Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2021, Az. 1 StR 289/20

1. Strafsenat | REWIS RS 2021, 9230

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Gegenstand

Einschleusen von Ausländern: Strafrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts eines Drittausländers mit Aufenthaltstitel eines Schengen-Mitgliedstaats


Leitsatz

Bei der Prüfung, ob eine unerlaubte Einreise oder ein unerlaubter Aufenthalt nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 96 Abs. 1 AufenthG vorliegt, ist bei einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SDÜ - vorbehaltlich der Regelung in § 95 Abs. 6 AufenthG - allein auf das objektive Kriterium eines gültigen Aufenthaltstitels abzustellen; auf den individuell verfolgten Aufenthaltszweck kommt es nicht an (Weiterführung von BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105).

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2019 betreffend den Angeklagten B.       zu dessen Gunsten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit dieser Angeklagte im Fall [X.] 6.2 der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten;

b) im Gesamtstrafausspruch;

c) im Ausspruch über die Einziehung von 1.110,70 Euro in Banknoten und Münzen;

d) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit die Einziehung eines Betrages von mehr als 8.500 Euro angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten B.       wird verworfen.

4. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die übrigen Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten [X.]           ,     Sh.       und [X.]        gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch in den Fällen [X.] 1.1 und 1.2 der Urteilsgründe hinsichtlich der Angeklagten [X.]            und [X.]         dahingehend berichtigt, dass die Angeklagten jeweils des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern schuldig sind.

5. Die Angeklagten [X.]               ,    Sh.         und [X.]       tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Der Staatskasse fallen die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

A.

[X.]

1

[X.]as [X.] hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

2

1. [X.]en Angeklagten [X.]               wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf Fällen (Fälle II[X.] [X.] 1.1, 2/3, 4, 5 und 6.1 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern (Fall II[X.] [X.] 1.2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten,

3

2. den Angeklagten [X.]  wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern (Fall II[X.] [X.] 1.2 der Urteilsgründe), wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen (Fälle II[X.] [X.] 1.1 und 5 der Urteilsgründe) sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt in vier Fällen (Fall II[X.] [X.] 1.1 der Urteilsgründe sowie Fall II[X.] [X.] 2/3 der Urteilsgründe – 3 Taten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten,

4

3. die Angeklagte    [X.].        wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen, davon in einem Fall in vier tateinheitlichen Fällen und in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen (betrifft insgesamt die Fälle II[X.] [X.] 1, 2/3, 5 und 6 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat,

5

4. den Angeklagten [X.]       wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen (Fälle II[X.] [X.] 1.1 und 2/3 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (Fall II[X.] [X.] 1.2 der Urteilsgründe),

6

5. den Angeklagten [X.]        wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern (Fall II[X.] [X.] 6.1 der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat,

7

6. den Angeklagten [X.]wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen (Fälle II[X.] [X.] 1.1, 6.1 und 6.2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.

8

[X.]ie Angeklagten [X.],    [X.].       und [X.]          hat das [X.] im Übrigen freigesprochen. Zudem hat das [X.] zum Nachteil des Angeklagten [X.] die Einziehung eines näher bezeichneten Mobiltelefons, von Banknoten und Münzen im Wert von 1.110,70 Euro sowie des Wertes von [X.] in Höhe von 10.889,30 Euro angeordnet. Zum Nachteil der Angeklagten [X.]            , [X.] und [X.]      hat es weitere [X.] und hinsichtlich der Angeklagten [X.]            , [X.]       und [X.]        Anrechnungsentscheidungen über erlittene Auslieferungshaft getroffen.

I[X.]

9

1. [X.]ie gegen ihre Verurteilung gerichtete und mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision der Angeklagten    [X.].        bleibt ohne Erfolg. [X.]ie jeweils auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten [X.]            und [X.]      führen lediglich zu der aus dem Tenor ersichtlichen Schuldspruchberichtigung und sind im Übrigen unbegründet.

2. [X.]ie zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegten und vom [X.] vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft werden mit der Sachrüge geführt. [X.]ie Staatsanwaltschaft wendet sich sowohl gegen die [X.] als auch insgesamt gegen die Schuldsprüche. Sie hält die rechtliche Würdigung der [X.] zur Zulässigkeit der Einreise und des Aufenthalts von [X.]rittausländern aufgrund eines nationalen [X.] Visums der Kategorie „[X.]“ (sog. Visum für den längerfristigen Aufenthalt) im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Schengener [X.]urchführungsübereinkommen (S[X.]Ü) oder eines [X.] Aufenthaltstitels im Sinne von Art. 21 Abs. 1 S[X.]Ü für rechtsfehlerhaft und wendet sich zudem gegen die Beweiswürdigung, mit der das [X.] eine Verurteilung aller Angeklagten auch wegen bandenmäßiger Begehung abgelehnt hat. Zudem beanstandet sie hinsichtlich der Angeklagten   [X.].         die konkurrenzrechtliche Beurteilung durch das [X.] und rügt, dass eine Einziehungsentscheidung zum Nachteil dieser Angeklagten unterblieben sei.

[X.]en zu Ungunsten der Angeklagten geführten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg insgesamt versagt. Jedoch führt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten [X.]zu dessen Gunsten (§ 301 [X.]) zur Teilaufhebung in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang.

[X.]

[X.]

[X.]as [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

[X.]er Angeklagte [X.]                betrieb seit 2015 ein Geschäftsmodell, das darauf ausgerichtet war, vornehmlich [X.] Staatsangehörige, die für das [X.] über keine gültige oder nur eine zeitlich befristete Aufenthaltsbewilligung verfügten, nach [X.]eutschland zu schleusen, für sie das Eingehen einer Scheinehe mit einem Ehepartner aus der [X.] in [X.]änemark zu arrangieren und ihnen auf diesem Wege zu einem längerfristigen Aufenthaltstitel für die [X.] [X.]eutschland zu verhelfen. Je nach Umfang seiner Tätigkeit verlangte er ein Entgelt von 9.000 bis 12.000 Euro. In dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli 2018 arbeitete er unter anderem mit dem Mitangeklagten [X.], der Fahr- und Beförderungsdienste übernahm, und dem Mitangeklagten [X.]    , dessen Hauptaufgabe es war, heiratswillige [X.] zu vermitteln, zusammen. Ende Februar 2018 kamen [X.]             und [X.] mit [X.]         überein, in bandenmäßiger Verbundenheit Schleusungstaten künftig gemeinschaftlich und arbeitsteilig zu begehen.

[X.]ie Schleusungen erfolgten teilweise nach Vermittlung durch den Angeklagten [X.], einen in [X.] lebenden [X.], teilweise bediente sich [X.]             auch der Hilfe des Mitangeklagten [X.]       , den er im Mai 2018 beauftragte, heiratswillige [X.] an ihn zu vermitteln. Bei [X.] wurde [X.]             – ohne dass die übrigen Angeklagten davon Kenntnis hatten – zudem von der Mitangeklagten    [X.].         , seiner Lebensgefährtin, unterstützt. [X.]iese hatte bei der unter anderem in Form von [X.]tschlägen und Übernahme von Banküberweisungen geleisteten „Hintergrundarbeit“ (in den Fällen II[X.] [X.] 1, 2/3, 5 und 6 der Urteilsgründe) den Willen, die Taten ihres Lebensgefährten insgesamt zu fördern, auch weil die gemeinsamen Lebensführungskosten teilweise aus den [X.] bestritten wurden. Zusätzlich gewährte sie (in den Fällen II[X.] [X.] 1, 2/3 und 5 der Urteilsgründe) den geschleusten Personen auch Unterkunft in ihrer Wohnung.

Mit Ausnahme des Angeklagten [X.]      im Fall II[X.] [X.] 1.2 der Urteilsgründe und der Angeklagten    [X.].         und [X.]  im Fall II[X.] [X.] 4 der Urteilsgründe, in denen diese Angeklagten jeweils irrig davon ausgingen, dass die geschleusten Personen über gültige, wenn auch befristete Aufenthaltsbewilligungen verfügten, wussten die beteiligten Angeklagten oder nahmen es billigend in Kauf, dass die [X.] über keine gültige Aufenthaltsberechtigung für die [X.] [X.]eutschland verfügten. Soweit die Angeklagten nicht im Einzelfall unentgeltlich und ohne Erwartung einer Gegenleistung handelten, wollten sie sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger [X.]auer verschaffen.

Im Einzelnen hat das [X.] die folgenden Taten („Fälle“) festgestellt, wobei die Angeklagten nicht in allen Fällen an dem Tatgeschehen insgesamt beteiligt waren:

1. Schleusung der [X.]n Staatsangehörigen [X.]        und [X.].     (Fall II[X.] [X.] 1 der Urteilsgründe)

Zwischen dem 2. und 4. Februar 2018 ließ der Angeklagte [X.]             nach vorheriger Vermittlung durch den Angeklagten [X.]die [X.]n Staatsangehörigen [X.]         und [X.].    , deren [X.] Arbeitsvisa (Visa der Kategorie „[X.]“ für den längerfristigen Aufenthalt) widerrufen worden waren, durch den Angeklagten [X.] in dessen Fahrzeug nach [X.]eutschland schleusen (Fall II[X.] [X.] 1.1 der Urteilsgründe).

