Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. XI ZR 555/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4274

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:101017UXIZR555.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:
10. Oktober 2017
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 495 Abs. 1, § 218 Abs. 1 Satz 1
Auf das Recht, die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags ge-richtete Willenserklärung zu widerrufen, findet §
218 Abs.
1 Satz
1 [X.] kei-ne Anwendung.
[X.], Urteil vom 10. Oktober 2017 -
XI [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.
Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
[X.] und [X.] sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
Oktober 2016 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 25.
November 2015 in der Fassung des Beschlusses vom 30.
Dezember 2015 wird auch insoweit zurück-gewiesen, als auf ihr Rechtsmittel die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.086,23

hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.
Juni 2015 zu zahlen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den [X.] eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen
der Kläger.
Die Kläger schlossen am
26.
Februar 2003 zwecks Finanzierung einer Immobilie einen Darlehensvertrag über 175.000

festen Nominalzinssatz von 4,65% p.a. und einem effektiven Jahreszins von 4,63%. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfand-recht. Die Beklagte belehrte die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags über ihr Widerrufsrecht wie folgt:
1
2
-
4
-

-
5
-
Die Kläger lösten das Darlehen Anfang
2010
gegen Zahlung einer "Vor-fälligkeitsentschädigung"
in Höhe von 9.693,70

ab. Mit Schreiben vom 13.
Oktober 2013 forderten die Kläger die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Widerrufsbelehrung auf, bis zum 25.
Oktober 2013 die "Vorfälligkeitsentschädigung"
zurückzuzahlen. Dies lehnte
die Beklagte ab. Mit [X.] vom 25.
Juni 2014
wiederholten
die Kläger den Wider-ruf.
Die
der Beklagten am 18.
Juni 2015
zugestellte Klage auf Rückzahlung der "Vorfälligkeitsentschädigung"
nebst Zinsen seit dem 26.
Oktober 2013, hilfsweise seit dem 19. Juli 2014, und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten in Höhe von 1.219,04

Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger

wie beantragt "als Gesamtgläubiger"

9.693,70

t-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.
Oktober 2013 und weitere 1.086,23

über dem [X.] seit dem 18.
Juni 2015 zu zahlen. Die von der Beklagten im Verlauf des Berufungsverfahrens erklärte hilfsweise Aufrechnung mit einem (eigenen) Anspruch auf "Nutzungsersatz"
hat das Berufungsgericht in den Urteilsgründen dahin beschieden, der Beklagten stehe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte
Anspruch nicht zu. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision [X.] die Beklagte, die auf die Hilfsaufrechnung nicht zurückkommt, die voll-ständige Zurückweisung der klägerischen
Berufung.
3
4
-
6
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG
[X.], Urteil vom 7.
Oktober 2016

8
U
1325/15, juris)

soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung

im Wesentlichen ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei im Februar
2003 ein [X.] zustande gekommen, so dass den Klägern das mit Schreiben vom 13.
Oktober 2013 ausgeübte Recht zugestanden habe, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags
gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen.
Durch die Verwendung des Wortes "frühestens"
bei der Beschreibung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist habe die Beklagte die Kläger über die Bedingungen des Widerrufs undeutlich unterrichtet. Auf die [X.] für die Widerrufsbelehrung nach der maßgebli-chen Fassung der [X.] könne sich die [X.] nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster nicht vollständig entsprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch 2013
hätten erklären können.
Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhebungs-vertrag
geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss des
Darlehensvertrags
gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Erstattung des Aufhebungsentgelts entgegen.
5
6
7
8
9
-
7
-
Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder rechtsmissbräuchlich ausge-übt noch verwirkt. Das Verhalten eines Verbrauchers, der von seinem Wider-rufsrecht keine Kenntnis habe, lasse keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Beklagte könne ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht
in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie eine [X.] nicht erteilt habe. Für die Beklagte habe die Möglichkeit der Nachbelehrung bestanden. Jedenfalls während der Laufzeit des Darlehens-vertrags
sei ihr zuzumuten gewesen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu ma-chen, weil der Mangel der Widerrufsbelehrung aus ihrer Sphäre hergerührt ha-be und sie gesetzlich verpflichtet gewesen sei, eine ordnungsgemäße Wider-rufsbelehrung zu erteilen.
Ein Anspruch der Beklagten auf "Wertersatz für die Nutzung des [X.]", den die Beklagte hilfsweise zur Aufrechnung gestellt habe, bestehe nicht. Umgekehrt stehe den Klägern ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nur in reduziertem Umfang zu.
Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede
gehe ins Leere. Der Widerruf sei nicht deshalb unwirksam, weil etwa ein Anspruch auf Erteilung ei-ner ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verjährt sei. Das Widerrufsrecht entstehe von Gesetzes wegen und sei von einem Anspruch dieser Art nicht ab-hängig.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
11
12
13
-
8
-
1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig erkannt, den Klägern sei gemäß §
495 Abs.
1 [X.] zunächst das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags
gerichteten Willenserklärungen nach §
355 Abs.
1 und
2 [X.] in der hier nach Art.
229 §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
22 Abs.
2, §§
32, 38 Abs.
1 Satz
1 EG[X.] maßgeblichen, zwischen dem 1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen.
2. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.] sei bei Erklärung des Widerrufs am 13.
Oktober 2013
noch nicht abgelaufen gewesen.
Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung informierte mittels des Ein-schubs "frühestens"
unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 12.
Juli 2016

