Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 4 StR 44/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2310

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[X.] StR 44/01vom12. Juni 2001in der [X.]wegen schweren [X.] u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 12. Juni 2001 gemäß §§ 349Abs. 4, 357 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 31. August 2000 - auch so-weit es den Mitangeklagten [X.]betrifft [X.] mit [X.] aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eineandere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]und den [X.], der keine Revision eingelegt hat, des "gemeinschaftlichenschweren [X.] in fünf Fällen und versuchten gemeinschaftlichenschweren [X.] in zwei Fällen" schuldig gesprochen. Den Ange-klagten [X.]hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren [X.], den Mitangeklagten [X.]zur Gesamtfreiheitsstrafe von zweiJahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten RalfR. hat es wegen gemeinschaftlichen schweren [X.] unterEinbeziehung einer rechtskräftigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren und wegen gemeinschaftlichen schweren [X.] undversuchten gemeinschaftlichen schweren [X.] in zwei Fällen zueiner weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verur-- 3 -teilt. Daneben hat es bestimmt, daß die durch die einbezogene [X.] (isolierte) Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechter-halten und ein Tatwerkzeug eingezogen wird.Mit ihren Revisionen gegen dieses Urteil rügen die Angeklagten dieVerletzung materiellen Rechts, der Angeklagte [X.]beanstandet [X.] hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sach-rüge Erfolg. Sie führen gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des Urteils zu-gunsten des Mitangeklagten [X.]. 1. Nach den Feststellungen kamen der Mitangeklagte [X.] und [X.] [X.] "zu einem nicht mehr genau feststellbaren [X.] dem 19.06.1999 ... stillschweigend überein, im einzelnen noch ungewisse[X.] gemeinsam zu begehen. Zu einem nicht mehr genau fest-stellbaren Zeitpunkt vor dem 27.06.2000 [gemeint ist der 27.6.1999 [UA 13,42/43]] vereinbarten die Angeklagten Reno [X.] , [X.]und RalfR. ebenfalls stillschweigend, im einzelnen noch ungewisse Einbruchsdieb-stähle, auch in unterschiedlicher Besetzung, gemeinsam zu begehen. [X.] wurden hierzu nicht geführt; ausdrückliche Absprachen erfolgtennicht. Jedem Beteiligten war aber klar, daß gemeinsam fortgesetzt je nach [X.] begangen werden sollten" ([X.]). In Ausführung"dieser stillschweigenden Übereinkünfte" brach der Mitangeklagte [X.] imZeitraum zwischen dem 19. Juni und dem 19. November 1999 teilweise mitdem Angeklagten [X.] (Fälle [X.], 4, 5), teilweise gemeinsam mit [X.] (Fälle [X.], 8) in Bürogebäude ein. Dort entwendeten die [X.] Täter u.a. Bargeld, Elektronikartikel und Lebensmittel. In zwei weite-- 4 -ren, gemeinschaftlich mit beiden Angeklagten begangenen Fällen ([X.] und 7)blieb es beim Versuch des Diebstahls.2. Die Schuldsprüche halten rechtlicher Überprüfung nicht [X.]) Der Angeklagte [X.]hat bis auf den [X.] der [X.], der Angeklagte [X.] bis auf die Fälle [X.] und 8 bestritten, an [X.] des Mitangeklagten [X.]beteiligt gewesen zu sein. Die [X.] die beiden Angeklagten, soweit sie nicht geständig waren, im [X.] durch die Angaben des Mitangeklagten [X.] als überführt an. Diese Be-weiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:Zum Nachweis der Täterschaft der beiden Angeklagten stellt das Land-gericht jeweils darauf ab, daß der Mitangeklagte [X.]in seiner geständigenEinlassung fiein besonderes Täter[X.] und [X.] (d.h. über die Tatörtlich-keiten, den [X.] und den Schaden) gezeigt habe, was seine [X.] glaubwürdig erscheinen lasse ([X.], 29, 31, 33, 37, 39, 41). Diese Über-legung kann zwar die Täterschaft des Mitangeklagten [X.] belegen, nichtaber ohne weiteres die der Angeklagten, zumal der Mitangeklagte [X.] beider Polizei und in der Hauptverhandlung in gewichtigen Einzelheiten [X.] abweichende Angaben gemacht hat (s. [X.] ff.). Das [X.] hatihm insoweit [X.] etwa wenn er Taten fiverwechseltfl hat [X.] hinsichtlich seinerGlaubwürdigkeit zugute gehalten, daß der [X.] ... angesichtsder Vielzahl der [möglicherweise von ihm auch mit anderen begangen, s. [X.]] [X.] ... und der daraus resultierenden [X.] nachvollziehbar ([X.] (s. [X.], 31, 33, 35). Mit der sich aufdrän-genden Frage, ob Verwechselungen auch bei den Tatbeteiligungen möglich- [X.] aber auszuschließen) sind, hat sich die [X.] nicht auseinander-gesetzt. Wie die Revision des Angeklagten [X.] zu Recht im [X.] beanstandet, fehlt es insoweit an einer Gesamtwürdigung aller für und ge-gen die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten [X.]sprechenden Umstände(vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 14; Mitangeklagte 2).b) [X.] begegnet zudem [X.] insoweit auch im [X.] auf den Mitangeklagten [X.](§ 357 StPO) [X.] die rechtliche Würdigungdes [X.].Nach der [X.] vom Revisionsgericht auch für noch anhängige [X.] zuberücksichtigenden [X.] Änderung der Rechtsprechung zu den [X.] den Beschluß des [X.] [X.] vom 22. März 2001 [X.] GSSt 1/00 - (= [X.], 274 [LS]) setzt der [X.] den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, diesich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrereselbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im [X.] zu begehen. Danach wären die nach Auffassung des Landge-richts durch eine fiZweier-Bandefl begangenen Taten [X.], 4 und 5 nicht alsschwere Bandendiebstähle zu werten. Auch bei den übrigen Taten ([X.], 6 [X.]), bei denen die [X.] jeweils von einer fiDreier-Bandefl ausgeht, kannder Schuldspruch nicht bestehen bleiben; denn dem Urteil läßt sich keine [X.] entnehmen, die erweist, daß sich die beiden [X.] der Mitangeklagte [X.][X.] über eine bloße Mittäterschaft hinausgehend -auf eine gewisse Dauer zu zukünftig gemeinsamer Diebstahlsbegehung [X.] hatten. Da insoweit [X.] auch im Hinblick auf die Fälle [X.] [bei [X.] von drei unterschiedlichen Personen gesichert wurden,- 6 -UA 22, 46], 4 und 5 [X.] weitere Feststellungen möglich erscheinen, die eine Ver-urteilung wegen (versuchten) schweren [X.] tragen können, hebtder Senat das Urteil insgesamt auf, um dem nunmehr entscheidenden Tatrich-ter die Möglichkeit zu geben, insgesamt neue Feststellungen zu treffen.[X.] Athing

Meta

4 StR 44/01

12.06.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 4 StR 44/01 (REWIS RS 2001, 2310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2310

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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