Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. 2 StR 525/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2024, 2285

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2023, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner in Höhe von 176.578,13 Euro haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 149.162,92 Euro als Alleinschuldner sowie in Höhe von 27.415,21 Euro als Gesamtschuldner mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

I.

2

Nach den Feststellungen war der Angeklagte führendes Mitglied einer Diebesbande, die sich im großen Stil auf Einbrüche in – vor allem im Außenbereich gelegene – Gewerbeobjekte spezialisiert hatte. Bevorzugte Beute waren Werkzeuge und Metalle. Die Bande agierte in häufig wechselnder Besetzung. An den hier abgeurteilten 13 Taten war der Angeklagte in sechs Fällen zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]sowie weiteren, gesondert verfolgten Bandenmitgliedern beteiligt. Zwei Einbrüche beging der Angeklagte ohne den Mitangeklagten [X.]mit weiteren Bandenmitgliedern, in fünf Fällen beging der Mitangeklagte [X.]die Einbrüche ohne den Angeklagten mit anderen Bandenmitgliedern. Nur in den sechs Fällen, an denen beide Angeklagte gemeinsam tätig waren, hat die [X.] im Rahmen der [X.] gemäß § 73c StGB eine gesamtschuldnerische Haftung angenommen.

II.

3

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig.

4

2. Die auf die – ebenfalls nicht näher ausgeführte – Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

5

3. Die [X.] hingegen bedarf hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung der Korrektur, weist im Übrigen aber keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

6

Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die [X.] übersieht, dass nach ihren Feststellungen … auch in den Fällen 1 und 2 eine Mitverfügungsgewalt der jeweiligen Mittäter über die [X.] bestand, so dass bezüglich des gesamten [X.] die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner anzuordnen war (vgl. [X.], Beschluss vom 5. September 2023 – 3 StR 219/23, Rn. 3 f. m.w.N.). Der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedurfte es nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2023 – 3 StR 4/23, Rn. 7 m.w.N.). Der Senat wird den Einziehungsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 [X.] abändern können.“

7

Dem schließt sich der Senat an und ändert die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten unter Berücksichtigung aller mit seiner Beteiligung begangenen Diebstähle auf den vollen Einziehungsbetrag von 176.578,13 Euro.

8

Demgegenüber kam die vom [X.] beantragte Erstreckung der gesamtschuldnerischen Haftung für alle Fälle gemäß § 357 Satz 1 [X.] auf den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]nicht in Betracht. Zwar hat die [X.] die gesamtschuldnerische Haftung auch für diesen Angeklagten rechtsfehlerhaft nur bei den gemeinsam mit dem Angeklagten verübten Taten angeordnet. Soweit der Mitangeklagte [X.]Einbruchsdiebstähle ohne den Angeklagten mit anderen Bandenmitgliedern begangen hat, ist er jedoch nicht wegen derselben Taten wie der Beschwerdeführer verurteilt worden, was aber Voraussetzung für eine Erstreckung gemäß § 357 [X.] wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 1959 – 4 [X.], [X.]St 12, 335, 341; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 357 Rn. 13 mwN).

9

Dass der Senat dem Antrag des [X.]s, gemäß § 357 Satz 1 [X.] zu verfahren, nicht zu folgen vermag, hindert eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 [X.] nicht ([X.], Beschluss vom 17. November 1995 – 2 StR 572/95, [X.]R § 349 Abs. 5 Entscheidung 1).

III.

Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 [X.]).

[X.]     

      

Appl     

      

Ri[X.] Prof. Dr. Krehl
ist in den Ruhestand
getreten und daher
gehindert zu
unterschreiben.

      

      

      

      

[X.]

      

Zeng     

      

Grube     

      

Meta

2 StR 525/23

27.02.2024

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 18. Juli 2023, Az: 69 KLs 10/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. 2 StR 525/23 (REWIS RS 2024, 2285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2285

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3 StR 4/23

3 StR 219/23

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