Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2010, Az. VI ZR 262/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10610

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 262/08 vom 12. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin des Klägers werden den Beklagten auferlegt, nachdem diese sich durch Erfüllung der Klageforderung und durch die Erklärung, die gesamten Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen, freiwillig in die Position der Unterlegenen begeben haben (§ 91a Abs. 1 ZPO; vgl. [X.] vom 10. Februar 2004 Œ [X.] ZR 110/03 Œ MDR 2004, 698 = [X.], 344 und vom 8. Dezember 2009 Œ [X.] ZR 130/08). Streitwert der Revisionsinstanz: bis 1.500,00 • [X.] Zoll [X.] Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.10.2007 - 1 C 849/07 - [X.], Entscheidung vom 06.08.2008 - 1 S 434/07 -

Meta

VI ZR 262/08

12.01.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2010, Az. VI ZR 262/08 (REWIS RS 2010, 10610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10610

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