Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2012, Az. 5 StR 522/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 887

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5 StR 522/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. November
2012
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
29. November 2012
beschlossen:

Auf die Revision
des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2012 gemäß §
349 Abs.
4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 32 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,
sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf weiteren Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Ange-klagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übri-gen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des [X.] führte der Angeklagte in der [X.] zwischen Januar 2008 und Oktober 2011 in insgesamt 36 Fällen
sexuelle Handlungen mit seiner neun bis dreizehn Jahre alten Tochter aus. In einem weiteren Fall bot er einer anderen Zwölfjährigen 50

er vor ihr masturbieren könne, was sie jedoch ablehnte.
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2. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zu den [X.] des [X.], dass die auf Video-
und Bilddateien bezogenen [X.] an der mangelnden Mitteilung der hierzu gefertigten poli-zeilichen Inhaltsprotokolle scheitern.

3. Während der Schuldspruch rechtsfehlerfrei ist, halten die Einzel-strafaussprüche und der Gesamtstrafausspruch sachlich-rechtlicher [X.] nicht stand. Gemäß §
46 Abs.
2 StGB hat das Tatgericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. [X.] hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgrün-den, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonder-heiten des jeweiligen Falles verständlich machen ([X.], Beschlüsse
vom 19.
Juni 2012

5 [X.], [X.], 419, und vom 20. Septem-ber
2010

4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5 mwN). Dem wird das [X.] Urteil nicht gerecht. Angesichts der gravierenden mildernden Faktoren

der Angeklagte war umfassend geständig, hat sich den Ermittlungsbehör-den freiwillig gestellt und ist nicht vorbestraft

hätte die Festsetzung der [X.] gemessen ungewöhnlich hohen Einzelstrafen eingehender Begründung bedurft. Dies gilt auch eingedenk des ganz erheblichen Unrechtsgehalts der Gesamtheit der

freilich nicht gewaltbegleiteten

Sexualstraftaten. Zudem begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das [X.] dem Geständnis mit der Begründung, Teile der das Tatgeschehen dokumen-tierenden Videodateien seien auf einer beim Angeklagten sichergestellten Festplatte gespeichert gewesen, nur eine verminderte strafmildernde Wir-kung zukommen lässt ([X.]). Ferner berücksichtigt die [X.] nicht hinreichend, dass der Angeklagte das Ermittlungsverfahren auch hin-sichtlich der seine Tochter betreffenden Taten letztlich selbst in Gang gesetzt hat, indem er dem Vater der weiteren Geschädigten den Übergriff auf diese sogleich berichtet und anschließend mit diesem gemeinsam sich bei der Po-lizei angezeigt hat, was

für den Angeklagten absehbar

die Aufdeckung der Taten zum Nachteil seiner Tochter zur Folge hatte.

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Hinsichtlich der Bemessung der Gesamtstrafe führt das [X.] zwar zutreffend den engen situativen und zeitlichen Zusammenhang und die wiederholte Verwirklichung von gleichartigen Taten mit mutmaßlich geringer werdender Hemmschwelle als strafmildernde Faktoren an (vgl. [X.], [X.] vom 21. Mai 2003

5 [X.], [X.], 272, und vom 2.
Oktober 2001

4 StR 381/01; Urteil vom 18. September 1995

1 [X.], [X.], 187; Beschluss vom 24. Februar 1989

3 StR 13/89, [X.]R StGB §
54 Abs.
1 Bemessung 2; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn.
662, 664 mwN). [X.] zieht es jedoch keine erkennbaren Konsequenzen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2012

5
StR 269/12, [X.], 306). Die trotz dieser für eine enge Zusammenfassung der Einzelstrafen sprechenden Gesichtspunkte erfolgte Verhängung einer Gesamtstrafe im oberen Bereich des zur Verfü-gung stehenden Gesamtstrafrahmens lässt im vorliegenden Fall besorgen, das Gericht habe sich in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], aaO, Rn.
661 mwN).

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich [X.] vorliegen. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widersprechen.

[X.] Schaal Dölp

König

Bellay

5
6

Meta

5 StR 522/12

29.11.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2012, Az. 5 StR 522/12 (REWIS RS 2012, 887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 887

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 522/12

5 StR 264/12

4 StR 278/10

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