Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2015, Az. VII ZR 151/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2083

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 151/13
Verkündet am:

19. November 2015

Anderer,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 242 [X.], 631 Abs. 1;
HOAI (1996/2002) § 4 Abs. 4
a)
An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so einge-richtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.
b)
Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftrag-geber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.
c)

Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der [X.] des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzu-mutbar (Bestätigung von [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2008 -
VII
ZR
105/07,
[X.], 262 = NZBau
2009, 33).
[X.], Urteil vom 19. November 2015 -
VII ZR 151/13 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.
November 2015
durch den
Vorsitzenden Richter
Dr.
[X.], [X.] und Dr. Kartzke
und die Richterinnen
Sacher
und Wimmer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 2.
Mai 2013 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt restliches Architektenhonorar.
Mit schriftlichem Vertrag vom 14.
März
2005 beauftragte der [X.] den Kläger mit Architektenleistungen für den Abriss und den Neubau eines [X.] mit Doppelgarage. Unter der Überschrift "Zusätzliche Vereinba-rungen" ist in
§
12 des Vertrages bestimmt: "Es wird ein Pauschalhonorar für die Phasen 1. bis 9. von 60.000

b-schlagsrechnungen werden in 10.000

-Schritten zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart."
1
2
-
3
-
Der Kläger stellte Abschlagsrechnungen am 9.
Mai
2005 (10.000

27.
September
2005 (10.000

,
am 10.
Juni
2006 (5.000

owie am 2.
Okto-ber 2006 (20.000

Am 30. Dezember 2006 stellte der Kläger dem [X.]n die letzte "Abschlags Pauschale" in Höhe von 15.000

b-wohl der [X.] zunächst Beanstandungen,
insbesondere zur Nichteinhal-tung des vereinbarten Fertigstellungstermins und zu den damit verbundenen Kosten,
erhoben hatte, zahlte er auch diesen Betrag in drei Teilbeträgen bis zum 12. März 2007 (Zahlung der letzten offenen [X.] für diese Zahlung
heißt es "Restbetrag von der Abschlussrechnung für Architekt-Honorar".
Mit Schreiben vom 16. März 2008 übersandte der Kläger dem [X.]n , wobei er
einen
"Nachlass gemäß Pauschalierung 12
%" und die
vom [X.]n
bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 60.000

zuzüglich Umsatzsteuer berücksichtigte. Diesen Betrag hat er zunächst geltend gemacht. Während des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat er am 9. Februar 2010 eine geänderte Kostenrechnung
vorgelegt, die mit einem offenen Restbetrag von
62.346,33

.
Er hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, den [X.]n zu verurteilen, an ihn diesen Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Das [X.] hat den [X.]n zur Zahlung von 34.317,03

Klage abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger mit dem Ziel, weitere 25.780,52

mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung.

3
4
5
-
4
-
Das Berufungsgericht hat die
Berufung des [X.] zurückgewiesen und die
Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt der
Kläger
seine
zweitinstanzlichen Anträge
weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Interesse, ausge-führt: Treffe die klägerische Behauptung zu, dass das vereinbarte [X.] die Mindestsätze der maßgeblichen Honorarordnung 1991 nicht erreiche, greife die gesetzliche Regelung des §
4 Abs.
4 HOAI ein mit der Folge, dass das gesetzlich geschuldete Mindesthonorar zu ermitteln
sei. Die hierzu ge-troffenen Feststellungen des [X.]s seien zwar nicht ausreichend und seine Berechnungen demzufolge rechtsfehlerhaft. Jedoch bedürfe es weder weitergehender
Darlegungen des [X.] zu den [X.] noch einer weitergehenden Beweiserhebung. Denn die Klage sei schon deshalb abwei-sungsreif, weil der Kläger an die am 30. Dezember 2006 gestellte Rechnung gebunden sei. Hierbei handele es sich ungeachtet des Umstandes, dass sie als Abschlagsrechnung bezeichnet war, um eine Schlussrechnung, weil kein Zwei-fel bestehe, dass der Kläger mit
ihr seine Leistung abschließend berechnen wollte. Mit
dieser Rechnung habe der Kläger das vereinbarte Pauschalhonorar 6
7
8
-
5
-
von 60.000

n-gen endgültig und damit abschließend abgerechnet und die noch offenstehende Restsumme von 17.400

