Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2003, Az. 3 StR 386/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3296

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]in der [X.] zu 1.: gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u. a. zu 2.: Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung u. a.;hier: Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom10. April 2003, in der Sitzung am 30. April 2003, an denen teilgenommen ha-ben:[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.],[X.] am [X.] Pfister, von [X.], [X.], [X.]als [X.],Staatsanwältin als Vertreterin der [X.],Justizamtsinspektorin in der Verhandlung,[X.]bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.]wird das Urteil des [X.] vom 31. [X.]i2002 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es die [X.]. betrifft.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten M. "wegen gewerbs- undbandenmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmä-ßigen Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 14 Fällen, wovon es ineinem Fall beim Versuch blieb, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmä-ßigem Einschleusen von Ausländern, wovon es in einem Fall beim Versuchblieb" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ver-urteilt. Die nichtrevidierende Mitangeklagte [X.]. hat es der "Beihilfe zurgewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit [X.] bandenmäßigen Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 5 Fäl-len, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbsmäßigen Ein-schleusens von Ausländern" schuldig gesprochen und gegen sie eine zur Be-währung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. [X.] den Angeklagten [X.]gerichtete, auf die Rüge der Verletzung- 4 -formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaftgreift die Schuldsprüche an und erstrebt eine Aufhebung des gesamtenRechtsfolgenausspruchs. Der Angeklagte [X.]beanstandet mit seinerRevision die Verletzung sachlichen Rechts.Beide Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg.[X.] Nach den Feststellungen organisierte der Angeklagte [X.]in14 Fällen [X.] von [X.] Staatsangehörigen in die [X.], in andere [X.] Vertragsstaaten sowie in Drittstaaten,um sich dadurch eine Einnahmequelle von längerer Dauer zu verschaffen. [X.] sich deshalb mit seinem in der [X.] wohnhaften Bruder und einemweiteren dort lebenden unbekannt gebliebenen Mittäter zusammengeschlos-sen, um künftig fortlaufend Pässe oder sonstige Ausweise für die schleu-sungswilligen [X.] zu fälschen. Die gefälschten Ausweispapiere erhielt er vonseinem Bruder, die dieser zusammen mit dem unbekannt gebliebenen Mittäterhergestellt hatte. Der Angeklagte beschaffte sodann die Flug- und Fährticketsund übernahm die Betreuung der [X.]. Die Mitangeklagte [X.]. unter-stützte die Taten in fünf Fällen dadurch, daß sie Pakete mit gefälschten [X.] annahm und die mit den [X.] Staatsangehörigen vereinbartenEntgelte eintrieb.I[X.] Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.] ist das Urteil mit den Feststellungen insgesamt aufzuheben, da [X.] aufgrund von Widersprüchen keine tragfähige Prüfungs- und Entschei-dungsgrundlage für das [X.] -Zum arbeitsteiligen Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten, sei-nem Bruder und dem unbekannten Bandenmitglied in der [X.] hat das Land-gericht bezogen auf alle Fälle folgendes festgestellt ([X.] f.): Nachdem [X.] seinem Bruder die [X.] entgegengenommen habe, [X.] diesem die für die Ausweise erforderlichen Fotos sowie das von den [X.]ngezahlte Entgelt nach Abzug seines Anteils übersandt. Der Bruder habe so-dann in Absprache mit ihm die passenden Personaldokumente ausgesucht undzusammen mit dem unbekannt gebliebenen Mittäter in diese die [X.] die Fotos der zu [X.] Personen eingefügt. Nachdem ihm die [X.] Ausweise zurückgeschickt worden seien, habe er die Flug- und Fähr-tickets besorgt und die Betreuung der schleusungswilligen [X.] übernommen.Nach den Feststellungen zu den Fällen I[X.] A. 6., 9. und 14. der Urteilsgründeorganisierte der Angeklagten die Einreise von [X.] Staatsangehörigenmit dem Flugzeug aus der [X.] oder über die [X.] - vorwiegend über[X.] - in die [X.].In der Beweiswürdigung hat die [X.] ohne nähere Begründungausgeführt, daß die getroffenen Feststellungen auf den glaubhaften Geständ-nissen der Angeklagten beruhen, die sich mit den Ergebnissen im Ermittlungs-verfahren decken. Dabei hat es übersehen, daß das Geständnis des Ange-klagten widersprüchlich ist, weil die Zusammenarbeit zwischen dem Angeklag-ten und seinen Mittätern in den Fällen I[X.] A. 6., 9. und 14. der Urteilsgründenicht entsprechend dem Geständnis erfolgt sein kann. Da sich die [X.] vorden [X.] nicht in der [X.], sondern in der [X.] aufhiel-ten, ist es nicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte seinem Bruder die für [X.] erforderlichen Fotos und den Schleuserlohn in die [X.]