Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. 3 StR 71/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6705

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 71/12
vom
8. Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren [X.]s
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8.
Mai 2012 gemäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16.
Juni 2011
wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.
3. der
Urteilsgründe wegen versuchten schweren Ban-dendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuld-spruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwe-ren [X.]s in elf Fällen, versuchten schweren [X.]s in zwei Fällen, Beihilfe zum schweren [X.] und Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in elf Fällen, versuchten schweren [X.]s in drei Fällen, [X.] zum schweren [X.] und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] ge-mäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.
3. der Ur-teilsgründe wegen versuchten schweren [X.]s verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten [X.] von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Folge.
Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Ge-samtstrafe unberührt. Der [X.] kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzel-strafen von fünfmal einem Jahr, achtmal einem Jahr und sechs Monaten und dreimal zwei Jahren Freiheitsstrafe ausschließen, dass das [X.] ohne die im eingestellten Fall verhängte [X.] eine mildere Gesamtstrafe ge-bildet hätte.
1
2
3
-
4
-
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (§
349 Abs.
2 StPO).
Becker Hubert

Schäfer

Mayer Menges
4

Meta

3 StR 71/12

08.05.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. 3 StR 71/12 (REWIS RS 2012, 6705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6705

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