Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.06.2014, Az. 26 W (pat) 543/13

26. Senat | REWIS RS 2014, 4603

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "EBTI/ETI (Gemeinschaftsmarke)" – Waren- und Dienstleistungsidentität und –ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung


Tenor

In der Beschwerdesache

….

gegen

….

betreffend die Marke 30 2011 045 467

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 25. Juni 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie der Richter [X.] und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des [X.] vom 20. August 2013 aufgehoben und der Widerspruch aus der Marke Gemeinschaftsmarke 006969349 zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Gegen die [X.]intragung der Marke 30 2011 045 467

2

[X.][X.][X.]I

3

für die Waren und Dienstleistungen

4

„16: Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Abziehbilder, Aufkleber, Stickers, [X.]ehälter für Papier- und Schreibwaren, Verpackungsbeutel aus Papier und Kunststoff, Papiertaschen, Papierblöcke, [X.]riefpapier; Druckereierzeugnisse, insbesondere [X.]ücher, Prospekte, [X.]roschüren, Zeitungen und Zeitschriften; Photographien, Postkarten; Fahrkarten, [X.]intrittskarten, Kalender, Karten, Kataloge, insbesondere Reisekataloge

5

35: Werbung, einschließlich Werbung im [X.], Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Vermietung von Werbematerial, Verteilung von Werbematerial; Marktforschung einschließlich Meinungsforschung und Marktanalyse; Geschäftsführung und [X.]eratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; betriebswirtschaftliche und organisatorische [X.]eratung, insbesondere auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Geschäftsführung von [X.]; betriebswirtschaftliche und organisatorische [X.]eratung für und von Reisebüros, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Vervielfältigung von Dokumenten; Dienstleistungen eines [X.]auträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von [X.]auvorhaben; organisatorische und betriebswirtschaftliche [X.]eratung für [X.]; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Sponsoring, nämlich Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; [X.]elemarketing; Verbraucherberatung; Verkaufsförderung für Waren und Leistungen Dritter; Vermietung von [X.]ürogeräten; Anwerbung von [X.]üropersonal; Vermittlung von Adressen; Vermittlung von Werbeflächen und Wirtschaftskontakten, insbesondere im [X.]; [X.], nämlich Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere im [X.]; alle vorgenannten Dienstleistungen, insbesondere im Reise- und Freizeitbereich; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Vermittlung von Verträgen über die [X.]rbringung von Dienstleistungen für Dritte via eines [X.] (soweit in Klasse 35 enthalten); Organisation und Verwaltung von Prämien-, [X.]onus- und [X.]reueprogrammen für Marketingzwecke; Marketing durch Anreize sowie Prämienprogramme; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen durch Prämien-, [X.]onus- und [X.]reueprogramme; betriebswirtschaftliche Planung und Durchführung von Kundenbindungssystemen, insbesondere von Prämienprogrammen

6

39: [X.]; Veranstaltung, [X.]uchung und Vermittlung von Reisen, [X.]xkursionen und Kreuzfahrten; Vermittlung von [X.]ransportdienstleistungen; Veranstaltung, [X.]uchung und Vermittlung von Ausflugsfahrten, [X.]agestouren und Stadtbesichtigungen; Reiseberatung und Reisebegleitung; Vermietung, [X.]uchung und Vermittlung von Flugzeugen; Vermietung, [X.]uchung und Vermittlung von Schiffen, insbesondere Ruder- und Motorbooten, Segelschiffen und Kanus; Vermietung, [X.]uchung und Vermittlung von Kraftfahrzeugen, [X.]isenbahnzügen und Fahrrädern, Pferden, [X.] (soweit in Klasse 39 enthalten); Organisation von Ausflügen, Urlaubsaufenthalten und [X.]esichtigungen; Dienstleistungen und [X.]etrieb eines Reisebüros (soweit in Klasse 39 enthalten), insbesondere [X.]eratung und [X.]uchung von Reisen, Auskünfte über Reisen sowie Vermittlung von Verkehrsdienstleistungen und Reisen; [X.] (soweit in Klasse 39 enthalten); Auskünfte über Reisen im [X.], insbesondere über Reservierung und [X.]uchung im [X.]ereich [X.]ouristik und der Geschäftsreisen (Online travel agencies); alle vorgenannten Dienstleistungen, insbesondere im Reise- und Freizeitbereich; Auskünfte mittels Hotline oder Callcenter auf dem Gebiet des [X.]ourismus, des [X.]ransport- und Lagerwesens“

