Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. VI ZR 612/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 441

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:201216UVIZR612.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

20. Dezember 2016

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Abs.
2 Satz 1 Ga, Gb
1.
Es ist im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unbedenklich, wenn die für den Geschädigten handelnde Fachbehörde den Auftrag zur Reinigung ölverunreinigter Verkehrsflächen auf der Grundla-ge einer Ausschreibung erteilt. In diesem Fall ist für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im konkreten Schadensfall maßgeblich, ob die Fachbehörde im Zeit-punkt der Zuschlagserteilung in ihrer damaligen speziellen Situation, d.h. an-gesichts ihrer damaligen Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für sie bestehender Schwierigkeiten,
die ausgeschriebenen Maßnahmen zur Schadensbehebung für wirtschaftlich und den Angebotspreis des jeweiligen Bieters für angemessen halten durfte.
2.
Die Entscheidung der Fachbehörde, welche Leistungen sie im [X.] mit der Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen aus--

2

-

schreibt, ist angesichts ihres erheblichen Entscheidungsspielraums hinsicht-lich der zu treffenden Maßnahmen nur beschränkt überprüfbar. Bei der Vergabe eines Auftrags auf der Grundlage einer Ausschreibung ist die [X.] künftiger Schadensfälle und deren zuverlässige, rasche und vollstän-dige Beseitigung in den Blick zu nehmen.
3.
Bezugspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ist der jeweilige [X.] für das Gesamtpaket der ausgeschriebenen Leistungen. Damit wird der speziellen Situation des Auftraggebers und seinen Einflussmöglich-keiten im Vergabeverfahren Rechnung getragen.
[X.], Urteil vom 20. Dezember 2016 -
VI [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-

3

-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember
2016 durch den Vorsitzenden [X.], den Richter
Wellner,
die Richterinnen von Pentz und
Müller
und [X.] Klein

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des
1. Zivilsenats des
Oberlandes-gerichts [X.] vom 28. September 2015
wird auf Kosten der
[X.]
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin
verlangt von den [X.] im Wege des Schadensersatzes die restlichen Kosten für die Beseitigung von Dieselöl
auf der
Bundesstraße 81.
Die Verschmutzung entstand
dadurch, dass der Beklagte zu 1 im August 2010 mit dem bei der [X.] zu 2 haftpflichtversicherten
Lkw
während eines Überholvorgangs nach links von der Fahrbahn abkam
und im
Straßengraben liegen blieb. Infolge des Unfallgeschehens trat Dieselöl aus, weiter verlor das Fahrzeug einen Teil der Rapsladung.
Für den Unfall sind die [X.] dem Grunde nach voll einstandspflichtig.
Mit der Beseitigung der weiträumigen Verschmutzung wurde die [X.] beauftragt. Dieser war im September 2009 nach einer beschränkten Ausschrei-bung von dem
für die Klägerin handelnden Landesbetrieb [X.] der Zuschlag für die Reinigung ölverunreinigter Verkehrsflächen für den Börde-kreis
erteilt worden. Für diesen Kreis hatte laut Vergabevermerk
des Landesbe-1
2
-

4

-

triebes
Bau
die [X.] das wirtschaftlichste Angebot
von insgesamt drei Bietern
abgegeben; ihre
Angebotsendsumme lag unter der jeweiligen Endsumme der
beiden
[X.]. Die [X.] stellte dem Landesbetrieb
Bau
die Kosten für die Beseitigung der streitgegenständlichen Verunreinigungen in Rechnung,
der sie
auf Seiten der Klägerin bezahlte und
gegenüber der [X.] zu 2 geltend machte.
In den Rechnungen
der [X.]
enthalten sind unter anderem
die den Angebotspreisen aus dem Vergabeverfahren entsprechenden Einheitspreise für die Beseitigung von Öl
bezogen auf die im Streitfall maßgebliche Fallvariante einer Reinigungsfläche von 100 bis 500 qm

