Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.06.2011, Az. 26 W (pat) 548/10

26. Senat | REWIS RS 2011, 5355

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "BEDSGLOBAL" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 049 005.8

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 29. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 25. Juni 2010 hat die Markenstelle für Klasse 38 die Markenanmeldung 30 2009 049 005.8 / 38

2

[X.]

3

für die Dienstleistungen

4

„Klasse 38: Anzeigenvermittlung (elektronisch); Bereitstellung von [X.]; Bereitstellung eines Portals im [X.] für die Vermittlung von Ferienhäusern, Gästebetten, Gästezimmern, Hotelzimmern, Wohnhäusern, Zimmern in Pensionen

5

Klasse 39: Buchungsdienste (Reisen); [X.] (Reisen)

6

Klasse 43: Reservierung (Hotels, Pensionen, Privatunterkunft); Vermittlung von Unterkünften, insbesondere von Ferienhäusern, Gästebetten, Gästezimmern, Hotelzimmern, Wohnhäusern, Zimmern in Pensionen; Zimmervermittlung, insbesondere über das [X.]“

7

unter Vorlage von Belegen mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle und seiner Eintragung zusätzlich ein Freihaltebedürfnis entgegenstehe, §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.]. Zur Begründung hat sie ausgeführt, im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde „[X.]“ vom angesprochenen Interessenten für Reiseleistungen und Übernachtungen ausschließlich als beschreibender und im Interesse der Wettbewerber freihaltebedürftiger Hinweis auf ein Angebot zur weltweiten Vermittlung von Betten im Sinne einer Unterkunft verstanden.

8

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er hält die angemeldete Wortkombination mit dem Argument für eintragungsfähig, dass sie keiner naheliegenden Vorgabe folge, im Verkehr ungebräuchlich sei, weder im [X.] noch im [X.] Sinn ergebe und die angemeldeten Dienstleistungen nicht beschreibe. Auch ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht.

9

Der Anmelder beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des [X.] Patent- und Markenamtes vom 25. Juni 2010 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der Wortfolge für sämtliche angemeldeten Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht.

Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. [X.] GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; [X.] GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - [X.]). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - [X.]; [X.], 395, 397, Rdn. 18 - [X.], [X.]). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - [X.]; [X.] GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; [X.] GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 – [X.]). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist zum einen solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. [X.], 850, Rdn. 28 - [X.]; [X.], 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Die angemeldete Wortkombination setzt sich aus dem zum [X.] Grundwortschatz gehörenden Begriff „beds“ zur Bezeichnung von „Betten“ und „global“, einer aus dem [X.] stammenden, jedoch eingedeutschten und im [X.] ebenfalls in ihrer Bedeutung „die [X.] umfassend“ verwendeten Bezeichnung zusammen (vgl. zu „global“ Brockhaus, [X.], 17. Aufl. 1968, [X.]; s. a. [X.] PROMA, 33 W (pat) 160/00 – BestSelect Global). An eine Zusammenschreibung beider Wortbestandteile als Hinweis und Sachinformation ist der Verkehr gewöhnt, denn sie wird in der beschreibenden Werbesprache und insbesondere bei der Eingabe von Suchbegriffen im [X.] oder in [X.] häufig verwendet, ohne dass der beschreibende Begriffsinhalt dadurch in den Hintergrund tritt (vgl. [X.] PROMA, 29 W (pat) 192/01 - [X.]). „[X.]“ wird vom angesprochenen allgemeinen inländischen Publikum ungeachtet seiner Zusammenschreibung im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen als geläufiger Hinweis auf die Vermittlung, Buchung und Reservierung von Zimmern und Betten in weltweit zur Verfügung stehenden Unterkünften verstanden.

Diese in Klasse 43 beanspruchten Dienstleistungen gehören ebenso wie die im Klasse 39 angemeldeten Buchungs- und [X.] zu den Reisedienstleistungen. Sie werden heutzutage typischerweise unter anderem mithilfe eines [X.]portals vermittelt. Zu den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 38 „Anzeigenvermittlung (elektronisch)“ und „Bereitstellung von [X.]“ besteht ein enger sachlicher beschreibender Bezug, denn zur Darstellung und Bewerbung zu vermittelnder Unterkünfte finden neben Lichtbildern der angesprochenen Objekte auch Anzeigen ihrer Betreiber Verwendung. Um sich ein Bild von der ausgewählten Unterkunft zu machen, kann ein Interessent vor der Buchung Bewertungen früherer Kunden einsehen, eigene Bewertungen hinzufügen oder in themenspezifisch bereitgestellten [X.] Informationen austauschen. Der angesprochene Interessent für die Buchung von Zimmern oder Betten in weltweit zur Verfügung stehenden Unterkünften wird in „[X.]“ daher im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen nur einen Sachhinweis, aber keinen Hinweis auf einen bestimmten Erbringer der in den Klassen 38, 39 und 43 angemeldeten Dienstleistungen sehen.

Ohne dass es hierauf angesichts dessen noch entscheidend ankäme, eignet sich die angemeldete Wortkombination darüber hinaus zusätzlich für die in Klasse 43 beanspruchte „Vermittlung von Gästebetten“, aber auch für die in den Klassen 39 und 43 angemeldeten Buchungs- und Reservierungsdienstleistungen als merkmalsbeschreibende Sachangabe darüber, dass sich die Vermittlungsleistungen auf weltweit zu buchende Gästebetten beziehen. Da es auch Wettbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben muss, auf diesen Umstand unter Verwendung der angemeldeten Wortkombination hinzuweisen, besteht insoweit zugleich ein Freihaltebedürfnis, § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

26 W (pat) 548/10

29.06.2011

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.06.2011, Az. 26 W (pat) 548/10 (REWIS RS 2011, 5355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5355

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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