Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. IX ZB 98/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 609

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[X.][X.]/09 vom 12. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 12. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 30. März 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.]. 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob das für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erforder-liche finale Handeln zur Verwirklichung der Zielsetzung auch dann gegeben ist, wenn der Schuldner die öffentlichen Leistungen im Falle von wahren Angaben in rechtlich zulässiger Weise bezogen oder vermieden hätte, ist zu Lasten des 2 - 3 - Schuldners geklärt. Deshalb hat es auch keine Bedeutung, ob der Schuldner sein Ziel auch mit redlichen Mitteln hätte erreichen können. Hat sich die Unred-lichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten Handeln hinreichend manifestiert, ist es, wenn zwischen den unrichtigen Angaben und den tatbestandlich voraus-gesetzten Leistungen ein objektiver Zusammenhang besteht, ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit Hilfe der Falschangaben sein Ziel tatsächlich erreicht hat ([X.], [X.]. v. 12. Dezember 2007 - [X.] ZB 189/06, Z[X.] 2008, 157, 158 Rn. 10). Hier hat die Schuldnerin mittels Vorlage von gefälschten Rechnungen eine Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 7.152 • herbeigeführt. Die Schuld-nerin, die geltend macht, sie habe "nicht die zutreffenden Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ausgestellt bekommen", war sich mithin [X.] nicht sicher, ihre steuerlichen Ziele mit redlichen Mitteln zu erreichen und hat deshalb zu unredlichen gegriffen. Dies genügt zur Verwirklichung des in § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] normierten [X.]. 2. Auch die weitere von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob eine auf einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung beruhen-de Forderung des Finanzamts die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] rechtfertigen kann, obwohl sie nicht zu einer ausge-nommenen Forderung im Sinne des § 302 Nr. 1 [X.] führt, stellt sich nicht. Ein unredliches Verhalten des Schuldners, das durch einen der Tatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.] sanktioniert wird, kann auch dann die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, wenn es nicht zu einer ausgenommenen Forderung im Sinne des § 302 Nr. 1 [X.] führt. § 290 Abs. 1 [X.] dient dem Zweck, unredliches Schuldnerverhalten zu ahnden. § 302 Nr. 1 [X.] will im Einzelfall solche Forderungen von der Restschuldbefreiung ausnehmen, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhen, weil es nach Auffassung des Gesetzgebers nicht sachgerecht wäre, auch diese 3 - 4 - von der Restschuldbefreiung zu erfassen (BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Ge-genstand der Regelungen sind damit unterschiedliche Schutzzwecke, die sich gegenseitig nicht ausschließen oder bedingen. Entgegen der [X.] entsteht kein "unauflösbarer Wertungswiderspruch, wenn ein Pflichtverstoß, der nicht ausreicht, um die Einzelforderung von der Restschuldbefreiung aus-zunehmen, zu deren vollständiger Versagung führen" kann. Bei § 302 Nr. 1 [X.] ist Vorsatz erforderlich; für § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] genügt jedoch bereits grobe Fahrlässigkeit. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 4 Ganter Raebel [X.]

Pape [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.2009 - 46 IN 208/04 - [X.], Entscheidung vom 30.03.2009 - 3 T 26/09 -

Meta

IX ZB 98/09

12.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. IX ZB 98/09 (REWIS RS 2009, 609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 609

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