für die Entsorgung von Öl-) sowie für das Lösen, Laden und Entsorgen des [X.]). Diese Einheitspreise
liegen deutlich über den [X.] der beiden [X.]. Die [X.] halten sie für unangemes-sen.
Das [X.] hat, nachdem die [X.] von dem [X.] in n-erkannt haben,
ein Teilanerkenntnisurteil über diesen Betrag erlassen und die [X.]
unter Abweisung
der Klage im Übrigen
zur
Zahlung von weiteren sowie
Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Ober-landesgericht die [X.]
unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung
über den vom [X.] zugesprochenen Betrag hinaus zur
Zahlung von wei-

nebst Zinsen
verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgen
die [X.] ihr
Begehren auf Zurückweisung der Berufung

anerkannten und den vom [X.] zugesprochenen Betrag)
weiter.
3
-

5

-

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
im We-sentlichen ausgeführt, für die Frage, ob die
Klägerin als Geschädigte das Wirt-schaftlichkeitsgebot
des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
beachtet habe, komme es auf die
Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten in dem der Beauftragung [X.] förmlichen Vergabeverfahren an. Ob dieses seinerseits Mängel aufweise, könne dahinstehen, da es
bestandskräftig abgeschlossen sei. [X.] sei, ob der
für die Klägerin handelnde
Landesbetrieb Bau als Verga-bestelle im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung habe erkennen können, dass das Angebot der [X.] nicht wirtschaftlich war.
Dies hätten die [X.] nicht [X.] dargelegt.
Die Vergabevorschriften, insbesondere der Grundsatz der öffent-lichen Ausschreibung, dienten dazu, dem Staat
als schwachem
Marktteilneh-mer die Marktübersicht zu verschaffen und den wirtschaftlich günstigsten Anbie-ter zu ermitteln. Damit bestehe tendenziell ein Gleichlauf mit dem Wirtschaft-lichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Bezugspunkt sei dabei der [X.]
für das "Gesamtpaket" der ausgeschriebenen Leistungen, nicht die Einzelpreise für die
im Streitfall nachgefragten Leistungen. Denn das Leis-tungsverzeichnis müsse möglichst alle Fallvarianten a[X.]ilden. Die Fallvarianten würden von den Konkurrenten
bei ihrem
Angebot
im Wege einer "Mischkalkula-tion" jeweils unterschiedlich gewichtet, so dass den von ihnen
gebotenen Ein-heitspreisen
für die konkreten
streitgegenständlichen
Leistungen
keine ent-scheidende Aussagekraft zukomme. Für die Frage der Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin sei
zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständli-chen Vergabeverfahren um das erste Verfahren dieser Art zur Vergabe von Reinigungsarbeiten gehandelt habe. Die in der Zeit davor bei Einzelaufträgen
vereinbarten, von der Klägerin ohnehin nicht
statistisch
erfassten
Preise könn-ten keine oder nur bedingt aussagekräftige Anhaltspunkte für den wirtschaftli-4
-

6

-

chen Preis bieten, weil bei einer Gesamtvergabe die Investitions-
und Vorhalte-kosten der Bieter zu berücksichtigen seien, ebenso
der Umstand, dass sich bei der Verpflichtung des Bieters, sämtliche, ggf. auch verlustbringende Fälle zu übernehmen, der gesamte Aufwand
rechnen müsse. Die Vergabe der Gesamt-leistung enthalte eine Vielzahl von unbekannten oder allenfalls erahnbaren Fak-toren, für die es -
bezogen auf die erste Ausschreibungsperiode -
keinen greif-baren Vergleichsmaßstab gegeben habe, anhand dessen die Klägerin hätte erkennen können, dass der von der [X.]
gebotene Preis unangemessen überhöht war. Der Umstand, dass die Klägerin im Laufe der Durchführung der Verträge die Schwächen des Abrechnungssystems erkannt und versucht habe, diesen Mangel zu beheben, besage nichts zur Erkennbarkeit des Fehlers im Zeitpunkt der Begehung. Es bestehe weder eine Veranlassung für eine Be-weisaufnahme über die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Preise noch komme es angesichts der Maßgeblichkeit des [X.] auf die Feststellungen des in erster Instanz bestellten Sachverständigen
zu den in Rechnung gestellten Einzelpreisen
an, zumal ohnehin nicht hinreichend er-kennbar sei, woher der Sachverständige seine Vergleichszahlen nehme.