7

ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren und Dienstleistungen

8

„16: Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Abziehbilder, Aufkleber, Stickers, [X.]ehälter für Papier- und Schreibwaren, Verpackungsbeutel aus Papier und Kunststoff, Papiertaschen, Papierblöcke, [X.]riefpapier; Druckereierzeugnisse, insbesondere [X.]ücher, Prospekte, [X.]roschüren, Zeitungen und Zeitschriften; Photographien, Postkarten; Fahrkarten, [X.]intrittskarten, Kalender, Karten, Kataloge, insbesondere Reisekataloge

9

35: Werbung, einschließlich Werbung im [X.], Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Vermietung von Werbematerial, Verteilung von Werbematerial; Marktforschung einschließlich Meinungsforschung und Marktanalyse; Geschäftsführung und [X.]eratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; betriebswirtschaftliche und organisatorische [X.]eratung und Koordination, insbesondere auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Geschäftsführung von [X.]; betriebswirtschaftliche und organisatorische [X.]eratung und Koordination für und von Reisebüros, Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken, Vervielfältigung von Dokumenten; Dienstleistungen eines [X.]auträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von [X.]auvorhaben; organisatorische und betriebswirtschaftliche [X.]eratung für [X.]; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Sponsoring, nämlich Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; [X.]elemarketing; Verbraucherberatung; Verkaufsförderung für Waren und Leistungen Dritter; Vermietung von [X.]ürogeräten; Anwerbung von [X.]üropersonal; Vermittlung von Adressen; Vermittlung von Werbeflächen und Wirtschaftskontakten, insbesondere im [X.]; [X.], nämlich Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere im [X.]; alle vorgenannten Dienstleistungen, insbesondere im Reise- und Freizeitbereich; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Vermittlung von Verträgen über die [X.]rbringung von Dienstleistungen für Dritte via eines [X.] (soweit in Klasse 35 enthalten); Organisation und Verwaltung von Prämien-, [X.]onus- und [X.]reueprogrammen für Marketingzwecke; Marketing durch Anreize sowie Prämienprogramme; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen durch Prämien-, [X.]onus- und [X.]reueprogramme; betriebswirtschaftliche Koordination und [X.]etreuung von Kundenbindungssystemen, insbesondere von Prämienprogrammen

38: [X.]elekommunikation; elektronische Nachrichtenübermittlung; Übermittlung von Daten (soweit in Klasse 38 enthalten), insbesondere von Angeboten und Informationen mittels Computer und Mitteln elektronischer Kommunikation ([X.]elekommunikation, Computer, [X.]elefon, [X.] und Intranet); [X.]ereitstellung von [X.]portalen für Dritte, [X.]ereitstellung des Zugriffs auf das [X.]; [X.]ereitstellen von [X.], [X.] und Foren; [X.]ereitstellen von [X.] ([X.]); alle vorgenannten Dienstleistungen, insbesondere im Reise- und Freizeitbereich; [X.]elekommunikationsdienste in [X.]cafés

