der Gesetzgeber hier keine Vorkehrungen trifft, die mit der Offenlegung einhergehende Vers[X.]hiebung der [X.]ampfparität (vgl. [X.], NZ[X.] 2013, [X.]95 f.; [X.], [X.], [X.] 152 <159>; dazu au[X.]h [X.], in: Erf[X.], 17. [X.]ufl. 2017, [X.]rt. 9 [X.] Rn. 41) zu verhindern, ist diese jedo[X.]h ni[X.]ht zumutbar. [X.]ie Tarifpluralität, die der Gesetzgeber in § 4a [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] grundsätzli[X.]h akzeptiert, ist dann hinzunehmen (vgl. [X.], in: Henssler/ [X.]/[X.]alb, [X.]rbeitsre[X.]ht [X.]ommentar, 7. [X.]ufl. 2016, § 99 [X.]rb[X.] Rn. 4, 6).
[X.]er Senat ist si[X.]h zwar einig, dass der Gesetzgeber destruktiven Wettbewerb regeln kann. Er ist si[X.]h au[X.]h einig, dass eine Regelung, die keinerlei Rü[X.]ksi[X.]ht auf die spezifis[X.]hen Interessen und Bedürfnisse derjenigen nimmt, deren Tarifverträge in einem Betrieb verdrängt werden, ni[X.]ht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ni[X.]ht folgen können wir dem Urteil aber in der Ents[X.]heidung über die Folgen dieser verfassungsre[X.]htli[X.]hen Wertung.
Ist ein na[X.]h unserer Überzeugung wesentli[X.]her [X.]spekt der [X.]usgestaltung angegriffener Normen verfassungswidrig, hat der Gesetzgeber die Ni[X.]htigkeit als Regelfolge vorgesehen; § 95 [X.]bs. 3 Satz 1 BVerf[X.]. [X.]as ist gerade in dem von uns geteilten Bemühen, die Spielräume des Gesetzgebers zu a[X.]hten, zwar hart, aber eindeutig; es gilt unseres Era[X.]htens au[X.]h hier. „Fürsorgli[X.]hkeit gegenüber dem Gesetzgeber sollte si[X.]h das [X.]geri[X.]ht versagen“ (vgl. [X.] 93, 121 <152> - abw. Meinung Bö[X.]kenförde). [X.]ie hier angeordnete Fortgeltung verfassungswidriger Normen ist weder bis zum [X.]usglei[X.]h einer Unglei[X.]hheit zwingend (vgl. [X.] 133, 59 <99>; stRspr) no[X.]h zum S[X.]hutz überragender Güter des Gemeinwohls na[X.]h [X.]bwägung geboten (vgl. [X.] 136, 9 <59>; 141, 220 <351 Rn. 355> m.w.N.), no[X.]h ist der dann eintretende Zustand von der verfassungsmäßigen Ordnung weiter entfernt (vgl. [X.] 132, 372 <394> m.w.N.; 137, 108 <171 f.>; stRspr) als die Situation seit 2010. [X.]ie Reparatur eines Gesetzes, das si[X.]h als teilweise verfassungswidrig erweist, weil Grundre[X.]hte unzumutbar beeinträ[X.]htigt werden, gehört ni[X.]ht zu den [X.]ufgaben des [X.]s. Wie eine Regelung ausgestaltet werden muss, um die damit einhergehenden Eins[X.]hränkungen der Re[X.]hte aus [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] zumutbar werden zu lassen, hat der Gesetzgeber zu ents[X.]heiden. Genau dafür steht ihm ein Eins[X.]hätzungsspielraum zu. [X.]ie dem [X.] aufgegebene [X.]ontrolle der Einhaltung grundre[X.]htli[X.]her [X.]nforderungen an Gesetze, die die in [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] garantierte [X.]oalitionsfreiheit auf diese Weise eins[X.]hränken, hätte daher zu der au[X.]h für die Praxis klaren Ents[X.]heidung führen müssen, das [X.] jedenfalls insoweit für verfassungswidrig und ni[X.]htig zu erklären, als Einigkeit besteht, dass die Verdrängung unzumutbar ist. Bis zu einer Na[X.]hbesserung dur[X.]h den Gesetzgeber hätte § 4a [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] insoweit ni[X.]ht zur [X.]nwendung kommen dürfen. Gründe, um davon abzuwei[X.]hen, sind ni[X.]ht erkennbar.
[X.]as Urteil anerkennt zu Re[X.]ht die Mögli[X.]hkeit, das [X.] grundre[X.]htss[X.]honend restriktiv auszulegen. Um den Betroffenen die grundre[X.]htli[X.]h gebotenen weitgehenden Handlungsspielräume zu erhalten, ers[X.]heint insbesondere die Bindung der Verdrängung eines Tarifvertrags an ein von den Tarifvertragsparteien und ni[X.]ht nur einzelnen ihrer Mitglieder herbeigeführtes arbeitsgeri[X.]htli[X.]hes Bes[X.]hlussverfahren verfassungsre[X.]htli[X.]h zwingend. Wo der Gesetzgeber die Wei[X.]hen für eine zumutbare Eins[X.]hränkung der [X.]oalitionsfreiheit ni[X.]ht gestellt hat, ist er zudem selbst gefragt. [X.]as Urteil hätte ni[X.]ht mühevoll fa[X.]hre[X.]htli[X.]he [X.]uslegungsoptionen aufzeigen müssen, um den Wüns[X.]hen des Gesetzgebers mögli[X.]hst weitgehend folgen zu können. Es hätte zugunsten des Grundre[X.]htss[X.]hutzes gerade kleiner [X.] stattdessen die [X.]ontrollaufgabe des [X.]s au[X.]h gegen starke politis[X.]he Mehrheiten wahrnehmen und ents[X.]heiden müssen, dass der Gesetzgeber mit dem [X.] ein zu s[X.]harfes S[X.]hwert gezü[X.]kt hat.
[X.]ie individuelle und kollektive Wahrnehmung von Freiheitsre[X.]hten ist zuweilen anstrengend, gerade au[X.]h für ni[X.]ht unmittelbar in die [X.]useinandersetzung verstri[X.]kte [X.]ritte. Es ist [X.]ufgabe des Gesetzgebers, ihre Wahrnehmung in einen re[X.]htli[X.]hen Rahmen zu stellen, und [X.]ufgabe des [X.]s, die Freiheitsausübung vor privatem ([X.]rt. 9 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.]) wie unverhältnismäßigem gesetzgeberis[X.]hem Zugriff zu s[X.]hützen. Im Bemühen, selbst einen interessengere[X.]hten [X.]usglei[X.]h herzustellen, verlangt der Senat von den Fa[X.]hgeri[X.]hten die Überprüfung der sa[X.]hli[X.]hen [X.]ngemessenheit der erzielten Ergebnisse für einzelne Berufsgruppen. [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 [X.] hingegen vertraut der eigenverantwortli[X.]h wahrgenommenen Freiheit.
[X.] | [X.] |
Meta
1 BvR 1571, 1588, 2883/15, 1043, 1477/16
11.07.2017
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 11.07.2017, Az. 1 BvR 1571, 1588, 2883/15, 1043, 1477/16 (REWIS RS 2017, 8257)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8257 BVerfGE 146, 71-149 REWIS RS 2017, 8257
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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