Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. II ZR 243/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12423

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:130318UIIZR243.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
II ZR
243/16
Verkündet am:

13.
März
2018

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.
Januar 2018
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Drescher und
die Richter [X.], [X.], Dr.
Bernau sowie die Richterin B.
Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung ihrer [X.] Revision sowie der Revision des [X.] wird das Urteil der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 26.
August 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich ihres Feststellungsantrags auf Einstellung ihrer Einlageforderung in die Auseinan[X.]etzungs-rechnung der Parteien in Höhe von [X.] worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 24. November 2015 unter Zurückweisung der [X.] Berufung abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten [X.] in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus weit

-
3
-

14,

2014,

dem 2. März 2015,

jeweils bis 5. August 2015 einzustellen ist.

-
4
-
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55
% und der [X.] zu 45 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG.
Der [X.] trat der Klägerin mit Beitrittserklärung vom 24.
September 2008 als Treugeberkommanditist mit einem Zeichnungsbetrag von 12.000

zuzüglich 6

u-satzvereinbarung in Form einer Kontoeröffnungszahlung von 3.720

o-

Der [X.]svertrag (im Folgenden: GV) der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 4 Treugeberkommanditisten/ [X.]
(1)
Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch ana-1
2
3
-
5
-
log für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten über den Treuhänder RA K.

B.

,

, mittelbar an der [X.] beteiligen. Der Treuhänder erwirbt, hält und verwaltet die [X.]e treuhänderisch jeweils anteilig für die Treugeberkommanditisten. Die [X.] zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen [X.] und den übrigen [X.]ern regelt der als Muster beigefügte Treuhandvertrag.
(2)
Für den wirksamen Beitritt zur [X.] als Treugeber-kommanditist sind die Beitrittserklärung und deren Annahme durch die [X.] erforderlich.
(3)
Bei direkt eintretenden Kommanditisten wird der Beitritt zur [X.] mit der Eintragung in das [X.]. Die Kosten der Eintragung sind vom eintretenden [X.]er zu tragen. Im übrigen gelten
die Regelungen des Absatzes 1 analog.

§ 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio)
(1)
Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklärung verein-barte Einlage. []

(4)
Die Erbringung von Einlagen kann auch in [X.] er-folgen. Dazu ist eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung er-er voll geleisteten Einlage besteht die Möglichkeit der jährlichen Entnahmen. Während der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung sind Entnahmen nicht zulässig. Noch nicht erbrachte [X.] wer-den als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht.
(5)
[X.]erkonten
Für jeden Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt:

-
6
-
§ 8 [X.]erversammlungen

(2)
Die [X.]erversammlung wird durch einfachen Brief an "
Der Treuhandvertrag (im
Folgenden: [X.]) zwischen dem [X.] und dem [X.] enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 2 Gegenstand des [X.]/ Weitere Treugeber
(1)
Der Treuhänder erhöht im Auftrag des [X.] seinen [X.] an der [X.] und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des [X.]. Die Höhe des anteilig für den Treugeber [X.] bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Ein-zahlungsverpflichtung.

§ 3 Treuhandverhältnis am [X.]
(1)
Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen Kommanditan-teil als einheitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber ge-meinsam. Er tritt [X.] gegenüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur [X.]. Der Treuhänder übt die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden [X.] gegenüber der [X.] im eigenen Na-men, aber gemäß der Weisungen des [X.] aus. Sofern der Treugeber keine Weisungen erteilt
und seine Gesellschaf-terrechte nicht selbst ausübt, übt der Treuhänder die [X.] nach billigem Ermessen aus.
(2)
Der Treuhänder handelt im Innenverhältnis zum Treugeber ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des [X.].
4
-
7
-
§ 4 Abtretung, Ausübung der Kontrollrechte
(1)
Der Treuhänder tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen [X.] aus dem festzu-stellenden Jahresergebnis (Gewinn bzw. Verlust), die [X.] sowie dasjenige, was ihm im Falle seines Ausschei-dens aus der [X.] zusteht, in Höhe des Anteils des [X.] an diesen ab. Der Treugeber nimmt diese Abtre-tung hiermit an. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche aus dem [X.] im eigenen Namen für
Rechnung des [X.] einzuzie-hen.
(2)
Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder nach dem [X.]svertrag der [X.] zustehenden Kontroll-rechte selbst auszuüben. [X.] der Treugeber seine Kontroll-rechte selbst ausüben, erteilt ihm der Treuhänder auf [X.] eine entsprechende Vollmacht.
§ 5 Einzahlung der gezeichneten Einlage
(1)
Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung inkl. 6% (Sechs) Agio auf das in der Beitrittserklä-rung und in § 1 dieses Vertrags genannte Konto des [X.] zu zahlen. Nach Eingang leitet der Treuhänder die ver-einbarte Einlage unter Einhaltung der Regularien an die [X.] weiter.

§ 6 Freistellung des Treuhän[X.]
Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Treugeber gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtgemäßen Erfüllung dieses [X.] und des [X.]svertrages der [X.] in [X.] mit der Übernahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung übernommenen Kommanditbeteiligung entstehen.
-
8
-
§ 7 [X.]erversammlungen, [X.]erbeschlüsse
(1)
Die Treugeber haben nach dem [X.]svertrag der [X.] das Recht, an den [X.]erversammlungen der [X.] selbst teilzunehmen oder sich u.a. durch ei-nen Bevollmächtigten anderen [X.]er vertreten zu lassen. Der Treuhänder erteilt dem Treugeber hiermit [X.] zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber entfallenen Anteils an der Kommanditbeteili-gung."

Mit Bescheid vom 6.
Oktober 2011 ordnete die [X.]
([X.]) gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] die [X.] der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Im [X.] 2013 stellte der [X.] seine Ratenzahlungen ein. Im Rechtsstreit hat er seine Beitritts-
und Treuhandvertragserklärung widerrufen und die Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund erklärt.
Die Klägerin, vertreten durch den nach § 38 Abs. 2 [X.] bestellten [X.], nimmt den [X.] auf Zahlung der von September 2013 bis ein-n-sen in Anspruch. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass in die Abfin-dungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zu ihren