[X.], [X.]Z
211, 123 Rn.
18). Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage
2 zu §
14 [X.] in der hier maßgeblichen, zwischen dem 1.
September 2002 und dem 7.
Dezember 2004 geltenden Fassung kann sich die Beklagte, die unter der Überschrift "[X.]"
den Gestal-tungshinweis
8 nicht vollständig umgesetzt hat, nicht berufen (vgl. Senatsurteil vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR
482/15, WM
2016, 2295 Rn.
27, zur Veröffentli-chung bestimmt in [X.]Z). Das Berufungsgericht hat außerdem richtig erkannt, dass die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten
Willenserklärungen
der Kläger auch noch nach vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrags wi-derrufen werden konnten (Senatsurteil vom 11.
Oktober 2016,
aaO,
Rn.
28).
3. Richtig ist das Berufungsgericht überdies zu der Auffassung gelangt, der Widerruf sei nicht in entsprechender Anwendung des §
218 Abs.
1 Satz
1 [X.] unwirksam.
14
15
16
17
-
9
-
Das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht verjährt anders als die aus dem [X.] resultierenden Ansprüche nicht ([X.], Urteil vom 17.
Dezember 2014

IV
ZR
260/11, WM
2015, 227 Rn.
34). Es entsteht auch nicht aufgrund der Verletzung der Pflicht des Unternehmers, eine ordnungsge-mäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, sondern ohne Rücksicht auf die Fehler-haftigkeit oder Fehlerfreiheit der Widerrufsbelehrung von Gesetzes wegen. Da es nicht an einen Anspruch auf fehlerfreie Belehrung anknüpft, könnte es auch nicht mit einem solchen Anspruch verjähren. §
218 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist des-halb nicht
auf das Widerrufsrecht anwendbar (OLG
Brandenburg, Urteil vom 9.
August 2017

4
U
112/16, juris Rn.
69
ff.; OLG
Karlsruhe, Urteil vom 28.
März 2017

17
U
58/16, juris Rn.
52; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 3.
November 2016

6
U
50/16, juris Rn.
30; Protzen, NJW
2016, 3479, 3480; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 15.
Aufl., §
218 Rn.
10; [X.]/
[X.], 7.
Aufl., §
218 Rn.
3; [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2014, §
218 Rn.
12; aA
Seggewiße/Weber, BKR
2016, 286
ff.).
4. [X.] Überprüfung anhand der neueren Senatsrecht-sprechung (Senatsurteile vom 12.
Juli 2016

XI
ZR
501/15, [X.]Z
211, 105 Rn.
40 und

XI
ZR
564/15, [X.]Z
211, 123 Rn.
37, vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR
482/15, WM
2016, 2295 Rn.
30
f. und vom 14.
März 2017

XI
ZR 442/16, WM
2017, 849 Rn.
27
f.) nicht stand halten aber die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat. Dass die Beklagte davon ausging oder ausgehen musste, die Kläger hätten von ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der Rechtsmeinung des
Berufungsgerichts eine Verwirkung nicht aus (vgl. [X.], Urteile vom 27.
Juni 1957

II
ZR
15/56, [X.]Z
25, 47, 53 und vom 16.
März 2007

V
ZR
190/06, WM
2007, 1940 Rn.
8). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte "die Situation selbst herbeigeführt hat", weil sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbe-lehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beendeten [X.] 18
19
-
10
-

wie hier

kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des [X.] schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der [X.] versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (Senatsurteil vom 12.
Juli 2016

XI
ZR
501/15, aaO,
Rn.
41). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteil vom 11.
Oktober 2016,
aaO,
Rn.
30; Senatsbeschluss vom 12.
September 2017

XI
ZR
365/16, [X.], Rn.
8).
5. [X.] ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger seien Gesamtgläubiger im Sinne des §
428 [X.]. [X.] ist die [X.], Gesamtgläubigerschaft die Ausnahme ([X.]/[X.], [X.], 76.
Aufl., §
432 Rn.
1). Das gilt auch im Anwendungsbereich der §§
346
ff. [X.] (Münch-Komm[X.]/Gaier,
7.
Aufl., §
351 Rn.
5; aA
[X.]/Kaiser, [X.], Neube-arb.
2012, §
346 Rn.
117). Zwar konnte jeder der Kläger seine auf den [X.] des Darlehensvertrags
gerichtete Willenserklärung
gesondert widerru-fen. Sowohl der

hier erklärte

Widerruf beider Kläger als auch der Widerruf nur eines der Kläger

dann nach §
139 [X.]