39: [X.]; Veranstaltung, [X.]uchung und Vermittlung von Reisen, [X.]xkursionen und Kreuzfahrten; Vermittlung von [X.]ransportdienstleistungen; Vermietung von [X.]aucheranzügen (Skaphander, schwere [X.]); Veranstaltung, [X.]uchung und Vermittlung von Ausflugsfahrten, [X.]agestouren und Stadtbesichtigungen; Reiseberatung und Reisebegleitung; Vermietung, [X.]uchung und Vermittlung von Flugzeugen; Vermietung, [X.]uchung und Vermittlung von Schiffen, insbesondere Ruder- und Motorbooten, Segelschiffen und Kanus; Vermietung, [X.]uchung und Vermittlung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Pferden, [X.] (soweit in Klasse 39 enthalten); Organisation von Ausflügen, Urlaubsaufenthalten und [X.]esichtigungen; Dienstleistungen und [X.]etrieb eines Reisebüros (soweit in Klasse 39 enthalten), insbesondere [X.]eratung und [X.]uchung von Reisen, Auskünfte über Reisen sowie Vermittlung von Verkehrsdienstleistungen und Reisen; [X.] (soweit in Klasse 39 enthalten); Auskünfte über Reisen im [X.], insbesondere über Reservierung und [X.]uchung im [X.]ereich [X.]ouristik und der Geschäftsreisen (Online travelagencies); alle vorgenannten Dienstleistungen, insbesondere im Reise- und Freizeitbereich; [X.]eratung mittels Hotline oder Callcenter auf dem Gebiet des [X.]ourismus, des [X.]ransport- und Lagerwesens“

eingetragenen, prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 006969349

[X.].

Die [X.]stelle für Klasse 39 des [X.] hat mit [X.]eschluss vom 20. August 2013 wegen des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet (§§ 43 Abs. 2 S. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]G).

Zur [X.]egründung hat die [X.]stelle ausgeführt, ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Identität der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen bestehe eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit der [X.] in klanglicher Hinsicht. Die Widerspruchsmarke weise für die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf, weil für die beteiligten Verkehrskreise nicht erkennbar sei, dass es sich bei der [X.]ezeichnung „[X.]“ um eine für diese Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe handele. [X.]s sei auch unerheblich, dass die [X.]ezeichnung „[X.]“ ein [X.]eil der Firma der Widersprechenden sei. Für die [X.]eurteilung der Identität bzw. Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen sei von der [X.] und nicht von den Geschäftsfeldern, auf denen der [X.]inhaber und die Widersprechende tätig sind, auszugehen. Die beiderseitigen [X.] würden jeweils als zweisilbiges Wort ausgesprochen. Der vollständige Lautbestand der Widerspruchsmarke sei in derselben Reihenfolge in der jüngeren Marke enthalten Der in der jüngeren Marke zusätzlich enthaltene Konsonant „[X.]" sei unauffällig, [X.] und bewirke nur eine geringfügige Abweichung in der [X.]. Zwar würden [X.] durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflusst als längere [X.]wörter. Jedoch trete der zusätzliche Laut „[X.]“ in der jüngeren Marke im Vergleich zu der vollständigen klanglichen Übereinstimmung im Übrigen nicht ausreichend deutlich in [X.]rscheinung, um Verwechslungen in klanglicher Hinsicht verhindern zu können.

