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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 121/12
vom
10. Juli
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
u.a.
-
2 -
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juli
2012 beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
2.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des [X.] gemäß § 8 Abs. 1 StrEG im oben genannten Urteil, ihm eine Entschädigung (§ 2 Abs. 1 StrEG) für die zunächst (vom 21.
Januar 2011 bis zum 16. Juni 2011) allein wegen des Verdachts des besonders schweren Raubes -
insoweit wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt -
erlittene
Untersuchungshaft zu versagen, wird verworfen. Das [X.] ist nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit zutreffend davon [X.], dass die etwa neunmonatige Untersuchungshaft gemäß
§
52a Satz 1 JGG auf die erkannte Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die im gleichen Verfahren wegen anderer Delikte [X.] wurde, angerechnet wird, auch wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. Mai 1978 -
3 [X.], [X.]St 28, 29, 30 f.
und vom 28. März 1995 -
1 [X.]). Die verbüßte Untersuchungshaft war im Übrigen ausweislich der Urteilsgründe maßgeblicher Grund dafür, dass eine günstige Kri-minalprognose festgestellt und deshalb die (weitere) Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
Damit ist ein Fall der möglichen Entschädigung für erlittene Untersu-chungshaft nicht gegeben.
-
3 -
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
[X.] Hebenstreit
Jäger Cirener
Meta
10.07.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2012, Az. 1 StR 121/12 (REWIS RS 2012, 4853)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4853
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