Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2016

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10

BUNDESGERICHTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

15. Oktober 2013

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 ([X.]), BayStrWG Art. 16
a)
Die Möglichkeit eines [X.] nach Art.
16 BayStrWG schließt zivil-rechtliche Schadensersatzansprüche nach §
7 Abs.
1 [X.] oder §
823 Abs.
1 BGB nicht aus.
b)
Bei einer zu [X.] Verschmutzung der Fahrbahn besteht für die zu-ständige [X.] ein weites Entscheidungsermessen.
c)
Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs-
und Beweislast durch Vor-lage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch ge-nommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
[X.], Urteil vom 15. Oktober 2013 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter [X.], den
Richter Zoll,
die Richterin [X.] und [X.] und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der
3. Zivilkammer
des Landgerichts [X.] vom 5. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin
verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur.
Der Beklagte zu 1 verursachte als
Halter eines bei der [X.] zu 2 haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs
am 4.
April 2010 fahrlässig einen [X.] auf der Staatsstraße 2278 in [X.], [X.]. Die Ölspur wurde am selben Tag von
einem Mitarbeiter
der
Klägerin
im sogenannten
Nassreinigungsverfah-ren beseitigt.
Am 17. Mai 2011 unterzeichnete ein Mitarbeiter der [X.]nmeis-terei [X.]
eine mit "Forderungsabtretung"
überschriebene Erklärung, in welcher 1
2
-

3

-

das Staatliche Bauamt S.
"als Geschädigter seine Forderung, sofern es sich um Aufwendungen der Fa.
...
[Klägerin] aus der Ölspur-
und Extremschmutzbesei-tigung"
handelt, an diese
abtrat. Das Schadensereignis ist mit Datum, Ort und verursachendem Pkw in Bezug
genommen.
Mit Schreiben vom 11. August 2011 rechnete die Klägerin die Kosten des Einsatzes in Höhe von 2.079,01

brutto gegenüber der [X.]
zu 2
ab, welche ihre Einstandspflicht ablehnte.
Das Amtsgericht hat
die [X.] als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.079,01

nebst Verzugszinsen
verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision verfolgen die
[X.] den Antrag auf Abweisung der
Klage weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des
Berufungsgerichts
bestehen
[X.] der
Klägerin
gegen die [X.] gemäß §
7 Abs.
1 [X.], §
823 Abs.
1,
§§
249
f.,
398 BGB.
Aufgrund des Auftrags eines
vertretungsbefugten
Mitarbeiters
des [X.]nbauamts S.
zur Beseitigung der Ölspur habe die Kläge-rin
einen
Werklohnanspruch gegen den
geschädigten
Freistaat [X.].
Es liege auch eine wirksame Abtretung des wegen
des Schadensereignisses
bestehen-den Schadensersatzanspruchs
des Geschädigten
an die
Klägerin
vor. Der die Abtretungserklärung unterzeichnende Mitarbeiter der [X.]nmeisterei
[X.]
habe
den Freistaat [X.] vertreten. Die Abtretungserklärung sei hinreichend
be-stimmt. Es bestehe auch ein [X.] gegen die Beklagte zu 2 gemäß §
115 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.], §
1
PflVG. Die zivilrechtlichen Schadensersatz-ansprüche seien nicht gegenüber öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auf Kos-3
4
-

4

-

tenerstattung aus Art.
16
des Bayerischen [X.]n-
und Wegegesetzes
([X.]) vom 11. Juli 1958 (GVBl. S. 147)
subsidiär.

