Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZR 27/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1396

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 27/06 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Dem Kläger wird zur Rechtsverteidigung gegen die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2006 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungen aus der verwalteten Vermögensmasse bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet. Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer [X.] gegen das genannte Ur-teil wird abgelehnt. Gründe: Die [X.] hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 116 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO. Schwierige, nicht ge-klärte Rechtsfragen sind nicht zu entscheiden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Feststellungs- oder Verwertungspauschale gemäß § 170 [X.], weil er gemäß § 166 Abs. 1 [X.] mangels Besitz kein Verwertungsrecht an den [X.] hatte. Die Schuldnerin hatte diese vor Einreichung ihres Antrags auf [X.] - 3 - nung des Insolvenzverfahrens an die Beklagte herausgegeben; das [X.] gebührte deshalb gemäß § 173 [X.] der Beklagten. Dem Kläger steht wegen der entgangenen [X.] auch kein Anfechtungsrecht zu, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. [X.], 72, 76 ff; [X.], Urt. v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZR 28/03, [X.], 2370, 2372; v. 20. November 2003 - [X.] ZR 259/02, [X.], 42, 43; v. 23. September 2004 - [X.] ZR 25/03, [X.], 40). 2 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.03.2005 - 2 O 189/04 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2006 - [X.] -

Meta

IX ZR 27/06

12.10.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZR 27/06 (REWIS RS 2006, 1396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1396

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