II.
Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung
stand.
1. Der Klägerin steht wegen der Verunreinigung der Bundesstraße dem Grunde nach -
unabhängig von der Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Kos-tenersatzes -
ein Schadensersatzanspruch gegen den [X.] zu 1 aus § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, gegen die Beklagte zu 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.],
zu (vgl. Senatsurteile
vom 9. Dezember 5
6
-

7

-

2014 -
VI [X.], [X.], 503 Rn. 6 ff.; vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.], [X.], 1590 Rn. 13 ff., jeweils
mwN).
2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechts-grundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfakto-ren außer [X.] gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 15. September 2015 -
VI
[X.], [X.], 1522 Rn. 7). Einer
solchen Überprüfung hält das Urteil stand; insbesondere wurden die vom Senat zur Bestimmung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze beach-tet.
a)
Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte
gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf [X.] seines [X.] in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 -
VI
[X.], [X.], 1387 Rn. 15; vom 11. Februar 2014 -
VI [X.]/13, [X.], 474 Rn. 8; vom 23. Januar 2007 -
VI [X.], [X.], 560 Rn. 13). Der Geschädigte hat
die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung; er
darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn
Ziel
der Schadensrestitution
ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Se-natsurteile vom 19. Juli 2016 -
VI [X.],
aaO
Rn. 15; vom 15. September 7
8
-

8

-

2015 -
VI [X.], aaO Rn. 10; vom 9. Dezember 2014 -
VI [X.], aaO
Rn. 13; vom
15. Oktober 2013 -
VI [X.], aaO
Rn. 18,
jeweils
mwN).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach
§ 249 Abs. 2
Satz 1
BGB
als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig
bzw. angemessen
erscheinen (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 -
VI [X.], aaO Rn. 16; vom 26. April 2016 -
VI [X.], [X.], 1133 Rn. 13; vom 15. September 2015 -
VI [X.], aaO Rn. 11; vom 9. [X.] -
VI [X.], aaO Rn. 14; vom 15. Oktober 2013 -
VI
[X.], aaO Rn. 19). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehe-bung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzu-wendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, wel-cher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Si-tuation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis-
und Einfluss-möglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 -
VI [X.], aaO Rn. 16; vom [X.] 2015 -
VI [X.], aaO Rn. 11 und 18; vom 9. Dezember 2014 -
VI
[X.], aaO Rn. 14; vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.], aaO Rn. 19, jeweils
mwN; vom 6. November 1973 -
VI ZR 27/73, [X.]Z 61, 346, 348).

Hinsichtlich der Frage, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung objek-tiv erforderlich ist, genügt
der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungslast durch Vorlage der -
von ihm beglichenen
(Senatsurteile
vom 19. Juli 2016 -
VI
[X.], aaO Rn. 18; vom 26. April 2016 -
VI [X.], aaO Rn.
12; vom 15. September 2015 -
VI [X.], aaO Rn. 19)
-
Rechnung des von ihm zur 9
10
-

9

-

Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein
einfa-ches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand
bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO
ein wesentliches Indiz für die Bestim-mung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von
§
249 Abs. 2 Satz 1 BGB
(vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 -
VI
[X.], aaO Rn. 19; vom 9. Dezember 2014 -
VI [X.], aaO Rn. 16; vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.], aaO
Rn. 27, jeweils
mwN).
b) Im Zusammenhang mit der Beseitigung von Fahrbahnverschmutzun-gen hat der Senat bereits entschieden, dass den zuständigen Behörden ein erheblicher Entscheidungsspielraum hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen zusteht, um die Befahrbarkeit und einen
sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn [X.] veranlasst werden, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erschei-nen und nicht ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwarten-den notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand stehen. Dabei verstößt es in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn bei der Beauftragung auf den zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abgestellt wird (Senatsurteile
vom 15. Sep-tember 2015 -
VI [X.], aaO Rn. 12;
vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.], aaO Rn. 21;
vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.], [X.], 1544 Rn. 22).
Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und dem Reinigungsunternehmen, ist nur die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Ver-11
12
-

