Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. VI ZR 475/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5467

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

15. September 2015

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 287 Abs.
1; [X.] § 249 Abs. 2 Satz 1 ([X.]), § 249 Abs. 1, § 632 Abs. 1
Zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnver-schmutzungen ("Ölspur").
BGH, Urteil vom 15. September 2015 -
VI [X.] -
LG [X.]mberg

AG Haßfurt

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
15. September
2015 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.] und
die Richterinnen von [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision
der [X.] wird das Urteil
der 3. Zivilkammer
des Landgerichts [X.]mberg vom 10.
Oktober 2014
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der klagende Freist[X.]t
verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer im Wege des Schadensersatzes die
restlichen Kosten für die Beseitigung einer Ölspur, die
dadurch entstand, dass ein bei der [X.] haftpflichtversicherter Traktor
auf einer (regennassen) St[X.]tsstraße
auf einer Fahrbahnlänge von et-wa 460
Metern
aufgrund eines Defekts Getriebeöl verlor. Die von der Polizei informierte [X.]nmeisterei
[X.]
nahm durch den [X.]nwärter [X.] die Siche-rung des [X.]nbereichs vor und beauftragte die Firma [X.]. mit der [X.]. Diese beseitigte noch am 1
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-

selben
Tag die Fahrbahnverunreinigungen in Anwesenheit des [X.], der daraufhin ein Abnahmeprotokoll unterzeichnete.
Die [X.] stellte dem st[X.]tlichen [X.]uamt S., [X.]nmeisterei [X.], für ihre Leistungen einen Betrag in Höhe von 6.539,40

Kläger hierauf in [X.] genommene Beklagte zahlte vorgerichtlich einen Be-trag von 3.256,35

begehrt der Kläger die [X.] des Differenzbetrages von 3.283,05

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegeh-ren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz aus §
7 Abs.
1 [X.], §§
249
f. [X.] in Verbindung mit § 115 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] zu. Der Anspruch des [X.] bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Die genauen Umstände zur Er-forderlichkeit der Maßnahmen (Ölbindemittel nicht ausreichend, erschwerte Reinigungsarbeiten aufgrund Regen, Vergrößerung des kontaminierten Ab-schnitts durch stellenweise Abschüssigkeit, Überwachung der Einzelmaßnah-men durch den [X.]) seien seitens des Amtsgerichts ausführlich darge-legt worden, ohne dass die tatsächlichen Feststellungen insoweit angegriffen seien. Darauf, ob objektiv auch weniger aufwändige Maßnahmen ausreichend gewesen wären -
wie die Beklagte mittels eines Gutachtens geklärt haben wol-2
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le
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komme es schon deshalb
nicht
an, weil der Zeuge [X.] den sichersten Weg habe wählen dürfen, um einen gefahrlosen Zustand der [X.] [X.]. Auch die Höhe der seitens der Firma [X.]. in Rechnung gestellten Preise sei
nicht zu beanstanden. Die Rechnung der Firma [X.]. beruhe hinsichtlich der Einzelpositionen und der geltend gemachten Preise auf einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem [X.]nreinigungsunternehmen im [X.] mit der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste. Nach der im [X.] durchgeführten Beweisaufnahme habe die Kammer keinen Zweifel daran, dass die in Rechnung gestellten Preise angemessen seien. Dies ergebe sich insbesondere
aus den beigezogenen Ausschreibungsunterlagen der [X.] aus dem Jahr
2010/2011
zur [X.]nreinigung nach Unfällen, wobei
die Fir-ma [X.]. als wirtschaftlichster (wenn auch einziger) Bieter den Zuschlag erhalten habe.

II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher [X.] nicht in allen Punkten stand.
1. Das
Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unangegrif-fen davon ausgegangen, dass dem Kläger wegen der Verunreinigung der St[X.]tsstraße
dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die [X.] aus §
7 Abs.
1 [X.], §
249 Abs.
2 Satz
1 [X.] in Verbindung mit §
115 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] zusteht. Hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Reini-gungskosten hat das Berufungsgericht jedoch
-
wie die
Revision
mit Recht gel-tend macht
-
keine hinreichenden Feststellungen getroffen.
5
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5

