Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. VI ZR 315/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2359

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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 315/03 vom 13. Juli 2004 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zoll

beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsurteil beruht maßgeblich auf der Erwägung, der Verlust des Arbeitsplatzes sei dem Beklagten nicht zuzurechnen, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, daß angesichts der Größe des Betriebs mit mehr als 1300 Beschäftigten keine Möglichkeit bestanden habe, ihn in dem Betrieb anderweitig einzusetzen. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, daß er ohne den Abschluß des [X.] im arbeitsgerichtlichen Verfahren seinen Arbeitsplatz aufgrund einer (noch auszusprechenden) wirksamen ordentlichen Kündigung wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ohnehin verloren hätte. Dabei handelt es sich um eine tatrichterliche Wertung im Einzelfall. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des [X.] und seine Beweisantritte unter Verstoß gegen Art. 103 GG übergangen hätte. Ausgehend von der Überlegung, daß der Vortrag des [X.] nicht hinreichend substantiiert ist, war keine Beweisaufnahme zu der Frage erforderlich, ob der Kläger anderweitig hätte eingesetzt werden können. Im Ergebnis ist dem Berufungsurteil auch darin zuzustimmen, daß der Kläger seinen Arbeitsplatz nicht gemäß Ziff. 9.2 des Arbeitsvertrages automatisch wegen der ihm gewährten befristeten Berufsunfähigkeitsrente verloren hätte.

Nach den früheren und jetzt geltenden Vorschriften gilt nämlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ein erweiterter Beendigungsschutz, wonach es auch dann der vorherigen Zustimmung der [X.] bzw. des Integrationsamtes bedarf, wenn im Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung erfolgt (vgl. § 22 [X.], § 92 [X.]). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.195,79 •
[X.] [X.] [X.]
[X.] Zoll

Meta

VI ZR 315/03

13.07.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. VI ZR 315/03 (REWIS RS 2004, 2359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2359

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