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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Juni 2002in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juni 2002beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 1. Februar 2002 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Der [X.] wegen der Folge teils unkontrollierbarer Weitergabe erheblicher [X.] (ca. 60 Kilogramm Haschisch) äußerst fragwürdige [X.]späte Zeitpunkt des Eingreifens der Ermittlungsbehörden und der Sicher-stellungen ist bei allen drei Angeklagten ausreichend strafmildernd berück-sichtigt worden, und zwar bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen, na-mentlich infolge der jeweiligen [X.], und nochmals bei der Ge-samtstrafenbildung durch eher straffe Zusammenziehung der [X.] 3 -Ein Verfahrensverstoß, der eine Bemessung der Rechtsfolgen nach [X.] BGHSt 45, 321 erforderte, liegt nicht vor.[X.] [X.]
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12.06.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. 5 StR 207/02 (REWIS RS 2002, 2858)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2858
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1 StR 492/16 (Bundesgerichtshof)
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