Wie im Vorfeld vereinbart, arrangierte [X.]             für [X.]         eine am 6. Juni 2018 in [X.]änemark geschlossene Scheinehe mit der [X.] F.     , die [X.]      an [X.]              vermittelt hatte. [X.]ie notwendigen Fahrdienste führte neben [X.]     und [X.] auch der – von der [X.] insoweit freigesprochene – Angeklagte [X.]        aus. Ab dem 16. Juni 2018 gewährte [X.]dem nach der Rückkehr aus [X.]änemark zunächst im Einverständnis der     [X.].       in deren Wohnung untergebrachten [X.]         unentgeltlich Unterkunft (Fall II[X.] [X.] 1.2 der Urteilsgründe).

2. Schleusung der [X.]n Staatsangehörigen [X.]und [X.](Fall II[X.] [X.] 2/3 der Urteilsgründe)

[X.]en in [X.] aufhältigen und nur über einen Aufenthaltstitel für (den nicht-Schengen-Staat) [X.] verfügenden [X.] [X.] und [X.]  bot der Angeklagte [X.]               vor dem 5. Oktober 2017 an, ihnen bei der Einreise nach [X.]eutschland behilflich zu sein, ihnen einen Scheinehemann zu vermitteln und einen dauerhaften Aufenthaltstitel für die [X.] [X.]eutschland zu verschaffen. [X.]ie [X.] trafen am 17. November 2017 in [X.] ein. [X.]ort wurden sie von dem von [X.]               instruierten – und ohne Erwartung einer Gegenleistung handelnden – Angeklagten [X.], der jeweils unentgeltlich für beide noch bei einer weiteren Gelegenheit einen Fahrdienst unternahm und ihnen zeitweise auch Unterkunft in seiner Wohnung gewährte, abgeholt und nach [X.] verbracht. Am 5. [X.]ezember 2017 wurde die von [X.]            organisierte Scheinehe zwischen [X.]  und dem [X.] Staatsangehörigen A.     in [X.]änemark geschlossen; eine von [X.]               vorbereitete und für den 14. Februar 2018 geplante ([X.] zwischen [X.]und dem von [X.]     zur Eheschließung von [X.] nach [X.] gefahrenen [X.] [X.]scheiterte, weil [X.]vor dem Grenzübertritt nach [X.]änemark von der Polizei vorläufig festgenommen wurde.

3. Schleusung der [X.]n Staatsangehörigen [X.].  (Fall II[X.] [X.] 4 der Urteilsgründe)

Auch der sich jedenfalls seit dem 23. Februar 2018 in [X.]eutschland aufhaltenden [X.]n Staatsangehörigen [X.].  , die über einen [X.] Aufenthaltstitel (sog. Karta pobytu) mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 2. Juli 2020 verfügte, versprach der Angeklagte [X.]              , einen Scheinehegatten zu vermitteln und zu einem längerfristigen Aufenthaltstitel für die [X.] [X.]eutschland zu verhelfen. Um einen Teil der vereinbarten Bezahlung in Empfang zu nehmen, ließ er sich von dem um die Vereinbarung wissenden – insoweit von der [X.] freigesprochenen – Angeklagten [X.]am 11. oder 12. Juni 2018 nach [X.] fahren. Am 13. Juni 2018 wurde in [X.]änemark eine Scheinehe zwischen [X.].  und dem [X.] [X.] geschlossen. Bereits zuvor hatten im Auftrag des [X.]              die – insoweit ebenfalls freigesprochenen –    [X.].        und [X.] Reisekostenvorschüsse an – insoweit nicht angeklagt – den [X.]     vermittelt, auf dessen Einschaltung und Anreise [X.]vor der Eheschließung bestanden hatte. [X.]a die weiteren Bemühungen des Angeklagten [X.]              , die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zu schaffen, scheiterten, reiste [X.].  am 10. Juli 2018 nach [X.] ab.

4. Schleusung des [X.]n Staatsangehörigen [X.].    (Fall II[X.] [X.] 5 der Urteilsgründe)

Am 23./24. Mai 2018 schleusten die Angeklagten [X.]            und [X.] den [X.]n Asylbewerber [X.].    , dessen in [X.] gestellter Asylantrag abgelehnt worden war, im Fahrzeug des Angeklagten [X.] von [X.] nach [X.]eutschland. [X.]             brachte den [X.].     zunächst in einer Wohnung in [X.] unter, später in Abstimmung mit   [X.].          in deren Wohnung in [X.].

5. Schleusung der [X.]n Staatsangehörigen [X.],  [X.], Bh.   und [X.](Fall II[X.] [X.] 6 der Urteilsgründe)

In der Nacht vom 3. auf den 4. Juli 2018 verbrachten die Angeklagten [X.]            und [X.]     die ihnen von [X.]vermittelten [X.]n Staatsangehörigen [X.],  [X.] und Bh.   , deren [X.] Arbeitsvisa widerrufen worden waren, und [X.].  , der über kein Visum verfügte, mit einem weiteren [X.] in einem von [X.]      gesteuerten Mietfahrzeug von [X.] nach [X.]eutschland (Fall II[X.] [X.] 6.1 der Urteilsgründe).

In [X.]eutschland entschieden [X.],  [X.], Bh.   und [X.]„etwa ab dem 10. Juli 2018“, sich weiter nach [X.] schleusen zu lassen, und beauftragten hierfür den Angeklagten [X.]     , der sich zur Schleusung bereit erklärte. Entsprechend dieser Vereinbarung beförderte der aufgrund neuen Tatentschlusses und gemeinsam mit dem anderweitig Verurteilten [X.].    handelnde Angeklagte [X.]die [X.] nach einer Zahlung von 3.500 Euro in einem angemieteten Fahrzeug am 16. Juli 2018 mit Fahrtziel [X.] zunächst von [X.] nach [X.] und am Folgetag von dort aus weiter. [X.]ie Beteiligten wurden in der Nähe von [X.] am [X.] vorläufig festgenommen (Fall II[X.] [X.] 6.2 der Urteilsgründe).

I[X.]

[X.]as [X.] hat eine bandenmäßige Begehung der Angeklagten [X.]            , [X.]  und [X.]       (erst) ab Ende Februar 2018 angenommen. Vor Ende Februar 2018 sei nicht belegt, dass [X.]     Kenntnis davon gehabt hätte, dass [X.]              und [X.] zum Zwecke der Schleusung zusammengearbeitet hätten. Für eine bandenmäßige Einbeziehung der weiteren Angeklagten fehle es an belastbaren Anhaltspunkten.

[X.] Revisionen der Angeklagten [X.]             ,    [X.].         und [X.]

[X.]ie Revisionen der Angeklagten [X.]            ,    [X.].          und [X.]      sind unbegründet. [X.]ie Verurteilungen halten aus den Gründen der Antragsschriften des [X.]s der rechtlichen Nachprüfung stand.

Lediglich der Schuldspruch in den Fällen II[X.] [X.] 1.1 und 1.2 der Urteilsgründe war hinsichtlich der Angeklagten [X.]                und [X.]     dahingehend zu berichtigen, dass diese insoweit lediglich des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern schuldig sind. Im Falle tateinheitlichen Zusammentreffens wird das gewerbsmäßige Einschleusen von Ausländern gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und b), Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 3 [X.] (im Fall II[X.] [X.] 1.1 der Urteilsgründe) von dem schwereren [X.]elikt des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß §§ 97 Abs. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (im Fall II[X.] [X.] 1.2 der Urteilsgründe) verdrängt (Grundsatz der Spezialität). [X.]a bei der Tenorierung der Strafbarkeit des Schleusers – im Unterschied zum Haupttäter (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2000 – 1 [X.] Rn. 6) – nicht zwischen unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalt differenziert wird, folgt auch aus [X.] nichts anderes. [X.]ie geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten unberührt (vgl. nur [X.], Beschluss vom 11. März 2015 – 1 StR 50/15 Rn. 3). Es ist auszuschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Konkurrenzen mildere Strafen verhängt hätte.

[X.]. Revisionen der Staatsanwaltschaft

[X.]ie Revisionen der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten [X.]               , [X.] , [X.]     ,     [X.].        , [X.]      und – soweit zu Ungunsten eingelegt – betreffend den Angeklagten [X.]sind unbegründet. Auf die – auch zugunsten wirkende (§ 301 [X.]) und unbeschränkt eingelegte – Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten [X.]war der Schuldspruch aufzuheben, soweit dieser Angeklagte im Fall II[X.] [X.] 6.2 der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verurteilt worden ist.

[X.] Revisionen der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten [X.]              , [X.] , [X.]    ,    [X.].       , [X.]         und – soweit zu Ungunsten eingelegt – betreffend den Angeklagten [X.]

[X.]ie zu Ungunsten der Angeklagten [X.]            , [X.], [X.]      ,    [X.].        , [X.]      und [X.]  eingelegten Revisionen decken keine die Angeklagten begünstigende Rechtsfehler auf.

