Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. VI ZR 138/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 614

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

9. Dezember 2014

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 287 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 ([X.].), § 249 Abs. 1, § 632 Abs. 2
Zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnver-schmutzungen ("Ölspur"), wenn der Geschädigte bei der Schadensbeseitigung durch eine Fachbehörde handelt.

[X.], Urteil vom 9. Dezember 2014 -
VI [X.] -
LG Mannheim

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
9. Dezember 2014
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter [X.], die Richterin von [X.], [X.] und die Richterin Dr.
Oehler

für Recht erkannt:
Auf die
Revision der Klägerin wird das
Urteil der 10.
Zivilkammer des [X.] vom 13.
Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die klagende [X.] verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur auf dem Standstreifen der [X.] Ein
bei der Beklagten versicherter
Lkw befuhr am 2.
Oktober 2010 gegen 13.00 Uhr die [X.] und verlor auf dem Standstreifen Betriebsstoffe, die eine Ölspur von ca. 1 km Länge und einer Brei-te zwischen
10 cm und
30
cm verursachten. Die Ölspur wurde an diesem Tag im Nassreinigungsverfahren von dem zertifizierten Reinigungs-
und Entsor-gungsunternehmen B. GmbH
beseitigt, das
von einem Mitarbeiter der zuständi-gen Straßenmeisterei beauftragt worden war. Die B. GmbH
stellte
der Klägerin unter dem 13.
Oktober 2010 dafür 1.709,32

, die von der Klägerin 1
-

3

-

auch an die B. GmbH
bezahlt wurden. Die Beklagte lehnte
gegenüber der Klä-gerin ihre Einstandspflicht ab.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.709,32

Auf die Berufung der Beklagten, deren Gegenstand nur noch die Höhe des Schadensersatzes war, hat das [X.] das amtsgerichtliche Urteil [X.], soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.059,58

wor-den war; insoweit hat es die
Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt
die Klägerin die Wiederherstellung des amtsge-richtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §
7 Abs.
1 [X.] i.V.m. §
115 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] zu. Da die geltend gemachten Schadens-ersatzansprüche aus §
7 Abs.
1 [X.] auf
gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen seien, sei auch über §
10 Abs.
1 [X.] bzw. [X.] [X.] ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer [X.]. Die Möglichkeit des [X.] aus öffentlichem Recht schließe nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach §
7 Abs.
1 [X.] aus. Im Hinblick auf die Urteile des [X.] vom 15.
Oktober 2013 (VI
ZR 471/12 und -
VI
ZR 528/12) sei es der Ansicht, dass der nach §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag ledig-lich 1.059,58

als angemessen ermittelte Summe, betrage. Der Einwand der Beklagten, die von der B.
GmbH
in Rech-nung gestellten Preise seien überteuert, sei beachtlich. Das Straßenbauamt 2
3
-

4

-

habe mit der beauftragten Firma für
die Reinigungsarbeiten keine bestimmte Vergütung vereinbart, was zur Folge habe, dass nur die übliche (§
632 Abs.
2 BGB), ersatzweise die im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit i.S.d. §
315 Abs.
3 BGB ent-sprechende Vergütung verlangt werden könne. Der Sachverständige habe aus-geführt,
dass beide in und bei M.
ansässigen B.-Firmen eine Art Monopolstel-lung hätten, die Preise der B.-Firmen beruhten auf der beigefügten B.-Preisliste, im Hinblick auf die Orientierung sämtlicher B.-Firmen an dieser Preisliste stehe außer Frage, dass die im Streitfall
berechneten Preise marktüblich seien.
Dies stelle im Hinblick auf die Monopolstellung der B.-Firmen aber keine "Üblichkeit"
i.S.d. §
632 Abs.
2 BGB dar. Nach den Entscheidungen des [X.] vom 15.
Oktober 2013 solle eine von den Reinigungsunter-nehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung nicht eintreten, so dass eine Orientierung bezüglich der Üblichkeit an der B.-Preisliste gerade nicht erfolgen dürfe. Die zuständige Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, die Preisbildung dahingehend zu beeinflussen, dass angemessene Preise erzielt würden. Man-gels eines üblichen Preises könne die Klägerin lediglich den vom [X.] ermittelten angemessenen Preis verlangen. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Abschläge bei den Kosten des Personals und des [X.] seien überzeugend und nachvollziehbar.