-

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist
zwar
in ers-ter Linie Sache des dabei nach §
287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechts-grundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfakto-ren außer [X.] gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 5.
März 2013 -
VI ZR 245/11, [X.], 730
Rn.
14). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil
nicht in vollem Umfang
stand.
2. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen
allerdings
nicht gehalten, über die getroffenen Feststellungen hinaus das von der [X.] beantragte Sachverständigengutachten zur Er-forderlichkeit und Angemessenheit der durchgeführten Reinigungsmaßnahmen
einzuholen.
a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden
Senats (vgl. Senatsurteile vom 15.
Oktober 2013 -
VI ZR 471/12, [X.], 1544 Rn. 19 f., 22
und -
VI [X.], [X.], 1590 Rn. 18 f., 21) ausgegangen.
[X.]) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 [X.] den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Aufgrund der sich daraus ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni
2011 -
VI
ZR 184/10, [X.], 1070 Rn. 20
und -
VI
ZR 191/10,
juris Rn. 20; vom 23. Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, [X.], 560 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2005 -
VI
ZR 70/04, [X.], 161, 165 f. mwN; vom 29. April 2003 -
VI
ZR 393/02, [X.], 395, 397 f. mwN, und -
VI
ZR 398/02, [X.], 1, 4 mwN). Er 7
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darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus [X.] Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsur-teile vom 18. Januar 2005 -
VI
ZR 73/04, [X.], 558, 559 mwN; vom 23. Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, [X.]O). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 -
VI
ZR 184/10, [X.]O mwN
und -
VI
ZR 191/10, [X.]O
mwN; vom 15. Februar 2005 -
VI
ZR 70/04, [X.]O, 164 f. mwN; vom 29. April 2003 -
VI
ZR 393/02, [X.]O, 398 f.; vom 7.
Mai 1996 -
VI
ZR 138/95, [X.], 373, 376 mwN; vom 15. Oktober 1991 -
VI
ZR 314/90, [X.], 364, 368 f. mwN).
bb) Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 [X.] als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und [X.] erscheinen (so bereits Senat, Urteil
vom 26. Mai 1970 -
VI
ZR 168/68, [X.], 82, 85; ebenso in jüngerer Zeit etwa Senatsurteile vom 23.
Januar 2007 -
VI
ZR 67/06, [X.]O Rn. 17; vom 14. Oktober 2008 -
VI
ZR 308/07, [X.], 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 -
VI
ZR 300/09, [X.], 769 Rn.
10; vom 5. Februar 2013 -
VI
ZR 290/11, [X.], 515 Rn.
13; jeweils mwN). Nach diesem
Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädig-te
den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis-
und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den be-schädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu ver-setzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits Senatsurteil 11
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vom 29. Oktober 1974 -
VI
ZR 42/73, [X.], 182, 184 mwN; ebenso Senat, Urteile vom 15.
Oktober 1991 -
VI
ZR 314/90, [X.]O, 369 und -
VI [X.], [X.], 375, 378; vom 7.
Mai 1996 -
VI
ZR 138/95, [X.]O, 376 f.; vom 29.
April 2003 -
VI
ZR 398/02, [X.]O, 5; vom 15. Februar 2005 -
VI
ZR 70/04, [X.]O, 165 mwN). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich füh-renden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Ge-schädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 -
VI
ZR 168/68, [X.]O, 88; ebenso Senatsurteile vom 28. Juni 2011 -
VI
ZR 184/10, [X.]O
und -
VI
ZR 191/10, [X.]O; vom 12. Oktober 2004 -
VI
ZR 151/03, [X.], 377, 383; vom 29. April 2003 -
VI
ZR 393/02, [X.]O, 398; vom 15.
Oktober 1991 -
VI
ZR 314/90, [X.]O, 368 f.
und -
VI
[X.], [X.]O; jeweils mwN).
cc) Wird eine St[X.]tsstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der [X.] so schnell wie möglich wiederherzustellen. Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet erschei-nende Maßnahmen
treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher [X.] zugebilligt werden. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Verkehrsunfall häufig die Dauer der Räumung der Unfallstelle und der Umfang erforderlicher Räumungs-
bzw. [X.] auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen [X.] nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erschei-nen. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausge-reicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maß-nahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und 12
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dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu [X.] Verschmutzung der [X.] alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadens-beseitigung abstellt. Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann.
b) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausgehen, dass die Auswahl der Firma [X.]. durch die [X.]nmeisterei [X.] und die von der Firma [X.]. durchgeführten [X.] im Sinne des §
249 Abs.
2 Satz
1 [X.] zur schnellstmöglichen Beseitigung der Ölspur erforderlich waren. Der Einholung eines von der [X.] hierzu beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es
-
entgegen der Auffassung der Revision
-
aus Rechtsgründen nicht.
[X.]) Der Tatrichter ist im Rahmen des §
287 Abs.
1 Satz
2 ZPO hinsicht-lich der Frage, ob und in welchem Umfang eine Beweisaufnahme durchzufüh-ren ist, freier gestellt (vgl. etwa Senatsurteil vom 18.
Dezember 2012 -
VI [X.], [X.], 330
Rn. 13). §
287 Abs.
1 Satz
2 ZPO eröffnet dem [X.] insoweit auch die Möglichkeit, nach seinem Ermessen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen (vgl. etwa Laumen in Prüt-ting/[X.], ZPO,
7. Aufl.,
§
287 Rn. 21). Im
Streitfall hat bereits das Amtsge-richt, auf dessen Urteil
das Berufungsgericht Bezug nimmt, eine umfangreiche Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit der Reinigungsmaßnahmen
durchge-führt. Von den vernommenen Zeugen
verfügte
zumindest der Zeuge [X.] über eine entsprechende Sachkunde.
Nach den getroffenen Feststellungen war der 13
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Zeuge [X.], der als [X.]nwärter die Firma [X.]. beauftragt hatte, als erfahrener Bediensteter der zuständigen [X.]nmeisterei während der gesamten Scha-densbeseitigung zugegen, überwachte
die getroffenen Maßnahmen und unter-zeichnete schließlich ein entsprechendes Abnahmeprotokoll. Schon
aus diesem Grund war es im Rahmen des §
287 ZPO nicht ermessensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erforderlichkeit der durchgeführten Reinigungsmaßnahmen abgesehen hat.
bb) Die Revision zeigt
darüber hinaus
keinen übergangenen, substanti-ierten
Tatsachenvortrag der [X.] auf, wonach die getroffenen Maßnah-men aus vorausschauender Sicht außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen, zumal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Reinigungsarbeiten aufgrund von Regen und stellenweiser
Abschüssigkeit des kontaminierten Abschnitts der [X.] erschwert waren.
2. Was die Erforderlichkeit der Höhe der für die Reinigungsarbeiten in Rechnung gestellten Beträge anbelangt, hält das Berufungsurteil
jedoch
den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.
a) Das Berufungsgericht ist
zunächst zutreffend