Der Anspruch bestehe
in der geltend gemachten Höhe. Das
Amtsgericht habe den Schadensumfang sowie die vollständige Erbringung der in Rechnung gestellten Leistungen bindend festgestellt. Es bedürfe keiner Beweiserhebung über die Notwendigkeit des [X.]. Der geltend gemachte
Kostenaufwand sei als erforderlich im Sinne des
§
249 Abs.
2 Satz 1
BGB an-zusehen. Der erforderliche Herstellungsaufwand werde von den Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt. Daher bestehe kein Grund, dem Schädiger das "[X.]"
abzunehmen. Die tatsächlichen Beseitigungskosten könnten auch dann zur Bemessung des erforderlichen [X.] herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten im Vergleich zum Üblichen unangemessen seien.
Die Abtretung des [X.] an den Werkunternehmer
ändere da-ran nichts. Der Schädiger
sei ausreichend geschützt, weil er die Abtretung et-waiger Ansprüche des
Geschädigten
gegen diesen
verlangen
könne, was die [X.]
aber nicht getan hätten. Der in Rechnung gestellte Betrag sei erfor-derlich gewesen, weil seitens der [X.]nmeisterei in zulässiger Weise eine Fachfirma mit der Beseitigung der Ölspur beauftragt worden und eine
schnellstmögliche Abhilfe geboten gewesen sei.

II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher [X.] nicht in vollem Umfang stand.
5
6
7
-

5

-

1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass der
Klägerin
aufgrund wirksamer Abtretung
dem Grunde nach [X.] gegen die [X.] gemäß §
7 Abs.
1 [X.], §
823 Abs.
1, §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB
in Verbindung mit
§
115 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.]
zustehen.
a) Aufgrund der unfallbedingten
Verschmutzung der nach den [X.] im Eigentum des Freistaats [X.] stehenden [X.] durch das ausgelaufene Motoröl steht dem Geschädigten grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der
zur Reinigung und Wiederherstellung der [X.] Benutzbarkeit der [X.] erforderlichen Aufwendungen nach §
7 Abs.
1 [X.], §
249 Abs.
2 BGB
zu
(vgl. [X.], Urteile vom 28. Juni 2011 -
VI
ZR 184/10, [X.], 1070 Rn.
14,
und -
VI
ZR 191/10,
juris
Rn.
14; jeweils [X.]). Gleiches gilt für einen auf §
823 Abs.
1 BGB gestützten [X.], wenn der Schädiger -
wie hier
-
fahrlässig gehandelt hat.
b) Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus §
7 Abs.
1 [X.], §
823 Abs.
1 BGB auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtli-chen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach §
10
Abs.
1 [X.] a.F. bzw. A.1.1.1. [X.] 2008, so dass auch ein [X.] [X.] die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer
gemäß §
115 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.]
begründet ist
(vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 2012 -
VI
ZR 43/11, [X.]Z 192, 261 Rn.
6
f. [X.]; Beschluss vom 20. Oktober 2009 -
VI
ZR 239/08, [X.], 170; [X.], Urteil vom 20. Dezember 2006 -
IV
ZR
325/05,
[X.], 200 Rn.
10 f.
[X.]).
Die vereinzelt
vertretene Gegenauffassung, wonach [X.]n-
bzw. Grundstückseigentümer von dem [X.] ausgenommen sein sollen ([X.], [X.]-Kommentar, §
115 [X.] Rn.
34 ff.; [X.]., [X.], 610, 611), steht dem nicht entgegen. Die dort ge-nannte
6. KH-Richtlinie (Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009
über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 8
9
10
-

