Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2020, Az. 6 AZR 674/19

6. Senat | REWIS RS 2020, 415

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Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2019 - 17 Sa 1528/18 - wird zurückgewiesen.

2. [X.] der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2019 - 17 Sa 1528/18 - wird als unzulässig verworfen.

3. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie hilfsweise [X.]. über einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.

2

Die Klägerin war bei der [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG (Schuldnerin) mit Sitz in [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 30. April 2007 als Flugbegleiterin beschäftigt.

3

Die Schuldnerin war eine Fluggesellschaft und bediente mit mehr als 6.000 Beschäftigten im [X.] inner- und außereuropäische Ziele. Hierfür unterhielt sie [X.]. Stationen an den Flughäfen [X.]-Tegel, [X.] und [X.]. In [X.] war der Leiter des Flugbetriebs („[X.]“) ansässig. Diesem oblag die Leitung und Führung des [X.] im operativen Geschäft. Die [X.] und Dienstplanung erfolgte für den gesamten Flugbetrieb zentral von [X.] aus. Für das [X.] waren vier Area Manager tätig, die jeweils für mehrere Stationen zuständig und dem Flottenmanagement unterstellt waren. Das Kabinenpersonal wurde [X.]. durch zwei Regional Manager betreut. Den Regional Managern waren sog. Area Manager Kabine („Area Manager Cabin“) untergeordnet. Der vertraglich vereinbarte Einsatzort der Klägerin war die Station am Flughafen [X.], der auch eine bestimmte Anzahl von Flugzeugen nebst Parkplätzen zugeordnet war. Diese Station fiel in den Zuständigkeitsbereich der Regional Managerin Nord und Süd. Die Kompetenzen der genannten Positionen sowie deren Pflichten und Aufgaben ergeben sich aus dem sog. „Operations Man[X.]l Part A“ ([X.], Stand 20. Juli 2017), welches die Organisationsstruktur des Flugbetriebs abbildete. Darüber hinaus enthält § 12 des zwischen der Schuldnerin und der [X.] [X.] abgeschlossenen Tarifvertrags „Werdegang Kabine airberlin“ vom 17. September 2014 eine Definition des Area Managers Kabine sowie eine Beschreibung seiner Aufgaben.

4

Für das [X.] war gemäß § 117 Abs. 2 [X.] durch Abschluss des „Tarifvertrags Personalvertretung ([X.]) für das [X.] der Air [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG“ eine Personalvertretung ([X.] Cockpit) gebildet. Für das Kabinenpersonal wurde durch den „Tarifvertrag Personalvertretung ([X.]) für das Kabinenpersonal der Air [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG“ (im Folgenden [X.]) die Personalvertretung Kabine ([X.] Kabine) errichtet. Die §§ 80 ff. [X.] entsprechen den §§ 111 ff. [X.]. § 83 Abs. 3 [X.] ist § 113 Abs. 3 [X.] nachgebildet und sieht in Verbindung mit § 83 Abs. 1 [X.] die Gewährung eines Nachteilsausgleichs vor, falls die Schuldnerin eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit der [X.] Kabine versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

5

Am 15. August 2017 beantragte die Schuldnerin beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen bei Eigenverwaltung. Das Gericht ordnete zunächst die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte den Beklagten am 16. August 2017 zum vorläufigen Sachwalter. Danach leitete die Schuldnerin eine Investorensuche ein, die eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im Rahmen einer übertragenden Sanierung ermöglichen sollte. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15. September 2017 lag kein annahmefähiges Angebot vor. Daraufhin wurde beschlossen, weitere Verhandlungen mit der [X.] und der [X.] Fluggesellschaft [X.] ([X.]) zu führen.

6

Am 12. Oktober 2017 unterzeichneten der Executive Director der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin, der Generalbevollmächtigte der Schuldnerin und der Beklagte für die Schuldnerin eine Erklärung. Demnach war beabsichtigt, den Betrieb bis spätestens 31. Jan[X.]r 2018 stillzulegen.

7

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 wandte sich die Schuldnerin an die [X.] Kabine. Es sei beabsichtigt, die durch die Betriebsstilllegung bedingten Kündigungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Laufe des Monats Oktober 2017, voraussichtlich ab 26. Oktober 2017, unter Wahrung der gegebenenfalls durch § 113 [X.] begrenzten Kündigungsfrist zu erklären. Wegen der Beendigung aller Arbeitsverhältnisse sei eine Sozialauswahl nicht erforderlich. Da es sich um eine anzeigepflichtige Massenentlassung iSd. § 17 Abs. 1 [X.] handle, werde das [X.] hiermit gemäß § 17 Abs. 2 [X.] eingeleitet.

8

Mit Beschluss vom 1. November 2017 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Es ordnete Eigenverwaltung an und bestellte den Beklagten zum Sachwalter. Dieser zeigte noch am gleichen Tage gegenüber dem Insolvenzgericht eine drohende Masseunzulänglichkeit an.