ge-stellt.
Ein Architekt sei zwar grundsätzlich berechtigt, auch nach einer erteilten Schlussrechnung eine weitergehende Forderung geltend zu machen. Hieran könne er aber nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein. Die Bindung des Architekten ergebe sich noch nicht aus der Erteilung einer Schlussrech-nung allein, sie setze vielmehr eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus. An eine Schlussrechnung sei ein Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung
des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schluss-rechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet habe, dass ihm eine Nach-forderung nicht mehr zugemutet werden könne. Zu Unrecht habe das [X.] angenommen, es sei nicht ersichtlich, welche tatsächlichen Dispositionen der [X.] im Vertrauen darauf getroffen habe, an den Kläger keine weiteren Zahlungen mehr leisten zu müssen. Dabei habe das [X.] unberücksich-tigt gelassen, dass tatsächliche Dispositionen, die der Auftraggeber im [X.] auf die Endgültigkeit der Honorarabrechnung des Architekten gemacht hat, keine notwendige Voraussetzung der Bindungswirkung darstellten, sondern nur ein Kriterium im Rahmen der zu treffenden Interessensabwägung
seien. Die Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen könne sich auch aus anderen Umständen ergeben. So liege es hier. Mit seiner Quittung vom 12. März 2007 habe der Klä-ger zu erkennen gegeben, dass sich der [X.] darauf einrichten durfte, dass Nachforderungen nicht gestellt würden. Jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung vom 30. Dezember 2006 und nach Erteilung einer [X.] sei zugunsten des [X.]n davon [X.], dass dieser
sich auf den abschließenden Charakter seiner Zahlung 9
-
6
-
eingerichtet habe. [X.] Vortrags des [X.]n dazu, in welchen anderweitigen Dispositionen sich sein Vertrauen, der Kläger werde keine Nach-forderung stellen, manifestiert habe, bedürfe es bei dieser Sachlage nicht.

II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das vereinbarte Pau-schalhonorar die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingeni-eure
(1991)
unterschreitet
und die Honorarvereinbarung deshalb unwirksam ist. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist indes die Honorarordnung für Archi-tekten und Ingenieure in der Fassung 1996/2002 anzuwenden. Für die [X.] ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten des [X.] davon auszugehen, dass das vereinbarte [X.] die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in die-ser Fassung unterschreitet.
2. Unter dieser Voraussetzung
hat der Kläger gemäß §
631
Abs.
1 BGB einen Anspruch auf das sich gemäß §
4 Abs.
4 HOAI aus der Honorarordnung ergebende Honorar. Das gilt auch dann, wenn er eine Schlussrechnung erteilt hat, in der die Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist. In einer solchen Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf die weitergehende Forde-rung; diese wird durch die Schlussrechnung auch nicht in anderer Weise ver-kürzt (vgl. [X.], Urteile
vom 23.
Oktober
2008

VII
ZR
105/07, [X.], 262
Rn.
8
= NZBau 2009, 33
und vom
22.
April
2010

VII
ZR
48/07, [X.], 1249 Rn. 36 = NZBau 2010, 443, jeweils m.w.[X.]).
10
11
12
-
7
-
3. Zu Recht
hat das Berufungsgericht noch angenommen, dass es sich bei der Rechnung vom 30.
Dezember
2006 ungeachtet des von ihm
gesehenen Umstandes, dass sie als Abschlagsrechnung bezeichnet war, um eine Schluss-rechnung handelt. Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände festgestellt, dass kein Zweifel bestand, dass der Kläger mit dieser Rechnung seine Leistungen abschließend berech-nen wollte, weil er hiermit die noch offenstehende Restsumme von 17.400

einschließlich Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der vorherigen Zahlungen des [X.]n aus der vereinbarten [X.] geltend gemacht hat. Auch die vom Kläger dem [X.]n erteilte [X.] mit dem hand-schriftlichen Vermerk "Restbetrag von der Abschlussrechnung für Architekt-Honorar" lässt erkennen, dass beide Parteien dies nicht anders verstanden ha-ben.
4. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht jedoch den Kläger nach [X.] und Glauben, §
242 BGB, für gehindert, etwaige weitergehende Ansprüche, die über den vereinbarten, in Rechnung gestellten und gezahlten Pauschalpreis hinausgehen, durchzusetzen.
a) Im Ansatz noch richtig erkennt das Berufungsgericht, dass ein Archi-tekt dann an eine Schlussrechnung gebunden ist, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutz-würdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. [X.], Urteile
vom 23.
Oktober 2008