10

-

tragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung rechtlich geschuldet; nur sie bildet daher den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn in
Fällen der Verunreinigung öffentlicher Stra-ßen
ist
Auftraggeber des jeweiligen [X.] eine mit techni-schen Fachleuten besetzte Fachbehörde,
die ständig mit derartigen [X.] und ihrer Abwicklung konfrontiert ist und sich mit anderen derartigen
Fachbehörden austauschen kann. Es ist ihr
im Rahmen der vorbeschriebenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung
daher
abzuverlangen, dass sie Sorge dafür trägt,
dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unange-messene Preisgestaltung etabliert,
ihr also nicht mehr als die rechtlich geschul-dete Vergütung in Rechnung gestellt wird (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.], aaO
Rn.
29
f.; vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.], aaO
Rn. 28 f.). Allerdings ist von der besonderen individuellen Lage der Fachbehörde nicht auf deren unbegrenzte Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten losgelöst von der tatsächlichen Marktsituation zu schließen (Senatsurteil vom [X.] 2014 -
VI
[X.], aaO
Rn. 18).
Auch in
Fällen, in denen eine Vergütungsvereinbarung
-
gegebenenfalls
als Rahmenvereinbarung -
zwischen der zuständigen Behörde und dem
Reini-gungsunternehmen
getroffen wird, hat die Fachbehörde aufgrund ihres [X.] Sorge dafür zu tragen, dass sich keine von den
Reinigungsunter-nehmen
diktierte
unangemessene Preisgestaltung etabliert
(vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 -
VI [X.], aaO Rn. 22). Verlangt das Reini-gungsunternehmen für die Behörde erkennbar deutlich überhöhte Preise, kann sich die Beauftragung dieses [X.] als nicht erforderlich erweisen (vgl. für die Beauftragung eines Sachverständigen
durch einen Ge-schädigten: Senatsurteile vom 26. April 2016 -
VI [X.], aaO Rn. 13; vom 22. Juli 2014 -
VI ZR
357/13, [X.], 1141
Rn. 17; vom 11. Februar 2014 13
-

11

-

-
VI [X.]/13, [X.], 474
Rn. 8).
Liegt der Vereinbarung eine [X.] zugrunde,
kann
im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbe-trachtung neben den Erkenntnismöglichkeiten der Behörde der Frage besonde-re Bedeutung zukommen, ob und inwieweit diese
die Höhe der für die Scha-densbeseitigung erforderlichen Kosten
(mithin die Preisgestaltung)
beeinflussen kann (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 -
VI [X.], aaO
Rn. 22).
Ist etwa aufgrund entsprechender Marktkonstellationen nur ein Bieter aufgetre-ten, der den Zuschlag erhalten hat, so ist
es grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der auf Grundlage der
Ausschreibung zustande
gekommenen Preise vorzunehmen und hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen (Senatsurteil vom 15. September 2015 -
VI [X.], aaO Rn. 21 f.
für den Fall, dass die zwischen der zuständigen Behörde und dem Reinigungsunternehmen vereinbarten Preisen
inhaltlich den-jenigen entsprachen, die aufgrund einer Ausschreibung einer hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten und der Wettbewerbssituation vergleichbaren Stadt zustande gekommen waren).

3. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-richt im Streitfall für die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darauf abgestellt hat, ob der in der Ausschreibung von der [X.] unterbreitete [X.] für den Landesbetrieb Bau erkennbar deutlich überhöht war, und dies verneint hat. Auf die Angemessenheit der für die streit-gegenständlichen Leistungen in Rechnung gestellten Einzelpreise kommt es hingegen
im Streitfall
nicht an.
a) Der von der Klägerin
für die streitgegenständlichen Leistungen
er-brachte Kostenaufwand stimmt mit den von der [X.] in Rechnung gestellten und bezahlten Preisen
überein, die ihrerseits den angebotenen Einzelpreisen 14
15
-