von der Rechtspre-chung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 15.
Oktober 2013 -
VI
ZR 471/12, [X.], 1544
Rn. 26;
vom 9.
Dezember 2014 -
VI [X.], [X.], 503 Rn.
16
und vom 22. Juli 2014 -
VI
ZR 357/13, [X.], 1141 Rn. 14)
ausgegangen, dass der Schädiger gemäß §
249 Abs.
2 Satz
1 [X.] den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur [X.] erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen hat; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahl-ter Rechnungsbeträge.
15
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-

10

-

[X.]) Der Geschädigte kann allerdings
-
wie bereits ausgeführt
-
vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] als erforderlichen Herstellungsauf-wand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständi-gen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Be-hebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirt-schaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. [X.] ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, nach der schon genannten [X.] auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkennt-nis-
und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn be-stehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 -
VI
ZR 27/73, [X.], 346, 348; vom 15. Oktober 2013 -
VI
[X.], [X.], 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 -
VI
ZR 225/13, [X.]O Rn. 7 f., jeweils mwN und vom 22. Juli 2014 -
VI
ZR 357/13 [X.]O Rn. 15).
bb) Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs-
und Beweislast durch Vorlage der -
von ihm beglichenen
-
Rechnung des
von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach §
287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von §
249 Abs.
2 Satz
1 [X.]. Indes ist der vom Geschädig-ten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, denn entscheidend sind die im Sinne von §
249 Abs.
2 Satz
1 [X.] 18
19
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-

