Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZB 16/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1558

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[X.][X.] vom 9. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 21. Dezember 2007 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5000,- • festgesetzt. Gründe: [X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Grund zur Rechts-fortbildung nicht ersichtlich ist. 1 Einem Gläubiger, der es trotz der Veröffentlichung des [X.] versäumt hat, seine Forderung gegen den Schuldner anzumelden, kann nicht die Befugnis eingeräumt werden, gegenüber dem Schuldner nach-träglich im Insolvenzverfahren auf eine Versagung der Restschuldbefreiung 2 - 3 - hinzuwirken (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Mai 2006 - [X.] ZB 103/05, Z[X.] 2006, 647, 648 Rn. 7). Vielmehr sind Gläubiger, die nicht an dem Insolvenzverfahren teilnehmen, gehindert, in der Wohlverhaltensphase [X.] nach §§ 296, 297 [X.] zu stellen ([X.], [X.]. v. 17. März 2005 - [X.] ZB 214/04, [X.], 1129 f). Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Ver-fahren verfolgen (vgl. [X.], 400; Kübler/Prütting/[X.], [X.] § 292 Rn. 19). Falls vorliegend der Schuldner der titulierten Forderung des antragstellenden [X.] im Wege der [X.] entgegentritt, wäre in diesem Verfahren ein etwaiges unredliches Verhalten des Schuldners, die Restschuldbefreiung durch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB erwirkt zu haben, zu würdigen. Ganter Raebel [X.]
Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.08.2007 - 9 IN 83/05 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2007 - 4 T 25/07 -

Meta

IX ZB 16/08

09.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZB 16/08 (REWIS RS 2008, 1558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1558

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