II.
Die dagegen gerichtete Revision ist begründet. Die Beurteilung des Be-rufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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-

5

-

1. Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass der Klägerin aus eigenem Recht dem Grunde nach Schadensersatzansprüche ge-gen die Beklagte gemäß §
7 Abs.
1 [X.], §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB i.V.m. §
115 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] zustehen.
a) Aufgrund der Verschmutzung der Bundesautobahn durch [X.], die aus dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug ausliefen,
steht der Klägerin als Eigentümerin (§
1 Abs.
2 Nr.
1, §
2 Abs.
2, §
5 Abs.
1 [X.]) ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der [X.] Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nach §
7 Abs.
1 [X.], §
249 Abs.
2 BGB zu (vgl. Senatsurteile vom 15.
Oktober 2013 -
VI
ZR 528/12, [X.], 1590
Rn. 13; -
VI
ZR 471/12, [X.], 1544
Rn.
9, jeweils mwN).
b) Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus §
7 Abs.
1 [X.], §
823 Abs.
1 BGB auf
gesetzliche Haftpflichtbestimmungen
privatrechtli-chen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach §
10 Abs.
1 [X.] bzw. [X.] [X.], so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß §
115 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] [X.] ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 -
VI
ZR 528/12, aaO Rn.
14; -
VI
ZR 471/12, aaO Rn.
10).
c) Die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen [X.] nach §
7 Abs.
3 [X.] schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach §
7 Abs.
1 [X.] oder §
823 Abs.
1 BGB nicht aus
(vgl. Senatsurteil vom 15.
Oktober 2013 -
VI
ZR 528/12, aaO
Rn. 16).
2. Die gegen die vom Berufungsgericht als begründet erachtete [X.] geltend gemachten Revisionsangriffe der Klägerin haben jedoch
Er-folg.
6
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6

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a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach §
287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsät-ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Senatsurteil vom 5.
März 2013 -
VI
ZR 245/11, [X.], 730 Rn.
14 mwN).
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.
aa) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Scha-densbehebung (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 -
VI
ZR 471/12, [X.], 1544
Rn.
19; vom 15. Oktober 2013 -
VI
ZR 528/12, [X.], 1590
Rn.
18; vom 28. Juni 2011 -
VI
ZR 184/10,
[X.],
1070 Rn.
20
und
-
VI
ZR 191/10, juris Rn.
20; vom 23. Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, [X.], 560 Rn.
16 mwN; vom 15. Februar 2005 -
VI
ZR 70/04, [X.]Z 162, 161, 165 f. mwN; vom 29. April 2003 -
VI
ZR 393/02, [X.]Z 154, 395, 397 f.
mwN und
-
VI
ZR 398/02, [X.]Z 155, 1, 4 mwN). Er darf zur Schadensbeseitigung grund-sätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am bes-ten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 -
VI
ZR 73/04, [X.], 558, 559 mwN; vom 23. Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, aaO). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste [X.] der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zuguns-ten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustel-len, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadenser-11
12
13
-

7

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eignis entspricht (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 -
VI
ZR 471/12, aaO; vom 15. Oktober 2013 -
VI
ZR 528/12, aaO; vom 28. Juni 2011 -
VI
ZR 184/10, aaO Rn. 20 mwN und -
VI
ZR 191/10, aaO
Rn. 20 mwN; vom 15. Februar 2005
-
VI
ZR 70/04, aaO,
[X.]; vom 29. April 2003 -
VI
ZR 393/02, aaO,
S.
398 f.;
vom 7. Mai 1996 -
VI
ZR 138/95, [X.]Z 132, 373, 376 mwN; vom 15.
Oktober 1991 -
VI
ZR 314/90, [X.]Z 115, 364, 368 f. mwN).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs.
2 Satz
1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und [X.] erscheinen (so bereits Senatsurteil vom 26. Mai 1970 -
VI
ZR 168/68, [X.]Z 54, 82, 85
zu § 249 Satz
2 BGB a.F.; ebenso Senatsurteile vom 23. Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, aaO Rn.
17; vom 14. Oktober 2008 -
VI
ZR 308/07, [X.], 1706 Rn.
9; vom 12. April 2011 -
VI
ZR 300/09, [X.], 769 Rn.
10; vom 5. Februar 2013 -
VI
ZR 290/11, [X.], 515 Rn.
13; jeweils mwN). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem [X.]n, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die
sich in seiner [X.] Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf
den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu ver-setzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 -
VI
ZR 42/73, [X.]Z 63, 182, 184 mwN; ebenso Se-natsurteile vom 15. Oktober 1991 -
VI
ZR 314/90, aaO, S. 369
und -
VI
ZR 67/91, [X.]Z 115, 375, 378; vom 7. Mai 1996 -
VI
ZR 138/95, aaO,
S. 376 f.; vom 29. April 2003 -
VI
ZR 398/02, aaO,
S. 5; vom 15. Februar 2005 -
VI
ZR 70/04, aaO,
S.
165 mwN). Verursacht von mehreren zu einem Schadensaus-gleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist 14
-