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und auf den Hilfsantrag festgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien zugunsten der Kläge-rin als unselbständiger Abrechnungsposten Einlageforderungen in Höhe von 5
6
7
-
9
-
abgewiesen und die Revision zugelassen. Beide Parteien haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt, soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt [X.] ist.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg; die Revision des [X.] ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Klägerin stehe zwar grundsätzlich gegen den [X.] ein [X.]er Anspruch auf Zahlung rückständiger Einlagen zu, da er aufgrund seiner sich aus dem Treuhand-
und [X.]svertrag ergebenden Rechtsstellung einem unmittelbaren Kommanditisten im Wesentlichen gleichgestellt sei. Da-nach
sei er auch verpflichtet, die in der Beitrittserklärung angegebene Einlage in voller Höhe und nicht nur in Höhe des vom Treuhänder für ihn gemäß §
2 Abs.
1 Satz 2 [X.] gehaltenen und jeweils anteilig entsprechend seinen Ein-zahlungen erhöhten [X.]s zu leisten. Der [X.] habe seine [X.] jedoch wirksam widerrufen. Er habe zwar kein Widerrufsrecht nach §§
312, 355 BGB in der bis zum 10.
Juni 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), da die dem Beitritt vorausgehenden Verhandlungen auf seine Bestellung erfolgt seien. Die Klägerin habe dem [X.] aber ein [X.] Widerrufsrecht eingeräumt, das mangels eindeutiger Belehrung über die Widerrufsfrist noch nicht verfristet gewesen sei. Damit stehe dem [X.] nach den Grundsätzen der fehlerhaften [X.] ein Anspruch auf sein Auseinan[X.]etzungsguthaben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Wi-8
9
10
-
10
-
derrufs zu, so dass er nur zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen [X.] in Höhe ve-klagten aber nicht auf Zahlung in Anspruch nehmen, weil die noch offenen [X.] nach dem aktuellen Stand für die Abwicklung der Liquidation nicht [X.] seien. Auch eine Einforderung zum Ausgleich unter den [X.]ern komme nicht in Betracht. Zwar sei davon auszugehen, dass hier [X.] auch der Ausgleich zu den Aufgaben des Abwicklers zähle. Voraussetzung für eine damit begründete Einforderung sei jedoch ein entsprechender [X.] oder die Sicherheit, dass jedenfalls ein der Klageforderung entspre-chender Passivsaldo zu Lasten des [X.] bestehe. Das habe die Klägerin nicht dargetan.
Die Klägerin habe jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ihr [X.] einzustellen sei, die Verzugszinsen
allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die fehlende Erforderlichkeit der Einlagen für die [X.] festgestanden habe.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung der noch offenen Einlageforderung zusteht.
a)
Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht zu Recht davon [X.], dass die Klägerin den [X.] grundsätzlich unmittelbar aus eige-nem Recht auf Leistung der Einlage in Anspruch nehmen kann.
[X.])
Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage steht unmittelbar der [X.] zu, wenn der Treugeber im Innen-11
12
13
14
15
-
11
-
verhältnis die Stellung eines unmittelbaren [X.]ers (Quasi-[X.]er) hat bzw. haben soll (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
16
f.; Urteil vom 18.
September 2012

II
ZR
178/10, ZIP
2012, 2295 Rn.
13; Urteil vom 18.
September 2012

II
ZR
201/10, ZIP
2012, 2291 Rn.
11). Aus dieser Stellung ergeben sich einer-seits gegen die [X.] bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen

wie die Verpflichtung zur Leis-tung der Einlage

im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
September 2012

II
ZR
178/10, ZIP
2012, 2295 Rn.
13 mwN; Urteil vom 18.
September 2012

II
ZR
201/10, ZIP
2012, 2291 Rn.
11 mwN). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem [X.] als Treugeberkommanditisten im Innenverhältnis eine solche Stellung als Qua-si-[X.]er zukommt.
bb)
Im Fall einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, ge-rade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, [X.] die an der [X.] Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten, als ob die Treugeber selbst [X.]er wären (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 13.
Mai 1953

II
ZR
157/52, [X.]Z
10, 44, 49
f.; Urteil vom 30.
März 1987

II
ZR
163/86, ZIP
1987, 912, 913; Urteil vom 23.
Juni 2003

II
ZR
46/02, ZIP
2003, 1702, 1703; Urteil vom 11.
November 2008

XI
ZR
468/07, [X.]Z
178, 271 Rn.
20; Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
16
ff.; Urteil vom 5.
Februar 2013

II
ZR
134/11, [X.]Z
196, 131 Rn.
14; Urteil vom 5.
Februar 2013

II
ZR
136/11, ZIP
2013, 619 Rn.
16; Urteil vom 16.
Dezember 2014

II
ZR
277/13, ZIP
2015, 319
Rn.
13; Urteil vom 20.
Januar 2015

II
ZR
444/13, [X.], 630 Rn. 8). Ein solches Vertragsverhältnis mit den [X.]ern ist regelmäßig anzunehmen, wenn

wie bei [X.] häufig

die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzah-16
-
12
-
nung von [X.] und Treuhand im [X.]svertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der [X.] schon im [X.]svertrag geregelt sind ([X.], Urteil vom 5.
Februar 2013

II ZR 134/11, [X.]Z 196, 131 Rn. 14).
cc)
Der [X.] hat aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbe-sondere der Verzahnung des [X.]s-
und des Treuhandvertrags, im [X.] zu den anderen [X.], den Kommanditisten, der Komple-mentärin und der Klägerin die Stellung eines unmittelbaren [X.]ers (Quasi-[X.]er) erlangt.
Nach dem Inhalt des [X.]svertrags, den der [X.] selbst ausle-gen kann (st. Rspr.;
[X.], Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
18 mwN), und unter Berücksichtigung des [X.] sowie der Beitrittserklärung des [X.] handelt es sich bei dem [X.] zwischen dem [X.] und der Klägerin einerseits und den [X.] andererseits nicht um ein einfaches Treuhandverhältnis, son-dern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbe-ziehung.
(1)
Nach § 3 Abs. 5 GV war von vornherein die Einwerbung weiterer mit-telbarer Kommanditisten bis zu einem Gesamteinlagevolumen von 12
Mio.

vorgesehen. Dabei sollte die Beteiligung als Treugeberkommanditist gemäß einer formularmäßigen Beitrittserklärung die Regel sein.
(2)
Die vertraglichen Vereinbarungen enthalten von vornherein eine Ver-zahnung von [X.] und Treuhand.
Bereits mit der Beitrittserklärung erklärt der Anleger, sich

bei Wahl die-ser Beteiligungsform

als Treugeberkommanditist an der Klägerin beteiligen zu 17
18
19
20
21
-
13
-
wollen und den [X.]s-
und den Treuhandvertrag als Geschäftsgrundla-ge seines Beitritts und als verbindlich anzuerkennen. Nach § 4 Abs. 2 GV ist für einen wirksamen Beitritt als Treugeberkommanditist eine Annahme der [X.] des Anlegers durch die Klägerin erforderlich, die hier auch erfolgt ist (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
19).
§ 4 Abs. 1 Satz 1 GV bestimmt, dass die Regelungen des [X.]s-vertrags nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Treugeberkommanditisten gelten; nach §
4 Abs.
1 Satz
3 GV werden die Rechtsverhältnisse zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen [X.] und den übrigen [X.]ern durch den Treuhandvertrag gere-gelt. In dessen Präambel ist wiederum bestimmt, dass der Treuhandvertrag zu-sammen mit der Beitrittserklärung und dem [X.]svertrag die Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen dem Treuhänder, dem Treugeber und den übrigen [X.]ern einschließlich der weiteren mittelbar beteiligten [X.] bildet und