Dagegen wendet sich die [X.]inhaberin mit der [X.]eschwerde. Sie führt an, dass die Widerspruchsmarke „[X.]“ eine Abkürzung des Unternehmenskennzeichens „[X.]“ der Widersprechenden sei. Die Widersprechende trete auch stets mit einem von der registrierten Form der Widerspruchsmarke abweichenden Logo im Verkehr auf. Somit stehe die [X.]ezeichnung „[X.]“ in einem beschreibenden Zusammenhang mit den unter der Widerspruchsmarke eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Ihr komme deshalb nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Außerdem handele es sich bei der Widersprechenden um einen Anbieter von Reisen nach [X.] und bei der [X.]inhaberin um ein Spezialunternehmen im [X.]ereich der [X.]. Aufgrund der überschneidungsfreien Geschäftsfelder liege bezüglich der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen weder Identität noch Ähnlichkeit vor und es komme de facto nicht zu Verwechslungen. Auch eine klangliche Ähnlichkeit der [X.] liege nicht vor. Die Widerspruchsmarke weise die Silben „[X.]-[X.]I“ auf, wohingegen die jüngere Marke bei einer Aussprache als Wort als „Ä[X.]-[X.]HI“ gelesen und gesprochen werde. Somit sei nicht der vollständige Lautbestand der Widerspruchsmarke in der jüngeren Marke enthalten. Vielmehr werde durch das eingefügte „[X.]“ eine erhebliche Abweichung in der [X.] hergestellt und eine völlig andere Sprechweise bewirkt, die sich entscheidend auf den klanglichen Gesamteindruck auswirke, so dass eine klangliche Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden [X.] nicht bestehe. In visueller Hinsicht nähmen die relevanten Verkehrskreise bei kurzen Wörtern bereits geringe Veränderungen wie das eingefügte „[X.]“ wahr, so dass auch keine schriftbildliche Ähnlichkeit bestehe.

Die [X.]inhaberin beantragt sinngemäß,

den [X.]eschluss der [X.]stelle für Klasse 39 des [X.] vom 20. August 2013 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die [X.]eschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die im angegriffenen [X.]eschluss der [X.]stelle vertretene Ansicht, dass zwischen den beiderseitigen [X.] Verwechslungsgefahr bestehe, für zutreffend. [X.]ei einer zusammenhängenden, zweisilbigen Aussprache der sich gegenüberstehenden [X.] sei der in der angegriffenen Marke enthaltene weiche Konsonant „[X.]“ akustisch kaum wahrnehmbar sei, weil er zwischen dem Vokal „[X.]“ und dem harten, klanglich charakteristischeren Konsonanten „[X.]“ untergehe bzw. von diesen Lauten nahezu vollständig absorbiert werde. [X.]ei einer Aussprache der [X.] als Wörter verschwömmen die ersten drei [X.]uchstaben der angegriffenen Marke klanglich zu einem einzigen Laut. Der Verkehr werde sich daher an den besser herauszuhörenden, bei beiden Zeichen identischen Vokalen „[X.]“ und „I“ orientieren. Ferner weist die Widersprechende darauf hin, dass beide in der angegriffenen Marke enthaltenen Silben kurz ausgesprochen und klanglich nicht gedehnt würden. Außerdem werde der [X.] „[X.]“ bei dieser Marke nicht als Umlaut „Ä“ wiedergegeben, was letztlich aber unerheblich sei, weil sich die [X.]uchstaben „[X.]“ und „Ä“ in klanglicher Hinsicht ohnehin stark ähnelten. Außerdem macht die Widersprechende eine hochgradige schriftbildliche Ähnlichkeit der beiderseitigen [X.] geltend und trägt insoweit vor, die angegriffene Marke stimme in drei von vier [X.]uchstaben mit der Widerspruchsmarke überein. Die Reihenfolge dieser drei identischen [X.]uchstaben sei ebenfalls identisch übernommen. Zudem beachte der Verkehr Übereinstimmungen am Anfang von [X.] in besonderem Maße.

II

Die zulässige [X.]eschwerde der [X.]inhaberin ist begründet. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen [X.] § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]G.

Die [X.]eurteilung der Verwechslungsgefahr nach der vorgenannten [X.]estimmung ist unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des [X.]inzelfalles vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.]uGH [X.], 933 - [X.]; [X.], 1098 - [X.]/HA[X.]M; [X.]GH [X.], 64 - Maalox/[X.]; [X.], 1040, [X.]. 25 - pjur/pure). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in [X.]etracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der [X.], der Identität bzw. Ähnlichkeit der für die [X.] eingetragenen Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.]GH GRUR 2008, 905 - [X.]; [X.], 235 - [X.]/[X.]). [X.]ei dieser umfassenden [X.]eurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die [X.] hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden [X.]lemente zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.]uGH [X.], 933 - [X.]; [X.]GH [X.], 64 - Maalox/[X.]).