übersandt haben soll. Vor allem gibt es keinen Sinn, daß dem Angeklagten die- 6 -gefälschten Pässe von seinem Bruder zugeschickt worden sein sollen, weildiese von den [X.]n für die Einreise nach [X.] oder [X.] benö-tigt wurden. Im Fall I[X.] A. 6. sollen die [X.] Staatsangehörigen mit demFlugzeug ohne die erforderlichen Papiere in die [X.]eingereist sein und die gefälschten Pässe erst hier erhalten haben, was ohneweitere Erläuterungen unverständlich ist.Erklärt der Tatrichter vom Angeklagten eingestandene Tatsachen, diesich widersprechen, ohne nähere Erläuterungen pauschal für glaubhaft, [X.] darin ein sachlichrechtlicher [X.]ngel der Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 3,213 für ein Urteil, das widersprüchliche Zeugenaussagen ohne weiteres alsmiteinander vereinbar bezeichnet). Dieser [X.]ngel erfaßt hier die gesamte Be-weiswürdigung. Denn bei einem Vergleich der Formulierungen in den [X.] mit denen der Anklageschrift drängt sich in Verbindung mit den darge-stellten Widersprüchen auf, daß das [X.] die [X.] aus der Anklageschrift aufgrund eines pauschalen Geständnisses unge-prüft in das Urteil übernommen hat (vgl. BGHSt 43, 195, 204). Damit ist [X.] insgesamt die Grundlage entzogen.II[X.] Darüber hinaus leidet das Urteil - wie die Revision der Staatsanwalt-schaft zu Recht bemängelt - an weiteren Rechtsfehlern zu Gunsten des Ange-klagten.1. In den Fällen, in denen das [X.] den Angeklagten auch wegentateinheitlich begangenen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern(Fälle I[X.] A. 4., 6., 9., 10., 12. und 14. der Urteilsgründe) bzw. des [X.] (Fall I[X.] A. 5.) verurteilt hat, hat es sich nicht mit der sich aufdrängenden- 7 -Möglichkeit auseinandergesetzt, daß die [X.] zwischen dem Ange-klagten, seinem Bruder und dem unbekannten dritten Bandenmitglied sich nichtnur auf die Urkundsdelikte, sondern auch auf das Einschleusen von [X.] bezog. [X.]ngels näherer Feststellungen hierzu bzw. eines Hinweises,warum sie nicht getroffen werden konnten, kann der [X.] nicht prüfen, ob sichder Angeklagte - wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision u. a. geltendmacht und was nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht fernliegt -über den Schuldspruch hinaus auch wegen gewerbs- und bandenmäßigen Ein-schleusens von Ausländern (§ 92 b Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 92Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, § 92 a Abs. 1 und 4 [X.]) strafbar gemacht hat (vgl.BGHR [X.] § 92 a Einschleusen 3). Dabei würde es der Annahme einerBande i. S. d. § 92 b Abs. 1 [X.], für die der Zusammenschluß von [X.] drei Personen erforderlich ist (BGHSt 46, 321), nicht entgegenstehen,wenn dem unbekannt gebliebenen Fälscher nach der [X.] lediglichAufgaben zugefallen sein sollten, die sich bei wertender Betrachtungsweise inBezug auf das Einschleusen lediglich als Gehilfentätigkeit darstellen (BGHNStZ 2002, 318).2. Im Fall I[X.] A. 8. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte die [X.] noch vor Erhalt des gefälschten Reisepasses festgenommenen irani-schen Staatsangehörigen nach [X.] organisiert hatte, sind die [X.] unvollständig, weil das Urteil nicht mitteilt, wie weit das Fälschungs-vorhaben tatsächlich abgewickelt worden ist. Das [X.] hat damit auchdie naheliegende Möglichkeit offengelassen, daß der gefälschte Paß bereitshergestellt und - wie in den anderen Fällen - dem Angeklagten übersandt [X.] war. Bei einem solchen Sachverhalt wäre der Angeklagte nicht nur der- 8 -versuchten, sondern der vollendeten gewerbs- und bandenmäßigen [X.] (§ 267 Abs. 4 StGB) schuldig.3. Weiterhin ist die Bewertung der [X.] nicht beden-kenfrei. In den Fällen, in denen für mehrere Personen Ausweise gefälscht [X.], liegt nicht nur ein Fall der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfäl-schung in Tateinheit mit gewerbs- und (richtig: "oder", vgl. § 276 Abs. 2 StGBim Gegensatz zu § 267 Abs. 4 StGB) bandenmäßigem Verschaffen von fal-schen amtlichen Ausweisen vor. Es können je nach den Umständen mehreretatmehrheitlich oder tateinheitlich zusammentreffende Fälle gegeben sein.4. Im übrigen wäre auch der Strafausspruch in allen Fällen [X.].Das [X.] ist jeweils von minder schweren Fällen der [X.] bandenmäßigen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB) ausgegangen.Es