Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. 3 StR 143/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8357

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120716B3STR143.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 143/16
vom
12. Juli 2016
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes
u.a.
hier:
Anhörungsrüge des Verurteilten

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 12. Juli 2016 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28.
Juni 2016 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2016 die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21.
September 2015 verworfen, durch das der Verurteilte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zehn Jahren verurteilt worden ist. Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner Anhörungsrüge nach §
356a StPO. Er beanstandet insbesondere, dass der Senat ohne weitere Begründung und vorherigen Hinweis dem Antrag des [X.] gefolgt sei, obwohl die Antragsschrift in einem Punkt auf Tatsachen aufgebaut habe, für die sich im angegriffenen Urteil "letzt-lich kein Halt" gefunden habe; hierauf habe er bereits in der Gegenerklärung seines Verteidigers vom 18. Mai 2016 hingewiesen.

Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung, bei der er auf die erhobene Sachrüge das landgerichtliche Urteil umfas-send auf materiellrechtliche Fehler überprüft hat, weder Verfahrensstoff verwer-tet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu [X.] Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Schriftsatz vom 18. Mai 2016 war Gegenstand der Beratung. Dem Anspruch des Verurteilten ist in dem Ver-1
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fahren nach §
349 Abs.
2 StPO dadurch Rechnung getragen worden, dass der Senatsbeschluss auf den begründeten Antrag des [X.]
er-gangen ist und der Verurteilte zuvor mit dessen Zustellung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte. Der Senat war darüber hinaus -
auch mit Blick auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 18. Mai 2016 -
weder [X.] noch verfassungsrechtlich verpflichtet, den Verurteilten vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28.
Juni 2016 -
3 StR 17/15 mwN).

Becker Schäfer

Mayer

Gericke Tiemann

Meta

3 StR 143/16

12.07.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. 3 StR 143/16 (REWIS RS 2016, 8357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8357

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3 StR 17/15

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