6

-

und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. EU 2009
L 263
S. 11), lässt
gemäß
Art.
28 Abs.
1 weitergehende, für den Geschädigten güns-tigere Vorschriften
ausdrücklich
zu.
c) Der Schadensersatzanspruch des Freistaats [X.]
wurde
wirksam gemäß
§
164 Abs.
1 Satz 1 BGB an den Kläger abgetreten.
aa) Nach Art.
42 Abs.
1, Art.
58 Abs.
2 Nr.
1 BayStrWG
in Verbindung mit §
2 Abs.
2 der Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staat-lichen Behörden für das Bauwesen (OrgBauV, GVBl 2005, [X.]) und deren Anlage 2 Nr. 18 ist das Staatliche Bauamt S.
nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts zuständiges Staatliches Bauamt als Unterbehörde und damit [X.]nbaubehörde
für das Gebiet der Gemeinde [X.] und
nimmt für den Träger der [X.]nbaulast
die hoheitlichen Befugnisse wahr ([X.]/[X.],
[X.], 14.
Aufl., Art.
58
[X.].
1). [X.] ist der Freistaat [X.],
da ein Staatsstraßenabschnitt
außerhalb
einer
Ortsdurchfahrt
betroffen ist
(vgl. Art.
41 Satz 1 Nr.
1, Art.
41 Satz 2, Art.
42 BayStrWG).
[X.]) Vor diesem verwaltungsorganisatorischen Hintergrund ist die An-nahme des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch sei gemäß
§
164 Abs.
1 BGB
-
wie in der [X.] auch nicht mehr in Frage ge-stellt
-
mit Wirkung für den vertretenen Freistaat [X.] abgetreten
worden, nicht zu beanstanden.
d) Das Berufungsgericht sieht auch zutreffend, dass die Möglichkeit des [X.] nach Art.
16 BayStrWG zivilrechtliche Schadensersatzansprü-che nach §
7
Abs.
1
[X.] oder §
823 Abs.
1 BGB nicht ausschließt.
aa) Nach der [X.]srechtsprechung (Urteile vom 28. Juni 2011 -
VI
ZR 184/10, aaO Rn.
18, 22 ff.,
und -
VI
ZR 191/10, aaO
Rn.
18, 22 ff.; jeweils [X.]) 11
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14
15
-

7

-

stehen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und deren öffentlich-rechtliche Kostenersatzansprüche we-gen der Beseitigung einer Ölspur gemäß §
41 Abs.
2 Satz 1 Nr.
3 [X.] NW nebeneinander
(ebenso [X.], Urteil vom 16. Januar 2013 -
4
U 40/11, juris Rn.
16, 21
zu §
26 NBrandSchG). Der [X.] hat seine Entschei-dungen auf die Intention des Gesetzgebers und die unterschiedliche [X.] beider Ansprüche gestützt. Diese Erwägungen beanspruchen in gleichem Maße für das Verhältnis von Kostenersatzansprüchen nach Art.
16 Halbsatz 2 BayStrWG zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen Geltung
(vgl.
auch
[X.]/[X.]; aaO
Art.
16 [X.].
2.3, 1.1; Kodal/[X.], [X.], 7.
Aufl., Kap.
42 Rn.
197.6; [X.], NJW-RR 2011, 962, 963 f.
zu §
7 Abs.
3 FStrG).
[X.]) Im Gegensatz zu §
41 [X.] NW existiert zwar
im Fall
des Art.
16 BayStrWG
keine Vorgängerregelung, die eine ausdrückliche Regelung dahin-gehend traf, dass (bestimmte) zivilrechtliche Ansprüche unberührt bleiben. Der Gesetzesbegründung zufolge war sich der historische Gesetzgeber aber [X.], dass neben öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auch zivilrechtliche [X.] in Bezug auf erhebliche Verunreinigungen in Betracht kommen (vgl. [X.], 3. Legislaturperiode, Beilage 2832, S. 28).
Angesichts dessen hätte es nahe gelegen, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus-drücklich auszuschließen, wenn seitens des Gesetzgebers ein ausschließlich öffentlich-rechtliches Vorgehen gewollt gewesen wäre. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber jedoch unterlassen. Dies rechtfertigt den Schluss, dass er ein Nebeneinander von bürgerlich-
und öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nicht verhindern wollte
(vgl. [X.], Urteile vom 28. Juni 2011 -
VI
ZR 184/10 und -
VI
ZR 191/10, jeweils aaO
Rn.
23).
Dafür spricht auch die unterschiedliche Zielrichtung
beider Ansprüche. Bei der
deliktsrechtlichen
Haftung steht in erster Linie der Schutz des Integritätsinteresses, also der Rechtsgüterschutz, im [X.]
-