soweit im Treuhandvertrag nichts anderes bestimmt ist

die Regelungen des [X.]svertrags entsprechend gelten.
Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Anordnung der analogen Anwendung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 GV hinreichend verständlich. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass §
4 Abs.
3 Satz 3 GV "im Übrigen" eine Anordnung der Regelungen des Absatzes
1 vorsieht. § 4 Abs. 3 Satz 3 GV betrifft ersichtlich nur [X.] und bestimmt durch die entsprechende Anordnung von § 4 Abs. 1 GV, dass diese im Übrigen

d.h. abgesehen von den Sonderregelungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 GV

mit den Treugeberkommanditisten gleichgestellt werden und für ihr Verhältnis untereinander somit der Treuhandvertrag gelten soll.
22
23
-
14
-
(3)
Bei gebotener Gesamtwürdigung dieser Regelungen sind die Rechte und Pflichten der Treugeberkommanditisten bereits derart im [X.]sver-trag geregelt, dass ihnen in der [X.] die Stellung eines Quasi-[X.]ers zukommt.
An[X.] als in den bisher vom [X.] entschiedenen Fällen ([X.], Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
5
f.; Urteil vom 18.
September 2012

II
ZR
178/10, ZIP
2012, 2295 Rn.
3; Urteil vom 18.
September 2012

II
ZR
201/10, ZIP
2012, 2291 Rn.
2; Urteil vom 5.
Februar 2013

II
ZR
134/11, ZIP
2013, 570 Rn.
3, 5; Urteil vom 5.
Februar 2013

II
ZR
136/11, ZIP
2013, 570 Rn.
3
f.; Beschluss vom 23.
September 2014

II
ZR
374/13, ZD
2015, 181 Rn.
10; Urteil vom 16.
Dezember 2014

II
ZR
277/13, ZIP
2015, 319 Rn.
2; Urteil vom 20.
Januar 2015

II
ZR
444/13, juris Rn.
9) enthalten die Verträge zwar weder eine ausdrückliche Gleichstel-lung von [X.] mit [X.] im Innenverhältnis noch Rege-lungen über unmittelbare Rechte und Pflichten der Treugeber im Verhältnis zur [X.]
oder eine Verpflichtung zur Zahlung der Einlage unmittelbar an die [X.]. Gleichwohl kommt den [X.] aufgrund der vertraglichen Konstruktion eine den [X.] entsprechende Stellung zu.
(a)
§ 4 Abs. 1 Satz 1 GV sieht zwar keine ausdrückliche Gleichstellung, sondern nur eine analoge Anwendung der gesellschaftsvertraglichen Regelun-gen auf Treugeberkommanditisten vor. Im Weiteren spricht der [X.]s-vertrag aber durchgehend von "Kommanditisten", ohne zwischen Direkt-
und Treugeberkommanditisten zu unterscheiden. Folglich gelten auch die Verpflich-tung des Kommanditisten zur Leistung der Einlage (§ 5 Abs. 3 GV), die Berech-tigung zu Entnahmen ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage (§ 5 Abs. 4 Satz 9 GV), die Regelung zur Anlage von [X.]erkonten für Kommandi-24
25
26
-
15
-
tisten (§ 5 Abs. 5 GV) sowie die Regelung zur Stimmberechtigung der [X.] (§ 9 Abs. 3 GV) analog gleichermaßen für die Treugeber.
(b)
Dass dem Treugeberkommanditisten die [X.]errechte und
-pflichten nach der Konstruktion des [X.] zunächst nur durch Vermittlung des Treuhän[X.] zustehen sollen, spricht nicht gegen die Annahme einer Gleichstellung, da im Treuhandvertrag zugleich die wesentlichen Schritte für eine Angleichung dieser nur mittelbaren Befugnisse an eine unmittelbare Berechtigung angelegt bzw. vollzogen sind.
So tritt der Treuhandkommanditist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 [X.] zwar auch im Verhältnis zur [X.] im eigenen Namen auf und übt ihr gegenüber die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden [X.]er-rechte im eigenen Namen aus. Diese Befugnis ist jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 [X.] durch die Weisungsbefugnis des [X.] eingeschränkt; nur im Fall fehlender Weisungen ist der Treuhänder zur Ausübung
nach billigem Ermessen berechtigt.
Die Ansprüche aus der treuhänderischen Kommanditbeteiligung und die Kontrollrechte stehen dem Treugeberkommanditisten im Innenverhältnis nach §
4 Abs. 1 und 2 [X.] zwar nicht originär zu, sondern setzen eine Abtretung
bzw. Vollmachterteilung durch den Treuhänder voraus. Diese Abtretung ist [X.] in § 4 Abs. 1 [X.] betreffend Ansprüche aus dem treuhänderisch gehalte-nen [X.], dem festzustellenden Jahresergebnis, den Entnahmen sowie eines etwaigen Anspruchs im
Fall des Ausscheidens bereits enthalten, so dass diese Ansprüche dem Treugeber schon mit Abschluss der Verträge [X.] zustehen und lediglich ihre Einziehung gemäß § 4 Abs. 1 [X.] durch den Treuhänder erfolgt. Zur Ausübung der Kontrollrechte ist der Treugeber gemäß 27
28
29
-
16
-
§
4 Abs. 2 [X.] ausdrücklich selbst berechtigt; der Treuhänder ist verpflichtet, ihm die dafür erforderliche Vollmacht auf Verlangen zu erteilen.
Schließlich enthält auch § 7 Abs. 1 [X.] bereits eine Vollmachterteilung des Treuhän[X.] an
den Treugeber zur Ausübung des Stimmrechts, dem als Mittel zur unmittelbaren Mitwirkung an der internen [X.]ensbildung der Gesell-schaft im Wege der Beschlussfassung besonderes Gewicht zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 2013

II
ZR
134/11, ZIP 2013,
570 Rn. 20). Sollte der Treugeber eine Vertretung durch den Treuhänder wünschen, ist dieser ge-mäß §
7 [X.] weisungsgebunden. Dass der Treuhänder die Möglichkeit hat, seine Vollmachten zu widerrufen, stellt demgegenüber keine erhebliche Relati-vierung der [X.]tellung dar, da einem solchen Widerruf ohne wichtigen Grund der Einwand der Treuwidrigkeit entgegenstünde.
(c)
Einer Gleichstellung der Treugeberkommanditisten mit den [X.] steht schließlich nicht entgegen, dass die [X.] nach der Beitrittserklärung, der Zusatzvereinbarung und § 1 Satz 3, § 5 Abs. 1 [X.]