12

-

aus dem Vergabeverfahren entsprechen und durch den Zuschlag angenom-men, also vereinbart
wurden. Dies ist bei der Schadensschätzung
gemäß § 287 ZPO
ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit des geltend gemachten Be-trages
im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
b) Es ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-richt dem
Einwand der [X.], der von der Klägerin aufgewendete Betrag
sei
nicht mit den tatsächlich erforderlichen Kosten identisch, den
Erfolg versagt hat.
aa) Es ist, was die Revision nicht in Frage stellt, im Hinblick auf das Wirt-schaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unbedenklich, dass sich die Klägerin bzw. der für sie handelnde Landesbetrieb Bau der Ausschreibung nach [X.] bedient und auf dieser Grundlage den Auftrag zur Erledigung der künfti-gen Reinigungsarbeiten erteilt hat. Da Zweck des Vergabeverfahrens vor allem
die wirtschaftliche Beschaffung -
wenn auch mit Blick auf eine möglichst spar-same Haushaltsführung -
ist, Leistungen zu angemessenen Preisen zu verge-ben sind (§ 2 Nr. 3 [X.] in der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vergabe
maßgeblichen Fassung vom
6. April 2006), der Zuschlag auf [X.], die in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen, nicht erteilt wer-den darf (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 [X.] 2006) und der Zuschlag auf das unter Be-rücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist (§ 25 Nr.
3 Satz 1 [X.] 2006), steht die Wahl des Vergabeverfahrens nach [X.] für die Beauftragung eines [X.] mit dem Wirtschaftlich-keitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Einklang.
[X.]) Da
das "Gesamtpaket" künftiger Reinigungsarbeiten aufgrund einer Ausschreibung vergeben
wurde, ist
für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im konkreten Schadensfall maßgeblich, ob der für die Klägerin handelnde Landesbetrieb Bau im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung 16
17
18
-

13

-

in seiner damaligen speziellen Situation, d.h. angesichts seiner damaligen Er-kenntnis-
und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger ge-rade für ihn bestehender Schwierigkeiten,
die ausgeschriebenen Maßnahmen zur Schadensbehebung
für wirtschaftlich und den Angebotspreis
der [X.]
für angemessen
halten durfte. Bis zum Zuschlag hatte es die Vergabestelle
-
im Rahmen des Vergaberechts
-
noch in der Hand,
Art und Umfang der Reini-gungsmaßnahmen zu bestimmen und
sich einer unangemessenen [X.] durch das Reinigungsunternehmen dadurch zu entziehen, dass sie den Zuschlag nicht erteilt.
cc) Für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist es hingegen
entgegen der Ansicht der
Revision
unerheblich, ob die vergaberechtlichen Vorschriften
in dem [X.]en Vergabeverfahren
eingehalten worden sind und das Angebot des [X.], der
den Zuschlag erhalten hat, objektiv bzw. vergaberechtlich sowohl wirt-schaftlich als auch
das wirtschaftlichste war. Im Rahmen des hier allein maß-geblichen Wirtschaftlichkeitsgebots des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, das anders als das Vergaberecht weder dem Wettbewerbsprinzip
noch dem sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln dient,
und der insoweit anzustellenden subjektbe-zogenen
Schadensbetrachtung bleiben auch im Falle der [X.] einer Ausschreibung
die Erkenntnis-
und Einflussmög-lichkeiten des Geschädigten, die für den Geschädigten bestehenden Schwierig-keiten
sowie der Rahmen des Zumutbaren
entscheidend, wobei diese Kriterien durchaus
durch die Besonderheiten des Vergabeverfahrens bestimmt sein [X.].
(1) Dies bedeutet zum einen, dass die Entscheidung der Vergabestelle, welche Leistungen sie im Zusammenhang mit der Beseitigung
von Ölverunrei-nigungen auf Verkehrsflächen ausschreibt, angesichts ihres
erheblichen Ent-19
20
-

14

-

scheidungsspielraums
hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen
(s.o. 2 b)
nur beschränkt überprüfbar ist. Bei der Vergabe eines Auftrags auf der Grundlage einer Ausschreibung ist die Bandbreite künftiger Schadensfälle und deren zu-verlässige, rasche und vollständige Beseitigung in den Blick zu nehmen. Vor diesem Hintergrund hatte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revi-sion nicht zu beanstanden, dass sich vorliegend der Landesbetrieb Bau für die Methode des Nassreinigungsverfahrens
sowie dafür entschieden hat, in das Leistungsverzeichnis sowohl die Ölspurbeseitigung als auch die Erdreichent-sorgung aufzunehmen, also diese bei einem Schadensfall möglicherweise ku-mulativ anfallenden
Leistungen aus einer Hand erbringen zu lassen.