1. [X.]ie [X.] des Angeklagten [X.]       im Fall II[X.] [X.] 1.2 der Urteilsgründe sowie der Angeklagten [X.] und    [X.].          im Fall II[X.] [X.] 4 der Urteilsgründe halten rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar haben sich, wovon auch das [X.] ausgeht, die von diesen Angeklagten unterstützten [X.]n Staatsangehörigen nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 [X.] strafbar gemacht. Zutreffend hat das [X.] jedoch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe mangels vorsätzlichen Handelns der Angeklagten verneint. Im Einzelnen:

a) [X.]as [X.] hat zu Recht – und insoweit mit der Revision auch nicht angegriffen – angenommen, dass die geschleusten [X.] [X.]       und [X.].     im Fall II[X.] [X.] 1 der Urteilsgründe entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] in das [X.] eingereist sind (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) und sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] im [X.] aufgehalten haben (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Sie waren weder im Besitz des grundsätzlich erforderlichen Aufenthaltstitels noch war vorliegend durch das Recht der [X.] etwas anderes bestimmt, § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Eine Berechtigung zur Einreise und zum Kurzaufenthalt im [X.] ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2a S[X.]Ü. [X.]enn bei beiden [X.] war das [X.] Arbeitsvisum der Kategorie „[X.]“ – ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Sinne des Art. 18 Abs. 1 S[X.]Ü – vor der Einreise widerrufen worden, so dass die Ausländer schon nicht (mehr) über ein gültiges [X.]s Visum verfügten. Es kommt daher insoweit – anders als bei den [X.] in Bezug auf die [X.] [X.].  im Fall II[X.] [X.] 4 der Urteilsgründe – nicht darauf an, ob die in Art. 21 S[X.]Ü geregelte Bewegungsfreiheit für [X.]rittausländer auf Grund eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels, die gemäß Art. 21 Abs. 2a S[X.]Ü auch für Inhaber eines von einem der Mitgliedstaaten gemäß Art. 18 S[X.]Ü erteilten gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt gilt, in strafrechtlicher Hinsicht davon abhängt, ob die Einreisevoraussetzungen des in diesem Artikel in Bezug genommenen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a), c) und e) der Verordnung ([X.]) Nr. 562/2006 des [X.] und des [X.]tes, die nunmehr gemäß Art. 44 Satz 2 der Verordnung ([X.]) 2016/399 des [X.] und des [X.]tes vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen ([X.]; im Folgenden: [X.]; [X.] [X.] vom 23. März 2016, [X.], zuletzt geändert durch Verordnung ([X.]) 2019/817 vom 20. Mai 2019, [X.] [X.] vom 22. Mai 2019, [X.]) i.V.m. der [X.] in Anhang X in Art. 6 Abs. 1 [X.] geregelt sind, vorliegen.

Auch aus Art. 20 S[X.]Ü ergibt sich vorliegend nichts anderes. Weder handelt es sich bei den geschleusten Personen um „sichtvermerksfreie [X.]rittausländer“ – [X.] Staatsangehörige zählen nicht zu den sog. „[X.]“ nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Art. 1 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 539/2001 des [X.]tes vom 15. März 2001 ([X.] [X.] vom 21. März 2001, [X.], zuletzt geändert durch Verordnung ([X.]) Nr. 2017/850 vom 17. Mai 2017 ([X.] [X.] vom 22. Mai 2017, [X.]); im Folgenden: [X.]-VisaVO; jetzt Art. 4 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) 2018/1806 vom 14. November 2018 ([X.] L 303 vom 28. November 2018, [X.]), geändert durch Verordnung ([X.]) 2019/592 vom 10. April 2019 ([X.] [X.] vom 12. April 2019, [X.]); im Folgenden: [X.]-VisaVO 2018) in Verbindung mit [X.] – noch um für den Kurzaufenthalt nach Art. 1 Abs. 2 [X.]-VisaVO (jetzt: Art. 4 Abs. 2 [X.]-VisaVO 2018) privilegierte Personen. Insbesondere waren die [X.] keine Personen mit Flüchtlingsstatus (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 2, 3. Spiegelstrich [X.]-VisaVO), so dass es auch auf die Frage ihres Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat der [X.] nicht ankommt (zu dieser tatbestandlichen Voraussetzung in Art. 1 Abs. 2 Satz 2, 3. Spiegelstrich [X.]-VisaVO als Grundlage für die Gestattung der Einreise und des [X.] nach Art. 20 S[X.]Ü vgl. [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 1 [X.] Rn. 10 ff.).

b) [X.] hat das [X.] auch bejaht, dass sich die [X.] Staatsangehörige [X.].  im Fall II[X.] [X.] 4 der Urteilsgründe ab dem 91. Tag ihres Aufenthalts unerlaubt im [X.] aufgehalten und sich nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 [X.] strafbar gemacht hat.

aa) Zwar verfügte die sich nach den Feststellungen ab dem 23. Februar 2018 ununterbrochen in [X.]eutschland aufhaltende [X.].  über einen gültigen [X.] Aufenthaltstitel (Karta pobytu) mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 2. Juli 2020. Jedoch berechtigte sie dieser [X.] Aufenthaltstitel nicht zu einem über den 90. Tag hinausgehenden Aufenthalt in [X.]eutschland. [X.]enn Art. 21 Abs. 1 S[X.]Ü, der ein Recht auf freien Personenverkehr in den Mitgliedstaaten der [X.] vorsieht, gibt lediglich das Recht, nach [X.]eutschland einzureisen und sich bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der [X.] [X.]eutschland zu bewegen. Verbleibt die Person – wie hier die [X.] [X.].  – nach Ablauf der 90 Tage im [X.], wird sie vollziehbar ausreisepflichtig und macht sich aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Kurzaufenthalt wegen unerlaubten Aufenthalts strafbar (vgl. [X.] in: GK-[X.], Stand Juli 2008, § 95 Rn. 58; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., [X.] § 95 Rn. 26; [X.]/[X.]/[X.], Stand Oktober 2020, [X.] § 95 Rn. 11; zum Verbleib nach Ablauf eines [X.]: MüKoStGB/[X.], aaO Rn. 45).

bb) Einen Verstoß der [X.] [X.].  gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vor Ablauf des [X.] hat das [X.] mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 95 Abs. 6 [X.] zutreffend abgelehnt und in diesem Zusammenhang ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob [X.].  bereits bei der Einreise das Ziel gehabt habe, hier einen [X.]aueraufenthalt zu begründen. [X.]er hiergegen gerichtete Angriff der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.

(1) [X.]ie Frage, ob sich ein [X.]rittausländer, der über einen von einem (anderen) Mitgliedstaat der [X.] ausgestellten nationalen Aufenthaltstitel verfügt, nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 [X.] strafbar macht, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, in [X.]eutschland einen dauerhaften Aufenthalt zu begründen, ist – ebenso wie der parallel zu beurteilende Fall eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt im Sinne des Art. 18 Abs. 1 S[X.]Ü – bislang höchstrichterlich nicht entschieden.

(a) [X.]er [X.] hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 27. April 2005 für ein für touristische Zwecke ausgestelltes [X.] im Sinne von Art. 19 Abs. 1 S[X.]Ü die – bis dahin insbesondere zwischen verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Rechtsprechung und Literatur – umstrittene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfügt, dahingehend entschieden, dass nicht auf den für den konkreten Aufenthaltszweck im Einzelfall notwendigen Aufenthaltstitel abzustellen ist, sondern es allein auf das Vorliegen einer formell wirksamen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung ankommt ([X.], Urteil vom 27. April 2005 – 2 [X.], [X.]St 50, 105, 110 ff. [X.] auch zum damaligen Streitstand). Für die Beurteilung strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht in einem materiell-ausländerrechtlichen Sinne zu beurteilen; eine unerlaubte Einreise und ein unerlaubter Aufenthalt liegen schon dann nicht vor, wenn der Ausländer über irgendeinen den Aufenthalt im [X.] erlaubenden Aufenthaltstitel verfügt, ohne dass es auf den individuell verfolgten Aufenthaltszweck ankommt ([X.], Urteil vom 27. April 2005 – 2 [X.], [X.]St 50, 105, 114 f.). Ausschlaggebend für die strafrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts von Ausländern nach objektiven Kriterien ist – so der [X.] in der damaligen Entscheidung – das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, dem bei der Auslegung von Straftatbeständen Rechnung getragen werden muss. Verwaltungsakzessorische Straftatbestände, die für ein unerlaubtes und deshalb strafbares Handeln oder Unterlassen das Fehlen einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis vorsehen, bedürfen eines eindeutigen Auslegungsmaßstabs in Bezug auf ihre verwaltungsrechtlichen Vorgaben. Würden – verborgene – materiell-rechtliche Mängel, etwa infolge von Täuschung oder sonstiger missbräuchlicher Verhaltensweisen des Erlaubnisadressaten, zum Abgrenzungskriterium des strafbaren und nicht strafbaren Verhaltens gemacht, so wären deren Voraussetzungen und Grenzen im Allgemeinen ungewiss, weil im Einzelfall von zufällig nachweisbaren und nicht nachweisbaren Tatumständen abhängig. Eine nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften wirksam erteilte Aufenthaltsgenehmigung muss in den verwaltungsakzessorischen Straftatbeständen des Aufenthaltsgesetzes daher grundsätzlich [X.] entfalten. Etwas anderes kann – so der [X.] in der damaligen Entscheidung – nur dort gelten, wo das Gesetz selbst durch Täuschung erschlichenen oder durch [X.]rohung oder Bestechung erlangten Erlaubnissen die Wirksamkeit abspricht (so insgesamt [X.], aaO). Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber nunmehr in § 95 Abs. 6 [X.] vorgesehen (zu dem Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät und seinen [X.]urchbrechungen in den Straftatbeständen des Aufenthaltsgesetzes vgl. [X.] [X.]/Hohoff, [X.]., [X.] § 95 Rn. 13 ff.; [X.] in: GK-[X.], Stand Juli 2008, vor § 95 Rn. 29 ff.).