führen aber dazu, dass sich der Darlehensvertrag im Verhältnis zu sämtlichen Klägern in ein (einheitliches) [X.] umwandelt (vgl. Senatsurteil vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR
482/15, [X.], 2295 Rn.
22). Aus dem [X.] resultiert eine (einfache) Forderungsgemeinschaft, die die Kläger zu [X.] nach §
432 [X.] macht (vgl. OLG
Celle, Urteil vom 4.
Dezember 2014

13
U
205/13, juris Rn.
87; [X.]/[X.], aaO,
Rn.
3).
6. Nach Maßgabe des nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen [X.] vom 21.
Februar 2017 (XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
23
ff.) rechtsfehlerhaft sind schließlich die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, die Beklagte habe sich mit Ablauf des 25.
Oktober 2013 in Schuldnerverzug 20
21
-
11
-
befunden und schulde den Klägern daher Verzugszinsen und Erstattung vorge-richtlich verauslagter Anwaltskosten. Anders als von der Revisionserwiderung vertreten, waren auch die Kläger aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs der Beklagten zur Rückgewähr verpflichtet. Die von ihnen geschuldeten Leis-tungen haben sie der Beklagten nicht in einer
den Annahmeverzug begründen-den Weise angeboten. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht den Klägern auch unzutreffend aus §
291 [X.] bereits ab dem Tage der Zustel-lung der Klageschrift am 18.
Juni 2015 Prozesszinsen zugesprochen. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender Anwendung von §
187 Abs.
1 [X.] indessen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (Senatsur-teil vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
562/15, WM
2017, 1643 Rn.
103, zur Veröffentli-chung bestimmt in [X.]Z).

III.
Das Berufungsurteil unterliegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, schon
wegen der rechtsfehlerhaften Ausführun-gen des Berufungsgerichts zur Verwirkung der Aufhebung (§
562 Abs.
1 ZPO). Insoweit stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO).

IV.
Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Kläger die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt hat, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§
563 Abs.
3 ZPO), weil den Klägern unter 22
23
-
12
-
keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein entsprechender Anspruch zusteht ([X.] vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
34
f.).

V.
Im Übrigen ist die Sache, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird sich mit dem Einwand der Beklagten zu [X.] haben, der Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger habe §
242 [X.] entgegen gestanden (vgl. Senatsurteile vom 12.
Juli 2016

XI
ZR
501/15, [X.]Z
211, 105 Rn.
40 und

XI
ZR
564/15, [X.]Z
211, 123 Rn.
37, vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR
482/15, WM
2016, 2295 Rn.
30
f. und vom 14.
März 2017

XI
ZR
442/16, WM
2017, 849 Rn.
27
f.; Senatsbeschluss vom 12. Sep-tember 2016

XI
ZR
365/16, [X.], Rn.
8).
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, der Darlehens-vertrag sei nicht in ein [X.] umgewandelt worden, wird es seine Entscheidung über die Hilfsaufrechnung zur Klarstellung aufzuheben haben (vgl. Senatsurteil vom 28.
Januar 2014

XI
ZR
424/12, [X.]Z
200, 121 Rn.
36).
Sollte das Berufungsgericht zu dem Resultat
gelangen, der Darlehens-vertrag habe sich aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschuld-verhältnis umgewandelt, wird es wie oben ausgeführt zu berücksichtigen haben, dass die Kläger [X.] nach §
432 [X.] der aus §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung
in Verbindung mit §§
346
ff. 24
25
26
27
-
13
-
[X.] resultierenden Ansprüche sind. Sollten die Kläger ihren Antrag nicht ent-sprechend anpassen, wird das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen §
308 Abs.
1 ZPO, weil insoweit nur ein Minus in Rede steht (vgl. Senatsurteil vom 7.
Juni 2005

XI
ZR
311/04, WM
2005, 1432, 1434), im Falle einer Verurteilung der Beklagten die Kläger "als [X.]"
zu bezeichnen haben.
Schließlich wird das Berufungsgericht bei der Entscheidung über den geltend gemachten Zinsanspruch das Senatsurteil vom 21.
Februar 2017 (XI
ZR
467/15,
WM
2017, 906 Rn.
23
ff.) zu den Voraussetzungen des Verzugs des Rückgewährschuldners zu beachten haben.

Ellenberger
[X.]
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.11.2015 -
5 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.10.2016 -
8 U 1325/15 -

28

Meta

XI ZR 555/16

10.10.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. XI ZR 555/16 (REWIS RS 2017, 4274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4274

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 555/16

XI ZR 564/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.