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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 24/06 vom 25. September 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 25. September 2006 be-schlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller war seit 1997 als Rechtsanwalt zuletzt bei dem [X.]und dem [X.]. zugelassen. Die [X.] hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO mit [X.]escheid vom [X.] widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 11. November 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. 1 Mit [X.]estandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur [X.] - 3 - schaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin ha-ben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen [X.]eschlusses nach dem bis-herigen Sachstand erfolglos geblieben wäre. 3 [X.] [X.]asdorf [X.] Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 01.02.2006 - [X.] 34/04 ([X.]) -
Meta
25.09.2006
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2006, Az. AnwZ (B) 24/06 (REWIS RS 2006, 1698)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1698
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