8

-

der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits Senatsurteil vom 26. Mai 1970 -
VI
ZR 168/68, aaO S. 88; ebenso Senatsurteile vom 28. Juni 2011
-
VI
ZR 184/10, aaO Rn. 20 und -
VI
ZR 191/10, aaO Rn. 20; vom 12. Oktober 2004 -
VI
ZR 151/03, [X.]Z 160, 377, 383; vom 29. April
2003 -
VI
ZR 393/02, aaO,
S. 398; vom 15. Oktober 1991 -
VI
ZR 314/90, aaO,
S. 368 f. und -
VI
ZR 67/91, aaO; jeweils mwN).
bb) Die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der von der Straßenmeis-terei veranlassten Maßnahmen zur Beseitigung der Straßenverunreinigung wie auch der Zeitaufwand der B. GmbH
stehen nicht mehr im Streit, sondern ledig-lich die Höhe des für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Geld-betrages.
cc) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenom-men, dass der Schädiger gemäß §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB den Finanzierungs-bedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen
hat;
nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 -
VI
ZR 357/13, [X.], 1141
Rn.
14; vom 23. Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, aaO Rn.
13 mwN; vom 26. Mai 1970 -
VI
ZR 168/68, aaO, 84 f.; vom 29. Oktober 1974 -
VI
ZR 42/73, aaO, 184 f.). Der Ge-schädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs-
und Beweislast durch Vorlage der -
von ihm beglichenen
-
Rechnung des von ihm mit der
Schadens-beseitigung beauftragten Unternehmers. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich er-15
16
-

9

-

brachte Aufwand
bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach §
287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "er-forderlichen"
Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. [X.] vom 22. Juli 2014 -
VI
ZR 357/13, aaO Rn.
16; vom 15. Oktober 2013 -
VI
ZR 471/12, aaO Rn. 26;
-
VI
ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, aaO; vom 6. November 1973 -
VI
ZR 27/73, [X.]Z 61, 346, 348).
Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973
-
VI
ZR 27/73, [X.]Z 61, 346,
348; vom 23. Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, [X.], 560 Rn.
13). Denn entscheidend sind die im Sinne von §
249 Abs.
2 Satz
1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 -
VI
ZR 138/95, [X.]Z 132, 373, 381).
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der [X.], der die Beseitigung des ihm entstandenen Schadens durch eine mit techni-schen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen [X.] konfrontiert ist,
veranlasst, im Rahmen einer subjektbezogenen Scha-densbetrachtung bei fehlender Preisvereinbarung Ersatz nur solcher
Scha-densbeseitigungskosten verlangen kann, die den Voraussetzungen des
§
632 Abs.
2 BGB entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 -
VI
ZR 471/12, [X.], 1544 Rn.
29 f.).
Danach kann der Unternehmer vom Be-steller
nur die übliche, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsaus-legung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des §
315 Abs.
3 BGB
entsprechende Vergütung verlangen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 -
VI
ZR 471/12, [X.], 1544
Rn.
28; vom 15. Oktober 2013 -
VI
ZR 528/12, [X.], 1590
Rn.
29;
[X.], Urteile vom 4. April 2006 -
X
ZR 122/05, [X.]Z 167, 139 Rn.
8 ff. und -
X
ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 8 ff.; jeweils mwN). Üblich im Sinne von §
632 Abs.
2 BGB ist die Vergü-tung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung bzw. [X.]
-

