Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2012, Az. III ZB 10/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8938

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 10/12
vom
22. Februar 2012
in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der III. Zivilsenat des [X.]s hat am 22. Februar 2012 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.]
[X.], [X.], Hucke
und Seiters

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung -
Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 24. Januar 2012 (4 W 594/11), mit dem die sofortige Beschwerde des
Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des [X.] vom 14. Dezember 2011 zurückgewiesen worden ist -
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum [X.] nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte
zulassen müssen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. November 2004 -
II ZB 24/03 -
NJW-RR 2005, 294 f).
[X.] Seiters

Meta

III ZB 10/12

22.02.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2012, Az. III ZB 10/12 (REWIS RS 2012, 8938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8938

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