Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2019, Az. AK 58/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1019

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[X.]:[X.]:BGH:2019:281119BAK58.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 58/19
2 [X.] 289/18-3

vom
28. November
2019
in dem Strafverfahren
gegen

wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Angeschul-digten und seines Verteidigers am 28.
November 2019 gemäß §§
121, 122 [X.] beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.
Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermitt-lungsrichters des [X.] vom 23.
April 2019 (ErmRi Gs
29/19) seit dem 14.
Mai 2019 in Untersuchungshaft. Gegenstand des [X.] ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe durch neun selbständige Handlungen in der [X.] von Mai 2014 bis zum 8.
Oktober 2018 in K.

und an anderen Orten in vier Fällen die der Organisation "[X.] ash-Sham" zugehörige Kampfgruppe "[X.]" und damit eine ausländische terroris-tische Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§
212 StGB) oder Völkermord (§
6 [X.]) oder Kriegsverbrechen (§§
8, 9, 10, 11 oder 12 [X.]) zu begehen, unterstützt, und 1
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-
in fünf Fällen für die ausländische terroristische Vereinigung "Islamischer Staat" ([X.]) um Mitglieder und Unterstützer geworben, strafbar gemäß §
129a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
5 Sätze
1 und 2, §
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2, §
53 StGB.
Eine von dem Angeschuldigten gegen den Haftbefehl eingelegte Be-schwerde hat das [X.] durch Beschluss vom 25.
Juli 2019 (III-7
Ws
1/19) verworfen. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Angeschuldigten hat der Senat mit Beschluss vom 10.
September 2019 (StB
23/19) verworfen.
Die [X.] hat wegen der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwürfe unter dem 17.
Oktober 2019 Anklage zum [X.] erhoben. Das [X.] hält die Fort-dauer der Untersuchungshaft für erforderlich und hat am 5.
November 2019 die Vorlage der Akten an den [X.] beschlossen.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1.
Der Angeschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Tatvorwürfe, der den dringenden [X.] begründenden Umstände und des Haftgrundes nimmt
der Senat [X.] auf seinen Beschluss vom 10.
September 2019, dessen Gründe unvermin-2
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5
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dert fortgelten; im Hinblick auf die Beweislage verweist er ergänzend auf die Ausführungen in der Anklageschrift. Die Frage, ob im Fall
2 des Haftbefehls (Teilnahme des Angeschuldigten an einer militärischen Ausbildung in einem Ausbildungslager der [X.]) eine mitgliedschaftliche Betei-ligung des Angeschuldigten an der [X.] ash-Sham in Betracht kommt, ist für die Entscheidung über die [X.] nicht
von Bedeutung.
2.
Die Voraussetzungen des §
121 Abs.
1 [X.] sind erfüllt.
Die besonde-re Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der [X.].
Im Ermittlungsverfahren haben die Inhalte zahlreicher Mobiltelefone und Laptops des Angeschuldigten ausgewertet und islamwissenschaftliche Gutach-ten eingeholt werden müssen. Die Auswertung der technischen Geräte ist teil-weise mit erheblichem [X.] verbunden gewesen. Gleichwohl hat die [X.] bereits unter dem 17.
Oktober 2019 Anklage erhoben. Die Anklageschrift ist am 24.
Oktober 2019 beim [X.] eingegangen. Am selben
Tag hat der Vorsitzende des 7.
Strafsenats des [X.] die Zustellung der Anklage-schrift verfügt und dem Angeschuldigten gemäß §
201 Abs.
1 Satz
1 [X.] eine dem Umfang der Sache angemessene Erklärungsfrist von vier Wochen einge-räumt.
In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in [X.] geführt worden.
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3.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer [X.] zu der Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwarten-den Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
Schäfer
Tiemann
Berg
10

Meta

AK 58/19

28.11.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2019, Az. AK 58/19 (REWIS RS 2019, 1019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1019

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