an[X.] als in den Entscheidungen des [X.]s vom 11.
Oktober 2011 (II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
5) und vom 18.
September 2012 (II
ZR
178/10, ZIP
2012, 2295 Rn.
3
und II
ZR
201/10, ZIP
2012, 2291 Rn.
2)

nicht unmittelbar auf das Konto der [X.], sondern ausdrücklich aus-schließlich auf das Konto des [X.] zu zahlen ist.
([X.])
Die Verpflichtung zur unmittelbaren Zahlung der Einlage an die [X.] ist zwar ein Gesichtspunkt, der für eine Gleichstellung der [X.] mit [X.] spricht, aber keine notwendige Vo-raussetzung. Ob eine solche Gleichstellung vorliegt, beurteilt sich

wie sich auch aus den Entscheidungen des [X.]s vom 11.
Oktober 2011 (II
ZR
242/09, [X.], 2299) und vom 18.
September 2012 (II
ZR
201/10, [X.], 2291) 30
31
32
-
17
-
ergibt

vielmehr maßgeblich aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher ver-traglicher Regelungen zur Stellung des [X.]. Daher können auch im Ausgangspunkt nur mittelbar begründete Rechte und Pflichten

wie hier

bei entsprechender vertraglicher Verstärkung ohne zusätzliche Pflicht zur unmittel-baren Zahlung an die [X.] eine Gleichstellung des Treugeberkomman-ditisten begründen.
(bb)
Unabhängig davon ergibt sich hier auch aus den vertraglichen Vor-gaben, dass die Einzahlung des Treugeberkommanditisten jedenfalls im [X.] eine Zahlung an die [X.] darstellt, bei der der [X.] nur als Mittler zwischengeschaltet ist.
Nach § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 GV hat der Treugeberkommanditist die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einlage zu leisten. Die Beitrittserklärung sieht

entsprechend § 1 Satz 3, § 5 Abs. 1 [X.]

vor, dass die Einlage aus-schließlich auf das Konto des Treuhän[X.] zu zahlen ist. Da die Klägerin diese Beitrittserklärung gemäß § 4 Abs. 2 GV gegengezeichnet hat, hat sie damit zu-gleich den Zahlungsweg vorgegeben, d.h. die Zahlung an den Treuhandkom-manditisten entsprechend selbst angewiesen. Zudem ist der Treuhandkom-manditist nach § 5 Abs. 1 [X.] verpflichtet, die Einlage nach Eingang auf sei-nem Konto unter Einhaltung der Regularien an die [X.] weiterzuleiten, ohne dass diese Weiterleitung an besondere Voraussetzungen geknüpft
oder in seine Entscheidungsbefugnis gestellt würde.
b)
Entgegen der Ansicht des [X.] ist der Anspruch der Klägerin auf Leistung der Einlage nicht bereits im Zeitpunkt seiner Entstehung in der jeweils geschuldeten Höhe sogleich erfüllt worden.
Insoweit macht der [X.] ohne Erfolg geltend, seine Beteiligung [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] jeweils nur in Höhe seiner bereits "erfüllten 33
34
35
36
-
18
-
Einzahlungsverpflichtung", so dass es keine offene Einlageforderung geben könne. Die in § 2 Abs. 1 [X.] vorgesehene anteilige Erhöhung der Beteiligung des [X.] an der [X.] entsprechend der Höhe der von ihm geleis-teten Einzahlungen betrifft nicht seine vertragliche Einlageverpflichtung gegen-über der Klägerin, sondern nur seine gesellschaftsinterne Beteiligung im [X.] zu den übrigen [X.]ern. Die Regelung ist erforderlich, weil der Treuhänder gegenüber der Klägerin einen einheitlichen [X.] zu-gunsten mehrerer Treugeberkommanditisten hält, deren jeweilige Anteile an diesem [X.] sich nach der Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung be-stimmen.
Davon zu unterscheiden ist die Einlageverpflichtung des [X.] ge-genüber der [X.], die er mit seiner Beitrittserklärung nebst Zusatzver-einbarung eingegangen ist. Danach beläuft sich die von ihm insgesamt zu leis-tende Beteiligungs-

r-einbarung wurde ihm hierfür nur eine Ratenzahlung in Form einer Stundung gewährt. Dabei handelt es sich lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fällig-keit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung im [X.] ändert (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Mai 2017

II
ZR
284/15, ZIP
2017, 1365 Rn.
23). Das ergibt sich nicht nur aus der Ver-pflichtung des Kommanditisten in § 5 Abs. 1 GV zur Leistung der "in der [X.] vereinbarte(n) Einlage", die nach § 5 Abs. 4 GV auch "in Einzel-beträgen"
bzw. "Teilzahlungen"
erbracht werden kann, sondern ausdrücklich auch aus § 5 Abs. 4 Satz 11 GV, wonach "noch nicht erbrachte Teilzahlungsbe-"
werden.
Da der [X.] 3.300

nicht gezahlt hat, besteht eine noch offene Einlageforderung der Klägerin in dieser Höhe.
37
38
-
19
-
c)
Der
Anspruch der Klägerin auf Leistung der noch offenen Einlagefor-derung ist entgegen der Ansicht des [X.] auch nicht mit der Abwicklungs-anordnung der [X.] gemäß §
38 [X.] entfallen oder wegen Unmöglichkeit erloschen.
[X.])
Die [X.] wirkt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] wie ein gesellschafts-
bzw. handelsrechtlicher Auflösungsbeschluss und führt zur Liquidation des Unternehmens. Die Durchführung der Liquidation richtet sich nach dem [X.]svertrag, sofern dieser hierzu Regelungen enthält, [X.] -
wie hier -
nach den gesetzlichen Regelungen [X.]/[X.] in [X.]/Schulte-Mattler, [X.], 5.
Aufl.,
§
38 Rn.
4
f., 12; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 38 Rn. 8 f.).
Der nach § 38 Abs. 2 [X.] bestellte Abwickler hat grundsätzlich die [X.] Stellung wie ein von den [X.]sorganen oder [X.]ern be-stellter Liquidator [X.]/[X.] in [X.]/Schulte-Mattler, [X.], 5.
Aufl., § 38 Rn. 21). Nach § 161 Abs. 2, § 149 Abs. 1 Satz 1 [X.] obliegt es dem Liquidator u.a., die Forderungen der [X.] einzuziehen. Hierunter fällt auch die Einziehung rückständiger Einlagen, wenn und soweit sie für die Durchführung der Liquidation, insbesondere für die Befriedigung der Gläubiger benötigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Februar 1977