hat sowohl bei der [X.] als auch bei der konkreten Strafzumes-sung zu Gunsten des Angeklagten u. a. angenommen, daß das hauptsächlicheMotiv für die Begehung der Straftaten sein Wille gewesen sei, den [X.]Landsleuten ein schweres persönliches Schicksal im [X.] zu ersparen.Dieses altruistische Motiv wird von den Feststellungen nicht getragenund liegt schon angesichts der Absicht des Angeklagten, sich durch eine um-fangreiche Schleusertätigkeit eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen,sowie der hohen Entgelte, welche von den [X.] Staatsangehörigen fürdie Hilfeleistungen bezahlt werden mußten, fern. Außerdem läßt sich den [X.] nicht entnehmen, daß die geschleusten Personen im [X.] ein- 9 -schweres persönliches Schicksal befürchten mußten, da sie sich in der Bun-desrepublik [X.] oder in anderen sicheren [X.] aufhielten.[X.] Die auf die Sachrüge veranlaßte Aufhebung des gegen den Ange-klagten [X.]ergangenen Urteils erstreckt sich auch auf die [X.] Mitangeklagten [X.]. , die keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO). [X.] Feststellungen zu den vom Angeklagten [X.]begangenen Taten [X.] rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruhen und aufgehoben [X.], entbehrt auch die Verurteilung der Mitangeklagten wegen Beihilfe zudiesen Taten in fünf Fällen einer tragfähigen Grundlage.V. Die Urteilsgründe geben im übrigen Anlaß zu folgenden [X.] Es erschwert die Verständlichkeit der Darstellung, wenn zwischen [X.] gemäß Anklage und gemäß Urteilsgründe gewechselt [X.] bei der Schilderung der Beihilfehandlungen eine ziffernmäßige [X.] den entsprechenden Haupttaten fehlt.2. Bei Fällen mit Auslandsbezug sind die Voraussetzungen für die [X.] zu prüfen (§§ 3 ff. StGB). Aus den (aufge-hobenen) Feststellungen zu den Fällen I[X.] A. 6., 9. und 14. der Urteilsgründeergeben sich diese für die Urkundsdelikte nicht, da ein von einem der [X.] Inland begangener Teilakt der Urkundenfälschung (§ 9 Abs. 1 StGB) nichtersichtlich ist.3. Wegen der mit dem Einschleusen von Ausländern verbundenenRechtsprobleme verweist der [X.] auf die Entscheidungen BGHSt 45, 103;- 10 -BGHR [X.] § 92 a Hilfe 1 und [X.], 3642. Sollte in der neuenHauptverhandlung wiederum festgestellt werden, daß mehrere Personen ge-schleust wurden, wird auch bezüglich der Delikte nach dem [X.] die zutreffende Bewertung der [X.] Bedacht zu nehmensein. Zur Vereinfachung des Verfahrens könnte sich aber auch eine Beschrän-kung der Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO empfehlen. [X.] gilt auch für das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen gemäߧ 276 StGB.4.Im Hinblick auf das von den schleusungswilligen Personen bezahlteEntgelt hätte Anlaß bestanden, die Voraussetzungen des Verfalls (§ 73 StGB)oder des Verfalls von Wertersatz (§ 73 a StGB) zu erörtern. Die Weiterleitungvon Teilbeträgen an andere Tatbeteiligte führt lediglich zu der Prüfung, ob [X.] wegen der Härteregelung des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oderteilweise unterbleiben kann (vgl. BGHR StGB § 73 Vorteil 3; Tröndle/[X.],StGB 51. Aufl. § 73 Rdn. [X.], die gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt sind, müssendie erwiesenen Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale [X.] gefunden werden. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wirddas angefochtene Urteil hinsichtlich der Nichtrevidentin [X.]. nicht andeu-tungsweise gerecht. Die Feststellung, sie habe ein Paket mit gefälschten [X.] angenommen, vermag den Vorwurf der Beihilfe zur gewerbs- und ban-denmäßigen Urkundenfälschung ebenso wenig zu tragen wie die Mitteilung, siehabe einen Teil des für die [X.] vereinbarten Entgelts kassiert. [X.] und das gewerbsmäßige Handeln, die strafschärfendepersönliche Merkmale i. S. d. § 28 Abs. 2 StGB sind ([X.] in [X.]/Kohlhaas,- 11 -Strafrechtliche Nebengesetze 138. [X.]. [X.] § 92 a Rdn. 12, 16), sind fürdie Mitangeklagte [X.]. nicht festgestellt. Unklar bleibt auch, in [X.] das [X.] sie wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Ein-schleusen von Ausländern verurteilt hat. Wie sich aus den bei der Sachver-haltsschilderung erwähnten Namen der schleusungswilligen [X.] ergibt,nehmen drei Fälle (Fälle I[X.] B. 2., 3. und 4. der Urteilsgründe) auf [X.] Haupttaten Bezug.[X.] [X.]von [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 386/02

30.04.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2003, Az. 3 StR 386/02 (REWIS RS 2003, 3296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3296

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