tatsächlich erforderlichen Kosten
(vgl. Senatsurteile vom 15.
Oktober 2013 -
VI ZR 471/12, [X.]O Rn. 28; vom 9.
Dezember 2014 -
VI [X.], [X.]O Rn.
16 und vom 22. Juli 2014 -
VI
ZR 357/13, [X.]O Rn. 16).
b) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, allgemein zur Angemessenheit der Preise der Fa. [X.]. das von der [X.] hierzu beantragte Sachverständigengutachten einzuholen.
[X.]) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
lag
der Rechnung der Fa. [X.]. eine Vergütungsvereinbarung gemäß §
632 Abs.
1
[X.] zwischen dem Kläger, vertreten durch seine Behörde, und dem [X.]nreinigungsunter-nehmen zugrunde, welche inhaltlich den Preisen entsprach, die aufgrund einer Ausschreibung der hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten und auch der Wett-bewerbssituation vergleichbaren
[X.] zustande gekommen waren. Dabei habe die Firma [X.]. als einziger Bieter den Zuschlag erhalten, was mit der be-sonderen Wettbewerbssituation in einem speziellen und begrenzten Marktseg-ment zusammenhänge.
Einer geringen Zahl an Nachfragern
(im Wesentlichen allein öffentliche [X.]nbaulastträger) ständen relativ wenige Anbieter gegen-über, was in den hohen Anschaffungskosten der Reinigungsgeräte sowie der seitens der öffentlichen Hand gemachten Vorgaben zur ständigen Verfügbarkeit der Reinigungsleistungen begründet sei. Dies führe zu einer geringen Konkur-renzsituation, weshalb im Rahmen der Ausschreibung der [X.] im Jahre 2010/2011 lediglich die Fa. [X.]. als Anbieter aufgetreten sei.
20
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-

12

-

bb) Auf dieser Grundlage war es nicht rechtsfehlerhaft, dass das [X.] allgemein zur Erforderlichkeit der Höhe der
auf der Grundlage [X.] zustande gekommenen Preise kein Sachverständigengut-achten eingeholt hat. Denn es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] eine Kontrolle
der wirtschaftlichen Ange-messenheit
der Preise vorzunehmen.
Nach der Rechtsprechung des erkennen-den Senats muss eine Fachbehörde bei
Schadensfällen
im Zusammenhang mit der Verunreinigung öffentlicher [X.]n aufgrund ihres
Sachverstandes
zwar -
auch bei Rahmenvereinbarungen
-
Sorge dafür tragen, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etab-liert.
Dies gilt jedoch -
wie oben bereits ausgeführt
-
im Rahmen der
subjektbe-zogenen Schadensbetrachtung nur
mit der Maßgabe, dass
die
Fachbehörde die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflus-sen kann.
c) Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die zustande gekommenen Preise
ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen [X.] nicht auszuschließen. Die Revision rügt nämlich
mit Recht, dass das [X.] im Streitfall entscheidungserhebliches Vorbringen der [X.] zu einem gespaltenen Tarif nicht hinreichend berücksichtigt hat, welches geeig-net sein könnte, der vom Kläger bezahlten Rechnung der Fa. [X.]. die Indizwir-kung für die Erforderlichkeit der angefallenen Reinigungskosten zu nehmen.
[X.]) Die Beklagte hat
hierzu behauptet, dass
zum maßgebenden Zeit-punkt
(noch)
eine Sondervereinbarung zwischen der Firma [X.]. und örtlichen [X.]nbauämtern wie dem [X.]uamt S.,
[X.]nmeisterei [X.],
bestanden habe, wonach in Fällen, in denen ein Schädiger nicht ermittelt werden könne, von der Firma [X.]. ein Preisnachlass von 50
% gewährt werde.
Hierzu hat die
Beklagte
22
23
24
-

13

-

in der Berufungsinstanz eine "Budget
-
Sondervereinbarung"
vom 19. Februar 2009
über entsprechende Preisnachlässe
vorgelegt, die nach Nr. 2 dieser [X.] so lange gilt, wie der bestehende [X.], der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Grundlage für die Rechnung vom 23. Januar 2013 war, in Kraft ist.

bb) Zu diesem erheblichen Vorbringen hat das Berufungsgericht rechts-fehlerhaft keine Feststellungen getroffen. Es hat zwar hierzu den Zeugen [X.]. vernommen, der angegeben hat, eine Zusatzvereinbarung habe es nicht gege-ben und gebe es auch jetzt nicht. Dies steht jedoch in Widerspruch zu der schriftlichen "Budget -
Sondervereinbarung"
vom 19. Februar 2009. Das [X.] hat
diesen Widerspruch weder aufgeklärt noch hat es diese Aus-sage gewürdigt. Entsprechender Feststellungen hätte es aber bedurft. Denn es
25
-

14

-

ist nicht auszuschließen, dass bei einheitlicher Preisgestaltung
ein durchschnitt-lich niedrigerer Preis hätte erzielt werden können.
Galke
[X.]
[X.]

von [X.]
Oehler

Vorinstanzen:
AG Haßfurt, Entscheidung vom 07.11.2013 -
2 [X.]/13 -

LG [X.]mberg, Entscheidung vom 10.10.2014 -
3 [X.] -

Meta

VI ZR 475/14

15.09.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. VI ZR 475/14 (REWIS RS 2015, 5467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5467

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