9

Bezüglich der beabsichtigten Kündigung des [X.] fanden zwischen der Schuldnerin und der [X.] Kabine Verhandlungen hinsichtlich des Abschlusses eines Interessenausgleichs statt. Es bestand bis zuletzt Uneinigkeit über die Frage, ob die Schuldnerin die [X.] Kabine ausreichend unterrichtet habe. Im Einigungsstellenverfahren kam kein Interessenausgleich zu Stande.

Mit Formular und Begleitschreiben vom 12. Jan[X.]r 2018 erstattete die Schuldnerin bei der [X.] [X.] Nord eine Massenentlassungsanzeige bezüglich des [X.].

Das Begleitschreiben nimmt Bezug auf die am 30. Oktober 2017 und 24. November 2017 gestellten Massenentlassungsanzeigen für das Boden- bzw. [X.] und erläutert den Grund für die Entlassung des [X.]. Dieses umfasse in der Regel 3.126 Mitarbeiter. Es sei die Kündigung des gesamten [X.] beabsichtigt, allerdings unterlägen davon 455 Beschäftigte einem gesetzlichen Sonderkündigungsschutz. Insoweit müssten erst die behördlichen Verfahren durchgeführt werden. Die Personalleitung für das Kabinenpersonal erfolge in sämtlichen Angelegenheiten von [X.] aus. Dort habe auch die auf tariflicher Grundlage gebildete [X.] Kabine ihren Sitz. Das [X.] nach § 17 Abs. 2 [X.] sei mit dem Schreiben an die [X.] Kabine vom 12. Oktober 2017 eingeleitet worden. Die Personalvertretung habe auch die Personalliste erhalten. Der Ablauf der Beratungen mit der [X.] Kabine wurde wie folgt dargestellt:

        

„Die Betriebsparteien haben ausführlich die Gründe für die vorzunehmenden Entlassungen, die Zahl und Berufsgruppen der zu kündigenden und der insgesamt beschäftigten Mitarbeiter, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien erörtert, beraten und insbesondere überlegt, welche Möglichkeiten zur Vermeidung eines Arbeitsplatzverlustes bestehen.“

In dem Formular „[X.] gemäß § 17 [X.] ([X.])“ der [X.] (Stand 06/2017) hat die Schuldnerin angegeben, die Anzeige beziehe sich auf den „Hauptsitz der [X.] PLC & Co. Luftverkehrs KG“. Hinsichtlich der Angabe der in der Regel Beschäftigten wird maschinenschriftlich auf eine „extra Anlage“ verwiesen. In den Anlagen wird unter „Angaben zu Entlassungen Kabine“ die Zahl von insgesamt 3.126 Beschäftigten, welche der Berufsgruppe 51422 angehören, genannt. Die Anlage 3.31 schlüsselt die Angaben „nach Base“, dh. nach Flughafenstationen, auf. Zudem wurde eine anonymisierte Personalliste eingereicht, welche Geschlecht und Wohnort angibt.

Mit Beschluss vom 17. Jan[X.]r 2018 hob das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung auf und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.

Mit Schreiben vom 19. Jan[X.]r 2018 hörte der Beklagte die [X.] Kabine und die Schwerbehindertenvertretung Bord zur beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung sämtlicher in einer Anlage 2 benannten Beschäftigten des [X.] an. Die [X.] Kabine widersprach den beabsichtigten Kündigungen mit Schreiben vom 26. Jan[X.]r 2018.

Der Beklagte kündigte der Klägerin mit einem am 29. Jan[X.]r 2018 zugegangenen Schreiben vom 27. Jan[X.]r 2018 zum 30. April 2018.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen diese Kündigung gewandt. Sie sei unwirksam. Eine Betriebsstilllegung sei weder beabsichtigt gewesen noch vollzogen worden. Es habe vielmehr ein Betriebs(teil)übergang auf ein Unternehmen der [X.] bzw. auf [X.] stattgefunden. Zudem sei die [X.] Kabine nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Dies gelte sowohl bezüglich des nach § 17 Abs. 2 [X.] durchzuführenden [X.]s als auch bezüglich der erforderlichen Anhörung vor Erklärung der Kündigung. Die Massenentlassungsanzeige sei fehlerhaft.

Sollte die Kündigung wirksam sein, bestünde jedenfalls ein Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 [X.] bzw. § 83 Abs. 3 [X.] sowie auf Abschluss eines Fortsetzungsvertrags zu den Bedingungen des bisherigen Arbeitsvertrags.

Die Klägerin hat daher - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 27. Jan[X.]r 2018 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

        

3.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., den Beklagten zu verurteilen, ihr Angebot auf Abschluss eines Fortsetzungsvertrags ab dem 1. Mai 2018 zu den bislang bestehenden vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen zwischen ihr und der Insolvenzschuldnerin gemäß Arbeitsvertrag vom 20. April 2007 und einer Betriebszugehörigkeit seit dem 30. April 2007 anzunehmen;

        

4.    