Die rechtserhaltende [X.]enutzung der Widerspruchsmarke für alle oder einzelne Waren ist von der [X.]inhaberin nicht ausdrücklich und auch sonst nicht wirksam bestritten worden. Der Wille, die [X.]enutzung der Widerspruchsmarke für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen oder für einen [X.]eil von diesen zu bestreiten, muss eindeutig erklärt werden. Allgemeine Ausführungen zur [X.]enutzung der Widerspruchsmarke in ersichtlich anderem Zusammenhang - insbesondere bei der [X.]rörterung von deren Kennzeichnungskraft - können nicht als [X.]inrede der Nichtbenutzung gewertet werden ([X.]PatG[X.] 25, 53; 32, 98, 100; [X.]. 1987, 56). Die Ausführungen der [X.]inhaberin bezüglich der unterschiedlichen Geschäftsfelder, auf denen sie und die Widersprechende tätig seien, können daher nicht als ein [X.]estreiten der [X.]enutzung gelten und sind daher rechtlich unbeachtlich. Zum Zeitpunkt dieser Ausführungen der [X.]inhaberin war die Widerspruchsmarke ohnehin auch noch nicht seit mindestens fünf Jahren im [X.]register eingetragen, so dass beide [X.]inreden der Nichtbenutzung zu diesem Zeitpunkt auch unzulässig gewesen wären.

Da die rechtserhaltende [X.]enutzung der Widerspruchsmarke durch die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht bestritten worden ist, ist bei der [X.]eurteilung der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen von der [X.] auszugehen, d.h. es sind der [X.]eurteilung alle Waren und Dienstleistungen zugrunde zu legen, für die die Widerspruchsmarke im [X.]register eingetragen ist ([X.]GH GRUR 2002, 65, 67 – [X.]). Desgleichen sind alle Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke und – entgegen der Ansicht der [X.]inhaberin – nicht nur diejenigen Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen, für welche die Marke tatsächlich im Verkehr eingesetzt wird ([X.]GH GRUR 1999, 164, 166 – JOHN LO[X.][X.]).

Die Waren und Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke eingetragen worden ist, sind mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke weitgehend identisch und im Übrigen hochgradig ähnlich.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Haus aus normal. Für die [X.]eurteilung der Kennzeichnungskraft, die eine Marke von Haus aus innehat, ist deren registrierte Form und nicht etwa eine abweichende [X.]enutzungsform maßgeblich. [X.]ine normale Kennzeichnungskraft kommt [X.] zu, die uneingeschränkt geeignet sind, zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen ihres Inhabers zu dienen ([X.]uGH [X.]. 1999, 734, 736 - [X.]). Die Widerspruchsmarke ist in ihrer eingetragenen Form uneingeschränkt geeignet, die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen, da sie keine für diese Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe und auch keine im Verkehr bekannte und geeignete Abkürzung einer solchen beschreibenden Angabe darstellt. Auch die [X.]inhaberin ist einen Nachweis der von ihr behaupteten Verkehrsbekanntheit von „[X.]“ als im Verkehr bekannte und damit zur [X.]eschreibung geeignete Angabe schuldig geblieben.

[X.]atsachen für eine nachträgliche Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind von der Widersprechenden nicht substantiiert vorgetragen worden, so dass für die [X.]eurteilung der Verwechslungsgefahr der [X.] von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen ist.

[X.]ei Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kommt dieser die angemeldete Marke auch bei einer [X.]enutzung für identische Waren und Dienstleistungen nicht verwechselbar nahe.

