Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 25/04 vom 15. Mai 2006 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwältinnen [X.], [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 15. Mai 2006 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-gen des erledigten Verfahrens nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit dem 16. Oktober 1996 bei dem [X.], dem [X.]und dem [X.]als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Wirkung vom 15. Februar 2002 verkaufte er [X.] an seine Ehefrau, bei der er als Rechtsanwalt angestellt ist. 1 - 3 - Am 24. April 2002 eröffnete das [X.]das [X.] über das Vermögen des Antragstellers, in welchem dieser am 24. Mai 2002 auch Restschuldbefreiung beantragte. Mit [X.]eschluss vom 25. Januar 2006 stellte das Insolvenzgericht fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erhält, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 24. Mai 2002 den Obliegenheiten nach § 295 [X.] nachkommt und Grün-de für eine Versagung nach §§ 297, 298 [X.] nicht vorliegen. 2 Mit [X.]escheid vom 18. Juli 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 23. Januar 2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 3 Mit [X.]escheid vom 9. Februar 2006 hat die Antragsgegnerin ihre [X.] vom 18. Juli 2003 im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 7. Dezember 2004 ([X.] ([X.]) 40/04, NJW 2005, 1271) aufgehoben. Die [X.]etei-ligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 4 I[X.] Durch die Aufhebung des angefochtenen [X.]escheids hat sich die [X.] erledigt. [X.]ei der entsprechend § 91 a ZPO, § 13 a [X.] zu treffenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO versagt wurde und, auch unter [X.]erücksichtigung der [X.]ereitschaft des Antragstellers, seinen Anstellungsvertrag mit seiner Ehefrau anzupassen, 5 - 4 - erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch den Abschluss des [X.] unter Ankündigung der Restschuldbefreiung eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist. [X.][X.]asdorf [X.] Schmidt-Räntsch Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 23.01.2004 - 1 AGH 16/03 -
Meta
15.05.2006
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2006, Az. AnwZ (B) 25/04 (REWIS RS 2006, 3521)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3521
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.