8

-

dergrund.
Der
straßenrechtliche Erstattungsanspruch nach Art.
16 Halbsatz 2 BayStrWG dient dem Ausgleich der
Folgen des
Handelns
des [X.]nbaulast-trägers, mit dem er die volle gemeingebräuchliche Benutzbarkeit öffentlicher [X.]n wiederherstellt (vgl. [X.] in Zeitler, BayStrWG, Art.
16 Rn.
1
(Stand: Februar 2008); [X.]/[X.],
aaO [X.]. 2.1) und seiner
Verkehrssiche-rungspflicht (vgl. hierzu [X.]/[X.],
aaO [X.]. 2.2; [X.],
aaO Rn.
10) sowie der aus Art.
9 Abs.
1 Satz
2
BayStrWG folgenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe zur Unterhaltung der [X.] in einem den ordnungsgemäßen Gemein-gebrauch ermöglichenden Zustand (vgl. die Gesetzesbegründung, aaO
S.
24; [X.], [X.] 2004, 371, 372 [X.])
nachkommt.
Inhaber des [X.] ist der [X.], der mit dem Eigentümer nicht zwingend identisch ist (vgl. Art.
13 BayStrWG).

cc) Einem Nebeneinander des Anspruchs aus Art.
16 Halbsatz 2
BayStrWG mit deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen steht das Urteil des [X.]
vom 21. Juni 2012 (III
ZR 275/11, NVwZ-RR 2012, 707
Rn.
22 f.
[X.]) nicht entgegen, da es lediglich den Vorrang öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche vor zivilrechtlichen Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§
683, 670 BGB, nicht aber vor zivilrechtlichen [X.],
betrifft.
2. Durchgreifenden Bedenken begegnet indes die Annahme des [X.] ordnungsgemäßen Zustands der verunreinigten [X.] erforderlich im Sinne des
§
249 Abs.
2 Satz 1 BGB anzusehen.
a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß §
249 Abs.
1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen

249 Abs.
2 Satz 1 BGB). Aufgrund der 17
18
19
-

9

-

sich daraus ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. [X.]surteile vom 28. Juni 2011 -
VI
ZR 184/10, aaO, und -
VI
ZR 191/10, aaO; vom 23. Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, [X.], 560 Rn.
16 [X.]; vom 15. Februar 2005 -
VI
ZR 70/04, [X.]Z 162, 161, 165 f. [X.]; vom 29. April 2003 -
VI
ZR 393/02, [X.]Z 154, 395, 397
f. [X.], und -
VI
ZR 398/02, [X.]Z 155, 1, 4 [X.]). Er darf zur Schadensbeseitigung grund-sätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am bes-ten zu entsprechen scheint (vgl. [X.]surteile vom 18. Januar 2005 -
VI
ZR 73/04, [X.], 558, 559 [X.]; vom 23. Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, aaO). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste [X.] der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zuguns-ten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustel-len, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. [X.]surteile vom 28. Juni 2011 -
VI
ZR 184/10, aaO Rn.
20 [X.], und -
VI
ZR 191/10, aaO Rn.
20 [X.]; vom 15. Februar 2005 -
VI
ZR 70/04, aaO,
164 f. [X.]; vom 29. April 2003 -
VI
ZR 393/02, aaO,
398 f.; vom 7.
Mai 1996 -
VI
ZR 138/95, [X.]Z 132, 373, 376 [X.]; vom 15. Oktober 1991 -
VI
ZR 314/90, [X.]Z 115, 364, 368 f. [X.]).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach §
249 Abs.
2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (so bereits [X.], Urteil vom 26. Mai 1970 -
VI
ZR 168/68, [X.]Z 54, 82, 85; ebenso in jüngerer Zeit etwa [X.]surteile vom 23. Januar 2007
-
VI
ZR 67/06, aaO Rn.
17; vom 14. Oktober 2008 -
VI
ZR 308/07, [X.], 1706 Rn.
9; vom 12. April 2011 -
VI
ZR 300/09, [X.], 769 Rn.
10; vom 5.
Februar 2013 -
VI
ZR 290/11, [X.], 515 Rn.
13; jeweils [X.]).
Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige 20
-