(b) Hinsichtlich eines von einem (anderen) Mitgliedstaat ausgestellten nationalen Aufenthaltstitels vertreten die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sowie Teile der verwaltungsrechtlichen Literatur die Auffassung, dass ein [X.]rittausländer dann nicht aufgrund dieser Aufenthaltsbewilligung berechtigt sei, in das [X.] einzureisen und sich in der Folge hier aufzuhalten, wenn er bereits mit der Absicht der Begründung eines [X.]aueraufenthalts einreist (vgl. OVG der [X.], Urteil vom 9. März 2020 – 2 [X.]/19 Rn. 9; [X.], Beschluss vom 28. Februar 2019 – [X.] 21.18 Rn. 8; [X.], Beschluss vom 28. Februar 2019 – 10 ZB 18.1626 Rn. 12; [X.]isches OVG, Inf[X.] 2018, 400, 401 f.; [X.], NVwZ-RR 2016, 354, 356; LG [X.], Urteil vom 20. April 2017 – 5 [X.] Rn. 77; [X.] [X.]/[X.]ollinger, [X.]., [X.] § 14 Rn. 19, [X.], Ausländerrecht für die Polizei, 2. Aufl. [X.]51 f.; zu einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt nach Art. 18 S[X.]Ü: [X.], Inf[X.] 2014, 435, 436; OVG des [X.], Beschluss vom 7. Juli 2014 – 2 M 23/14 Rn. 14 ff.).

[X.]ie durch Art. 21 S[X.]Ü vermittelte Bewegungsfreiheit im [X.] setze tatbestandlich voraus, dass bereits bei der Einreise und während des gesamten Aufenthalts die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a), c) und e) [X.] aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssten; daraus, dass der [X.]rittausländer gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) [X.] bei seiner Einreise den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die [X.]auer des beabsichtigten Aufenthalts verfügen müsse, folge, dass die Absicht des [X.]rittausländers, den zeitlich zulässigen Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zu überschreiten und stattdessen unter Umgehung des nationalen [X.] einen [X.]aueraufenthalt im Inland zu begründen, beachtlich sei und die Privilegierung des Art. 21 Abs. 1 S[X.]Ü entfallen lasse (OVG der [X.], Urteil vom 9. März 2020 – 2 [X.]/19 Rn. 10).

Auch Sinn und Zweck der durch Art. 21 Abs. 1 S[X.]Ü gewährten Privilegierung gebiete ihre Beschränkung auf Fälle, in denen die Einreise von [X.]rittausländern nicht von vornherein zum Zweck des [X.]aueraufenthalts erfolge. Beabsichtige der Ausländer bereits bei der Einreise einen [X.]aueraufenthalt, so sei das Interesse des Mitgliedstaates, mit dem Instrument des [X.] die Zuwanderung in sein Gebiet wirksam zu steuern und zu begrenzen, bereits zum Zeitpunkt der Einreise und nicht erst nach Ablauf eines Aufenthalts von 90 Tagen berührt ([X.]isches OVG, Inf[X.] 2018, 400, 402). Eine Gleichbehandlung von [X.], deren Inhaber nicht unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in das [X.] einreisten, auch wenn sie schon im Zeitpunkt der Einreise einen längerfristigen Aufenthalt anstrebten (BVerwG, BVerwGE 138, 353, 362), und nationalen Aufenthaltstiteln anderer [X.]-Mitgliedstaaten sei nicht geboten, da bei letzteren – im Gegensatz zu [X.] – keine wirksame verwaltungsbehördliche Erlaubnis zur Einreise vorliege (vgl. [X.]isches OVG, Inf[X.] 2018, 400, 403).

(c) [X.]emgegenüber sind insbesondere die strafrechtliche Literatur und Rechtsprechung sowie einzelne Verwaltungsgerichte – ausgehend von der Grundsatzentscheidung des [X.]s aus dem [X.] – der Auffassung, dass für die strafrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts allein auf das objektive Kriterium des Vorliegens eines gültigen nationalen Aufenthaltstitels eines (anderen) Mitgliedstaats im Sinne von Art. 21 Abs. 1 S[X.]Ü abzustellen sei; ob die in Art. 6 [X.] normierten Einreisevoraussetzungen gegeben seien, sei unerheblich (vgl. [X.], [X.]. [X.]. 2014, 257, 258; [X.], Urteil vom 13. April 2016 – 8 K 669/15 Rn. 48 ff.; [X.]/[X.]/[X.], Stand Oktober 2020, [X.] § 14 Rn. 2; [X.] in: [X.] u.a., Handbuch [X.], 3. Aufl., § 10 Rn. 13; so auch aus der verwaltungsrechtlichen Literatur: [X.] in: GK-[X.], Stand September 2019, § 14 Rn. 28, 31; [X.]/[X.] und [X.]/[X.] in[X.]/[X.]ienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 14 Rn. 12; § 95 Rn. 43; [X.], Ausländerrecht, Stand Februar 2016, § 95 Rn. 54; [X.], Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl., § 7 Rn. 135; zu Art. 18 S[X.]Ü: [X.], Urteil vom 6. März 2018 – 1 K 2902/16 Rn. 47 ff.).

Von einem erforderlichen eindeutigen Auslegungsmaßstab im Sinne des verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheitsgrundsatzes von Strafbestimmungen nach Art. 103 Abs. 2 GG könne anderenfalls angesichts der unbestimmten und einen zu großen Interpretationsspielraum lassenden Rechtsbegriffe in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a), c) und e) [X.] nicht gesprochen werden (vgl. [X.], [X.]. [X.]. 2014, 257, 258 noch zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. a), c) und e) S[X.]Ü aF; vgl. auch [X.] in: GK-[X.], Stand September 2019, § 14 Rn. 27).

(2) [X.]er Senat entscheidet die Frage im Sinne der letztgenannten Auffassung. [X.]ie formelle Betrachtung beansprucht auch für den Fall des von einem (anderen) Mitgliedstaat der [X.] ausgestellten nationalen Aufenthaltstitels Geltung, für den nichts anderes gelten kann als für das [X.]. Auch insoweit ist lediglich auf das Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels abzustellen, welcher nach Art. 21 Abs. 1 S[X.]Ü das Recht auf freien Personenverkehr im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten beinhaltet und damit auch zur Einreise und zum Kurzaufenthalt im [X.] berechtigt.

(a) [X.]afür streitet zunächst, dass der Gesetzgeber im Zuge der Einfügung der Vorschriften des § 95 Abs. 1a und Abs. 6 [X.] durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] vom 19. August 2007 (BGBl. I [X.]970, 1988) die – unter (1) (a) dargestellte – Auffassung des [X.]s zugrunde gelegt hat (vgl. BT-[X.]rucks. 16/5065 [X.]99). [X.]amit ist klargestellt, dass die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels – vorbehaltlich der Regelung in § 95 Abs. 6 [X.] – nach objektiven Kriterien und nicht nach dem beabsichtigten Zweck des Aufenthalts zu bemessen ist ([X.] [X.]/Hohoff, [X.]., [X.] § 95 Rn. 16 [X.]).

(b) Für ein derartiges Verständnis spricht – worauf der [X.] auch bei dem [X.] maßgeblich abgestellt hat – entscheidend das in Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerte Bestimmtheitsgebot. [X.]em Normadressaten ist es anhand des Wortlauts der in Art. 6 Abs. 1 [X.] normierten Einreisevoraussetzungen nicht möglich vorauszusehen, ob sein Verhalten strafbar ist. Gemessen an dem Bestimmtheitsgebot bleibt unklar, wann er im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) [X.] über „ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die [X.]auer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für seine [X.]urchreise, in dem seine Zulassung gewährleistet ist“ verfügt, zumal diese nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 4 [X.] unter anderem nach „dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte“ bewertet werden. Im Ergebnis gilt Gleiches für die Frage, wann er eine „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ oder „die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats“ nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) [X.] darstellt.

Es kommt hinzu, dass sich die normierten Einreisevoraussetzungen in ihrem Inhalt und ihrer Reichweite wechselseitig bedingen können. [X.]ie Frage, ob der [X.]rittausländer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) [X.] in der Lage ist, ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts rechtmäßig zu erwerben, hängt maßgeblich davon ab, ob er eine Beschäftigung aufnehmen kann, was wiederum, nämlich für den Fall, dass die Beschäftigungsaufnahme illegal erfolgt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen könnte (vgl. [X.], [X.]. [X.]. 2014, 257, 258). Erschwerend wirkt sich aus, dass sich die Norm (zumindest auch) an im Rechtsverkehr und insbesondere im Ausländerrecht unerfahrene [X.]rittausländer richtet, so dass diese durchgreifenden Bedenken auch vor diesem Hintergrund nochmals an Gewicht gewinnen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2017 – 1 [X.], [X.]St 63, 29 Rn. 62).

Auch nach der Rechtsprechung des [X.] gilt, dass den hier tangierten Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Bestimmtheit des anzuwendenden Rechts im Strafrecht besondere Bedeutung zukommt, die jeder Auslegung von [X.] setzen (vgl. [X.], [X.], 217 Rn. 51 f., 59; [X.], Urteil vom 24. April 2019 – 1 [X.] Rn. 32).

