Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. VIII ZR 13/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1360

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:061216BVIIIZR13.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 13/16
vom

6. Dezember 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterinnen Dr.
Hessel und Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger und Kosziol

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den [X.] vom 10. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die Nichtzulassungsbe-schwerde mit einem am 22. April 2016 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen. Der [X.] hat den Streitwert mit Beschluss vom n-gegangenen Gegenvorstellung beantragt die Beklagte eine Abänderung der Streitwertfestsetzung auf "".
II.
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streit-werts ist unzulässig. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des [X.]s nicht statthaft. Eine Gegenvorstellung steht der Beklagten zwar grundsätzlich offen, setzt [X.] voraus, dass diese binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird ([X.], Beschlüsse vom 30. Juli 2015 -
I [X.], juris Rn.
3; vom 9. Juni 2015 -
IX [X.], juris Rn.
2; vom 29. Juni 2011 -
XII ZB 1
2
-
3
-

113/11, juris Rn. 3). Danach ist eine Änderung der Streitwertfestsetzung nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Dieser Frist hat die Beklagte nicht Rechnung getragen. Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Berufungsurteil ist mit dem Zeit-punkt der (nach Ablauf der Beschwerdefrist erklärten)
Rücknahme der [X.] am 22. April 2016 rechtskräftig geworden (vgl. [X.], Urteil vom 25.
September 2007 -
X [X.], [X.]Z 173, 374 Rn. 10; [X.]/
Stöber, ZPO, 31.
Aufl., § 705 Rn. 10; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13 Aufl., § 516 Rn. 14; Musielak/[X.], aaO, §
705 Rn. 9; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
705 Rn. 16), so dass die am 14.
November 2016 [X.] Gegenvorstellung unzulässig ist.
Dr.
Milger
Dr.
Hessel
Dr.
Fetzer

Dr.
Bünger
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2015 -
11 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 16.12.2015 -
67 [X.]/15 -

3

Meta

VIII ZR 13/16

06.12.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. VIII ZR 13/16 (REWIS RS 2016, 1360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1360

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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