10

-

Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in ei-nen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits [X.]surteil vom 29. Oktober 1974 -
VI
ZR 42/73, [X.]Z 63, 182, 184 [X.]; ebenso [X.], Urteile vom 15.
Oktober 1991
-
VI
ZR 314/90, aaO,
369, und -
VI
ZR 67/91, [X.]Z 115, 375, 378; vom 7.
Mai 1996 -
VI
ZR 138/95, aaO,
376 f.; vom 29. April 2003 -
VI
ZR 398/02, aaO,
5; vom 15. Februar 2005 -
VI
ZR 70/04, aaO,
165 [X.]). Verursacht von mehre-ren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese be-schränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige [X.] ist im Sinne von §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits [X.], Urteil vom 26. Mai 1970 -
VI
ZR 168/68, aaO,
88; ebenso Se-natsurteile vom 28. Juni 2011 -
VI
ZR 184/10, aaO, und -
VI
ZR 191/10, aaO; vom 12.
Oktober 2004 -
VI
ZR 151/03, [X.]Z 160, 377, 383; vom 29. April 2003 -
VI
ZR 393/02, aaO,
398; vom 15. Oktober 1991 -
VI
ZR 314/90, aaO,
368 f., und -
VI ZR 67/91, aaO; jeweils [X.]).
b) Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Streitfall die von der [X.]nmeisterei [X.] veranlassten Maßnahmen zur Beseitigung der [X.]nverunreinigung zur Behebung des Schadens zweckmäßig und ange-messen waren, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
aa) Wird eine Staatsstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der [X.] so schnell wie möglich wieder herzustellen. Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet erschei-21
22
-

11

-

nende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher [X.] zugebilligt werden. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Verkehrsunfall häufig die Dauer der Räumung der Unfallstelle und der Umfang erforderlicher
Räumungs-
bzw. [X.] auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen [X.] nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lassen. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig [X.]. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde
bei einer zu [X.] Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den [X.] zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer voll-ständigen Schadensbeseitigung abstellt. Es ist regelmäßig auch nicht zu bean-standen, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverläs-sig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann.
[X.]) Danach ist die Auswahl der Klägerin
durch die [X.]nmeisterei [X.] aus schadensrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Bei der Klägerin
handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um ein Fachunterneh-men, das schnell vor Ort sein konnte und im Bezirk regelmäßig mit der Beseiti-gung von Ölspuren befasst ist. Für eine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis der für die [X.]nmeisterei Handelnden von effizienteren und günstigeren Un-ternehmen, die in der damaligen Situation zeitnah zur Verfügung gestanden hätten, ist nichts festgestellt.
23
-

12

-

cc)
Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die Wahl des [X.] erforderlich war. Insoweit hat das [X.] festgestellt, dass der vertretungsbefugte Mitarbeiter des [X.]n-bauamts S.,
Herr B., auch einen entsprechenden Auftrag zur Beseitigung der Ölspur an die Klägerin
erteilt hat, womit er letztlich seinen Pflichten zur [X.] sowie als [X.] zur Erhaltung der [X.] in ei-nem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentli-chen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand nachgekommen ist. Ferner ist festgestellt, dass der Zeuge B. sich aufgrund eigener Sachkunde für das Nassreinigungsverfahren entschieden und der Schadensbeseitigung bis zum
Ende beigewohnt hat. Somit hat sich ein von staatlicher Seite mit der [X.]edi-gung der Angelegenheit betrauter qualifizierter Mitarbeiter nach seinen indivi-duellen Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten für eine bestimmte Art der Scha-densbehebung entschieden, die keinesfalls als überzogen erscheint (zur Maß-geblichkeit des Wissens der mit der [X.]edigung der Angelegenheit betrauten Bediensteten im Bereich der [X.] vgl. [X.], Urteile vom 17. April 2012 -
VI
ZR 108/11, [X.]Z 193, 67 Rn.
10 ff.; vom 15. März 2011 -
VI
ZR 162/10, [X.], 682 Rn.
11, 14; jeweils [X.]). Darauf, ob objektiv auch weniger aufwendige Maßnahmen ausreichend gewesen wären, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Zeuge B. den sichersten Weg wählen durfte, einen gefahrlosen Zustand der [X.] wieder herzustellen.
c) Von [X.] beeinflusst ist aber die Auffassung des Berufungs-gerichts, die Behauptung der [X.], die von der Klägerin
in Rechnung ge-stellten Preise seien überteuert, sei im vorliegenden Schadensersatzprozess nicht zu prüfen, so dass der von der Klägerin
in Rechnung gestellte Betrag zur Schadensbeseitigung erforderlich und mithin ersatzfähig sei.
24
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-