äußerst hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie einen Nachteilsausgleich als Neumasseverbindlichkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kündigung sei wegen der beabsichtigten und tatsächlich erfolgten Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Ein Betriebs(teil)übergang sei nicht geplant gewesen und habe auch nicht stattgefunden. Die Rechte der [X.] Kabine seien gewahrt. Die Massenentlassung sei ordnungsgemäß gegenüber der zuständigen [X.] angezeigt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und damit die arbeitsgerichtliche Klageabweisung im Hinblick auf die nicht zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gewordenen Anträge auf Feststellung des [X.] des Arbeitsverhältnisses (erstinstanzlicher Antrag zu 2.) sowie auf Auskunft im Hinblick auf einen möglichen Betriebsübergang bestätigt. Die [X.] seien aufgrund des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag nicht zur Entscheidung angefallen. Mit der vom [X.] für den Beklagten zugelassenen Revision verfolgt dieser seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Im Wege der [X.] begehrt die Klägerin hilfsweise die Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Nachteilsausgleichs, äußerst hilfsweise die Feststellung einer diesbezüglichen Zahlungsverpflichtung des Beklagten als Neumasseverbindlichkeit.

Entscheidungsgründe

Die von den Parteien erhobenen Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet.

1. Die streitgegenständliche Kündigung ist, wie das [X.] zutreffend festgestellt hat, wegen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 [X.] iVm. § 134 BGB unwirksam. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden und nimmt auf die Begründung dieses Urteils Bezug ([X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 113 ff.). Die Schuldnerin hat den [X.] des [X.] verkannt und deswegen die Anzeige bei der unzuständigen [X.] erstattet. Eine Anzeige bei der zuständigen [X.] erfolgte vor Zugang der Kündigung bei der Klägerin hingegen nicht. Darüber hinaus entspricht die Anzeige im Hinblick auf die sog. „Muss-Angaben“ nicht den Vorgaben des § 17 Abs. 3 Satz 4 [X.]. Schließlich hat die Schuldnerin den Stand der Beratungen mit der [X.] Kabine gegenüber der [X.] nicht ausreichend dargelegt und dadurch gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] verstoßen.

2. Die Hilfsanträge zu 2. bis 4. fielen nicht zur Entscheidung an. Sie waren für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

II. Die [X.] der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Mit dieser wendet sich die Klägerin zum einen im Rahmen des [X.] insofern gegen die Entscheidung des [X.]s, als dieses die Kündigung ausschließlich wegen einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige als unwirksam erachtet hat. Die Klägerin möchte im Rahmen ihres [X.] darüber hinaus die Feststellung erreichen, dass die streitgegenständliche Kündigung wegen eines Betriebs(teil)übergangs (§ 613a Abs. 4 BGB) unwirksam ist. Zum anderen verfolgt die Klägerin mit der [X.] für den Fall ihres Unterliegens mit dem Antrag, die Revision des Beklagten zurückzuweisen, dh. der Abweisung der Kündigungsschutzklage, die Hilfsanträge bezüglich des Nachteilsausgleichs weiter.

2. Soweit die Klägerin sich dagegen richtet, dass das [X.] die Kündigung (nur) gemäß § 134 BGB iVm. § 17 [X.] und nicht (auch) nach § 613a Abs. 4 BGB bzw. nach § 1 Abs. 3 [X.] für unwirksam erachtet hat, fehlt es ihrer [X.] an der erforderlichen Beschwer. Die Klägerin wendet sich insoweit nur gegen die Entscheidungsgründe und erstrebt lediglich denselben Entscheidungstenor mit einer anderen Begründung (vgl. [X.] 14. Juli 2003 - [X.] 45/02 - zu II 1 der Gründe mwN). Auf die Erstattung eines solchen Rechtsgutachtens hat die Klägerin keinen Anspruch. Es handelt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht um unterschiedliche Streitgegenstände, soweit die Unwirksamkeit ein und derselben Kündigung wegen eines Betriebs(teil)übergangs und daneben wegen eines fehlerhaften Konsultationsverfahrens geltend gemacht wird. Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage nach § 4 [X.] ist stets die Wirksamkeit der Kündigung und der (Fort-)Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu dem beabsichtigten Kündigungstermin unter Berücksichtigung aller innerhalb der Frist des § 6 [X.] geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe (vgl. [X.] NZA 2012, 9, 10). Alle geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe sind daher nur Sachvortrag innerhalb eines einzigen Streitgegenstands (vgl. [X.] 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 13, [X.]E 140, 261).

3. Soweit die Klägerin mit ihrer [X.] die Hilfsanträge auf Nachteilsausgleich weiterverfolgt hat, sind diese aufgrund des Obsiegens der Klägerin in Bezug auf den [X.] nicht zur Entscheidung angefallen.

III. Wegen der Erfolglosigkeit der Revision und der [X.] waren die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen.

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Heinkel    

        

        

        

    Uwe Zabel    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 674/19

14.05.2020

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 12. September 2018, Az: 11 Ca 1132/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2020, Az. 6 AZR 674/19 (REWIS RS 2020, 415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 415

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