Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. 3 StR 45/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8651

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[X.] vom 9. März 2010 in [X.]er Strafsache gegen wegen Han[X.]eltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat [X.]es [X.] hat auf Antrag [X.]es Generalbun[X.]es-anwalts un[X.] nach Anhörung [X.]es Beschwer[X.]eführers am 9. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision [X.]es Angeklagten gegen [X.]as Urteil [X.]es [X.] vom 15. September 2009 wir[X.] als unbegrün[X.]et verwor-fen; je[X.]och wir[X.] [X.]er Schul[X.]spruch [X.]ahin geän[X.]ert, [X.]ass [X.]er An-geklagte [X.]es Han[X.]eltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in [X.]rei Fällen sowie [X.]er Beihilfe zum Han[X.]eltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, [X.]avon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge un[X.] in vier Fällen in Tateinheit mit Besitz von [X.] in nicht geringer Menge, schul[X.]ig ist. Der Beschwer[X.]eführer hat [X.]ie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Grün[X.]e: Das [X.] hat [X.]en Angeklagten wegen unerlaubten Han[X.]eltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in [X.]rei Fällen (II. 2. a, e, h [X.]er Urteilsgrün[X.]e) sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Han[X.]eltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen (II. 2. b, c, [X.], f, g [X.]er Urteilsgrün[X.]e), [X.]avon in einem Fall (II. 2. g) in Tateinheit mit Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge, zu [X.]er Gesamtfreiheitsstrafe von [X.]rei Jahren un[X.] neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf [X.]ie Rüge [X.]er Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision [X.]es Angeklagten bleibt ohne 1 - 3 - Erfolg; je[X.]och än[X.]ert [X.]er Senat [X.]en Schul[X.]spruch wie aus [X.]er [X.] ersichtlich ab. 1. In [X.]en Fällen II. 2. b, c, [X.] un[X.] f [X.]er Urteilsgrün[X.]e nahm [X.]er Angeklagte Betäubungsmittel entgegen, [X.]ie [X.]er an[X.]erweitig verfolgte [X.] ge-winnbringen[X.] weiterveräußern wollte. In [X.]en [X.] un[X.] c transportierte er sie zu [X.]essen in einem an[X.]eren Sta[X.]tteil gelegenen Wohnung, in [X.]en Fällen [X.] un[X.] f erhielt er sie zum Weiterverkauf nach Weisung [X.]es [X.]un[X.] verbrachte sie zum Mitangeklagten [X.], [X.]er sie [X.]ann in seinem Auftrag aufbewahrte. [X.] hat [X.]er Angeklagte nicht nur [X.]as Han[X.]eltreiben [X.]es [X.] unterstützt, son-[X.]ern auch als Täter Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besessen (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), [X.]enn seine Tatbeiträge gingen über kurze Hilfstätigkeiten bei fortbestehen[X.]er Zugriffsmöglichkeit [X.]es [X.] hinaus (vgl. Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 R[X.]n. 1196). Zwischen [X.]en Begehungsformen [X.]es täter-schaftlichen Besitzes un[X.] [X.]er Beihilfe zum Han[X.]eltreiben besteht Tateinheit (Weber aaO R[X.]n. 729, 1244). Der Senat än[X.]ert [X.]en Schul[X.]spruch e2 ntspre-chen[X.] ab. 3 2. Im Übrigen ist [X.]as Rechtsmittel aus [X.]en Grün[X.]en [X.]er Antragsschrift [X.]es Generalbun[X.]esanwalts unbegrün[X.]et im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch, soweit [X.]as [X.] in [X.]en Fällen II. 2. b un[X.] c [X.]en Strafrahmen (nur) nach § 31 Nr. 1 BtMG aF, § 49 Abs. 2 StGB gemil[X.]ert hat; insoweit ist [X.]ie Eröffnung [X.]es Hauptverfahrens erst am 14. September 2009 beschlossen wor-[X.]en, so [X.]ass § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG in [X.]er Fassung [X.]es Gesetzes vom 29. Juli 2009 ([X.]) anzuwen[X.]en un[X.] [X.]ie Strafrahmenmil[X.]erung somit gemäß § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen gewesen wären (Art. 316 [X.] EGStGB). Hierauf beruhen [X.]ie für [X.]iese Taten verhängten Einzelstrafen aber nicht, [X.]a [X.]iese sich eher am unteren Ran[X.] [X.]es vom [X.] herangezogenen Strafrahmens - 4 - bewegen, [X.]er bei Anwen[X.]ung [X.]es § 49 Abs. 2 StGB aber nie[X.]riger liegt als bei einer Mil[X.]erung nach § 49 Abs. 1 StGB. Eine weitere Mil[X.]erung nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht, [X.]enn [X.]er Angeklagte ist jeweils auch [X.]es tateinheitlichen täterschaftlichen Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge schul[X.]ig (s. oben). [X.]Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 45/10

09.03.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. 3 StR 45/10 (REWIS RS 2010, 8651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8651

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