(c) Zudem wird allein durch dieses Verständnis ein Gleichlauf der die Bewegungsfreiheit für [X.]rittausländer im Schengen-[X.]um regelnden Vorschriften gewährleistet. [X.]ie einschlägigen Art. 19 bis 21 S[X.]Ü stellen einheitlich darauf ab, dass die Bewegungsfreiheit von den nunmehr in Art. 6 Abs. 1 [X.] normierten Einreisevoraussetzungen abhängig ist. Für Inhaber von [X.], deren Bewegungsfreiheit im Schengen-[X.]um sich nach Art. 19 S[X.]Ü richtet, ist nach den – unter (1) (a) dargestellten – Grundsätzen aber anerkannt, dass die Strafbarkeit nicht von der subjektiven Zielsetzung bei der Einreise und von dem Vorliegen der weiteren – unbestimmten – Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 [X.] abhängen darf.

Auch für die Beurteilung der Strafbarkeit der sog. Positivstaater, deren Bewegungsfreiheit unionsrechtlich in Art. 20 S[X.]Ü geregelt ist, kommt es nicht darauf an, dass diese bei ihrer Einreise die besonderen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 [X.] erfüllen (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 2005 – 2 [X.], [X.]St 50, 105, 119 f.; [X.], [X.], 280; [X.], [X.] 2003, 27; [X.], Ausländerrecht, Stand November 2015, § 14 Rn. 19 ff.; [X.], [X.], § 4 Rn. 46; [X.]/[X.]/[X.], Stand Oktober 2020, [X.] § 95 Rn. 6; [X.] [X.]/Hohoff, [X.]., [X.] § 95 Rn. 16.1; a.A. MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., [X.] § 95 Rn. 40; [X.]/[X.] in Bergmann/[X.]ienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., [X.] § 14 Rn. 13; OLG [X.], [X.], 109, 110).

[X.]em entspricht es, auch bei der Anwendung des Art. 21 S[X.]Ü – im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit in dem durch eine internationale Vereinheitlichung überlagerten Ausländerrecht (vgl. schon [X.], Beschluss vom 27. April 2005 – 2 [X.], [X.]St 50, 105, 110) – den formellen Maßstab beizubehalten.

(d) Auch der in Art. 67 A[X.]V primärrechtlich verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von staatlichen Rechts- und Verwaltungsakten innerhalb der [X.] (grundlegend hierzu [X.], [X.]as Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im Europäischen Strafrecht, S. 30 ff., 62 ff.; vgl. mit Bezug zum Umweltstrafrecht etwa [X.], [X.] 2012, 211, 219; [X.]/[X.], Umweltstrafrecht, 3. Aufl., § 330d Rn. 114; [X.]/[X.]/[X.], StGB, 30. Aufl., § 330d Rn. 40) und das Prinzip wechselseitigen Vertrauens in die Grundrechtskonformität des Verhaltens sämtlicher Mitgliedstaaten, denen im Unionsrecht bei der Schaffung und Aufrechterhaltung eines [X.]ums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen fundamentale Bedeutung zukommt (so bereits [X.], Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 15/20, [X.]St 65, 5 Rn. 28 mit Verweis auf [X.], Urteil vom 12. [X.]ezember 2019 – [X.]/19 [X.] Rn. 33; siehe auch [X.], [X.], 417 Rn. 83), gebieten ein formelles Verständnis. Nur so ist gewährleistet, dass (ausländerrechtliche) Verwaltungsakte anderer Mitgliedstaaten über ihren territorial bestimmten Geltungsbereich hinaus im [X.]-[X.]um Anwendung finden (etwa zu den sog. E-101-Bescheinigungen [X.], Urteil vom 24. Oktober 2006 – 1 StR 44/06, [X.]St 51, 124 Rn. 22).

Zwar liegt bei einem nationalen Aufenthaltstitel eines anderen [X.]-Mitgliedstaats – im Gegensatz zum [X.] (vgl. Art. 24 Visakodex (Verordnung ([X.]) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009, [X.] [X.] vom 15. September 2009, [X.], zuletzt geändert durch Verordnung ([X.]) 2019/1155 vom 20. Juni 2019, ([X.] [X.] vom 12. Juli 2019, [X.])) – kein transnationaler Verwaltungsakt vor (vgl. [X.], [X.], § 4 Rn. 73; [X.], NVwZ 2016, 1353, 1356; [X.], aaO, [X.] ff.), mit dem verwaltungsbehördlich unmittelbar über die Erlaubnis zur Einreise und den Aufenthalt im (übrigen) Schengen-[X.]um entschieden wird. [X.]ie Erlaubnis zur Einreise in die anderen Mitgliedstaaten der [X.] und zum dortigen Aufenthalt ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Unionsrecht (Art. 21 Abs. 1 S[X.]Ü). [X.]asselbe gilt für sichtvermerksfreie [X.]rittausländer (sog. Positivstaater), deren Bewegungsfreiheit im Schengen-[X.]um nicht aus einer verwaltungsbehördlichen Erlaubnis im Einzelfall folgt, sondern (allein anknüpfend an die Nationalität) aus der unionsrechtlichen Regelung des Art. 20 S[X.]Ü. In allen drei Konstellationen werden die Einreise und der Kurzaufenthalt im [X.] und im gesamten Schengen-[X.]um aber unabhängig von nationalen Verfahren oder Feinsteuerungsmöglichkeiten (z.[X.] Auflagen oder Bedingungen) der einzelnen [X.] ausdrücklich erlaubt. [X.] kann die Gültigkeit des nationalen ausländischen Aufenthaltstitels daher nicht losgelöst von der die Bewegungsfreiheit auf den übrigen Schengen-[X.]um erweiternden unionsrechtlichen Regelungen des Art. 21 Abs. 1 S[X.]Ü bewertet werden, über die bei Ausstellung von dem Mitgliedstaat zumindest mittelbar mitentschieden worden ist.

Aus dem zuvor Ausgeführten folgt auch, dass das Abstellen auf die formale Wirksamkeit des nationalen ausländischen Aufenthaltstitels im Sinne von Art. 21 Abs. 1 S[X.]Ü den Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht in Frage stellt, sondern ihm – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der gegenseitigen Anerkennung von staatlichen Rechts- und Verwaltungsakten innerhalb der [X.] und des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens – umfänglich Rechnung trägt.

(e) Ungewollte Strafbarkeitslücken entstehen durch diese Auffassung nicht. [X.]er im [X.] geltende Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät wird durch die unionsrechtlich zulässige ([X.], Urteil vom 10. April 2012 – [X.]/12 [X.]) [X.] des § 95 Abs. 6 [X.] durchbrochen, der auch auf Auslandssachverhalte anzuwenden ist ([X.], Beschlüsse vom 24. Mai 2012 – 5 StR 567/11, [X.]St 57, 239 Rn. 12 und vom 9. Januar 2018 – 3 StR 541/17 Rn. 10). [X.]emnach macht sich derjenige [X.]rittausländer nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 [X.] strafbar, der den nationalen ausländischen Aufenthaltstitel im Sinne des § 95 Abs. 6 [X.] durch [X.]rohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat und in das [X.] einreist bzw. sich in diesem aufhält. [X.]as Zusammenspiel von § 95 Abs. 1a und Abs. 6 [X.] sowie § 17 Abs. 1 [X.] verdeutlicht zudem, dass der Gesetzgeber eine bewusste Entscheidung getroffen hat, die hier in Rede stehenden Fälle nicht unter Strafe zu stellen, sofern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, die Gültigkeitsdauer des ausländischen Aufenthaltstitels nicht überschritten oder der Aufenthalt über die gestatteten 90 Tage hinaus ausgedehnt wird.

c) Ohne Rechtsfehler hat die [X.] angenommen, dass die Angeklagten    [X.].       , [X.] und [X.]       bei ihren jeweiligen [X.] in der – irrigen – Vorstellung handelten, die geschleusten Personen verfügten über eine noch gültige [X.] Aufenthaltsbewilligung und hielten sich noch nicht länger als 90 Tage in der [X.] [X.]eutschland auf, so dass sie insoweit ohne Vorsatz hinsichtlich der Haupttat handelten. Entgegen der Ansicht des [X.]s ergibt sich aus den Urteilsgründen auch, dass der Angeklagte [X.] im Fall II[X.] [X.] 4 der Urteilsgründe die irrige Vorstellung hatte, dass sich die [X.] [X.].  zum Zeitpunkt der von ihm geleisteten [X.] noch keine 90 Tage im [X.] aufgehalten hatte und deshalb davon ausging, dass sie zum Kurzaufenthalt im [X.] berechtigt war (vgl. UA [X.]60 und [X.]64).

