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PDF anzeigen[X.][X.]([X.]) 100/05 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.], die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 15. Mai 2006 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Gründe: [X.] Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender [X.]erufs-haftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO; zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Der [X.] hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Im [X.]eschwerdeverfahren haben die [X.]eteiligten die Hauptsache übereinstim-mend im Hinblick darauf für erledigt erklärt, dass die Antragsgegnerin mit [X.]e-scheid vom 1. Juli 2005 die Widerrufsverfügung und die Anordnung ihrer sofor-tigen Vollziehung widerrufen hat, nachdem der Antragsteller nachgewiesen [X.], dass das Versicherungsverhältnis wieder in [X.] getreten war. 1 - 3 - I[X.] 2 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war im [X.]e-schwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese waren dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel - ohne das erledigende Ereignis - keinen Erfolg gehabt hätte. Da der Antragsteller bereits in der sofortigen [X.]eschwerde seine Verpflich-tung, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ausdrücklich anerkannt hat, ist der Senat auch auf Seiten des Antragstellers von einem Verzicht auf mündliche Verhandlung ausgegangen. [X.][X.]asdorf Ernemann Frellesen Hauger [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 20/05 -
Meta
15.05.2006
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2006, Az. AnwZ (B) 100/05 (REWIS RS 2006, 3517)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3517
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