Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. IV ZR 5/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 840

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 5/13
vom

2. Dezember
2014

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.],
[X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 2. Dezember
2014

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des
[X.]
gegen das Urteil des
25. Zivilsenats
des [X.]s München
vom 4. Dezember
2012
als unzulässig zu ver-werfen.

Die [X.]en erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Der Kläger begehrt Rückabwicklung zweier aufgeschobener [X.].
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Nachdem er ab Vertragsbeginn 1. Juni und 1. Dezember 2002 die monatlich vereinbarten Versicherungsprämien gezahlt hatte, kündigte er die Versicherungsverträge mit Schreiben vom 23. August 2004. Die [X.] wickelte die Verträge
auf der Grundlage einer Kündigung ab und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Anwaltsschreiben vom 21.
und 25.
Februar 2011 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a [X.] und den Widerruf gemäß §§ 495, 355 BGB a.F.

Mit der Klage begehrt er
die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge abzüglich des bereits gezahlten [X.]. Er macht gel-tend, dass er bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über sein Wider-spruchsrecht belehrt worden sei, Außerdem stehe ihm ein Widerrufsrecht nach [X.] zu.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen; die Berufung des [X.] ist vom [X.] zurückgewiesen worden. Hiergegen rich-tet sich die Revision des [X.].

I[X.] Die Revision des [X.] ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist (§
542 Abs. 1, §
543 Abs. 1 ZPO). Sie ist vom Berufungsgericht nur im Hinblick auf den gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB erklärten Widerruf zugelassen worden (§
543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

1. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, lie-gen die Voraussetzungen für die Zulassung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der Senatsentscheidung vom 6. Februar 2013 ([X.] 2
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230/12, [X.], 150) nicht mehr vor. Die Frage ist nunmehr im Sinne des Berufungsurteils geklärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene
Zulassungsgrund der grundsätzlichen Be-deutung ist entfallen. Die Revision wird auch nicht auf diese Frage er-streckt.

2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in
den Gründen ausdrücklich auf die grundsätzliche Frage beschränkt, ob ein Versicherungsvertrag, der die Vereinbarung unterjähriger Prämienzah-lungen mit [X.] enthält, bei unterbliebener Belehrung über ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, §
355 BGB
widerrufen wer-den kann. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Revision wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.], auf den auch die [X.] selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungs-beschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unab-hängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden kann und nach [X.] Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulas-sung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät ([X.], Beschluss vom 15. April 2014

[X.], juris Rn. 4 m.w.[X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 17. September
2008

[X.] 191/05, [X.], 1524 Rn. 7 m.w.[X.]).

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Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Eine Widerspruchser-klärung nach
§ 5a [X.] und ein
nach §§
495, 355 BGB erklärter [X.] sind zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des [X.]. Auch der Kläger konnte
seine Revision auf eine der bei-den Fragen beschränken. Die Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.05.2012 -
10 O 2791/11 Ver -

OLG München, Entscheidung vom 04.12.2012 -
25 U 2287/12 -

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Meta

IV ZR 5/13

02.12.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. IV ZR 5/13 (REWIS RS 2014, 840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 840

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