[X.]er von dem [X.] jeweils festgestellte Irrtum führt dazu, dass diesen Angeklagten die vollständige Tatbestandskenntnis fehlte und sie insoweit ohne Vorsatz handelten. [X.]er Gehilfe, der irrig davon ausgeht, der Haupttäter dürfe sich, wenn auch zeitlich nur begrenzt, aufgrund einer nationalen ausländischen Aufenthaltsbewilligung in dem [X.] aufhalten, handelt bezogen auf die Haupttat ohne Vorsatz, so dass ihm der erforderliche doppelte Gehilfenvorsatz fehlt. Für den Gehilfen kann insoweit nichts anderes gelten als für den Haupttäter. [X.]essen Fehlvorstellung, die ihm vorliegende Erlaubnis gestatte einen Aufenthalt, stellt einen Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 StGB dar (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 1 [X.] Rn. 21).

d) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen scheidet eine Strafbarkeit der Angeklagten [X.],    [X.].        und [X.]        wegen (versuchter) Beihilfe zum Erschleichen eines Aufenthaltstitels gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auch unter dem Gesichtspunkt aus, dass das Tun der geschleusten und scheinverheirateten [X.] [X.]       (im Fall II[X.] [X.] 1.2 der Urteilsgründe) und [X.].  (im Fall II[X.] [X.] 4 der Urteilsgründe) darauf ausgerichtet war, unrichtige Angaben gegenüber der Ausländerbehörde über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu machen.

aa) Für den im Fall II[X.] [X.] 1.2 der Urteilsgründe ohne Schleusermerkmal im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] handelnden Angeklagten [X.]      folgt dies bereits daraus, dass es für die Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 [X.], § 27 Abs. 1 StGB an der – im Gegensatz zu der [X.] nach § 96 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. März 2012 – 5 [X.] und vom 6. Juni 2012 – 4 [X.] Rn. 4) – erforderlichen Haupttat fehlt. [X.]er Versuch des § 95 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist gemäß § 95 Abs. 3 [X.], der nur auf § 95 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 1a und 2 Nr. 1a [X.] verweist, nicht strafbar, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob [X.]         , der sich nach den Feststellungen des [X.]s zum (durch die Ermittlungsbeamten vorgewarnten) Ausländeramt begeben, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte aber nicht wie beabsichtigt gestellt hat, bereits unmittelbar zur Tatausführung angesetzt hat.

bb) Im Ergebnis ist auch eine Strafbarkeit der Angeklagten [X.] und    [X.].            wegen versuchter Beihilfe zu verneinen.

(1) [X.]er Versuch des Einschleusens von Ausländern in der Tatbestandsalternative des [X.]s erfordert in subjektiver Hinsicht, dass der Vorsatz des Schleusers auf die Förderung einer in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Bezugstat im Sinne des § 96 Abs. 1 [X.] gerichtet ist (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2015 – 4 [X.] Rn. 10 und Urteil vom 29. Oktober 1997 – 2 StR 239/97 Rn. 7). [X.]ie objektiven Voraussetzungen des Versuchs sind erfüllt, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Förderung der präsumtiven Bezugstat ansetzt. Maßgebend ist, wie weit sich der Täter bereits dem von ihm anvisierten [X.] angenähert und durch sein Handeln eine Gefahr für das betroffene Rechtsgut begründet hat ([X.], Beschluss vom 13. Januar 2015 – 4 [X.] Rn. 10). Sowohl für die Anforderungen, die an den Tatvorsatz des [X.] zu stellen sind, als auch für die Prüfung des unmittelbaren Ansetzens kann ergänzend die Rechtsprechung zur versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB herangezogen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juni 2012 - 4 [X.] Rn. 4 [X.]).

(2) Nach diesen Maßstäben haben weder der Angeklagte [X.]noch die Angeklagte   [X.].        unmittelbar zur Tat angesetzt. Ein Erschleichen eines Aufenthaltstitels gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 [X.] durch unrichtige Angaben gegenüber der Ausländerbehörde über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sollte durch die – von diesen Angeklagten bewusst geförderte – Eheschließung in [X.]änemark erst vorbereitet werden. Feststellungen dazu, dass die Angeklagten die Vorstellungen hatten, dass [X.].  kurz davor stand, unwahre Angaben über ihre Scheinehe zu machen, hat die [X.] nicht getroffen; dies war auch objektiv nicht zu befürchten, weil die weiteren Bemühungen des Angeklagten [X.]              , die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zu schaffen, fehlschlugen. [X.]amit war das in § 95 Abs. 2 Nr. 2 [X.] geschützte Rechtsgut, das in der Sicherung des ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahrens gegenüber Falschangaben im Interesse materiell richtiger Entscheidungen und in dem Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit von Verwaltungsentscheidungen zu sehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 2015 – 2 StR 389/13 Rn. 42 und Beschluss vom 2. September 2009 – 5 [X.], [X.]St 54, 140 Rn. 18), noch nicht in dem erforderlichen Maße gefährdet.

e) Letztlich ergibt sich eine Strafbarkeit des Angeklagten [X.]      auch nicht unter dem Gesichtspunkt der von ihm im Mai 2018 dem Angeklagten [X.]              gegebenen Zusage, für diesen heiratswillige [X.] zu vermitteln.

Zwar genügt es nach den Grundsätzen zur sog. Kettenbeihilfe für die Tatbestandserfüllung des § 96 Abs. 1 [X.], wenn sich die Unterstützungshandlung auf die Förderung der Hilfeleistung eines anderen Schleusers (§ 96 Abs. 1 [X.]) beschränkt (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juni 2012 – 4 [X.] Rn. 3); auch braucht das [X.] nicht ursächlich zu sein, es muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s die Tathandlung des [X.] oder den Erfolgseintritt erleichtern oder fördern (vgl. nur [X.], Beschluss vom 6. Juli 2010 – 3 StR 12/10 Rn. 2). [X.]ass diese Voraussetzungen im Fall II[X.] [X.] 1.2 der Urteilsgründe erfüllt sind, hat das [X.] nicht festgestellt; eine derartige Annahme liegt auch nicht nahe, da [X.]               den [X.] bereits Anfang Februar 2018, mithin drei Monate vor der von dem Angeklagten [X.]       im Mai 2018 gegebenen Zusage, mit dem Versprechen nach [X.]eutschland geschleust hat, er könne ihm hier eine Scheinehefrau vermitteln.

2. Ohne Erfolg beanstandet die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung der [X.], die ein bandenmäßiges Zusammenwirken der Angeklagten [X.]             , [X.]   und [X.]      allein im Fall II[X.] [X.] 1.2 der Urteilsgründe bejaht und im Übrigen eine bandenmäßige Tatbegehung durch die Angeklagten [X.]     ,    [X.].          und [X.]         abgelehnt hat. [X.]ie Urteilsfeststellungen beruhen nicht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung des [X.]s.

a) [X.]ie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 [X.]). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. [X.]ie revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. [X.]as ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die [X.]enkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 21. August 2019 – 1 [X.] Rn. 8; vom 9. Mai 2017 – 1 [X.] Rn. 11; vom 16. Juni 2016 – 1 StR 49/16 Rn. 11; vom 21. April 2016 – 1 [X.], [X.]R [X.] § 261 Beweiswürdigung 43 Rn. 9 und vom 14. [X.]ezember 2011 – 1 [X.] Rn. 15, jeweils [X.]).

b) Solche Rechtsfehler liegen hier auch unter Berücksichtigung des [X.] nicht vor. [X.]ie [X.] ist nach einer wertenden Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten [X.]            , [X.]  und [X.]       vor Februar 2018 eine [X.] getroffen haben und die übrigen Angeklagten Mitglieder dieser Bande waren. [X.]ie diesen Schlüssen zugrundeliegenden Würdigungen halten sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. [X.]ie von der [X.] in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar noch verstoßen sie gegen [X.]enkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze.

aa) Zwar sieht die Revisionsführerin eine Lücke in der Beweiswürdigung, weil das [X.] bei der Ablehnung einer vor Februar 2018 geschlossenen [X.] nicht bedacht habe, dass die Angeklagten [X.]             , [X.], [X.]      und    [X.].          bereits im März 2016 zusammengearbeitet hätten, als die Scheinehe zwischen    [X.].         und [X.]      in [X.]änemark geschlossen worden wäre. [X.]ieser Umstand stehe auch in Widerspruch zur Feststellung, der Angeklagte [X.]      habe vor Februar 2018 nicht gewusst, dass der Angeklagte [X.]             mit dem Angeklagten [X.] zusammenarbeite. [X.]iese Ausführungen zeigen jedoch keinen Rechtsfehler auf.

[X.]ie von [X.]              arrangierte und von dem ihm nach den Feststellungen freundschaftlich verbundenen [X.] geförderte Scheinehe zwischen    [X.].        und [X.]      war darauf gerichtet, der Lebensgefährtin des [X.]                einen dauerhaften Aufenthalt in der [X.] [X.]eutschland zu ermöglichen. Als Motiv stand – für die weiteren Beteiligten ersichtlich – das persönliche Interesse des [X.]             und der     [X.].         im Vordergrund. [X.]ie Zusammenarbeit im [X.]hmen dieser Scheineheschließung erlaubt daher jedenfalls nicht ohne Weiteres den Schluss auf die für eine [X.] erforderliche Vereinbarung von zwei [X.], künftig Straftaten mit zumindest einem weiteren Beteiligten zu begehen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 2015 – 2 StR 389/13 Rn. 29). [X.]eshalb ist auch der von der Staatsanwaltschaft gesehene Widerspruch nicht gegeben.

[X.]ass sich die [X.] – was die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung nicht aufgreift – auf der Grundlage des festgestellten Inhalts des Telefonats vom 17. Februar 2018, in dem sich [X.]              gegenüber [X.] dahingehend äußert, dass [X.]      sich zu entscheiden habe, ob er weiterhin mit ihnen zusammenarbeite, nicht die Überzeugung von der Kenntnis des Angeklagten [X.]     hinsichtlich einer Zusammenarbeit zwischen den Angeklagten [X.]             und [X.]  und demzufolge von einer vor Februar 2018 getroffenen [X.], hat verschaffen können, ist eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Maßstabs, nach dem eine tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen ist, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 5. [X.]ezember 2013 – 4 StR 371/13 Rn. 9; LR/[X.], [X.], 26. Aufl., § 261 Rn. 182 [X.]), jedenfalls nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft.

bb) Auch die von dem [X.] getroffene Annahme der fehlenden Einbeziehung der Angeklagten    [X.].        , [X.]      und [X.]in die festgestellte [X.] ist beweiswürdigungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass insbesondere die festgestellten Telefongespräche der     [X.].         vom 2. Juni und vom 3. Juli 2018, in denen sie eine Information des [X.]     zum Ausbleiben der Scheinehefrauen an ihren Lebensgefährten weitergegeben und sich bei dem Angeklagten [X.](im Fall II[X.] [X.] 6.1 der Urteilsgründe) nach deren Standort erkundigt hätte, eine weitergehende Involvierung der    [X.].        belege und zudem in Widerspruch zu der Würdigung der [X.] stehe, nach der nach außen nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Angeklagte ihren Lebensgefährten bei den Schleusungen unterstützt hätte, deckt sie keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des [X.]s auf.

