Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. V ZB 233/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2184

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

18. Oktober 2012

in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 152a, § 155 Abs. 1
Auch nach Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens muss das Voll-streckungsgericht die Vergütung des [X.] für die [X.] festsetzen, und zwar unabhängig von dem Grund für die Aufhebung; die Vergütung darf der Masse vorab entnommen werden.

[X.], Beschluss vom 18. Oktober 2012 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.],
die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 30. September 2011 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 705,29

Gründe:

I.
Die Gläubigerin betrieb gegen die mit notarieller Urkunde vom 1. Juni 1993 errichtete Schuldnerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz. Nach Bestellung der Grundschuld fand ein Wechsel in dem Gesellschafterbestand der Schuldnerin statt, der im Grundbuch vollzo-gen wurde. Im März 2009 wurde der Gläubigerin eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt und den beiden Gesellschaftern zugestellt. Im September 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsverwaltung an, bestellte den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter und stellte den Beschluss 1
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den Gesellschaftern zu. Erst später stellte sich heraus, dass der geschäftsfüh-rende Gesellschafter der Schuldnerin bereits im Juli 2009 verstorben war.
Daraufhin stellte das Vollstreckungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 25. November 2009 ein und wies den Zwangsverwalter am 16. Dezember 2009 an, die Inbesitznahme zu unterlassen. Auf die Beschwerde der Gläubige-rin hob das [X.] beide Beschlüsse am 11. März 2010 auf; der [X.] nahm den Grundbesitz am 21. April 2010 in Besitz. Auf die Rechtsbe-schwerde der Schuldnerin hob der Senat den Beschluss des [X.]s vom 11. März 2010 auf (Beschluss vom 2. Dezember 2010 -
V [X.], [X.]Z 187, 344
ff.) und verwies die Sache an das [X.] zurück. Anschließend nahm die Gläubigerin den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück; das Vollstreckungsgericht hob das Zwangsverwaltungsverfahren auf. Die gegen die Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts vom 25. November und [X.] 2009 gerichtete Beschwerde der Gläubigerin wies das [X.] zurück.
Den Antrag des [X.], der in der [X.] vom 5. Mai 2010 bis zum 4.

t-e-sen. Auf die Beschwerde des [X.] hat das [X.] die bean-tragte Vergütung festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Das Beschwerdegericht meint, dem Zwangsverwalter stehe ein [X.] zu. Zwar sei das Vollstreckungsverfahren fehlerhaft gewesen, weil der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung der Schuldnerin nicht wirksam zugestellt worden sei. Dies ändere aber nichts daran, dass der 2
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Zwangsverwalter wirksam bestellt worden sei. Darüber, ob die Vergütung der Masse entnommen werden dürfe und ob der Beschwerdeführer Ansprüche ge-gen die Gläubigerin habe, sei in dem Festsetzungsverfahren nicht zu entschei-den.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und gemäß § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegrün-det.

1. Dass dem Zwangsverwalter trotz der späteren Aufhebung des Verfah-rens ein Vergütungsanspruch für die geleistete Tätigkeit zusteht (vgl. § 152a, §
153 Abs. 1 Halbsatz 1 [X.]; [X.], Beschluss vom 17. Juni 2004

IX
ZR 218/03, NJW-RR 2004, 1527), stellt die Schuldnerin nicht in Frage. Sie meint aber, die Festsetzung dürfe nicht erfolgen, weil sie ohne weiteres zur Folge ha-be, dass der Zwangsverwalter die Vergütung der Masse entnehmen dürfe. Die Zahlungspflicht müsse jedoch die Gläubigerin treffen, weil die Vergütung sonst ungeachtet der fehlerhaften Anordnung des Verfahrens wirtschaftlich zu ihren (der Schuldnerin) Lasten gehe.

2. Richtig ist, dass das Verfahren gegenüber der Schuldnerin nicht wirk-sam angeordnet worden ist, §
22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 146 Abs. 1
[X.]. Denn der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung ist ihr nicht wirksam zugestellt worden, weil ihr geschäftsführender Gesellschafter im [X.]punkt der Zustellung bereits verstorben war. Nach den Feststellungen des Beschwerde-gerichts ist der Zustellungsmangel nicht geheilt worden.