II
ZR
201/75, WM
1977, 617, 618; Urteil vom 3.
Juli 1978

II
ZR
54/77, NJW
1978, 2154;
Urteil vom 5.
November 1979

II
ZR
145/78, [X.], 192, 193).
bb)
Bei der noch offenen Einlageverpflichtung des [X.] handelt es sich

wie dargelegt

um eine "rückständige"
Einlage, unabhängig davon, ob sie im Zeitpunkt der [X.] bereits fällig war oder nicht.
cc)
Die Einforderung der rückständigen Einlagen stellt auch kein neues, werbendes Geschäft
dar, das der Klägerin ab dem Zeitpunkt der sofort vollzieh-39
40
41
42
43
-
20
-
baren [X.] gemäß § 38 [X.], §
149 [X.] grundsätzlich [X.] wäre (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Strohn, [X.], 3.
Aufl., §
149 Rn.
7
f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 38. Aufl., § 149 Rn. 6; [X.] in [X.]/Schulte-Mattler, [X.], 5. Aufl., § 38 Rn. 5). Es handelt sich ledig-lich um die Abwicklung der bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarungen durch Einforderung bzw. Erfüllung der daraus resultierenden Leistungspflichten, die zudem gerade dem geänderten, der [X.] entsprechen-den, [X.]szweck der Liquidation dienen soll.
dd)
Aus diesem Grund lässt sich gegen die Leistungspflicht des [X.] auch nicht einwenden, diese sei wegen Unmöglichkeit
gemäß §
275 Abs. 1, §
326 Abs.
1 BGB entfallen, weil es der Klägerin aufgrund des behördlichen Verbots untersagt sei, ihre [X.]e in der Liquidation vertragsgemäß entsprechend den eingeforderten Ratenzahlungsrückständen zu erhöhen, da es sich hierbei um ein auf Vermögensmehrung zielendes Geschäft handele. Da sich der [X.]szweck mit der [X.] von der werbenden Tätigkeit in eine Liquidation geändert hat, kann der Treugeber die Leistung [X.] nicht mehr von der Erbringung der für die werbende Tätigkeit zuge-sagten Gegenleistung abhängig machen, sondern hat seine Einlage zu leisten, soweit sie für die Abwicklung erforderlich ist.
d)
Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Anspruch der Klägerin auf Leistung der noch offenen Einlage teilweise durch den von dem [X.] erklärten Widerruf ex nunc erloschen ist.
Nach den von den Revisionen insoweit unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist allerdings davon auszugehen, dass dem [X.] zwar kein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 [X.], wohl aber ein vertragliches Widerrufsrecht zustand.
44
45
46
-
21
-
Ob dieses vertragliche Widerrufsrecht,
wie vom Berufungsgericht ange-nommen,
mangels einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Wider-rufsbelehrung unbefristet war, kann offenbleiben. Ein darauf gestützter Widerruf ist jedenfalls in Fortführung der [X.]srechtsprechung zum Ausschluss der [X.] wegen arglistiger Täuschung bei einer sich in Liquidation befindlichen [X.] ausgeschlossen.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist die Anfechtung einer Beteili-gung wegen Arglist in der Liquidation der [X.] ausgeschlossen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 1978

II
ZR
41/78, NJW 1979, 765). Bei Auflö-sung der [X.] vor der Anfechtung des [X.]ers, ist es nicht mehr erforderlich, ihm das Ausscheiden durch außerordentliche Kündigung als Ersatz für die ihm eigentlich zustehende Auflösungsklage zu ermöglichen. Darüber hinaus verbietet das Interesse an einer
reibungslosen und zügigen Liquidation ein gesondertes Ausscheiden eines einzelnen [X.]ers während des Auseinan[X.]etzungsverfahrens. Entsprechendes gilt für den vertraglich einge-räumten Widerruf einer Beteiligung in der Liquidation der [X.]. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage der [X.] in Bezug auf die Richtlinie 85/577/[X.] des Rates vom 20.
Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von Geschäfts-räumen geschlossenen Verträgen ([X.]/577/[X.]) stellt sich hier nicht, da es sich um ein individuell vereinbartes und nur aufgrund nationaler [X.] begründetes Widerrufsrecht handelt.
e)
Ob dem [X.] auch ein Recht zur Kündigung seiner Beteiligung aus wichtigem
Grund zusteht, kann aus obigen Erwägungen und unter Anwen-dung der [X.]srechtsprechung zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei einer sich in Liquidation befindlichen [X.] ([X.], Urteil vom 11.
Dezember 1978

II
ZR
41/78, NJW
1979, 765) ebenfalls dahinstehen.
47
48
49
-
22
-
f)
Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht jedoch entgegen, dass es nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts an der [X.] des [X.] zur Abwicklung der [X.] fehlt und die Klägerin auch eine Erforderlichkeit zum Ausgleich unter den [X.]ern nicht dargetan hat.
[X.])
Ein Anspruch auf Zahlung der offenen Einlage zu [X.] scheitert daran, dass die Einlage nach den revisionsrechtlich nicht zu [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts für die Abwicklung der [X.] nicht benötigt wird.
(1)
Grundsätzlich dürfen ausstehende Einlagen im Rahmen der [X.] nur eingefordert werden, wenn und soweit dies zur Durchführung der Abwicklung, d.h. für die Befriedigung der Gläubiger oder für [X.] Tätigkeiten erforderlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 14.
November 1977

II
ZR
183/75, NJW
1978, 424, 425; Urteil vom 3.
Juli 1978

II
ZR
54/77, WM
1978, 898; Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
36). Dabei ist der Liquidator zwar nicht gehalten, die zu Liquidationszwecken
benötigten Beträge so einzufordern, dass alle Gesell-schafter gleichmäßig belastet werden. Vielmehr steht die Entscheidung [X.], ob und in welchem Umfang er gegenüber den einzelnen [X.]ern rückständige Einlageforderungen geltend macht, in seinem pflichtgemäß aus-zuübenden Ermessen. Voraussetzung dafür bleibt jedoch, dass der jeweils ein-geforderte Betrag für die Abwicklung erforderlich sein muss. Der Ausgleich zwi-schen den [X.]ern erfolgt demgegenüber grundsätzlich erst im Rahmen der sich an die Abwicklung anschließenden Auseinan[X.]etzung bzw. der Schlussabrechnung (vgl. [X.], Urteil vom 5.
November 1979

II
ZR
145/78, ZIP
1980, 192, 194).
50
51
52
-
23
-
(2)
Die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass der eingeforderte Betrag für die Abwicklung nicht benötigt wird, obliegt dem [X.]er. Der [X.] hat jedoch die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der [X.] darzu-stellen, soweit nur er dazu imstande ist; er hat im Einzelnen darzulegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benötigt werden ([X.], Urteil vom 3.
Juli 1978

