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PDF anzeigen [X.] vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2009 durch [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 je zur Hälfte. Jede [X.] trägt die ihr entstandenen außergerichtli-chen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 800.000 • festgesetzt. Gründe: Haben die [X.]en die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sie den Rechtsstreit durch einen außergerichtlichen Vergleich [X.] haben, so ist jedenfalls dann gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden, wenn die [X.]en - wie hier - eine solche Kostenent-scheidung beantragen (vgl. [X.], [X.]. v. 27.11.1996 - [X.], NJW-RR 1997, 510; [X.]. v. 8.12.2006 - [X.], [X.], 835 [X.]. 1; [X.] m.w.N.). 1 Bei der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann im Rah-men des billigen Ermessens berücksichtigt werden, welche [X.] die [X.]en selbst angestrebt haben, etwa durch eine im Vergleich [X.] - 3 - einbarte Anregung an das Gericht ([X.] [X.], 835 [X.]. 17). Danach ent-spricht es der Billigkeit, über die Kosten entsprechend der in der Vergleichsver-einbarung getroffenen Kostenregelung und den übereinstimmenden Kostenan-trägen der [X.]en zu entscheiden. [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - 7 O 11479/04 - [X.], Entscheidung vom 10.05.2007 - 29 U 1638/06 -
Meta
19.02.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. I ZR 81/07 (REWIS RS 2009, 4948)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4948
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