[X.]ei der [X.]eurteilung der [X.]ähnlichkeit ist stets von der im Register eingetragenen Form der [X.] auszugehen ([X.]GH GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone /II Portone). Maßgebend für die [X.]eurteilung der [X.]ähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen [X.]rfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden [X.]etrachtungsweise zu unterziehen ([X.]/Hacker, [X.]gesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 9 Rdn. 237). Maßgebend für den Gesamteindruck ist die Auffassung eines nicht unerheblichen [X.]eils der beteiligten Verkehrskreise (GRUR 1971, 409, 410 - Stallmeister). [X.]ei den maßgeblichen Verkehrskreisen kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im [X.]ereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an. Die Aufmerksamkeit dieses Durchschnittsverbrauchers kann je nach Art der betroffenen Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein (vgl. [X.]uGH [X.], 943, 944 - SA[X.].2; [X.]uGH [X.]. 2010, 129, 132, (Nr. 74) - [X.]/La [X.]spanola).

[X.]ine markenrechtlich erhebliche Zeichenähnlichkeit kann sowohl in klanglicher wie auch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht vorliegen, weil [X.] auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.]uGH [X.], 413, 414, Nr. 19 - [X.]/SIR; GRUR 2005, 1042, 1044, Nr. 28 - [X.] LIF[X.]; [X.]. 2004, 843, Nr. 29 - MA[X.]RA[X.]Z[X.]N; [X.]GH [X.], 235, Nr. 15 - [X.]/[X.]; [X.], 484, 487, Nr. 32 - M[X.][X.]RO[X.]US; [X.], 60 ff., Nr. 17 - coccodrillo; [X.], 779, 781 - Zwilling/[X.]). Dabei kann schon die Ähnlichkeit in einer Wahrnehmungsrichtung eine Verwechslungsgefahr hervorrufen (vgl. [X.]GH GRUR 2008, 903, Nr. 17 - SI[X.]RRA AN[X.]IGUO; GRUR 2008, 803, 804, Nr. 21 - H[X.]I[X.][X.]C; [X.]/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 254 m. w. N.).

[X.]ine begriffliche Ähnlichkeit der beiderseitigen [X.] scheidet im Fall der [X.] „[X.][X.][X.]I“ und „[X.]“ ersichtlich aus, weil beide [X.] keinen für den Verkehr erkennbaren [X.]egriffsgehalt aufweisen.

[X.]ntgegen der im angegriffenen [X.]eschluss von der [X.]stelle vertretenen Ansicht weisen die [X.] auch keine die Gefahr von Verwechslungen begründende klangliche Ähnlichkeit auf. Für die [X.]eurteilung der klanglichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden [X.] ist deren zu erwartende Aussprache wesentlich. [X.]ei der Widerspruchsmarke ist angesichts ihrer Kürze sowohl eine Aussprache als eine Abfolge der der [X.]uchstaben „[X.]“, „[X.]“ und „I“ als auch eine Aussprache als ein geschlossenes, zweisilbiges Wort zu erwarten, da sie zwanglos als ein solches Wort aussprechbar ist. [X.]ei der angegriffenen Marke ist ebenfalls mit einer Aussprache als [X.]uchstabenfolge und als Wort zu rechnen.

