Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2023, Az. VIII ZR 74/23

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9741

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Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Wertes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 7. November 2023 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 7. November 2023, nachdem der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat, den Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf bis 22.000 € festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. November 2023 Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Wert auf lediglich 5.619,34 € festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, er habe in der Berufungsinstanz nur noch beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.619,34 € nebst Zinsen zu verurteilen. Nur dieser Antrag sei in der Berufungsinstanz zur Entscheidung gestellt worden und nur über diesen Antrag sei durch das angefochtene Urteil entschieden worden.

II.

2

Die innerhalb der entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist nach § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2016 - [X.], juris Rn. 2 mwN) eingelegte Gegenvorstellung des [X.] gegen die Festsetzung des Wertes des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Eine Änderung des festgesetzten Wertes ist nicht veranlasst, da dieser mit bis zu 22.000 € zutreffend bemessen ist. Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung hat das Berufungsgericht in dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil nicht lediglich über den Antrag des [X.] entschieden, die Beklagte zur Zahlung von 5.619,34 € nebst Zinsen zu verurteilen.

4

1. Der Kläger, dessen Klage in erster Instanz keinen Erfolg hatte, hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Berufungsinstanz zunächst beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 20.004,75 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, zu zahlen. Sodann hat der Kläger zwar mit der Begründung, er habe das Fahrzeug nunmehr verkauft, nur noch beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.619,34 € nebst Zinsen zu verurteilen, und im Übrigen die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat jedoch ihre Zustimmung zur teilweisen Klagerücknahme verweigert.

5

2. Im Fall einer hier in Rede stehenden [X.] im Sinne der Bestimmung des § 264 Nr. 2 ZPO ist umstritten, ob die Vorschrift des § 269 Abs. 1 ZPO zusätzlich Anwendung findet. Nach einer Ansicht bedarf eine in der [X.] liegende teilweise Klagerücknahme stets ([X.], NJW 2012, 85, 86; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 264 Rn. 17; [X.]/[X.], ZPO, 35. Aufl., § 264 Rn. 4a) oder jedenfalls im Fall der sogenannten quantitativen [X.] ([X.]/[X.], 6. Aufl., § 264 Rn. 23; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 264 Rn. 40) der Zustimmung des Beklagten. Nach anderer Ansicht verdrängt die Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO die Vorschrift des § 269 Abs. 1 ZPO, weshalb eine Zustimmung des Beklagten zur teilweisen Klagerücknahme in diesen Fällen nicht erforderlich sei (BeckOK-ZPO/[X.], Stand: 1. September 2023, § 264 Rn. 6; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 20. Aufl., § 264 Rn. 6; [X.], [X.] 2023, 279, 292 ff., 298).

6

Der [X.] hat diese Frage - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden. Sie bedarf auch im Rahmen der vorliegenden Gegenvorstellung keiner Entscheidung. Denn für die mit dem angegriffenen Urteil für den Kläger verbundene Beschwer ist allein maßgeblich, ob das Berufungsgericht über den ursprünglichen Klageantrag oder lediglich über den zuletzt verfolgten Klageantrag entschieden hat.

7

3. Das Berufungsgericht ist im Streitfall - unausgesprochen - der Ansicht gefolgt, wonach die Zustimmung des Beklagten zur teilweisen Klagerücknahme gemäß der Vorschrift des § 269 Abs. 1 ZPO erforderlich sei und hat deshalb angenommen, dass die Klagerücknahme - da im Streitfall in erster Instanz über die Hauptsache mündlich verhandelt worden war - aufgrund des Fehlens der Zustimmung der Beklagten unwirksam war. Dies zeigt sich bereits daran, dass das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen keine Ausführungen dazu gemacht hat, weshalb die teilweise Klagerücknahme trotz der zuvor ausdrücklich erwähnten Verweigerung der Zustimmung der Beklagten wirksam gewesen sein soll. Zudem hat das Berufungsgericht seine Kostenentscheidung allein auf § 97 Abs. 1 ZPO und nicht etwa auch auf die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO gestützt und im Rahmen seiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit die Vorschriften des § 708 Nr. 10, § 711 ZPO und nicht etwa § 713 ZPO herangezogen.

8

Das Berufungsgericht hat dementsprechend über den ursprünglichen Berufungsantrag des [X.], die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 20.004,75 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu verurteilen, entschieden. In Anbetracht dessen sieht der Senat keinen Anlass zu einer Änderung der in dem Beschluss vom 7. November 2023 erfolgten [X.].

Dr. Bünger     

      

Dr. Schmidt     

      

Wiegand

      

Dr. Matussek     

      

Messing     

      

Meta

VIII ZR 74/23

19.12.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 8. März 2023, Az: 23 U 85/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2023, Az. VIII ZR 74/23 (REWIS RS 2023, 9741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9741

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