II
ZR
54/77, WM
1978, 898; Urteil vom 5.
November 1979

II
ZR
145/78, ZIP
1980,
192, 194; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 37.
Aufl., §
149 Rn.
3; MünchKomm[X.]/K.
Schmidt, 4.
Aufl., §
149 [X.] Rn.
20; [X.]/K.
Schmidt, GmbHG, 11.
Aufl., §
69 Rn.
45; [X.] in
[X.]/[X.]/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 149 Rn. 16).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Erforderlichkeit ist der Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. § 128 Abs. 2, § 136 Abs. 4, §§ 296a, 310 ZPO), so dass auch eine etwaige positive Entwicklung der Liquiditätssitua-tion im Laufe des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Da der Einzug zu [X.] der Befriedigung der [X.] und der Finanzierung der Abwicklung dient, entfällt seine Berechtigung, soweit diese Zwecke gesichert sind. Nur solange der Einzug aufgrund der schlechten Liquiditätslage noch er-forderlich ist, kann der Liquidator auch sein Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Inanspruchnahme einzelner [X.]er ausüben.
Dabei ist auch eine etwaige Verbesserung der Liquidität durch bereits eingezogene rückständige Einlagen anderer [X.]er berücksichtigungs-fähig. Der Gleichbehandlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen, da [X.] noch ein Ausgleich unter den [X.]ern durchzuführen ist.
(3)
Danach hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Einlage des [X.] zu Abwicklungszwecken nicht mehr benötigt wird.
53
54
55
56
-
24
-
Das Berufungsgericht hat sich in nicht zu beanstandender Weise darauf gestützt, dass die Klägerin nach dem Statusbericht der T.

B.

GmbH vom 5. August 2015 für das zweite Quartal 2015 zum 30. Juni u-fenden Kosten keine weiteren Verbindlichkeiten mehr bestanden und unter Be-rücksichtigung der zukünftigen Ausgaben zum Abschluss des [X.] zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht die von der Klägerin angeführten [X.] einer Interessengemeinschaft von Anlegern betref-fend Schadensersatzansprüche gegen "mehrere Antragsgegner"
in Höhe von der

von der Revision nicht angegriffenen

Begründung für unerheblich erach-tet hat, dass diese Ansprüche allenfalls das gesellschaftsrechtliche Innenver-hältnis betreffen könnten. Dass diese Ansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht würden, hat sie auch im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht.
Soweit die Klägerin dagegen einwendet, das Berufungsgericht habe ver-kannt, dass für die Beurteilung der Erforderlichkeit zu Abwicklungszwecken nicht auf den 30.
Juni 2015 sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen [X.] im Statusbericht lediglich unbestimmt in den Raum ge-stellt werde, verfängt dies nicht. Die Revision zeigt weder auf, dass sich die Liquidität
der Klägerin bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegenüber dem Statusbericht relevant verschlechtert hat, noch, dass die Klägerin dies in der Instanz vorgetragen hat.
(4)
Ob die Erforderlichkeit des Einzugs der rückständigen Einlagen auf-grund des von der Klägerin mitgeteilten [X.]erbeschlusses vom 15.
Mai 2017 über die Beauftragung des Abwicklers mit der Einziehung an[X.] zu beur-57
58
59
-
25
-
teilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Dieser neue Tatsachenvortrag der Klägerin in der Revisionsinstanz ist gemäß §
559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Zwar ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszu-legen, dass in bestimmtem Umfang auch Umstände, die sich
erst während der Revisionsinstanz bzw. nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenste-hen (vgl. [X.], Urteil vom 23.
September 2014

VI
ZR
358/13, [X.]Z 202, 242 Rn.
21; Urteil vom 8.
November 2016

II
ZR
304/15, [X.]Z
212, 342 Rn.
18 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da der [X.] die Beschlussfassung und deren Wirksamkeit zulässig mit Nichtwissen bestritten hat.
bb)
Die Klägerin kann die Zahlung der offenen Einlage des [X.] auch nicht

wie sie mit der Revision geltend macht

zum Zweck des [X.] unter den [X.]ern verlangen.
(1)
Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass der Abwickler jedenfalls bei einer [X.] vorbehaltlich anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen auch ohne gesellschaftsvertragliche [X.] zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des [X.] unter den [X.]ern befugt ist. Das gilt auch für einen nach §
38 Abs. 2 [X.] bestellten Abwickler der [X.].
(a)
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Befugnis des Liquidators
bei einer Personengesellschaft besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
([X.])
Nach früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört die Einfor-derung rückständiger Einlagen zum Zweck des internen Ausgleichs unter den 60
61
62
63
-
26
-
[X.]ern einer Personengesellschaft oder die Einforderung von Nach-schüssen gemäß §
735 BGB (i.V.m. §
105 Abs.
2, §
161 Abs. 2 [X.]) zum Ausgleich unter den [X.]ern
grundsätzlich nicht mehr zum [X.] der Liquidatoren, es sei denn, diese Tätigkeit ist ihnen im [X.]s-vertrag oder durch [X.]sbeschluss zusätzlich übertragen worden (vgl. [X.], Urteil vom 14.
April 1966

II
ZR
34/64, BB
1966, 844; Urteil vom 14.
November 1977

II
ZR
183/75, NJW
1978, 424; Urteil vom 3.
Juli 1978

II
ZR
54/77, WM
1978, 898, 899; Urteil vom 21.
November 1983

II
ZR
19/83, ZIP
1984, 49, 54).
Für den Fall der Liquidation einer Publikumsgesellschaft hat der [X.] diese Rechtsprechung allerdings im Hinblick auf die bei [X.] bestehenden Besonderheiten wiederholt in Frage gestellt (vgl. [X.], Urteil vom 14.
November 1977

II
ZR
183/75, WM
1977, 1449; Urteil vom 3.
Juli 1978

II
ZR
54/77, WM
1978, 898, 899; Urteil vom 11.
Oktober 2011

II
ZR
242/09, ZIP
2011, 2299 Rn.
41). Anknüpfend daran hat er für die Liqui-dation einer [X.] entschieden, dass der Abwickler in die von ihm zu erstellende Auseinan[X.]etzungsbilanz auch ohne besondere Regelung im [X.]svertrag die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem [X.]sverhältnis beruhenden Ansprüche der [X.]er unter-einander und gegen die [X.] zumindest dann einzustellen hat, wenn die [X.]erversammlung durch einen Beschluss diese Ansprüche in die Schlussabrechnung einbezogen hat. Andernfalls sei bei der für solche Massen-gesellschaften typischen Vielzahl von [X.]ern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaf-tern nicht gewährleistet, jedenfalls aber würde er in unzumutbarer Weise er-schwert (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 2011

II
ZR
266/09, [X.]Z 191, 293 Rn.
34 ff.; Urteil vom 20.
November 2012

II
ZR
148/10, juris Rn.
34).
64
-
27
-
Darüber hinaus hat der [X.] wegen des engen Zusam-menhangs zwischen der Abwicklung des [X.]svermögens (§
730 BGB) und dem internen Ausgleich unter den [X.]ern in Frage gestellt, ob überhaupt daran festzuhalten sei, dass der [X.] unter den [X.] nicht mehr als Gegenstand der Abwicklung und damit nicht als Auf-gabe der Abwickler anzusehen sei, wenn er ihnen nicht ausdrücklich im [X.] übertragen wurde (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 2011