(2) Zum anderen bedeutet dies, dass Bezugspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Zeitpunkt der Zu-schlagserteilung der jeweilige [X.] für das Gesamtpaket der aus-geschriebenen Leistungen ist, nicht aber die
-
ohnehin nicht verhandelbaren
-
Einzelpreise. Zwar werden im konkreten Schadensfall stets nur
die angebote-nen
Einzelpreise für diejenigen Einzelpositionen abgerechnet, die
tatsächlich
angefallen sind, während der [X.] die Summe aller in
die
Leis-tungsbeschreibung
aufgenommen Fallvarianten in
den vom Auftraggeber [X.] a[X.]ildet. Da sich aber die Vergabe
nicht auf einen Einzelfall, sondern
auf eine Vielzahl künftiger Schadensfälle bezieht, ist für die Frage, welcher Bieter bei [X.] Schadensbetrachtung
im Zeitpunkt des Zuschlags
ein wirtschaftliches und zugleich das wirtschaftlichste Angebot abge-geben hat, nicht auf den
einzelnen Schadensfall, sondern auf die Vielzahl der mit der
Leistungsbeschreibung
abgedeckten Fälle abzustellen.
Damit wird der speziellen Situation des Auftraggebers und seinen Einflussmöglichkeiten im Vergabeverfahren
Rechnung getragen. Denn auch vergaberechtlich ist [X.] bei der Prüfung, ob die angebotenen Preise im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen mit der Folge, dass auf sie der Zuschlag nicht erteilt [X.]
-

15

-

den darf, auf die [X.]e abzustellen ([X.], [X.] 2009, 956, 962; [X.], Vergaberecht, 4. Aufl., [X.] § 16 Rn. 675, 677 mwN; [X.]/[X.], Vergaberecht, 2. Aufl., [X.] § 16 Rn.
47; Jürschik in
Heuvels/[X.]/[X.], Vergaberecht, § 16 [X.] Rn.
45; Wagner
in Heiermann/Zeiss, [X.], 5. Aufl., § 16 [X.]
Rn. 190; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zur [X.], 3. Aufl., §
16 Rn. 216).
Einzelpreisen
in einem Angebot
im Vergabeverfahren
kommt eine
ganz
andere Aussagekraft zu als
den Preisen
in
einem Angebot zur Abwicklung ei-nes
Einzelauftrags. Der [X.] gegenüber dem [X.] ist bei einer Gesamtvergabe im Vergleich zu einem Einzelauftrag in der Regel deutlich erweitert, etwa hinsichtlich seiner
Erreichbarkeit, der Abruf-barkeit seiner Leistung, des Leistungsspektrums sowie der zeitlichen und inhalt-lichen Vorgaben für seine Leistung. Wie im angegriffenen Urteil zutreffend [X.] hat der Bieter beispielsweise
Investitionskosten, Vorhaltekosten sowie den Umstand
einzukalkulieren, dass sich bei seiner Verpflichtung,
sämtliche, ggf. auch verlustbringende Fälle zu übernehmen, der gesamte [X.] muss. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die vom Auftraggeber vermuteten Auftragsmengen (also die Vermutung, wie häufig welche Fallvariante abgefragt werden wird) nur Schätzungen sind, die wesent-lich über-
oder unterschritten werden können, und
dass bei einer Abrechnung nach Aufmaß der Verunreinigung und Wägung der Abfälle der Zeitaufwand nicht vergütet wird. All dies schlägt sich in den Einzelpreisen
in einem
Angebot
im Vergabeverfahren
nieder und führt dazu, dass diese mit den bei [X.] (orts-)üblichen Preisen, die von den Fachbehörden aufgrund ihrer Sach-kunde durchaus festgestellt werden können,
nicht vergleichbar sind.