VII
ZR
105/07, aaO Rn.
9
und
vom 22.
April 2010

VII
ZR
48/07, aaO Rn.
36, jeweils m.w.[X.]). Richtig ist ebenfalls, dass dies auch dann gilt, wenn der Archi-tekt die Differenz zwischen einem ihm nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure preisrechtlich zustehenden und dem vertraglich vereinbarten
13
14
15
-
8
-
Honorar nachfordert ([X.], Urteil vom 23.
Oktober
2008

VI[X.], aaO m.w.[X.]).
b) Mit rechtsfehlerhaften Erwägungen nimmt das Berufungsgericht an, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.
Das Berufungsgericht
meint, jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der vollständigen Bezahlung
der Schlussrechnung vom 31.
Dezember
2006 und nach Erteilung der [X.] sei davon
auszugehen,
dass sich der [X.] auf den abschließenden Charakter seiner Zahlung eingerichtet habe,
ohne dass es weitergehenden Vortrags des [X.]n dazu bedürfe, in welchen anderweitigen Dispositionen
sich sein Vertrauen, der Kläger werde keine Nach-forderungen stellen, manifestiert habe.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Der Auftraggeber
eines Architekten
muss sich vielmehr durch vorgenommene oder unterlassene Maßnahmen darauf ein-gerichtet haben, dass weitere Forderungen nicht erhoben werden; allein die Zahlung auf die Schlussrechnung stellt keine solche Maßnahme dar (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2008 VI[X.],
aaO Rn.
12).
Auch gibt es keine allgemeine Lebenserfahrung, dass ein Auftraggeber sich nach einem bestimm-ten Zeitraum darauf eingerichtet habe, nichts mehr zu zahlen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2008 VI[X.],
aaO Rn.
18).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hierbei um eine notwendige Vorausset-zung, um es nach [X.] und Glauben für ausgeschlossen zu erachten, einen bestehenden Anspruch des Architekten noch durchzusetzen.
Auch die
sodann abschließend
zu prüfende Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen kann sich
nicht allein auf einen Zeitablauf gründen. Vielmehr muss sich gerade die durch eine Nachforderung entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Auftraggeber als 16
17
18
19
-
9
-
nicht mehr zumutbar erweisen, weil sie eine besondere Härte für ihn bedeutet (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2008 VI[X.], aaO Rn.
12). Allein der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der [X.] des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Hono-rars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar. Auch hier
ist vielmehr zu be-rücksichtigen, welche Maßnahmen der Auftraggeber im Hinblick auf ein schüt-zenswertes Vertrauen vorgenommen oder unterlassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2008 [X.], aaO Rn. 18).

III.
Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben
und die Sache ist an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr die notwendigen Fest-stellungen dazu
zu treffen haben, ob die [X.] unwirksam ist

20
-
10
-
und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Kläger
weitere Honorarforde-rungen, die sich nach den Maßstäben der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(1996/2002) berechnen, hat.
[X.]
[X.]
Kartzke

Sacher

Wimmer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.08.2011 -
2-17 O 12/09 -

O[X.], Entscheidung vom 02.05.2013 -
3 [X.] -

Meta

VII ZR 151/13

19.11.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2015, Az. VII ZR 151/13 (REWIS RS 2015, 2083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2083

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 151/13 (Bundesgerichtshof)

Honorar des Architekten: Honorarnachforderung wegen Unterschreitung der Mindestsätze nach Erteilung und Begleichung der Schlussrechnung


VII ZR 105/07 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 163/10 (Bundesgerichtshof)

Honorarklage des Tragwerksplaners: Ausnahmefall in Form enger wirtschaftlicher Beziehung bei Pauschalhonorarvereinbarung unter dem Mindestsatz; Treuwidrigkeit …


VII ZR 163/10 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 174/19 (Bundesgerichtshof)

HOAI: Direkte Wirkung einer europarechtlich unwirksamen Mindestsatzvereinbarung zwischen Privatpersonen; Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit durch verbindliche Mindestsätze; …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 151/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.