II
ZR
266/09, [X.]Z 191, 293 Rn. 34 ff.).
(bb)
In der Literatur wird zum Teil vertreten, der Liquidator sei ohne be-sondere Ermächtigung durch die [X.] weder befugt, rückständige Ein-lagen zum Zweck des internen [X.]erausgleichs einzuziehen, noch Nachschüsse gemäß § 735 BGB zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung oder zur Ausgleichung unter den [X.]ern geltend zu machen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Strohn, [X.], 3.
Aufl., §
149 Rn.
11, 15; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 37.
Aufl., §
149 Rn.
3; [X.] in [X.], [X.], 5.
Aufl., §
149 Rn.
7, 11). Danach stelle der [X.]erausgleich kein zum Aufgabenkreis
der Liquidatoren gehörendes typisches Abwicklungsgeschäft dar, und die Einforderung von [X.] nach §
105 Abs.
3 [X.], §
735 BGB betreffe den Ausgleich der Kapitalkonten, was Aufgabe der [X.]er und nicht der Liquidatoren sei. Der Anspruch auf
Nachschussleistung könne auch nicht als ein der [X.] zustehender Sozialanspruch angesehen werden. Es handele sich um keine auf dem mitgliedschaftlichen Rechtsverhält-nis basierende Forderung, sondern um einen reinen Ausgleichsanspruch der [X.]er untereinander; die Berücksichtigung innergesellschaftlicher [X.]se aber sei in der Liquidation nicht vorgesehen und würde diese nur un-nötig erschweren.

65
66
-
28
-
(cc)
Nach einer differenzierenden Ansicht ([X.] in Röhricht/
[X.] von Westphalen/[X.], [X.], 4.
Aufl., § 149 Rn. 6, 10 f.) können Einlagen und Nachschüsse nicht durch den Liquidator eingefordert werden, sofern dies dem Innenausgleich der [X.]er oder der Rückerstattung von Einlagen dienen soll; die Einforderung von [X.] zur Berichtigung von [X.] sei hingegen als Anspruch der [X.] durch den [X.] geltend zu machen. Dies folge daraus, dass in [X.] (an[X.] als bei § 733 Abs. 2 Satz 1 BGB) eine [X.] nicht vor-gesehen
sei, so dass [X.]er Fehlbeträge untereinander auszugleichen hätten.
(dd)
Andere halten

wie das Berufungsgericht

die Liquidatoren gemäß §
149 [X.] sowohl zur Einforderung von rückständigen Einlagen als auch von [X.] zum Zweck des internen [X.]erausgleichs für befugt, da der Ausgleich unter den [X.]ern noch zu den Aufgaben des Liquidators gehöre (MünchKomm[X.]/K.
Schmidt, 4.
Aufl., §
149 Rn.
20, 29; [X.]. [X.]
153 [1989], 270, 294
ff.; [X.] in [X.]. [X.], 5.
Aufl.,
§
149 Rn.
23, 31
f.; [X.] in Henssler/Strohn, [X.], 3.
Aufl., §
149 [X.] Rn.
12; [X.] in [X.]/Schall, [X.], 2.
Aufl., § 149 Rn. 6; Rock/Contius, [X.], 1889, 1890 ff., 1897). Danach schließe die Liquidation die Vollbeendigung aller Rechtsbeziehungen ein (MünchKomm[X.]/K.
Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 21; [X.]. [X.] 153 [1989], 270, 296; [X.] in [X.]. [X.], 5. Aufl., § 149 Rn. 24). Der Liquidator bleibe bis zur Vollbeendigung der [X.] im Amt. Er habe im Rahmen der Rechnungslegung (§§
154, 155 [X.]) die Kapitalkon-ten für die [X.]er für die Auseinan[X.]etzung zu errechnen und die für die Schlussabwicklung nach §
735 BGB erforderlichen Beträge einzuziehen, wenn und soweit sich im Rahmen der Auseinan[X.]etzungsrechnung ein Pas-sivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen [X.]ers ergebe (MünchKomm[X.]/K.
Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 21; [X.] in [X.]. 67
68
-
29
-
[X.], 5. Aufl., § 149 Rn. 31 f.). Die Führung der Kapitalkonten diene in erster Linie dazu, die Endabrechnung zwischen den
[X.]ern vorzubereiten; die Vorschrift des §
155 [X.] sei mit Hilfe des technischen Mittels der Kapital-anteile sozusagen eine Kurzfassung der §§
733 bis 735 BGB (vgl. Münch
Komm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 149 Rn. 29;
[X.] in [X.]. [X.], 5. Aufl., § 149 Rn. 31 f., unter Verweis auf [X.], [X.], [X.] und [X.]santeil an Personengesellschaften des Handelsrechts, 1970, S.
181
f.; Ensthaler, Die Liquidation von Personengesellschaften, 1985, S. 35 ff., 114 ff.; [X.], Personengesellschaft und Liquidation, 1988, [X.]).
(b)
Der [X.] schließt sich jedenfalls für den Fall der Liquidation einer [X.] der zuletzt genannten Auffassung an.
([X.]) Bereits die Systematik der §§
145
ff. [X.] zeigt, dass