22
-

16

-

Dass auf die [X.]e abzustellen ist, ergibt sich ferner dar-aus, dass, wie vom Berufungsgericht zu Recht festgestellt, die Bieter hinsicht-lich der Einzelpreise
je nach ihren individuellen Verhältnissen und Einschätzun-gen
sehr unterschiedlich kalkulieren und
gewichten können, mit der Folge, dass die von ihnen angebotenen Einzelpreise -
wie auch im Streitfall
-
anders als die [X.]e für das "Gesamtpaket" nur schwer
vergleichbar sind.

dd) Dass der Landesbetrieb Bau im Zeitpunkt des Zuschlags
den
von der [X.] unterbreiteten, im Vergleich zum Endpreis der [X.] günstigsten
An-gebotsendpreis bezogen auf die angebotene Gesamtleistung hätte für unange-messen bzw.
deutlich überhöht erachten müssen, macht die Revision nicht gel-tend.
Sie
stellt vielmehr darauf ab, dass ein Teil der im Streitfall angefallenen Einzelpreise erkennbar unangemessen sei
und entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diese und
nicht der [X.] maßgeblich seien,
was
jedoch aus den genannten Gründen nicht zutrifft.
Der Einholung eines
Gut-achtens
dazu, ob die für die streitgegenständlichen Leistungen angebotenen
Einzelpreise
(erkennbar)
überhöht waren, bedurfte es daher nicht; die in dem vom [X.] eingeholten Gutachten hierzu getroffenen Feststellungen wa-ren
somit, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt,
ungeachtet der
Frage ihrer
Nachvollziehbarkeit
für die Entscheidung nicht erheblich. Zur Frage der Erkennbarkeit einer etwaigen
Unangemessenheit des [X.]
durfte das Berufungsgericht
zudem aus revisionsrechtlicher Sicht
berücksichti-gen,
dass es sich um das erste Vergabeverfahren des Landesbetriebs Bau handelte. Die
nachträgliche
Erkenntnis, dass Angebote
nach Zeitaufwand
oder mit [X.] für das zu entsorgende Erdreich möglicherweise zu niedrigeren Gesamtpreisen geführt hätten, begründet
ebenso wie der Umstand, dass sich später andere Unternehmer
freiwillig
auf eine Abrechnung nach [X.] eingelassen haben, keinen
Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot im maßgeblichen Zeitpunkt des Zuschlags. Einen Anspruch auf eine Änderungs-23
24
-

17

-

vereinbarung, wie sie der Landesbetrieb Bau nach der Vergabe in anderen Kreisen mit anderen Unternehmern abgeschlossen hat, hatte die Klägerin ge-genüber der [X.] nicht.
4. Soweit die Revision
schließlich rügt, das Berufungsgericht habe den erstinstanzlichen Vortrag der [X.]
dazu
übergangen, dass es grob unver-nünftig gewesen sei, Raps und Dieselöl
gemeinsam zu entsorgen, dass diesbe-zügliche [X.] nicht vorlägen und dass eine Nassreinigung tatsächlich gar nicht erfolgt sei, kann sie damit nicht durchdringen. Nach den
für den Senat bindenden Feststellungen
im Tatbestand des Berufungsurteils ist die Position 6 der Rechnung vom 23. August 2010 insoweit unstreitig, als es um die Entsorgung von 3.320 Liter Öl-Wasser geht, worin der Raps ausweislich der Rechnung enthalten ist.
Die Entsorgung dieses wasserhaltigen Gemisches setzt wiederum voraus, dass ihr eine Nassreinigung vorausgegangen ist. [X.] ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils
festgestellt, dass hinsichtlich der Positionen 5 (Beseitigung des Öls) und 6 (Entsorgung Öl-Wasser) (nur) die Angemessenheit der Einheitspreise streitig ist. Es bestand

25
-

18

-

daher für das Berufungsgericht keine Veranlassung, auf die
in der Revision
ge-nannten
Punkte gesondert einzugehen.
Galke
Wellner
von Pentz

Müller
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2015 -
11 O 788/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.09.2015 -
1 U 16/15 -

Meta

VI ZR 612/15

20.12.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. VI ZR 612/15 (REWIS RS 2016, 441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 441

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 612/15 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzanspruch wegen Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen: Vergabe des Auftrags zur Reinigung auf der Grundlage einer Ausschreibung; …


VI ZR 475/14 (Bundesgerichtshof)


14 U 28/17 (Oberlandesgericht Köln)


VI ZR 138/14 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 471/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.