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3. Das ändert aber nichts daran, dass die Festsetzung erfolgen muss (§
152a [X.], §
22 [X.]) und der Zwangsverwalter die Vergütung auch nach Aufhebung des Verfahrens der Masse entnehmen darf (§ 155 Abs. 1 [X.]).

a) Trotz der fehlenden Zustellung ist die Beschlagnahme in dem [X.]-punkt wirksam geworden, in dem das Ersuchen um Eintragung des Versteige-rungsvermerks dem Grundbuchamt zugegangen ist (§
22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
§
146 [X.]); auch war die Schuldnerin als Eigentümerin Beteiligte des [X.] (§ 9 [X.]). Wie der Senat bereits ausgeführt hat, [X.] die Beschlagnahme und die Anordnung der Zwangsverwaltung auseinan-der fallen (Beschluss vom 2. Dezember 2010

V [X.], [X.]Z 187, 344 Rn. 24). Die Beschlagnahme ist als Hoheitsakt auch dann wirksam, wenn Auf-hebungsgründe bestehen, und endet selbst im Fall der Antragsrücknahme erst mit Aufhebung des Verfahrens (Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008

[X.], [X.]Z 177, 218 ff.).

b) Während der Beschlagnahme ist dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen, § 148 Abs. 2 [X.]. Der [X.] muss die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen und haftet für etwaige Pflicht-verletzungen. Im Gegenzug hat er Anspruch auf die Vergütung, deren Festset-zung gemäß § 152a [X.], § 22 [X.] durch das Gericht zu erfolgen hat. [X.] der Festsetzung darf der Zwangsverwalter die Vergütung der [X.] weiteres vorweg entnehmen (§
155 Abs. 1 [X.], § 22 [X.]; vgl. [X.], [X.], 20. Aufl., § 153 [X.]. 6.6; [X.]/Wutzke/[X.]/[X.], Zwangs-verwaltung, 5. Aufl., § 22 [X.] Rn.
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f.). [X.] die Masse nicht aus, um die Vergütung zu decken, kann er sich

unabhängig von der Anforderung von Vorschüssen

auch an den Gläubiger halten (§ 12 Abs. 3 Satz 2 [X.]; 9
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[X.], Beschluss vom 17. Juni 2004
IX ZR 218/03, NJW-RR 2004, 1527 f.; [X.], [X.], 5. Aufl., §
152a [X.] Rn.
4).

c) [X.] die Masse

wie hier -
aus, darf der Zwangsverwalter ihr die Vergütung auch dann noch entnehmen, wenn das Verfahren inzwischen auf-gehoben worden ist, und zwar unabhängig von dem Grund, der zu der [X.] geführt hat. Einer ausdrücklichen Ermächtigung durch das [X.], wie sie bei Tätigkeiten im Außenverhältnis nach Aufhebung des Verfahrens erforderlich ist (§
12 Abs. 2 [X.]), bedarf es insoweit nicht. Für die während der [X.] begründeten Verbindlichkeiten re-gelt §
12 Abs. 3 [X.] ausdrücklich, dass sie unabhängig von der Aufhebung der Verwaltung noch aus der Masse beglichen werden dürfen, und zwar auch dann, wenn die Aufhebung auf einer Antragsrücknahme beruht. Nichts anderes gilt nach einhelliger Ansicht für die Vergütung, die zu den Ausgaben der [X.] im Sinne von § 155 Abs. 1 [X.] zählt ([X.], aaO, §
161 Rn. 32; [X.]/Wutzke/[X.]/[X.], aaO, § 161 [X.] Rn.
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aE; [X.]/Blümle, Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, §
161 Rn. 24). Der Zwangsverwalter muss sich nicht an den Gläubiger halten, sondern darf die Masse in Anspruch nehmen und muss nur die verbleibenden Überschüsse an den Schuldner auskehren ([X.]/
Wutzke/[X.]/[X.], aaO). Entgegen der Ansicht des [X.] gilt dies auch nach Aufhebung des Verfahrens aufgrund einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage (aA [X.], aaO, § 153 Rn. 6.9).

d) Ob die Gläubigerin, wie die Schuldnerin meint, den Verfahrensfehler schuldhaft verursacht hat, betrifft das Rechtsverhältnis zwischen der Schuldne-rin und der Gläubigerin, das in dem Festsetzungsverfahren grundsätzlich unbe-achtlich ist.
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4. Der Höhe nach ist die Vergütung richtig berechnet. Die Schuldnerin erhebt dagegen keine Einwendungen.

IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die [X.] über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung nicht kontradiktorisch aus-gestaltet ist. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (Se-nat, Beschlüsse vom 25.
Januar 2007

[X.], [X.]Z 170, 378 Rn. 7 ff.; vom 15. März 2007

[X.], NJW-RR 2007, 1150 Rn. 9; vom 10. Januar 2008

[X.], NJW-RR 2008, 892 Rn. 11).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Roth

[X.]

Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.07.2011 -
640 L 90/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.09.2011 -
3 [X.] -

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Meta

V ZB 233/11

18.10.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2012, Az. V ZB 233/11 (REWIS RS 2012, 2184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2184

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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