[X.]as [X.] hat seine Überzeugung, die übrigen Angeklagten hätten nicht um die Beteiligung der Angeklagten    [X.].         gewusst, tragfähig auf die Einlassungen der dies so bekundenden Angeklagten [X.]    , [X.]     und [X.]       gestützt. [X.]ass dem [X.] die entgegenstehende Einlassung des Angeklagten [X.]   nicht belastbar erschien, unterliegt vor dem Hintergrund des von der [X.] insoweit festgestellten Belastungsmotivs dieses Angeklagten keinen rechtlichen Bedenken, zumal die [X.] ihren Schluss ergänzend damit begründet hat, dass [X.] die von ihm pauschal in den [X.]um gestellte Behauptung,     [X.].          habe sich bei den Taten um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert, nicht mit einem Beispiel zu belegen oder zu konkretisieren vermochte. Auch die Wertung des [X.]s, der Inhalt der von    [X.].          geführten Telefonate lasse im Blick auf das partnerschaftliche Verhältnis zu [X.]             nicht den sicheren Schluss zu, die Angeklagten [X.]      und [X.]hätten entgegen ihrer Einlassung von den Unterstützungsleistungen zugunsten ihres Lebensgefährten gewusst, ist nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler führt die [X.] in diesem Zusammenhang aus, dass eine Trennung zwischen der Sorge um das persönliche Wohlergehen ihres Lebensgefährten und ihrem Interesse an dem [X.] für außenstehende Personen wie [X.]      oder [X.]schwerlich möglich sei.

(2) Weder widersprüchlich noch in sonstiger Weise rechtsfehlerhaft ist zudem, dass nach der Wertung des [X.]s der Angeklagte [X.]       nicht um die Einbeziehung des [X.]        durch [X.]               gewusst habe. Gegenteiliges wird entgegen dem [X.] auch nicht dadurch belegt, dass die zum damaligen Zeitpunkt mit [X.]     liierte Schwester des [X.]        den Kontakt zwischen [X.]               und ihrem Bruder hergestellt hat und [X.]      und [X.]       gemeinsam im Fall II[X.] [X.] 1.2 der Urteilsgründe nach [X.]änemark gefahren sind.

[X.]as [X.] begründet seine – mit den Einlassungen der Angeklagten korrespondierende – Wertung, [X.]               habe [X.]         neben und ohne Wissen des [X.]      parallel mit der Suche nach [X.] beauftragt, in tragfähiger Weise mit dem Inhalt eines überwachten Telefonats, in dem [X.]              von einem unbekannten „Ga.   “ darauf hingewiesen worden sei, dass [X.]      nicht wissen dürfe, dass [X.]             jetzt mit [X.]          zusammenarbeite. [X.]ass sich das [X.] im Blick auf die von – dem insoweit freigesprochenen – [X.]        im Fall II[X.] [X.] 1.2 der Urteilsgründe übernommene Nebenrolle nicht die Überzeugung einer weitergehenden [X.] hat verschaffen können, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.

(3) Auch begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass die [X.] in einem zwischen [X.]und    [X.].         am 29. Juni 2018 geführten Telefonat keinen hinreichenden Beleg für eine [X.] mit [X.]sieht. Zwar betont [X.]nach den Feststellungen der [X.] in diesem Telefonat, dass er den Auftrag im Fall II[X.] [X.] 6.1 der Urteilsgründe bewusst an [X.]               vergeben habe und noch weitere Personen zu schleusen seien. Anders als die Revisionsbegründung meint, folgt aus diesem Umstand jedoch nicht die [X.] der Beweiswürdigung des [X.]s. [X.]enn zum einen hat die [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die    [X.].          nicht in die [X.] einbezogen worden ist; zum anderen wusste [X.]nach den Feststellungen nichts von den [X.] der    [X.].         zugunsten ihres Lebensgefährten.

[X.]ie Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung folgt auch nicht etwa daraus, dass die Vermittlung der im Fall II[X.] [X.] 1.1 der Urteilsgründe geschleusten [X.] durch den Angeklagten [X.] zunächst über die Einschaltung des Angeklagten [X.] erfolgt ist, und der Angeklagte [X.]in einem Telefonat mit [X.]                am 17. Juni 2018 von dessen „Netzwerk“ spricht. [X.]as [X.] setzt sich im angefochtenen Urteil auch mit diesen Gesichtspunkten auseinander und hat diese Beweisindizien in nicht zu beanstandender Weise als nicht ausschlaggebend eingeordnet.

Auch der weitergehende Einwand der Beschwerdeführerin, die Beweiswürdigung sei lückenhaft, da sie nicht in den Blick nehme, dass [X.]             , [X.]  und [X.]bereits im [X.] oder 2017 gemeinsam Möglichkeiten ausgelotet hätten, den [X.] der    [X.].         nach [X.]eutschland zu schleusen, führt aus den vorstehend zu der Scheinehe dargelegten Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis.

3. Entgegen der Antragsschrift des [X.]s ist nicht zu besorgen, dass das [X.] in rechtlicher Hinsicht von unzutreffenden Voraussetzungen hinsichtlich des Vorliegens einer [X.] ausgegangen ist. Aus den Feststellungen des [X.]s zu dem Fall II[X.] [X.] 5 der Urteilsgründe ergibt sich gerade nicht, dass neben den Angeklagten [X.]             und [X.]  auch (der insoweit auch nicht verurteilte) Angeklagte [X.]       beteiligt gewesen ist. Zwar kann es für die Annahme einer [X.] ausreichen, dass sich ein Bandenmitglied zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten zur Verfügung hält (vgl. [X.], Beschluss vom 6. April 2005 – 5 [X.]); einen derartigen Bandenbezug hat das [X.] bei dem Angeklagten [X.]      , der keine Kenntnis von der Schleusung des [X.].    hatte und auch sonst in diese nicht in irgendeiner Weise eingebunden war, aber gerade nicht festgestellt.

4. [X.]as von dem [X.] angenommene Konkurrenzverhältnis hinsichtlich der Schleusungstaten der Angeklagten    [X.].         ist nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler hat die [X.] zunächst die von dieser Angeklagten in den Fällen II[X.] [X.] 1, 2/3, 5 und 6 begangenen und zur Unterstützung ihres Lebensgefährten – aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses – geleisteten Beihilfehandlungen rechtlich als sog. Kettenbeihilfe eingeordnet (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2016 – 3 [X.] Rn. 21) und als einheitliche Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengefasst (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2016 – 3 [X.] Rn. 23). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die [X.] sei in fehlerhafter Weise von einem einheitlichen Tatentschluss ausgegangen, unternimmt sie – revisionsrechtlich unbehelflich – den Versuch, ihre eigenen Wertungen an die Stelle des Tatrichters zu setzen (vgl. nur [X.], Urteil vom 19. August 2020 – 1 StR 474/19 Rn. 19). Von dieser Handlungseinheit hat die [X.] zudem zutreffend die (tatmehrheitlich hierzu stehenden) [X.]elikte ausgenommen, an denen die Angeklagte aufgrund der Unterkunftsgewährung an die geschleusten Personen [X.]        und [X.].       (im Fall II[X.] [X.] 1.2 der Urteilsgründe), [X.](im Fall II[X.] [X.] 2/3 der Urteilsgründe) sowie [X.].     (im Fall II[X.] [X.] 5 der Urteilsgründe) individuell mitgewirkt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2016 – 3 [X.] Rn. 23). [X.]abei ist sie ohne Rechtsfehler aufgrund der zeitlich ineinander übergehenden Verwirklichung – alle oben genannten [X.] haben sich am 10. Juni 2018 in ihrer Wohnung befunden – von einem tateinheitlichen Handeln ausgegangen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 2003 – 1 [X.] Rn. 47).

5. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ohne Rechtsfehler ist schließlich, dass eine Einziehungsanordnung hinsichtlich der Angeklagten   [X.].         unterblieben ist. Ein Vermögenswert ist nach § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Allein die Mittäterschaft belegt für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Juni 2020 – 5 [X.] Rn. 3 und vom 21. August 2018 – 2 [X.] Rn. 8). Nach den Feststellungen des [X.]s sind die von ihrem Lebensgefährten vereinnahmten Gelder der Angeklagten aber nicht unmittelbar zugeflossen, sondern kamen ihr über das gemeinsame Bestreiten der Lebensführungskosten lediglich mittelbar zugute. [X.]erartig mittelbare Vorteile reichen – anders als bei der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 12. [X.]ezember 2017 – 3 StR 303/17 Rn. 5) – für eine Einziehung nicht aus. Eine Einziehung von [X.] nach § 73b StGB scheitert – mit Ausnahme des Falls II[X.] [X.] 4 der Urteilsgründe – schon daran, dass sie an den Taten beteiligt war. [X.]ass der Angeklagten im Fall II[X.] [X.] 4 der Urteilsgründe konkret etwas unmittelbar zugeflossen ist, hat die [X.] nicht festgestellt.