wie bei der [X.] bürgerlichen Rechts nach §§
730 bis 735 BGB

ein enger Zu-sammenhang zwischen der den Liquidatoren obliegenden Abwicklung des [X.]svermögens einerseits und dem Ausgleich der [X.]er [X.] andererseits besteht. Hinzu kommt, dass die eingesetzten Liquidatoren grundsätzlich bis zur Vollbeendigung der [X.] im Amt bleiben. Diese tritt erst dann ein, wenn kein Aktivvermögen der [X.] mehr vorhanden ist, welches wiederum grundsätzlich auch in einer nach §
149 [X.] einzuzie-henden noch offenen Forderung der [X.] gegen einen [X.]er bestehen kann (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 155 Rn. 21). Zwar zählt die Forderung aus einem Saldenausgleich nach klas-sischem Verständnis nicht mehr zu den Forderungen im Sinne von § 149 [X.]. Die Liquidatoren haben aber jedenfalls im Rahmen ihrer Rechnungslegung ge-mäß § 154 [X.] in der [X.] die Kapitalanteile der Gesell-schafter für die Verteilung des [X.]svermögens
gemäß §
155 Abs.
1 [X.] zu errechnen und dabei auch die sich aus §§
733 bis 735 BGB i.V.m. 69
70
-
30
-
§
105 Abs.
2 [X.] ergebenden Einzelansprüche als unselbständige Rech-nungsposten in die Kapitalkonten der [X.]er einzustellen (vgl. [X.], [X.], Kapitalanteil und [X.]santeil an Personengesellschaf-ten des Handelsrechts, 1970, S.
181
f.; Ensthaler, Die Liquidation von [X.], 1985, S.
35
ff., 114
ff.; [X.], Personengesellschaft und Liquidation, 1988, [X.]). Auch aus § 155 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 [X.] ergibt sich, dass die Liquidatoren in der Liquidation bei einer etwaigen vorläufigen Vertei-lung bereits mögliche Ansprüche der [X.]er bei der [X.] zu berücksichtigen haben (vgl. MünchKomm[X.]/K.
Schmidt, 4.
Aufl., §
149 Rn. 29).
Die frühere, den Materialien zum Handelsgesetzbuch (siehe [X.]/
[X.], Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, Band II/1, S.
49) entsprechende Auffassung der Rechtsprechung beruhte noch auf einem Gesamthandsverständnis der Personengesellschaften, das keine Rechtsper-sönlichkeit der [X.] kannte, inzwischen aber überholt ist. Ausgleichsan-sprüche der [X.]er sind daher nicht mehr als reine Ansprüche der [X.]er untereinander anzusehen, sondern vielmehr als auf dem [X.] beruhende (Sozial-)Ansprüche der [X.] bzw. gegen die [X.], deren Ausgleichung mithin auch den Liquidatoren im
Rahmen der Vollbeendigung der [X.] zugewiesen werden kann.
(bb)
Jedenfalls im vorliegenden Fall der Auflösung einer [X.] in Form einer Massengesellschaft ist eine solche Befugnis des Liquidators zudem deshalb zu bejahen, weil andernfalls der erforderliche Ausgleich unter den [X.]ern bei der für [X.] typischen Vielzahl von [X.], die untereinander nicht persönlich verbunden sind, nicht gewährleis-tet, zumindest aber in unzumutbarer Weise erschwert wäre (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 2011

II
ZR
266/09, [X.]Z 191, 293 Rn.
34). Schon dieser 71
72
-
31
-
Gesichtspunkt rechtfertigt es, jedenfalls bei [X.] eine Be-fugnis des Liquidators zum Innenausgleich auch ohne zumindest indirekte [X.] durch
die [X.]er

wie etwa in der Entscheidung des [X.] zur [X.] in Form einer von einer [X.]erver-sammlung festgestellten (vorläufigen) Schlussrechnung unter Einbezug des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November
2011

II
ZR
266/09, [X.]Z
191, 293 Rn. 34; Urteil vom 20.
November 2012

II
ZR
148/10, juris Rn.
34)

anzunehmen.
Das gilt auch dann, wenn die Abwicklung der [X.] nach §
38 [X.] angeordnet wurde. Zwar hat ein nach § 38 Abs. 2 [X.] bestellter [X.] nur dieselben gesellschaftsrechtlichen Befugnisse wie ein von den [X.] bestellter Liquidator. Die [X.] hat aber nicht nur die Abwicklung der erlaubnispflichtigen Geschäfte, sondern die Abwicklung der Klägerin insgesamt angeordnet, und die Bestellung eines Abwicklers beantragt, um u.a. im [X.] der [X.]er der Klägerin eine ordnungsgemäße Abwicklung sicherzu-stellen. Dieser [X.] erfasst auch den ordnungsgemäßen Aus-gleich unter den [X.]ern der Klägerin.
Ob darüber hinaus Liquidatoren von Personengesellschaften generell auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung als zur Durchführung des Ausgleichs unter den [X.]ern berechtigt anzusehen sind, bedarf hier keiner Entscheidung.
(3)
Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, erfor-dert die Einforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich unter den [X.] jedoch grundsätzlich die Vorlage eines Auseinan[X.]etzungsplans, der einen Passivsaldo des in Anspruch genommenen [X.]ers ausweist.
73
74
75
76
-
32
-
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kommt eine Einforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich zwischen den Gesellschaf-tern im Regelfall erst dann in Betracht, wenn und soweit ein im Rahmen der Auseinan[X.]etzungsrechnung zu erstellender Ausgleichungsplan einen Pas-sivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen [X.]ers aufweist (vgl. [X.], Urteil vom 14.
November 1977

II
ZR
183/75, NJW 1978, 424; Urteil vom 3.
Juli 1978

II
ZR
54/77, WM
1978, 898, 899; Urteil vom 21.
November 1983

II
ZR
19/83, ZIP
1984, 49, 53). Das gilt grundsätzlich auch im Fall einer Publi-kumsgesellschaft.
Einen Ausgleichungsplan oder eine Schlussabrechnung mit Ausgleichs-ansprüchen gegen den [X.] hat die Klägerin nach den insoweit unange-fochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht dargetan. Dass ein solcher Plan hier ausnahmsweise entbehrlich wäre (vgl. dazu [X.], Urteil vom 14.
November 1977

II
ZR
183/75, NJW
1978, 424
f.; Urteil vom 21.
November 1983

II
ZR
19/83, ZIP
1984, 49, 53 f.), ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin mit der Revision nicht geltend gemacht.
2.
Die Revision der Klägerin hat aber insoweit Erfolg, als auf ihren Hilfs-Feststellungsantrag die Einlageforderung in voller Höhe zu ihren Gunsten als unselbständiger Abrechnungsposten in die Abfindungsrechnung der Parteien einzustellen ist.
a)
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist in Anbetracht der laufenden Liquidation und des noch [X.] sowie des Bestreitens jeglicher Ansprüche der Klägerin durch den [X.] gegeben.
b)
Der Antrag ist auch begründet. Der [X.] kann hierüber in der Sache abschließend selbst entscheiden, da die erforderlichen tatsächlichen Feststel-77
78
79
80
-
33
-
lungen getroffen und weitere entgegenstehende Feststellungen nicht zu erwar-ten sind (§
563 Abs.
3 ZPO).
Die noch offene Einlageforderung der [X.] ist in die Schluss-rechnung einzustellen, da sie mangels Erforderlichkeit zur Abwicklung nicht eingefordert werden kann ([X.] in Henssler/Strohn, [X.]srecht, 3.
Aufl. 2016, [X.],
§
149 Rn.
11; [X.] in [X.]/[X.]/Strohn, [X.], 3. Aufl., § 149 Rn. 13; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl. 2017, § 149 Rn. 9). Die Höhe der
einzustellenden Forderung richtet sich nach der Höhe der

Drescher

[X.]

[X.]

Bernau

B.
Grüneberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.11.2015 -
9 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 26.08.2016 -
(I) 5 S 1/16 -

81

Meta

II ZR 243/16

13.03.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. II ZR 243/16 (REWIS RS 2018, 12423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12423

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 137/16 (Bundesgerichtshof)


II ZR 108/16 (Bundesgerichtshof)


II ZR 95/16 (Bundesgerichtshof)


II ZR 242/16 (Bundesgerichtshof)


II ZR 137/16 (Bundesgerichtshof)

Liquidation einer Fondsgesellschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Einziehung ausstehender Einlagen zur …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 134/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.