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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 -
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Februar 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober 2010 - [X.] - wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat legt die Beschwerde des Beklagten als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beab-sichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das [X.] ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 2 [X.] [X.] Vorinstanzen:
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[X.], Entscheidung vom 28.06.2010 - 5 O 149/10 - [X.], Entscheidung vom 28.10.2010 - [X.] -
Meta
10.02.2011
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. III ZB 4/11 (REWIS RS 2011, 9556)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9556
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