I[X.] Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten [X.]     , soweit zu dessen Gunsten wirkend

[X.]ie Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten [X.]    deckt den Angeklagten belastende Rechtsfehler auf, die – insoweit allein zugunsten dieses Angeklagten – die Teilaufhebung des Urteils bedingen.

1. [X.]ie Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten [X.]ist – wie die Auslegung des Antrags und ihrer Begründung ergibt – unbeschränkt eingelegt.

a) In ihrer Revisionsbegründung vom 30. März 2020 hat die Staatsanwaltschaft auch bezüglich dieses Angeklagten einen unbeschränkten [X.] gestellt. Zwar kann die Auslegung der Revisionsbegründung bei einem unbeschränkten Revisionsantrag zu dem Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführer – im Widerspruch zu seinem Antrag – bestimmte Urteilsteile von seinem Rechtsmittelangriff ausnehmen will (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 158/17 Rn. 10). Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 Halbsatz 2 [X.] gilt dies umso mehr für eine Revision der Staatsanwaltschaft. Eine Beschränkung muss sich jedoch hinreichend deutlich aus der Revisionsbegründung ergeben (vgl. [X.], Urteile vom 15. Juli 2020 – 6 StR 43/20 Rn. 15 und vom 11. Juni 2014 – 2 [X.] Rn. 8).

b) [X.]ie Auslegung ergibt im vorliegenden Fall keine Beschränkung des eingelegten Rechtsmittels, so dass auch die Verurteilung im Fall II[X.] [X.] 6.2 der Urteilsgründe angegriffen ist. [X.]ie von der Beschwerdeführerin erhobene Beanstandung, das [X.] habe fehlerhaft ein bandenmäßiges Handeln verneint, betrifft das Handeln des Angeklagten [X.]insgesamt und bezieht sich auch auf den Fall II[X.] [X.] 6 der Urteilsgründe. Ihren auf die Beweiswürdigung gerichteten Angriff begründet die Beschwerdeführerin unter anderem mit einem Telefonat des Angeklagten [X.]vom 17. Juni 2018, welches zumindest auch für den Fall II[X.] [X.] 6.2 der Urteilsgründe Relevanz hat. Es tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihrer Begründung ausdrücklich voranstellt, dass die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ohne Beschränkung auf die nachfolgenden Ausführungen zu verstehen sei.

c) [X.]a das Rechtsmittel nach Auslegung unbeschränkt eingelegt ist, kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Schuldsprüchen zu dem von dem Rechtsmittelangriff ausdrücklich umfassten Fall II[X.] [X.] 6.1 der Urteilsgründe und zu dem Fall II[X.] [X.] 6.2 der Urteilsgründe eine untrennbare Verknüpfung besteht, was zur Folge hätte, dass eine Beschränkung des Rechtsmittels auf Fall II[X.] [X.] 6.1 der Urteilsgründe ohnehin unwirksam wäre (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 158/17 Rn. 11).

2. [X.]ie Überprüfung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II[X.] [X.] 6.2 der Urteilsgründe. [X.]ie Urteilsgründe belegen entgegen der Wertung des [X.]s nicht, dass der Angeklagte hinsichtlich des unerlaubten Aufenthalts der [X.] [X.],  [X.], Bh.   und [X.]in der [X.] [X.]eutschland mit dem erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz gehandelt hat.

[X.]as [X.] hat insoweit in subjektiver Hinsicht zwar ausgeführt, dass der Angeklagte gewusst habe, dass er durch die von ihm entfalteten Tätigkeiten auch den unerlaubten Aufenthalt der [X.] im [X.] ermöglicht und gefördert hätte. [X.]ies steht jedoch nicht ohne Weiteres im Einklang mit den übrigen Feststellungen, nach denen der Angeklagte [X.]sich im Fall II[X.] [X.] 6.2 der Urteilsgründe lediglich bereit erklärte, die bereits in [X.]eutschland aufhältigen [X.]n Staatsangehörigen bei ihrer Ausreise aus der [X.] [X.]eutschland und der (unerlaubten) Einreise nach [X.] zu unterstützen. Entsprechend seiner Zusage beförderte er die [X.]n Staatsangehörigen unmittelbar nach seiner Ankunft in [X.] mit Fahrtziel [X.] zunächst nach [X.] und von dort aus weiter. [X.]ieses Handeln ist in objektiver Hinsicht gerade nicht darauf gerichtet, den unerlaubten Aufenthalt der [X.] im [X.] zu fördern, sondern vielmehr, diesen zu beenden. [X.]ass in der Unterstützung allein bei der Ausreise nicht in jedem Fall eine Förderung eines unerlaubten Aufenthalts liegt, folgt auch daraus, dass es sich bei dem Vergehen nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 [X.] um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt, bei dem der Schwerpunkt der [X.] nicht in dem Verweilen im [X.] liegt, sondern in dem Unterlassen der rechtlich gebotenen Ausreise oder der Bemühung um eine Legalisierung des Aufenthalts (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2004 – 1 [X.] Rn. 17 [X.]). Ein Fall einer sog. [X.]urchschleusung, für den der [X.] eine Strafbarkeit des Schleusers auch vor dem Hintergrund eines unerlaubten Aufenthalts der [X.] in der [X.] bejaht hat (vgl. [X.], Urteil vom 26. Mai 1999 – 3 [X.], [X.]St 45, 103, 105 ff. zu § 92a Abs. 1 [X.] aF), ist vorliegend nicht gegeben. [X.]ass der Vorsatz des Angeklagten [X.]trotz der Unterstützung allein bei der Ausreise gleichwohl auf eine Förderung des unerlaubten Aufenthalts der [X.] gerichtet war, ist von dem [X.] beweiswürdigend nicht weiter unterlegt.

3. Ist eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß §§ 96 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 2 [X.] im Fall II[X.] [X.] 6.2 der Urteilsgründe nicht möglich, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Angeklagte den unerlaubten Aufenthalt der [X.] [X.],  [X.], Bh.  und [X.]in der [X.] [X.]eutschland fördern wollte, wäre die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2019 nach § 154a Abs. 1 [X.] ausgeschiedene Gesetzesverletzung des versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern nach [X.] gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und b), Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 3 [X.], § 22, § 23 Abs. 1 StGB nach § 154a Abs. 3 [X.] wieder in das Verfahren einzubeziehen, um der umfassenden gerichtlichen Kognitionspflicht (§ 264 [X.]) zu genügen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 2000 – 3 [X.] Rn. 5 und Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 569/15 Rn. 32; [X.] in: SSW-[X.], 4. Aufl., § 154a Rn. 17). Indem der Angeklagte die geschleusten Personen ein Teilstück auf dem Weg nach [X.] beförderte, könnte er – abhängig von seinem Vorstellungsbild – einen die unerlaubte Einreise nach [X.] fördernden Beitrag geleistet haben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Januar 2015 – 4 [X.] Rn. 10 ff. und vom 6. Juni 2012 – 4 [X.] Rn. 3 f.).

4. [X.]ie Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II[X.] [X.] 6.2 der Urteilsgründe und der damit verbundene Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Außerdem entfällt die Grundlage für die im Fall II[X.] [X.] 6.2 der Urteilsgründe angeordnete Einziehung der 1.110,70 Euro in Banknoten und Münzen nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von [X.] in Höhe von 2.389,30 Euro nach § 73, § 73c StGB (als [X.]ifferenz zwischen dem gezahlten [X.] von 3.500 Euro und dem eingezogenen Tatertrag); die übrigen [X.] (Einziehung des Mobiltelefons und des Wertes von [X.] in Höhe von 8.500 Euro) sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben unberührt.

5. [X.]ie Urteilsfeststellungen zum objektiven Tatgeschehen im Fall II[X.] [X.] 6.2 der Urteilsgründe können bestehen bleiben, da sie von dem Fehler in der Rechtsanwendung nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 [X.]).

E. Kosten

[X.]er geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklagten [X.]             und [X.]      rechtfertigt es nicht, sie teilweise von den Kosten und Auslagen freizustellen, die durch ihr Rechtsmittel entstanden sind (§ 473 Abs. 4 [X.]). [X.]ie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht im Übrigen auf § 473 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.]. Soweit das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 [X.] teilweise zu Gunsten des Angeklagten [X.]abzuändern war, fallen die Kosten des Rechtsmittels ebenfalls der Staatskasse zur Last (vgl. [X.], Urteil vom 24. April 2019 – 1 [X.] Rn. 39; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 473 Rn. 15 [X.]).

[X.]um     

      

[X.]     

      

Fischer

      

Bär     

      

Hohoff     

      

Meta

1 StR 289/20

26.01.2021

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 19. Dezember 2019, Az: 387 Js 130147/18 - 7 KLs

§ 95 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 95 Abs 1 Nr 3 AufenthG, § 95 Abs 6 AufenthG, § 96 Abs 1 AufenthG, Art 21 Abs 1 SchÜbkDÜbk, Art 103 Abs 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2021, Az. 1 StR 289/20 (REWIS RS 2021, 9230)

Papier­fundstellen: NJW 2021, 3268 REWIS RS 2021, 9230

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