13

-

aa) Der Schädiger hat gemäß §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB den [X.] des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderli-chen Geldbetrages zu befriedigen (vgl. [X.]surteile vom 23. Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, aaO Rn.
13 [X.]; vom 26. Mai 1970 -
VI
ZR 168/68, aaO,
84
f.;
vom
29.
Oktober
1974
-
VI
ZR 42/73, aaO,
184 f.).
Der Geschädigte genügt [X.] regelmäßig seiner Darlegungs-
und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunter-nehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend ge-machte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn die tatsächliche Rechnungs-höhe bildet bei der Schadensschätzung nach §
287 ZPO ein wesentliches Indiz für die
Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB (vgl. [X.]surteile vom 23. Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, aaO; vom 6. November 1973 -
VI
ZR 27/73, [X.]Z 61, 346, 348).
[X.]) Daraus ergibt sich für den Streitfall Folgendes:
(1) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das [X.]nbauamt mit der Klägerin
für die Reinigungsarbei-ten keine bestimmte Vergütung vereinbart hatte. Die Klägerin
kann daher vom Besteller nur die übliche (§
632 Abs.
2 BGB), ersatzweise eine im Rahmen er-gänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des
§
315 Abs.
3 BGB entsprechende Vergütung verlangen (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 4.
April 2006 -
X
ZR 122/05, [X.]Z 167, 139 Rn.
8 ff. und -
X [X.], NJW-RR 2007, 56 Rn.
8 ff.; jeweils [X.]). Nur eine solche Vergütung bestimmt den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Nur zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin
wäre der Freistaat [X.] recht-lich verpflichtet. Die Zahlung eines höheren Betrages wäre nicht "erforderlich" im Sinne des
§
249 Abs.
2 Satz 1 BGB.
26
27
28
-

14

-

In Fällen der Verunreinigung öffentlicher [X.]n ist Auftraggeber des jeweiligen [X.] eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen
und ihrer Abwicklung konfrontiert ist und sich mit anderen derartigen Fachbehörden bundesweit aus-tauschen kann. Einer solchen Behörde ist im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung abzuverlangen, dass sie Sorge dafür trägt, dass sich kei-ne
von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert. Dies heißt, dass die Erforderlichkeit der vom [X.]nreinigungsunter-nehmen in Rechnung gestellten Schadensbeseitigungskosten nur bejaht wer-den kann, wenn die Rechnung den Voraussetzungen des §
632 Abs.
2 BGB bzw. der oben zu (1) zitierten Rechtsprechung entspricht.
(2) Der vom Berufungsgericht erwogene Gesichtspunkt des [X.] greift nicht durch. Denn die Rechtsprechung des [X.]s dazu (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1974 -
VI
ZR 42/73, aaO,
185; vom 2. Dezember 1975 -
VI
ZR 249/73, [X.], 389, 390) beruht auf dem Gedanken, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des
§
249 Abs.
2 Satz
1 BGB zu berücksichtigen ist, dass den Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten begeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann.
Demgegenüber war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorlie-genden Fall beim Geschädigten eigene Sachkunde vorhanden.

III.
29
30
31
-

15

-

Nach den vorstehenden Grundsätzen kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[X.]
Zoll
[X.]

Richter am Bundesgerichtshof
Stöhr

Pauge ist wegen Urlaubs ver-

hindert zu unterschreiben

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.03.2012 -
2 C 607/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 05.10.2012 -
3 S 43/12 -

Meta

VI ZR 471/12

15.10.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12 (REWIS RS 2013, 2016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2016

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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