10

-

ter Übung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt
zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und glei-chen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2013 -
VI
ZR 363/12, [X.], 256
Rn.
12; [X.], Urteile
vom 26.
Oktober 2000 -
VII
ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152; vom 15. Februar 1965 -
VII
ZR 194/63, [X.]Z 43, 154, 159; vom 4.
April 2006 -
X
ZR 122/05, [X.]Z 167, 139 Rn.
14 mwN). Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der
ortsübli-chen Vergütung (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juni 2004 -
X
ZR 173/01, [X.], 3484, 3486). Der genannte Maßstab ist ein rein tatsächlicher und als solcher vom Tatrichter festzustellen ([X.], Urteil vom 29.
September 1969 -
VII
ZR 108/67, NJW 1970, 699, 700; [X.]/[X.] (2014) §
632 BGB Rn.
49).
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Fest-stellung einer üblichen Vergütung im Sinne von §
632 Abs.
2 BGB nicht daran, dass eine Orientierung bezüglich
der Üblichkeit nicht an der B.-Preisliste erfol-gen dürfe, weil nach der Rechtsprechung des [X.] eine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung nicht eintreten solle und die zuständigen Behörden die Verpflichtung hätten, die Preisbildung [X.] zu beeinflussen, dass angemessene Preise
erzielt würden. Damit ver-kennt das Berufungsgericht die Bedeutung der im Rahmen der Darstellung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung erfolgten Ausführungen
des Senats, wonach eine mit technischen Fachleuten
besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, dafür Sorge zu tragen habe, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung etabliert (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 -
VI
ZR 471/12, [X.], 1544 Rn.
29; vom 15. Oktober 2013 -
VI
ZR 528/12, [X.], 1590 Rn.
30). Die-se
Ausführungen konkretisieren
lediglich das
Wirtschaftlichkeitsgebot, soweit 18
-

11

-

der Geschädigte durch
eine
Fachbehörde handelt, deren Erkenntnis-
und Ein-flussmöglichkeiten durch ihre häufige Befassung regelmäßig weiterreichen als die eines in einem Einzelfall Geschädigten, der gewöhnlich technisch nicht ver-siert und über das Marktgeschehen
nicht informiert
ist. Aus dem Hinweis auf die besondere individuelle Lage der Fachbehörde ist aber nicht auf deren unbe-grenzte Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten losgelöst von der tatsächlichen Marktsituation zu schließen. Eine eigenständige Bedeutung bei der Ermittlung
der üblichen Vergütung gem. §
632 Abs.
2 BGB kommt dieser Konkretisierung
des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht zu.
Das Berufungsgericht hätte -
ausgehend von seiner Annahme, es sei keine Preisvereinbarung erfolgt
-
der Frage der üblichen Vergütung gem. §
632 Abs.
2 BGB nachgehen und ermitteln müssen, zu welchen Preisen am Ort der Werkleistung Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs in zahlreichen Einzelfällen im fraglichen Zeitraum erbracht worden sind. Dabei kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Preise der B.-Preisliste die ortsübliche Vergütung abbilden. Auch der
Vortrag der Klägerin, dass Ausschreibungen im Hinblick auf die Erzielung günstigerer
Angebote er-folglos verlaufen seien, könnte im Streitfall dafür sprechen, dass der in Rech-nung gestellte und beglichene
Betrag als erforderlich im Sinne des §
249 Abs.
2 Satz 1 BGB anzusehen ist.
Die bisherigen sachverständigen Ausführungen genügen für diese Fest-stellung nicht. So erschließt sich beispielsweise nicht, ob die Nennung von Rei-nigungsunternehmen im [X.] erschöpfend ist, ob nicht eine Erkundigung bei anderen Straßenbaulastträgern weitere Erkenntnisse über [X.] liefern könnte
und ob es nur eine einheitliche B.-
Preisliste gibt. Auch fehlt es an Feststellungen,
zu welchen Konditionen sich in dem in Betracht kommen-den Umkreis eine tatsächliche [X.] ausgebildet hat.
19
20
-

12

-

3. Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen. Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien im Revisionsverfahren zu befassen.
Galke
[X.]
von [X.]

[X.]
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2013 -
2 [X.]/11 -

LG
Mannheim, Entscheidung vom 13.02.2014 -
10 [X.]/13 -

21

Meta

VI ZR 138/14

09.12.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. VI ZR 138/14 (REWIS RS 2014, 614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 614

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