[X.]ei einer Aussprache der [X.] als Wörter stimmen zwar deren zweite Silben „[X.]I“ klanglich überein. Die Anfangssilbe „[X.]“ der Widerspruchsmarke - gesprochen als gedehntes, helles „[X.]“ - und die Anfangssilbe „[X.][X.]“ der angegriffenen Marke, in der der Vokal „[X.]“ wegen der darauf folgenden zwei Konsonanten „[X.][X.]“ als kurzes „Ä“ artikuliert wird, weisen jedoch deutlich vernehmbare klangliche Unterschiede auf, die angesichts der Kürze beider [X.]wörter und nicht zuletzt auch deshalb, weil sie sich an den regelmäßig am meisten beachteten und betonten Wortanfängen finden (vgl. insoweit [X.]GH GRUR 2002, 1067, 1070 – [X.]/[X.]), im [X.] der [X.] erheblich ins Gewicht fallen. Der in der angegriffenen Marke das [X.]nde der ersten Silbe bildende [X.]uchstabe „[X.]“ ist dabei nicht, wie die [X.]stelle meint, leicht überhörbar, sondern wird an dieser Stelle hart und markant artikuliert und führt zu einer deutlichen Abgrenzung der beiden Silben der angegriffenen Marke und damit insgesamt zu einem deutlich härteren Klangbild im Vergleich zur weicher und gedehnter klingenden Widerspruchsmarke. Angesichts dieser deutlich unterschiedlichen [X.]er ist zu erwarten ist, dass der Verkehr die beiderseitigen sehr kurzen [X.] auch bei einer [X.]enutzung für identische Waren und Dienstleistungen trotz formaler Übereinstimmungen in der [X.] und der [X.] selbst aus der [X.]rinnerung heraus klanglich nicht verwechseln wird.

[X.]ei einer Aussprache der beiderseitigen [X.] als [X.]uchstabenabfolgen „[X.]-[X.][X.]-I“ und „[X.]-[X.][X.]-[X.][X.]-I“ unterscheiden sich diese noch deutlicher voneinander, da sie insoweit Unterschiede in der Silbenanzahl und der [X.] aufweisen.

Auch in schriftbildlicher Hinsicht liegt keine die Gefahr von Verwechslungen begründende Ähnlichkeit der [X.] vor. [X.]ei der insoweit maßgeblichen visuellen Wahrnehmung ist zu berücksichtigen, dass das Schriftbild der [X.] erfahrungsgemäß [X.] eine wiederholte und damit genauere Wahrnehmung der [X.]ezeichnungen gestattet als das schnell verklingende Wort ([X.]PatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 85/99 – L[X.]MOCAIN/L[X.]MOCIN; [X.]uG [X.]. 2003, 1017, 1019 - [X.]ASS-PASH). Abweichungen fallen bei kürzeren [X.]wörtern auch bei visueller Wahrnehmung mehr ins Gewicht als bei längeren [X.]wörtern ([X.]uG PAVIS PROMA, Urt. v. 23.09.2009, [X.]-391/06 – S-H[X.]/She). Durch den zusätzlichen [X.]uchstaben „[X.]“ weist die angegriffene Marke gegenüber der sehr kurzen Widerspruchsmarke eine erheblich größere Wortlänge auf, die auch deshalb nicht unbemerkt bleiben wird, weil der [X.]uchstabe „[X.]“ eine Kontur aufweist, die deutlich von der Gestalt der übrigen [X.]uchstaben der angegriffenen Marke und der in der Widerspruchsmarke enthaltenen [X.]uchstaben abweicht und deshalb sofort ins Auge fällt.

Unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des [X.]inzelfalls besteht im [X.]rgebnis daher keine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden [X.].

[X.]atsachen, die die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der [X.] begründen könnten, hat weder die Widersprechende vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich.

Nach alldem war der [X.]eschwerde der [X.]inhaberin stattzugeben und der Widerspruch unter Aufhebung des angegriffenen [X.]eschlusses der [X.]stelle zurückzuweisen.

Für eine Auferlegung der Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens auf eine der am Verfahren beteiligten Parteien aus Gründen der [X.]illigkeit (§ 71 Abs. 1 S. 1 [X.]G) besteht nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Auch das Verhalten der [X.]eteiligten gibt keinen Anlass für eine solche Kostenauferlegung. Daher bleibt es bei der für das markenrechtliche [X.]eschwerdeverfahren im Regelfall vorgesehenen gesetzlichen Kostenfolge des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.]G, wonach jeder [X.]eteiligte die ihm entstanden Kosten selbst zu tragen hat.

Meta

26 W (pat) 543/13

25.06.2014

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.06.2014, Az. 26 W (pat) 543/13 (REWIS RS 2014, 4603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4603

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