26. Senat | REWIS RS 2012, 7270
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "FAHRAD" – Unterscheidungskraft - kein Freihaltungsbedürfnis - keine bösgläubige Markenanmeldung – Anmeldung einer nicht unerheblichen Anzahl von Marken, die an gängige deutsche Begriffe angelehnt sind – mangelnder Vortrag von Tatsachen, die für einen fehlenden eigenen Benutzungswillen und für eine relevante Behinderungsabsicht sprechen
…
hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 12. Oktober 2009 aufgehoben, soweit die Löschung der Marke 307 30 576 für die Dienstleistungen
"Klasse 35: Nachforschung in [X.] (für Dritte), Herausgabe von Werbetexten, Präsentation von Firmen, Telefonantwortdienst;
Klasse 38: Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk, Dienste von Presseagenturen, Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken, Durchführung von [X.], Übermittlung von Verkehrsinformationen im Rahmen von Telekommunikation;
Klasse 39: Vermittlung, Reservierung und von Flügen, Kreuzfahrten, Mietwagen; Vermietung, Vermittlung, Reservierung und Buchung von Flugfahrzeugen und Schiffen, insbesondere Ruder-Motorbooten, Segelschiffen und Kanus sowie von Kraftfahrzeugen, Pferden, [X.] (soweit in Klasse 39 enthalten), Sportgeräten (soweit in Klasse 39 enthalten); alle vorgenannten Dienstleistungen ausgenommen in Bezug auf Fahrräder und in deren Zusammenhang stehenden Themen "
beschlossen worden ist. Insoweit wird der Löschungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 [X.] festgesetzt.
Meta
17.04.2012
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.04.2012, Az. 26 W (pat) 3/10 (REWIS RS 2012, 7270)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7270
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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